Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            1  Reglement über die Anerkennung von  gymnasialen Maturitätsausweisen  (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)  B der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  vom 16. Januar 1995  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über  die Schulkoordination;  gestützt  auf  Artikel  3,  4  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen; im
                            Hinblick   auf   die   Verwaltungsvereinbarung   vom   16.   Januar/15.   Febru-  ar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  beschliesst:  Erster Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1.  Gegenstand  Dieses  Reglement  regelt  die  schweizerische  Anerkennung  von  kantonalen  und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.  Art. 2.  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  der  Anerkennung  wird  festgestellt,  dass  die  Maturitätsausweise  gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  meine Hochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berechtigen insbesondere zur:  a)   Zulassung  an  die  Eidgenössischen  Technischen  Hochschulen  nach  dem  ETH-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  );  b)   Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der  Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und zu den  eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und  Lebensmittelchemiker nach dem Lebensmittelgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, Art. 16; SR 414.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980,  Art. 15; SR 811.112.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, Art. 41; SR 817.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)   Zulassung  an  die  kantonalen  Universitäten  gemäss  den  entsprechen-  den kantonalen und interkantonalen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Zweiter Abschnitt  Anerkennungsbedingungen  Art. 3.  Grundsatz  Kantonale  sowie  von  einem  Kanton  anerkannte  Maturitätsausweise  wer-  den  im  Sinne  dieses  Reglements  schweizerisch  anerkannt,  wenn  die  Aner-  kennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.  Art. 4.  Maturitätsschulen  Maturitätszeugnisse  werden  nur  anerkannt,  wenn  sie  an  einer  allge-  meinbildenden  Vollzeitschule  der  Sekundarstufe  II  oder  an  einer  allge-  meinbildenden  Vollzeit-  oder  Teilzeitschule  für  Erwachsene  erworben  worden sind.  Art. 5.  Bildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ziel  der  Maturitätsschulen  ist  es,  Schülerinnen  und  Schülern  im  Hinblick  auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie  ihre  geistige  Offenheit  und  die  Fähigkeit  zum  selbständigen  Urteilen  zu  fördern.  Die  Schulen  streben  eine  breit  gefächerte,  ausgewogene  und  kohärente  Bildung  an,  nicht  aber  eine  fachspezifische  oder  berufliche  Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen  Reife,  die  Voraussetzung  für  ein  Hochschulstudium  ist  und  die  sie  auf  anspruchsvolle  Aufgaben  in  der  Gesellschaft  vorbereitet.  Die  Schulen  för-  dern  gleichzeitig  die  Intelligenz,  die  Willenskraft,  die  Sensibilität  in  ethi-  schen  und  musischen  Belangen  sowie  die  physischen  Fähigkeiten  ihrer  Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Maturandinnen  und  Maturanden  sind  fähig,  sich  den  Zugang  zu  neuem  Wissen  zu  erschliessen,  ihre  Neugier,  ihre  Vorstellungskraft  und  ihre  Kommunikationsfähigkeit  zu  entfalten  sowie  allein  und  in  Gruppen  zu  arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahie-  ren,  sondern  haben  auch  Übung  im  intuitiven,  analogen  und  vernetzten  Denken.  Sie  haben  somit  Einsicht  in  die  Methodik  wissenschaftlicher  Ar-  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  erwerben  sich  grundlegende  Kenntnisse  in  anderen  nationalen  und  frem-  den Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern,  und  lernen,  Reichtum  und  Besonderheit  der  mit  einer  Sprache  verbunde-  nen Kultur zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, techni-  schen,  gesellschaftlichen  und  kulturellen  Umwelt  zurecht,  und  dies  in  bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs-  sen vom 18. Februar 1993, Art. 8 Abs. 3; Interkantonale Vereinbarung über  Hochschulbeiträge 1993-1998 vom 26. Oktober und 7. Dezember 1990, Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  internationaler  Ebene.  Sie  sind  bereit,  Verantwortung  gegenüber  sich  selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.  Art. 6.  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mindestens  die  letzten  vier  Jahre  sind  nach  einem  eigens  für  die  Vorbe-  reitung  auf  die  Maturität  ausgerichteten  Lehrgang  zu  gestalten.  