A1 – Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
                            Normalarbeitsvertrag  für das landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis  vom 11. Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis  Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag  für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis  Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Oktober 2002)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  359 OR und §  2  Bst.  e EG Landwirtschaft (BGS  921.1  ),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Arbeits  -  und  Lehrverhältnisse  in  der  Landwirtschaft  wird  der  nachstehende Normalarbeitsvertrag  1  )  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Beschluss  tritt  auf  den  1.  Oktober  2002  in  Kraft.  Auf  denselben  Zeitp  unkt  wird  der  Regierungsratsbeschluss  über  den  Normalarbeitsvertrag  Landwirtschaft vom 18.  Dezember 19842  2  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS  831.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS  22, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsübersicht  1.  Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
                            2.  Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Probezeit
§ 4 Kündigung
                            3.  Einsatz und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einsatz
§ 6 Aus
                            -  und Weiterbildung  4.  Arbeitszeit, Freize  it, Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arbeitszeit
§ 8 Freizeit
§ 9 Ferien
§ 10 Urlaub
§ 11 Ersatz für Kost und Logis
                            5.  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Art und Höhe des Lohns
§ 13 Auszahlung des Lohns
§ 14 Lohnrückbehalt
§ 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
§ 16 Dienstaltersgeschen
                            ke  6.  Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren  Fra  u  en und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Staatliche Sozialwerke
§ 18 Berufliche Vorsorge
§ 19 Unfallversicherung
§ 20 Krankheit
§ 21 Privathaftpflicht
§ 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
§ 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
                            Jugen  d  schutz,  Arbeitssiche  r  heit und Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgangsentschädigung
                            8.  Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Streitigkeiten
                            9.  Schlussbe  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
                            Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnis  Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  359 OR und §  2  Bst.  e EG Landwirtscha  ft (BGS  921.1  ),  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältni  s-  se,  die  in  einem  landwirtschaftlichen  Betrieb  oder  einem  landwirtschaftl  i-  chen Haushalt im Kanton Zug eingegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wirkung
                            1  Der  Normalarbeitsvertrag  gilt  als  Vertragswille,  soweit  nicht  für  einzelne  Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  das  Lehrverhältnis  gelten  die  nac  hfolgenden  Bestimmungen,  soweit  der  Lehrvertrag  oder  das  Berufsbildungsrecht  keine  abweichenden  Reg  e-  lungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten  bleiben  die  zwingenden  Vorschriften  des  Bundes  und  des  kantonalen Rechts.  2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses  §  3  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird  das  Arbeitsverhältnis  für  eine  Dauer  von  weniger  als  vier  Monaten  eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine läng  e-  re  Dauer  vereinbart,  beträgt  die  Probezeit  einen  Monat.  Die  Probezeit  gilt  für das befristete und  unbefristete Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kündigung
                            1  Während  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  jederzeit  mit  einer  Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Ablauf  der  Probezeit  kann  das  unbefristete  Arbeitsverhältnis  unter  Beachtung  de  r  folgenden  Kündigungsfrist  von  beiden  Parteien  jeweils  auf  das Ende eines Monats gekündigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 2. und 3. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im  4.  und  in  den  folgenden  Dienstjahren  mit  einer  Kündigungsfrist  von 3 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soll  das  befristete  Arbeitsverhältnis  nach  Ablauf  der  Probezeit  kündbar  sein,  so bedarf  dies  der  schriftlichen  Vereinbarung  zwischen  den  Vertrag  s-  parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  das  Arbeitsverhältnis  mit  einer  Unterk  unft  verbunden,  so  endet  der  Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis.  Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  über  die  fristlose  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  au  s  wichtigen  Gründen  gemäss  Art.  337  ff.  Obligati  o-  nenrecht.  Zu  beachten  sind  auch die  Bestimmungen über  den  Kündigung  s-  schutz gemäss Art.  336  ff. Obligationenrecht.  3. Einsatz und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einsatz
