Ausführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit
                            Ausführungsverordnung  vom 18. Dezember 2007  zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit  (AVGSA)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  17.  Juni  2005  über  Massnahmen  zur  Bekämpfung  der  Schwarzarbeit  (Bundes  gesetz  gegen  die  Schwarzarbeit;  BGSA);  gestützt auf die Verordnung vom 6. September 2006 über die Massnahmen  zur Bekämpfung der Schwarzarbeit  (Verordnung gegen die Schwarzarbeit;  VOSA);  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  2.  Juni  2004  über  die  flankierenden  Massnahmen zum freien Personenverkehr (FMV);  in Erwägung:  Am  1.  Januar  2008  wird  das  Bundesgesetz  vom  17.  Juni  2005  über  Massnahmen  zur  Bekämpfung  der  Schwarzarbeit  (Bundesgesetz  gegen  Schwarzarbeit;  BGSA)  in  Kraft  treten  .  Der  Kanton  Freiburg  muss  deshalb  Vollzugsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erlassen.  Um  in  Bezug  auf  die  entsprechenden       kantonalen       Aufgaben       vorzugreifen,       hat       die  Volkswirtschaftsdirektion         bereits         2005         beschlossen,         die  Ausführungsbestimmungen  zum  oben  erwähnten  Bundesgesetz  in  ihren  Gesetzesentwurf  über  die  Beschäftigung  und  den  Arbeitsmarkt  (BAMG)  aufzunehmen. Dieser wurde am 16. November 2005 in die Vernehmlassung  gegeben.      Infolge      verschiedener      Verschiebungen      konnte      der  Gesetzesentwurf   jedoch   nicht   innerhalb   der   vorgesehenen   Frist   dem  Grossen Rat vorgelegt werden.  Deshalb muss bis zur Verabschiedung des kantonalen Gesetzesentwurfs die  Ausführung  des  BGSA  über  die  vorliegende  Verordnung  sichergestellt  werden, die folglich nur vorübergehend in Kraft treten wird.  Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1     Diese   Verordnung   führt   provisorisch   die   Bundesgesetzgebung   über  Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bezeichnet  die  kantonalen  Organe,  die  mit  der  Ausführung  dieser  Gesetzgebung beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsrat
                            1     Der   Staatsrat   übt   die   Oberaufsicht   über   die   Anwendung   dieser  Verordnung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  legt  auf  Antrag  der  in  Artikel  3  erwähnten  Kommission  regelmässig  die kantonale Strategie bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission
                            1   Die durch die Verordnung über die flankierenden Massnahmen zum freien  Personenverkehr  errichtete  Aufsichtskommission  über  den  Arbeitsmarkt  (die  Kommission)  erfüllt  die  Aufgaben,  die  ihr  gemäss  der  vorliegenden  Verordnung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  legt  die  kantonalen  Ziele  und  Aktionspläne  für  die  Bekämpfung  der  Schwarzarbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Amtsstelle
                            a) Stellung  Das    Amt    für    den    Arbeitsmarkt    (d  as    Amt)    ist    das    nach    der  Bundesgesetzgebung  vorgesehene  kantonale  Kontrollorgan,  das  mit  der  Bekämpfung der Schwarzarbeit beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Aufgaben
                            1    Das  Amt  führt  Kontrollen  gemäss  der  Bundesgesetzgebung  durch  und  setzt dafür seine Inspektorinnen und Inspektoren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    Bedarf    kann    es    die    Dienste    aussenstehender    Fachpersonen  beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  sorgt  dafür,  dass  die  mit  den  Kontrollen  betrauten  Personen  über  die  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  in  der  Arbeitsmarktkontrolle  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Es   sorgt   dafür,   dass   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   das  Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Es  stellt  sicher,  dass  Personen,  die  im  kantonalen  Kontrollorgan  oder  für  dieses    Organ    arbeiten,    nicht    in    einem    direkten    wirtschaftlichen  Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Betrieben stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Befugnisse
                            1       Das     Amt     verfügt     Sanktionen     im     Bereich     des     öffentlichen  Beschaffungswesens und der Finanzhilfen gemäss den Gesetzgebungen des  Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege   (VRG)   ist   auf   seine  Verfügungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Amt   stellt   der   zuständigen   Bundesbehörde,   den   betroffenen  kantonalen Behörden und der Kommission eine Kopie seiner Verfügungen  zu.  Die  Kommission  leitet  diese  an  die  betroffenen  paritätischen  Organe  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrollen
                            1    Kontrollen  können  von  Amtes  wegen  oder  auf  Anzeige  durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  entsprechend  den  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Delegation der Kontrolltätigkeiten
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kontrolltätigkeiten  können  auf  Antrag  der  Kommission  gemäss  der  Bundesgesetzgebung delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Delegation  von  Kontrolltätigkeiten  wird  im  Einzelnen  in  einer  Leistungsvereinbarung  zwischen  dem  Amt  und  dem  beauftragten  Dritten  geregelt.  Die  Leistungsvereinbarung  regelt  insbesondere  den  Umfang  der  Delegation,  die  Kontrolldichte,  den  Inhalt  der  Kontrollprotokolle  und  die  Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, so  kann    es    lediglich    Betriebe    kontrollieren,    die    dem    betreffenden  Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  die  Kontrolltätigkeit  an  Dritte  delegiert,  stellt  das  Amt  sicher,  dass  die    kontrollierenden    Personen    in  keinem    direkten    wirtschaftlichen  Konkurrenzverhältnis zu den kon  trollierten Personen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Im Baugewerbe