Ein  drei-  jähriger  Lehrgang  ist  möglich,  wenn  auf  der  Sekundarstufe  I  eine  gymna-  siale Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  Maturitätsschulen  für  Erwachsene  muss  der  eigens  auf  die  Maturität  ausgerichtete  Lehrgang  mindestens  drei  Jahre  dauern.  Ein  angemessener  Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymna-  sialen  Lehrgang  aufgenommen,  so  haben  sie  in  der  Regel  den  Unterricht  der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.  Art. 7.  Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3)  ist der Unterricht von Lehr-  kräften zu erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder  eine  andere  fachliche  und  pädagogische  Ausbildung  mit  gleichem  Niveau  abgeschlossen  haben.  In  den  wissenschaftlichen  Fächern  ist  zudem  ein  akademischer Abschluss erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Progymnasialer  Unterricht  auf  der  Sekundarstufe  I  kann  auch  von  Lehr-  kräften  dieser  Stufe  erteilt  werden,  sofern  sie  über  die  entsprechende  fachliche Qualifikation verfügen.  Art. 8.  Lehrpläne  Die  Maturitätsschulen  unterrichten  nach  Lehrplänen,  die  vom  Kanton  erlassen  oder  genehmigt  sind  und  sich  auf  den  gesamtschweizerischen  Rahmenlehrplan   der   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  abstützen.  Art. 9.  Maturitätsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sieben  Grundlagenfächer,  ein  Schwerpunktfach  und  ein  Ergänzungsfach  bilden die Maturitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundlagenfächer sind:  a)   die   Erstsprache;  b)   eine zweite Landessprache;  c)    eine  dritte  Sprache  (eine  dritte  Landessprache,  Englisch  oder  eine  alte  Sprache);  d)   Mathematik;  e)   Naturwissenschaften  mit  obligatorischem  Unterricht  in  Biologie,  Che-  mie und Physik;  f)   Geistes-  und  Sozialwissenschaften  mit  obligatorischem  Unterricht  in  Geschichte  und  Geographie  sowie  einer  Einführung  in  Wirtschaft  und  Recht;  g)   Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schwerpunktfach ist aus  den folgenden Fächern oder Fächergruppen  auszuwählen:  a)   alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);  b)   eine  moderne  Sprache  (eine  dritte  Landessprache,  Englisch,  Spanisch  oder Russisch);  c)   Physik und Anwendungen der Mathematik;  d)   Biologie und Chemie;  e)   Wirtschaft und Recht;  f)   Philosophie/Pädagogik/Psychologie;  g)   Bildnerisches   Gestalten;  h)   Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:  a)   Physik;  b)   Chemie;  c)   Biologie;  d)   Anwendungen der Mathematik;  e)   Geschichte;  f)   Geographie;  g)   Philosophie;  h)   Religionslehre;  i)    Wirtschaft und Recht;  k)   Pädagogik/Psychologie;  l)    Bildnerisches    Gestalten;  m)  Musik;  n)   Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig  als  Schwerpunktfach  gewählt  werden.  Ebenso  ist  die  gleichzeitige  Wahl  eines  Faches  als  Schwerpunkt-  und  Ergänzungsfach  ausgeschlossen.  Die  Wahl   von   Musik   oder   Bildnerischem   Gestalten   als   Schwerpunktfach  schliesst  die  Wahl  von  Musik,  Bildnerischem  Gestalten  oder  Sport  als  Er-  gänzungsfach aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-,  Schwerpunkt-  und  Ergänzungsfächern  sind  die  Bestimmungen  der  Kanto-  ne massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Im  Grundlagenfach  „Zweite  Landessprache“  müssen  mindestens  zwei  Sprachen  angeboten  werden.  In  mehrsprachigen  Kantonen  kann  eine  zweite Kantonssprache als „zweite Landessprache“ bestimmt werden.  Art. 10.   Maturaarbeit  Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere  eigenständige  schriftliche  oder  schriftlich  kommentierte  Arbeit  erstellen  und mündlich präsentieren.  Art. 11.   Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche  Der Zeitanteil beträgt:  a)   für die Grundlagenfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bereich Sprachen: 30–40%
2. Bereich Mathematik und Naturwissenschaften: 20–30%
3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: 10–20%
4. Bereich Kunst: 5–10%
                            b)   für den Wahlbereich:  Schwerpunkt-  und  Er  g  änzun  g  sfach  sowie  Matura-  arbeit:  15–25%  Art. 12.   Dritte Landessprache  Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und  Schwerpunktfächer  muss  auch  eine  dritte  Landessprache  als  Freifach  an-  geboten  werden.  Die  Kenntnis  und  das  Verständnis  der  regionalen  und  kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen  zu fördern.  Art. 13.   Rätoromanisch  Im  Kanton  Graubünden  kann  die  rätoromanische  Sprache  zusammen  mit  der  Unterrichtssprache  als  Erstsprache  (Art.  9  Abs.  2  Bst.  a)  bezeichnet  werden.  Art. 14.   Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Maturitätsprüfung  findet  in  mindestens  fünf  Maturitätsfächern  statt.  Die  Prüfungen  sind  schriftlich,  es  kann  zusätzlich  mündlich  geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsfächer sind:  a)   die   Erstsprache;  b)   eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Absatz 7;