                            1  Die  oder  der  Arbeitnehmende  ist  ihren  bzw.  seinen  Fähigkeiten  entspr  e-  chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aus
                            -  und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Besuch  von  Kursen  und  Vorträgen  zur  Aus  -  und  Weiterbildung  soll  im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kurse  und  Vorträge  werden  auf  Ferien  und  Freizeit  nicht  angerechnet,  wenn ihr Besuch von der oder dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder  deren  Besuch  während  der  Arbeitszeit  von  der  oder  dem  Arbeitgebenden  bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Url  aub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arbeitszeit
                            1  Die  tägliche  Arbeitszeit  beträgt  10  Stunden.  In  der  Arbeitszeit  ist  eine  vie  r  telstündige  Pause  pro  Halbtag  inbegriffen.  Über  die  Mittagszeit  ist  in  der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inb  e-  griffen ist d  ie Essenszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unte  r-  schiedliche  Arbeitszeiten  vereinbaren.  Bei  saisonal  unterschiedlichen  A  r-  beitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen auf das ganze Arbeit  s-  verhältnis  bzw.  bei  überjährigen  Arbeitsverhältnissen  bezogen  auf  das  Dienstjahr die in Abs.  1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  oder  der  Arbeitnehmende  hat  bei  Bedarf  die  ihr  bzw.  ihm  zumutbare  Überzeit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die oder der Arbeitgebende hat eine einw  andfreie Kontrolle der Überstu  n-  den  zu  führen.  Die  Überstunden  sind  am  Ende  jedes  Monats  festzuhalten.  Allfällige  Überstunden  sind  im  Verlauf  des  Dienstjahrs  durch  zusätzliche  Freizeit  oder  Ferien  von  gleicher  Dauer  zu  kompensieren  oder  durch  eine  Lohnzahlu  ng mit einem Zuschlag von 25  % abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Freizeit
                            1  Pro  Woche  besteht  Anspruch  auf  eineinhalb  freie  Tage.  Können  diese  nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Mon  a-  ten  kompensiert  oder  muss  die  entsprechende  Arbeitszeit  als  Überzeit  au  s-  bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens  zwei  ganze  Ruhetage  müssen  pro  Monat  an  einem  Sonntag  gewährt  werden.  Ist  dies  nicht  möglich,  verlängert  sich  der  Anspruch  auf  Freizeit um 25  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  Sonn  -  und  Feiertagen  sind  die  Arbeiten  auf  das  betriebsnotwendige  Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn  -  oder Fe  i-  ertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Mo  r-  gen  oder  auf  den  Abend,  wird  der  Sonn  -  oder  Feiertag  als  freier  Halbtag  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  der  Beanspruchung  und  der  Gewährung  der  Freizeit  ist  auf  die  B  e-  dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ferien
                            1  Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über 50  -  Jährige: 5 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle übrigen: 4 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des  Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  oder  der  Arbeitgebende  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Ferien.  Auf  die  Wü  nsche  der  oder  des  Arbeitnehmenden  ist  soweit  Rücksicht  zu  nehmen,  als  dies  mit  den  Interessen  des  Betriebs  oder  des  Haushalts  vereinbar  ist.  Die  Ferien können  im  gegenseitigen  Einverständnis  aufgeteilt  werden,  w  o-  bei  mindestens  zwei  Ferienwochen  pro  Dienst  jahr  zusammenhängen  mü  s-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Urlaub
                            1  Die  oder  der  Arbeitnehmende  hat  bei  folgenden  Ereignissen  Anrecht  auf  einen Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Ruhetage oder als Fer  i-  en angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  3 Tage: bei eigener Heirat oder Eintragun  g der eigenen Partnerschaft,  Tod  des  Ehegatten,  der  eingetragenen  Partnerin  oder  des  eingetrag  e-  nen Partners, Tod von Kindern und Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2 Tage: bei Niederkunft der Ehegattin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  1 Tag: bei Wechsel der eigenen Wohnung, Taufe, Heirat oder Eintr  a-  gung de  r Partnerschaft eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwi  e-  gereltern, Schwägerinnen und Schwäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ersatz für Kost und Logis
                            1  Hat  die  oder  der  Arbeitnehmende  Anspruch  auf  Kost  und  Logis,  besteht  dieser  Anspruch  auch  während  der  Ferien,  der  Freizeit  un  d  des  Urlaubs.  Fällt  die  Leistung  der  Kost  aus,  hat  die  oder  der  Arbeitgebende  eine  Kos  t-  geldentschädigung nach  den  Ansätzen  der  Alters  -  und  Hinterlassenenvers  i-  cherung (AHV) zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Art und Höhe des Lohns
