Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen
                            Gesetz  über die Wahlen und Abstimmungen  (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)  Vom 28. September 2006 (Stand 1. Januar 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  29 der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz gilt für alle Wahlen und Abstimmungen im Kanton und in  den Gemeinden, soweit sie an der Urne durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gilt es, soweit das Bun  -  desrecht die Regelung dem kantonalen Recht überlässt.  1.2. Stimmrecht; politischer Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stimmrecht; Begriff
                            1  Das Stimmrecht ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzuneh  -  men sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmrecht schliesst die Wählbarkeit ein, soweit das Gesetz keine be  -  sonderen Wählbarkeitserfordernisse aufstellt.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Politischer Wohnsitz
                            1  Die  Stimmabgabe   erfolgt   am  politischen   Wohnsitz,   nämlich   in  der  Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.  Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Inte  -  rimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn sie oder  er nachweist, dass sie oder er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im  Stimmregister eingetragen ist.  1.3. Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stimmregister
                            1  Jede Einwohnergemeinde führt unter der Aufsicht des Gemeinderates ein  Stimmregister. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Stimmregister wird eingetragen, wer die Voraussetzungen von §  3 er  -  füllt und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (§  27  Abs.  3 KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eintragungen und Streichungen werden laufend, spätestens jedoch beim  Abschluss des Stimmregisters vor einer Abstimmung oder Wahl von Amtes  wegen vorgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor einer Abstimmung oder Wahl sind Eintragungen bis zum fünften Tag  vor dem Abstimmungs- oder Wahltag vorzunehmen, wenn feststeht, dass  die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Stimmbüro
                            1  In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat ein Stimmbüro von mindestens  sieben Mitgliedern und regelt den Vorsitz und die Protokollführung. Er  kann das Stimmbüro nötigenfalls mit Hilfskräften erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Parteien sollen im Stimmbüro entsprechend ihrer Stärke  im Gemeinderat vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmbüro überwacht die Stimmabgabe und ermittelt die Wahl- und  Abstimmungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer selber in der Wahl steht, tritt in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine   Bürger-   oder   Kirchgemeinde   kann   im   Einverständnis   mit   der  Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonale Behörden
                            1  Die Aufsicht über die Wahlen und Abstimmungen obliegt der Direktion  des Innern. Sie erlässt Kreisschreiben und Weisungen, betreut die Rechtset  -  zung und organisiert den Beschwerdedienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonales Stimmbüro ist die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wahl- und Abstimmungslokale, Urnenöffnungszeiten und
                            vorzeitige Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat bestimmt die Wahl- und Abstimmungslokale und die Ur  -  nenöffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Abstimmungssonntag sind die Urnen während mindestens einer Stun  -  de, längstens aber bis um 12.00 Uhr, offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf jeder Öffnungszeit sind die Urnen zu verschliessen und mit  den Stimmrechtsausweisen an einem sicheren Ort aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden haben mindestens an zwei der letzten vier Tage vor dem  Abstimmungssonntag alle oder einzelne Abstimmungslokale während we  -  nigstens je einer Stunde zu öffnen oder den Stimmberechtigten die Stimm  -  abgabe während der Bürostunden auf der Gemeindeverwaltung zu ermögli  -  chen.  1.4. Stimmmaterial und Stimmabgabe  1.4.1. Stimmmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zustellung
                            1  Das Stimmmaterial besteht aus dem Stimmrechtsausweis, der Abstim  -  mungsvorlage mit Erläuterung, den Wahl- oder Stimmzetteln und dem ver  -  schliessbaren Stimmzettelkuvert. Es wird den Stimmberechtigten in einem  Kuvert zugestellt, das als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe  verwendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen erhalten die Stimmberechtigten in jedem Fall auch einen lee  -  ren Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmmaterial ist so rechtzeitig zu versenden, dass es für Abstim  -  mungen in der viertletzten Woche vor dem Abstimmungstag und für  Wahlen spätestens in der drittletzten Woche vor dem Wahltag bei den  Stimmberechtigten eintrifft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat kann beschliessen, dass Abstimmungsvorlagen mit Er  -  läuterung pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein  stimmberechtigtes Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Versand des Stimm  -  materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und  ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig  -  ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum  Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die  Wahl- und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der Neutralität und  der Sachlichkeit gewährleisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bereitstellung
                            1  Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die  Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung.  1.4.2. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsatz
                            1  Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der  Urne oder brieflich oder – wo die Voraussetzungen erfüllt sind (§  17) –  elektronisch abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel verwendet werden. Diese  dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kontrolle der Stimm- und Wahlzettel