                            1    Für  das  Jahr  2008  werden  die  Kontrollen  im  Baugewerbe  von  den  Inspektoren  durchgeführt,  die  gemäss  dem  Beschluss  vom  18.  Juni  2001  über  Massnahmen  gegen  unerlaubte  Arbeit  im  Baugewerbe  (MUABB)  angestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialpartner können den Umfang der Kontrollen und die geeigneten  Strukturen für deren Ausführung gestützt auf die Vereinbarung vom 5. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001   bestimmen,   die   sie   über   die   Kontrolle   der   Baustellen   und   der  Bauunternehmungen im Kanton Fr  eiburg abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   können   die   administrativen   Aufgaben   in   Verbindung   mit   dem  Kontrollorgan  einer  paritätischen  Kommission  übertragen,  die  an  der  oben  erwähnten Vereinbarung beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Während  des  in  Absatz  1  genannten  Zeitraumes  werden  die  von  den  Inspektoren  des  Baugewerbes  durchgeführten  Kontrollen  mindestens  im  gleichen Umfang wie nach MUABB finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Übrigen ist Artikel 8 Abs. 2 dieser Verordnung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollprotokolle und Anzeigerapporte
                            1   Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes  erstellt.  Es  wird  umgehend  an  das  Amt  weitergeleitet.    Gegebenenfalls  erstellt das Amt daraufhin einen Anzeigerapport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anzeigerapport  informiert  über  die  festgestellten  Verstösse  und  die  Identität    der    betroffenen    Personen.    Er    wird    zusammen    mit    dem  Kontrollprotokoll    an    die    Kommission    und    die    Entscheidbehörden  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Kommission    leitet    den    Anzeigerapport    an    die    betroffenen  paritätischen Kommissionen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  seinem  Anzeigerapport  ersucht  das  Amt  die  betroffenen  Behörden,  über  die  festgestellten  Verstösse  zu  entscheiden.  Diese  informieren  das  Amt  und  die  Kommission  über  ihre  Entscheide  und  die  ausgesprochenen  Sanktionen gemäss den Vorschriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kommission  informiert  die  betroffenen  paritätischen  Kommissionen  über die ausgesprochenen Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Massnahmen
                            1   Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit und weigert sich der Betrieb, bei  der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt auf Antrag  der  kontrollierenden  Personen  die  umgehende  Schliessung  eines  Betriebes  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In seinem Entscheid weist das Amt den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass  bei Wegfallen der Gründe, die zur Schliessung des Betriebs geführt haben,  die  angeordnete  Schliessung  aufgehoben   werden kann. Die Aufhebung der  Schliessung eines Betriebs wird ebenfalls vom Amt verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Verfügung   des   Amts   über   eine   Betriebsschliessung   ist   ein  Zwischenentscheid  im  Sinne  von  Artikel  4  Abs.  2  VRG.  Eine  allfällige  Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Amt  leitet  seine  Verfügungen  über  Massnahmen  zur  Information  an  die Kommission weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren und Kosten
                            1    Wird  ein  Fall  von  Schwarzarbeit  aufgedeckt,  so  auferlegt  das  Amt  die  durch  das  Verfahren  verursachten  Kosten  einschliesslich  der  Kosten  für  Expertisen  ganz  oder  teilweise  de  n  kontrollierten  Arbeitgeberinnen  und  Arbeitgebern oder Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Amtsgeheimnis und Datenschutz
                            Personen,    die    beim    Vollzug    dieser    Verordnung    mitwirken,    sind  verpflichtet, über Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur  Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Sie sind  ebenfalls verpflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzierung
                            1   Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so erfolgt die Entschädigung in Form  eines Betrags je durchgeführte Kontrolle. Die Höhe der Entschädigung wird  in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Steuerbestimmungen
                            1     Für   kleine   Arbeitsentgelte   aus   unselbständiger   Erwerbstätigkeit   von  Personen,  die  der  ordentlichen  Steuer    oder  der  Quellensteuer  unterstellt  sind, ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger  Berufskosten  und  Sozialabzüge  zu  einem  Satz  von  5  Prozent  zu  erheben;  Voraussetzung   ist,   dass   der   Arbeitgeber   die   Steuer   im   Rahmen   des  vereinfachten  Abrechnungsverfahrens  nach  den  Artikeln  2  und  3  BGSA  entrichtet.   Damit   sind   die   Einkommenssteuern   von   Bund,   Kanton,  Gemeinde und Kirche abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Artikel  76  Abs.  1  Bst  b  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  2000  über  die  direkten Kantonssteuern (DStG) gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Schuldnerin   oder   der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   ist  verpflichtet,  die  Steuern  periodisch  der  zuständigen  AHV-Ausgleichskasse  abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   AHV-Ausgleichskasse   stellt   der   steuerpflichtigen   Person   eine  Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Recht  auf  eine  Bezugsprovision  nach  Artikel  76  Abs.  4  DStG  wird  auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Einkünfte,  die  der  Besteuerung  nach  den  Absätzen  1–5  unterstehen,  sind von der Besteuerung nach Artikel 71 DStG ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsmittel
                            1    Verfügungen,  die  das  Amt  in  Anwendung  der  vorliegenden  Verordnung  erlässt,     sind     mit     Beschwerde     nach     dem     Gesetz     über     die  Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfügungen, die in Anwendung von Artikel 15 erlassen werden, sind mit  Beschwerde nach der Spezialgesetzgebung anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der  Beschluss  vom  18.  Juni  2001  über  Massnahmen  gegen  unerlaubte  Arbeit im Baugewerbe (MUABB) (SGF 866.0.22) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.