                            1  Der Lohn  soll  dem  Aufgabenber  eich,  dem  Ausbildungsstand  und  den  F  ä-  higkeiten  der  oder  des  Arbeitnehmenden  entsprechen.  Er  ist  jährlich  w  e-  nig  s  tens  einmal  zu  überprüfen  und  unter  Berücksichtigung  der  Leistungen  und  der  Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Ne  u-  fest  setzung des Lohns mitberücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem  Arbeitgebenden,  bilden  Unterkunft  und  Verpflegung  einen  Teil  des  Lohns.  Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Familien  -  und  Kinderzulagen  dürfen  bei  der  Festsetzung  des  Lohns  nicht berücksichtigt  werden und  sind  dem  oder  der  Arbeitnehmenden  ohne  Abzüge auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlung des Lohns
                            1  Der  Lohn  ist  samt  allfälligen  Zulagen  spätestens  am  Ende  jedes  Monats  auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens  bei  der  Auszahlung  des  Lohns  hat  die  oder  der  Arbeitgebende  der  oder  dem  Arbeitnehmenden  eine  schriftliche  Lohnabrechnung  zu  übe  r-  geben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohna  b-  rechnung  enthält  auch  eine  einwandfreie  Kontrolle  der  Überstunden,  der  Freitage und des Ferienbezugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Lohnrückbehalt
                            1  Die  oder  der  Arbeitgebende  kann  einen  Viertel  des  Monatslohns  zurüc  k-  behalten.  Hat  die  oder  der  Arbeitgebende  eine  Vermittlungsgebühr  oder  Reisekosten  en  trichtet,  darf  zusätzlich  ein  Lohnanteil  in  der  Höhe  dieser  Auslagen  zurückbehalten  werden.  Insgesamt  darf  jedoch  höchstens  die  Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und  R  eisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der  oder  des  Arbeitgebenden  und  ist  nach  den  Vorschriften  über  die  Kaution  (Art.  330 OR) zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
                            1  Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von me  hr als drei Monaten eing  e-  gangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbei  t-  nehmende aus Gründen, die in  ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Kran  k-  heit,  Unfall,  Erfüllung  gesetzlicher  Pflichten  oder  Ausübung  eines  öffentl  i-  chen  Amts,  o  hne  ihr  bzw.  sein  Verschulden  an  der  Arbeitsleistung  verhi  n-  dert,  so  besteht  ein  Anspruch  auf  Bar  -  und  Naturallohn.  Der  Anspruch  b  e-  trägt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab  dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht  im gleichen Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden  mindestens  zur  Hälfte  mitfinanzierten  Erwerbsausfallversic  herung  fällt  im  Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflic  h-  tet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Dienstaltersgeschenke
                            1  Die  oder  der  Arbeitnehmende  hat  Anspruch  auf  folgende  Dienstaltersg  e-  schenke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach 5 Dienstjahre  n: ein Fünftel des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will  die  oder  der  A  rbeitnehmende  das  Dienstaltersgeschenk  ganz  oder  teilweise  in  der  Form  von  Ferien  beziehen,  teilt  sie  oder  er  dies  der  oder  dem  Arbeitgebenden  rechtzeitig  mit.  Ein  Dienstaltersgeschenk  von  einem  Monatslohn  berechtigt  zu  einem  Ferienbezug  von  22  Arbeitstage  n.  Ein  Dienstaltersgeschenk  von  weniger  als  einem  Monatslohn  ergibt  einen  en  t-  sprechend geringeren Ferienanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren  Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und  Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Staatlic
                            he Sozialwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oder der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV,  IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die oder der Arbeitgebende ist verpflic  h-  tet,  zumindest  die  halbe  Prämie  für  die  AHV,  IV,  EO,  AVI  und  die  ganze  Prämie für die Familienz  ulagen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufliche Vorsorge
                            1  Die  oder  der  Arbeitgebende  hat  die  oder  den  Arbeitnehmenden  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  berufliche  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Inval  i-  denvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die oder der Arbeit  gebe  n-  de übernimmt zumindest die halbe Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unfallversicherung
                            1  Die oder der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die U  n-  fallversicherung  (UVG)  zu  versichern.  Die  Prämie  für  die  Berufsunfallve  r-  sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebende  n zu übernehmen. Die Prämie  für die Nichtberufsunfallversicherung kann der bzw. dem Arbeitnehmenden  vom Lohn abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Krankheit