                            1  Bevor Stimm- und Wahlzettel in die Urne gelegt werden, sind sie von ei  -  nem Mitglied des Stimmbüros abzustempeln oder sonst in geeigneter Weise  zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Stimmberechtigte darf nur eigene Stimm- und Wahlzettel in  die Urne legen.  *  1.4.3. Briefliche Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsatz
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren
                            1  Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Wahl- oder Stimmzettel im  Stimmzettelkuvert, das keine Angaben über die stimmberechtigte Person  enthalten darf und unterzeichnet den Stimmrechtsausweis. Stimmzettelku  -  vert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert ge  -  legt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei des politischen  Wohnsitzes zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in  den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder  während der ordentlichen Abstimmungszeiten in einem Stimmlokal abgege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ungültige briefliche Stimmabgabe
                            1  Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterzeichnet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Rücksendekuvert mehr als ein Stimmzettelkuvert enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich die Stimm- oder Wahlzettel nicht im Stimmzettelkuvert befinden  oder dieses nicht verschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Stimmzettelkuvert Angaben über die Person der oder des Stimm  -  berechtigten oder offensichtliche Kennzeichnungen enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Rücksendekuvert nicht verschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  nicht das amtliche Rücksendekuvert verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Adresse der stimmberechtigten Person auf dem Stimmrechtsaus  -  weis nicht lesbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Rücksendekuvert nach Urnenschluss bei der Gemeindeverwaltung  oder im Stimmbüro eintrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verarbeitung durch das Stimmbüro
                            1  Die eingegangenen Rücksendekuverts sind vor Urnenschluss ungeöffnet  dem Stimmbüro zu übergeben. Dieses öffnet sie und sorgt dafür, dass die  Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelkuverts bis zur Urnenöffnung  (§  18) sicher aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rücksendekuverts, bei denen ein Ungültigkeitsgrund im Sinne von §  14  vorliegt,   werden   ausgesondert   und   fallen   für   den   Urnengang   ausser  Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Abstimmungssonntag öffnet das Stimmbüro die Stimmzettelkuverts  unter Wahrung des Stimmgeheimnisses. Die Wahl- und Stimmzettel werden  abgestempelt oder sonst in geeigneter Weise amtlich gekennzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Enthält das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder  Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, sind sie alle ungültig; sie werden bei  der Ermittlung der Ergebnisse als ein ungültiger Stimm- oder Wahlzettel ge  -  zählt. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Stimmabgabe behinderter Menschen
                            1  Urteilsfähige Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung dauernd un  -  fähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzuneh  -  men, können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des  Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes  Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungs  -  sonntag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeschreiberin bzw. der Gemeindeschreiber oder eine Stellver  -  tretung ist der oder dem Behinderten bei der Stimmabgabe, nötigenfalls  auch beim Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel, behilflich. Sie bzw. er hat  jegliche Beeinflussung zu unterlassen und unterliegt der Geheimhaltungs  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Elektronische Stimmabgabe
                            1  Der Regierungsrat kann örtlich, zeitlich oder sachlich begrenzte Versuche  zur elektronischen Stimmabgabe bewilligen, wenn die technischen, sicher  -  heitstechnischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfas  -  sung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  1.5. Ermittlung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Öffnung der Urnen
                            1  Die Urnen dürfen erst am Abstimmungssonntag geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimmbüro trifft die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Si  -  cherung der Stimm- und Wahlzettel erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
                            1  Stimm- und Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht amtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  nicht im Sinne von §  11  Abs.  1 oder von §  15  Abs.  3 gekennzeichnet  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen  lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlzettel sind ausserdem ungültig, wenn sie keinen gültigen Kandidaten  -  namen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ungültige und leere Stimm- und Wahlzettel
                            1  Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl fallen  die ungültigen und leeren Stimm- und Wahlzettel ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Protokoll
                            1  Über das Ergebnis jeder Wahl und Abstimmung erstellt das Stimmbüro ein  Protokoll gemäss den Vorgaben der Staatskanzlei. Es ist von der oder dem  Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unter  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokolle sind am Montag nach dem Urnengang der Direktion des In  -  nern zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Sicherung des Stimmmaterials
                            1  Die Stimm- und Wahlzettel – gültige und ungültige sowie leere je für sich  – und die Stimmrechtsausweise sind sofort zu versiegeln und bei kantonalen  und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei zuzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die versiegelten Stimm- und Wahlzettel und Stimmrechtsausweise sowie  die ungültigen Rücksendungen (§  14) sind bis zur verbindlichen Feststel  -  lung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse
                            1  Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die  Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und -wahlen  sowie bei Kantonsrats- und Friedensrichterwahlen das kommunale Stimm  -  büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmbüros übermitteln die Ergebnisse der kantonalen und eidgenös  -  sischen Wahlen und Abstimmungen unverzüglich der Staatskanzlei. Diese  veröffentlicht sie unter Angabe der Beschwerdemöglichkeit im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kommunalen   Wahl-   und   Abstimmungsergebnisse   werden   vom  Gemeinderat veröffentlicht.  1.6. Elektronische Datenverarbeitung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a * Elektronische Erfassung und Auswertung der Wahl- und
                            Stimmzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton unterhält ein elektronisches Erfassungs- und Auswertungssys  -  tem, welches  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die Stimmbüros der Gemeinden bei der Erfassung und der Übertra  -  gung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form  unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Daten zwischen den Stimmbüros der Gemeinden und der Staats  -  kanzlei übermittelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei entscheidet über den Einsatz des elektronischen Erfas  -  sungs- und Auswertungssystems  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  bei gemeindlichen Gesamterneuerungswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei stellt das elektronische Erfassungs- und Auswertungs  -  system den Gemeinden auch für die übrigen gemeindlichen Wahlen und die  gemeindlichen Abstimmungen zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Staatskanzlei den Einsatz des elektronischen Erfassungs- und  Auswertungssystems für eidgenössische und kantonale Wahlen und Ab  -  stimmungen sowie für gemeindliche Gesamterneuerungswahlen anordnet,  sind die Gemeinden verpflichtet, dieses zu verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden übernehmen den Support und die Kosten des elektroni  -  schen Erfassungs- und Auswertungssystems, sofern am Abstimmungs- oder  Wahltag  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  keine eidgenössische oder kantonale Abstimmung stattfindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  keine eidgenössische oder kantonale Wahl stattfindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine gemeindliche Gesamterneuerungswahl stattfindet, bei der die  Staatskanzlei das elektronische Erfassungs- und Auswertungssystem  angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In den übrigen Fällen übernimmt der Kanton den Support und die Kosten  des elektronischen Erfassungs- und Auswertungssystems.  *  2. Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ausschreibung
                            1  Volksabstimmungen   werden   im   Kanton   vom   Regierungsrat,   in   den  Gemeinden vom Gemeinderat angeordnet. Sie sind acht Wochen vor dem  Abstimmungstag durch die Staatskanzlei bzw. den Gemeinderat im Amts  -  blatt auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Amtliche Abstimmungserläuterungen
                            1  Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze und sachliche Erläuterung der  Vorlage beizulegen, die auch die Auffassung wesentlicher Minderheiten  zum Ausdruck bringt. Bei Abstimmungen über Initiativen und Referen  -  dumsvorlagen sind die Argumente der Urheberkomitees angemessen zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abstimmung über einzelne Vorlagen
                            1  Für die Annahme einer Vorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen er  -  forderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abstimmung über Initiativen mit Gegenvorschlag
                            1  Abstimmungen über Initiativen mit Gegenvorschlag werden nach folgen  -  den Grundsätzen durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Den Stimmberechtigten werden auf dem gleichen Stimmzettel drei  Fragen vorgelegt. Sie können uneingeschränkt erklären,  1.  ob sie die Initiative der geltenden Ordnung vorziehen,  2.  ob sie den Gegenvorschlag der geltenden Ordnung vorziehen,  3.  welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vor  -  lagen der geltenden Ordnung vorgezogen werden sollten.  -  wortete Fragen fallen ausser Betracht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenom  -  men, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. Angenommen ist die  Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt. Bei Stimmen  -  gleichheit entscheidet die höhere Anzahl Ja-Stimmen aus den beiden  Hauptfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abstimmung über Varianten
                            1  Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet  werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Paragraph 27 ist sinngemäss anwendbar.  3. Wahlen  3.1. Kantonale Wahlen  3.1.1. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Ausschreibung
                            1  Sämtliche Wahlen sind von der Staatskanzlei zwölf Wochen vor dem  Wahltag unter Angabe des Termins für allfällige Ergänzungswahlen und  zweite Wahlgänge im Majorzverfahren im Amtsblatt auszuschreiben. All  -  fällige Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren sind  am Freitag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. Die Gemein  -  den reichen den Ausschreibungstext bis spätestens am Dienstag nach dem  Wahltag, 17.00 Uhr, der Staatskanzlei ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Termin der Gesamterneuerungswahlen
                            1  Die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und  des Kantonsrates finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der  richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der Mitglie  -  der des Ständerates gleichzeitig mit den Nationalratswahlen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere  Verhältnisse es nahe legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates beginnt mit Beginn der  Wintersession des Ständerates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * Ablauf von Fristen an Feiertagen
                            1  Fallen die in den §§  31  Abs.  1, 33  Abs.  3, 35  Abs.  1 und  3, 36  Abs.  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Abs.  4, 56  Abs.  3 und 60  Abs.  2 Satz  2 genannten Wochentage auf einen  Feiertag gemäss §  10  Abs.  1 des Gesetzes über die Organisation der Zivil-  und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz,  GOG)  1  )  , so verschieben sich die jeweiligen Fristen und Termine auf den  nächst folgenden Werktag, 12.00 Uhr.  3.1.1.1. Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Einreichung; Wahlanmeldeschluss