                            c)   Mathematik;  d)   das   Schwerpunktfach;  e)   ein  weiteres  Fach,  für  dessen  Wahl  die  Bedingungen  des  Kantons  massgebend sind.  Art. 15.   Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Maturitätsnoten werden gesetzt:  a)   in  den  Fächern,  in  denen  eine  Maturitätsprüfung  stattfindet,  je  zur  Hälfte  aufgrund  der  Leistungen  im  letzten  Ausbildungsjahr  und  der  Leistungen an der Maturitätsprüfung;  b)   in  den  übrigen  Fächern  aufgrund  der  Leistungen  im  letzten  Ausbil-  dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen  und mündlichen Leistungen berücksichtigt.  Art. 16.   Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leistungen  in  den  Maturitätsfächern  werden  in  ganzen  und  halben  Noten  ausgedrückt.  6  ist  die  höchste,  1  die  tiefste  Note.  Noten  unter  4  stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  a)   die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;  b)   nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.  Art. 17.   Grundkurs in Englisch  Für  Schülerinnen  und  Schüler,  die  Englisch  nicht  als  Maturitätsfach  ge-  wählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.  Dritter Abschnitt  Besondere Bestimmungen  Art. 18.   Zweisprachige Maturität  Die  von  einem  Kanton  nach  eigenen  Vorschriften  erteilte  zweisprachige  Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.  Art. 19.   Schulversuche  Abweichungen  von  Bestimmungen  dieses  Reglements  im  Rahmen  von  Schulversuchen können bewilligt werden.  Art. 20.   Formerfordernisse an den Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Maturitätsausweis enthält:  a)   die  Aufschrift  «Schweizerische  Eidgenossenschaft»  sowie  die  Kantons-  bezeichnung;  b)   den  Vermerk  «Maturitätsausweis,  ausgestellt  nach  den  Erlassen  des  Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma-  turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;  c)   den Namen der Schule, die ihn ausstellt;  d)   den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:  Staatsangehörigkeit  und  Geburtsort)  und  das  Geburtsdatum  der  Inha-  berin oder des Inhabers;  e)   die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die  Schule besucht hat;  f)   die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 9;  g)   das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;  h)   gegebenenfalls  einen  Hinweis  auf  die  Zweisprachigkeit  der  Maturität  mit Angabe der zweiten Sprache;  i)    die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin  oder des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Noten  für  kantonal  vorgeschriebene  oder  andere  belegte  Fächer  können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vierter Abschnitt  Schweizerische Maturitätskommission  Art. 21. Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitäts-  kommission  richten  sich  nach  der  Verwaltungsvereinbarung  vom  16.  Jan-  uar/15.  Februar  1995  zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrat  und  der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.  Fünfter Abschnitt  Verfahren  Art. 22.   Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommis-  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Gesuche  entscheiden  das  Eidgenössische  Departement  des  Innern  und  der  Vorstand  der  EDK  auf  Antrag  der  Schweizerischen  Maturitäts-  kommission.  Art. 23.   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstel-  lende  Kanton  und  der  betroffene  Träger  der  Schule  innert  60  Tagen  den  Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschwerdeentscheide  der  Plenarversammlung  können  vom  gesuchstel-  lenden Kanton durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht (Art. 83  Bst.  b  des  Bundesgesetzes  über  die  Bundesrechtspflege;  OG)  weitergezo-  gen  werden.  Für  die  betroffenen  Schulträger  steht  die  staatsrechtliche  Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84 Bst. a und b OG) zur Verfügung.  Sechster Abschnitt  Schlussbestimmungen  Art. 24.   Aufhebung bisherigen Rechts  Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die  Verordnung  vom  22.  Mai  1968  über  die  Anerkennung  von  Maturitätsaus-  weisen durch eine neue Verordnung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 25.   Übergangsbestimmungen  Der  Kanton  hat  bis  spätestens  acht  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Regle-  ments den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die  von  ihm  anerkannten  Maturitätszeugnisse  den  Bestimmungen  dieses  Re-  glements entsprechen.  Art. 26.   Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.