                            1  Die  oder  der  Arbeitgebende  ist  dafür  verantwortlich,  dass  für  den  Loh  n-  ausfall  bei  Krankheit  ein  Krankentaggeld  von  80  %  des  Bruttolohnes  ab  einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist)  von  720  Tagen  innerhalb  900  Kalendertagen,  versichert  ist.  Die  oder  der  Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitne  h-  mende  auf  eigene  Kosten  gemäss  den  Vorschriften  des  Krankenversich  e-  rungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Privathaftpflicht
                            1  Der  oder  dem  Arbeitnehmenden  wird  empfohlen  ,  auf  eigene  Rechnung  eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
                            1  Die  oder  der  Arbeitnehmende  hat  der  oder  dem  Arbeitgebenden  eine  al  l-  fällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als dre  i  Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeu  g-  nis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
                            Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bestimmungen  zum  Schutz  der  schwangeren  Frauen  und  s  tillenden  Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwen  d-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  über  das  Mindestalter  des  Arbeitsgesetzes  sind  a  n-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur  Sicherung  der  Arbe  itshygiene,  der  Arbeitssicherheit,  der  Unfall  -  und  der  allgemeinen  Schadensverhütung  zu  ergreifen,  um  die  Gesundheit  und  das  Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende ist  verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstütz  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  oder  der  Arbeitgebende  ist  verpflichtet,  die  Vorschriften  gemäss  der  EKAS  -  Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsarztpersonen und and  e-  ren  Spezialistinnen  bzw.  Spezialisten  der  Arbeitssicherheit  zu  erfüllen.  Es  wird ihr oder ihm empfohlen, den  Betrieb der Branchenlösung des Schwe  i-  zerischen Bauernverbands anzuschliessen.  7. Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgangsentschädigung
                            1  Endigt  das  Arbeitsverhältnis  einer  oder  eines  mindestens  50  Jahre  alten  Arbeitnehmerin  oder  Arbeitnehmers  nach  20  oder  mehr  Dienstjahren,  hat  die oder der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach 20  –  25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach 26  –  30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach 31  –  35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nach 36  –  40 Dienstjahren: 5  Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht  die  oder  der  Arbeitnehmende  Leistungen  einer Personalvorsorg  e-  einrichtung,  so  können  diese  von  der  Abgangsentschädigung  abgezogen  werden,  soweit  diese  Leistungen  von  der  bzw.  vom  Arbeitgebe  nden  (A  r-  beitgeberbeiträge) finanziert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Ersatzleistungen  gelten  die  Bestimmungen  von  Art.  339d  Oblig  a-  tionenrecht.  8. Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Streitigkeiten
                            1  Für  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  gilt  wahlweise  der  Gericht  s-  stand  des  Wohnsitzes  der  oder  des  Beklagten  oder  des  Orts  des  Betriebs  oder Haushalts, für den die oder der Arbeitnehmende Arbeit leistet.  9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
                            1  Die  oder  der  Arbeitgebende  hat  jeder  oder  jedem  Arbe  itnehmenden  ein  Exemplar  dieses  Normalarbeitsvertrags  auszuhändigen.  Dieselbe  Pflicht  besteht  bei  Änderungen  dieses  Normalarbeitsvertrags  oder  wichtiger,  das  landwirtschaftliche    Arbeitsverhältnis    betreffender    Bestimmungen    des  schweizerischen Obligationenre  chts.  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zei  t-  punkt wird der Regierungsratbeschluss über den Normalarbeitsvertrag  Landwirtschaft vom 18.  Dezember 1984  1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 22, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des  Schweizerischen Obligati  o-  nenrechtes, soweit sie für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis von  Bedeutung sind:  Einzelarbeitsvertrag  Art. 319  A. Begriff und Entstehung  1. Begriff  Art. 321 a  II. Sorgfalts  -  und Treuepflicht  Art. 321 b  III. Rec  henschafts  -  und Herausgabepflicht  **  Art. 321 c  Abs. 1  IV. Überstundenarbeit  Art. 321 c  Abs. 2  **  Art. 321 c  Abs. 3  Art. 321 d  V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen  *  Art. 321 e  VI. Haftung des Arbeitnehmers  Art. 322  C. Pflichten des Arbeitgebe  rs  I. Lohn  *  Art. 323  II. Ausrichtung des Lohnes  1. Zahlungsfristen und  -  termine  Art. 323 a  Abs. 1  2. Lohnrückbehalt  *  Art. 323 a  Abs. 2  Art. 323 a  Abs. 3  *  Art. 323 b  Abs. 1  3.  Lohnsicherung  **  Art. 323 b  Abs. 2  *  Art. 323 b  Abs. 3  *  Art. 324  Abs  . 1  III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung  1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers  Art. 324  Abs. 2  *  Art. 324 a  Abs. 1  2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers  a) Grundsatz  *  Art.  3  24 a  Abs. 2  *  Art. 324 a  Abs. 3  Art. 324 a  Abs. 4  *  Art. 324  b  b) Ausnahmen  **  Art. 325  IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn  -  f  orderu  n  gen  *  Art. 328  VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer  1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *  Art. 328 a  2. Bei Hausgemeinschaft  *  Art. 329  Abs. 1  VIII. Freizeit und Ferien  1. Fre  izeit  *  Art. 329  Abs. 2  Art. 329  Abs. 3  Art. 329  Abs. 4  *  Art. 329 a  Abs. 1  2. Ferien  a) Dauer  Art. 329 a  Abs. 2  *  Art. 329 a  Abs. 3  Art. 329 b  Abs. 1  b) Kürzung  *  Art. 329 b  Abs. 2  *  Art. 329 b  Abs. 3  *  Art. 329 c  Abs. 1  c) Zusammenhang und Zeitpun  kt  Art. 329 c  Abs. 2  **  Art. 329 d  d) Lohn  Art. 329 e  e) Abweichende Regelung  *  Art. 330 a  2. Zeugnis  **  Art. 331  D. Personalfürsorge  I. Pflichten des Arbeitgebers  Art. 333  Abs. 1  F. Übergang des Arbeitsverhältnisses  Art. 333  Abs. 2  *  Art. 333  A  bs. 3  Art. 333  Abs. 4  Art. 334  Abs. 1  G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  I. Probezeit  *  Art. 334  Abs. 2  Art. 334  Abs. 3  Art. 335  II. Bestimmte Vertragszeit  **  Art. 336  III. Unbestimmte Vertragszeit  1. Kündigung im Allgemeinen  Art. 336 a  2  . Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis  Art. 336 b  Abs. 1  3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis  **  Art. 336 b  Abs. 2  **  Art. 336 c  4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis  *  Art. 336 d  5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis  **  Art. 336 e  6. Kündi  gung zu  r  Unzeit  a) Durch den Arbeitgeber  **  Art. 336 f  b) Durch den Arbeitnehmer  **  Art. 336 g  7. Kündigung wegen Militärdienstes  **  Art. 337  Abs. 1  IV. Fristlose Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen  a) aus wichtigen Gründen  **  Art. 337  Abs. 2  Art. 337  Abs. 3  *  Art. 337 a  b) Wegen Lohngefährdung  **  Art. 337 b  Abs. 1  2. Folgen  a) Bei gerechtfertigter Auflösung  Art. 337 b  Abs. 2  *  Art. 337 c  Abs. 1  b) Bei ungerechtfertigter Entlassung  Art. 337 c  Abs. 2  *  Art. 337 c  Abs. 3  **  Art. 337 d  c) Bei ungere  chtfertigtem Nichtantritt oder  Verlassen der Arbeitsstelle  *  Art. 338  V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers  1. Tod des Arbeitnehmers  *  Art. 338 a  2. Tod des Arbeitgebers  **  Art. 339  VI. Folgen der Beendigung des  Arbeitsverhältnisses  1. Fälligkeit der Forderungen  **  Art. 339 a  2. Rückgabepflicht  *  Art. 339 b  3. Abgangsentschädigung  a) Voraussetzungen  *  Art. 339 c  Abs. 1  b) Höhe und Fälligkeit  Art. 339 c  Abs. 2  Art. 339 c  Abs. 3  Art. 339 c  Abs. 4  **  Art. 339 d  c) Ersatzleis  tungen  Art. 343  K. Zivilrechtspflege  Art. 358  III. Verhältnis zum zwingenden Recht  Normalarbeitsvertrag  Art. 359  III. Begriff und Inhalt  Art. 359 a  III. Zuständigkeit und Verfahren  Art. 360  III. Wirkungen  *  Vorschriften, von denen durch Abr  ede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamta  r  beitsvertrag  zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen we  r  den darf.  **  Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt  -  arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch  des Arbeitnehmers abgewichen  we  r  den darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung  1.  Zwischen  _______________________________________________  _______________________________________________  _______________________________________________  als Arbeitgeberin / Arbeitg  e  ber  und  __  _____________________________________________  _______________________________________________  _______________________________________________  als Arbeitnehmerin / Arbeitne  h  mer  wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlo  s  sen.  Die Arbe  itnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der  Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als  ____________________  _________  ___________________________  2.  Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmu  n  gen des vorstehenden  Normalarbeitsvertrages.  3.  Der Bruttolohn pro Monat  beträgt  F  r.  ___  ___  __  __  __  ____.  Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer lebt mit der Arbeitgeberin /  dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft (Art. 11 Abs. 2 NAV):  □  Ja  □  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Besondere Vereinbarungen:  _______________________  _________________________________  ________________________________________________________  ________________________________________________________  ________________________________________________________  ___________________________________________  _____________  Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet  Ort  :  Datum  :  __________________________  ______________________________  Die Arbeitgeberin /  Die Arbeitnehmerin /  Der Arbeitgeber:  Der Arbeitnehmer:  __________________________  ______________________________  Bezugsstellen  des Normalarbeitsvertrages  :  St  aatskanzlei des Kantons Zug  Regierungsgebäude am Postplatz  Postfach 156  6301 Zug  Zuger Bauernverband  Bergackerstr. 42