                            1  Die Wahlvorschläge sind bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahltag,  17.00 Uhr, einzureichen, und zwar  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Wahlen der Mitglieder des Ständerates, des Regierungsrates,  des Verwaltungs-, Ober-, Kantons- und Strafgerichtes der Staatskanz  -  lei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Mitglieder des Kantonsrates der Gemeindekanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindekanzlei gibt der Staatskanzlei von den eingereichten Wahl  -  vorschlägen für die Kantonsratswahlen umgehend Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inhalt bei Proporzwahlen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von anderen  Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung enthalten. Diese darf nicht irre  -  führend sein oder gegen die guten Sitten verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung einge  -  reicht, so sind sie in der Reihenfolge ihres Eingangs zu nummerieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu ver  -  geben sind. Der gleiche Name darf höchstens zweimal geschrieben wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den  Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestri  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden.  *  1)  BGS  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * Inhalt bei Majorzwahlen
                            1  Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten,  als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Perso  -  nen sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den  Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a dieses  Gesetzes aufzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den  Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag da  -  hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Annahme des Wahlvorschlags kann nicht widerrufen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Unterzeichnung
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Stimmberechtigten des betreffenden  Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erstunterzeichnende Person gilt als Vertreterin des betreffenden Wahl  -  vorschlages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Wer  den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseiti  -  gung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzuge  -  ben.  2a  Die Vertretung des betreffenden Wahlvorschlags führt auf dem Wahlvor  -  schlag die Erreichbarkeit auf (Telefonnummer und E-Mail-Adresse).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet,  werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart  gestrichen. Das ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags  mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden kön  -  nen. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00  Uhr, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Mehrfach Vorgeschlagene
                            1  Steht bei Proporzwahlen der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr  als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde  -  kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Staatskanzlei   streicht   unverzüglich   jene  Vorgeschlagenen,   deren  Name bereits auf einem Wahlvorschlag aus einer anderen Gemeinde steht.  Sie teilt die Streichungen den betroffenen Gemeinden so rasch wie möglich  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Behebung von Mängeln; Bereinigung
                            1  Die Wahlvorschläge liegen auf der Staatskanzlei bzw. auf der Gemeinde  -  kanzlei bis zum Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zur  Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge  geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Festgestellte Mängel sind bis spätestens am folgenden Tag, 12.00 Uhr, der  Vertreterin oder dem Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags mitzutei  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Mangel nicht bis zum Freitag nach dem Wahlanmeldeschluss,  12.00 Uhr, behoben, wird der Wahlvorschlag als ungültig erklärt und die  Ungültigkeit der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags umge  -  hend, jedoch spätestens bis 17.00 Uhr, mitgeteilt. Betrifft der Mangel nur  einzelne Vorgeschlagene, so wird nur deren Name gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ergänzung von Wahlvorschlägen
                            1  Die Vertreterinnen oder Vertreter von Wahlvorschlägen, auf denen Vorge  -  schlagene amtlich gestrichen wurden, werden eingeladen, die Wahlvor  -  schläge bis zum Montag nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, zu er  -  gänzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum gleichen Zeitpunkt können Wahlvorschläge ergänzt werden,  wenn seit der Einreichung Vorgeschlagene gestorben sind oder die Wahlfä  -  higkeit verloren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie  den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung, wird der Ersatzvor  -  schlag gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlages nichts  anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages ange  -  reiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * Abschluss des Bereinigungsverfahrens
                            1  Das Bereinigungsverfahren ist am ersten Montag nach dem Wahlanmelde  -  schluss, 17.00 Uhr, abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens kann kein Wahlvorschlag  mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Listen bei Proporzwahlen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listen werden in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuch  -  staben der Titel aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Listen werden mit den Bezeichnungen im Amtsblatt veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a * Bereinigte Wahlvorschläge bei Majorzwahlen
                            1  Bei Majorzwahlen werden die bereinigten Wahlvorschläge in alphabeti  -  scher Reihenfolge der Nachnamen der kandidierenden Amtsinhaberinnen  und Amtsinhaber und danach der neu Kandidierenden samt einer allfälligen  Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, im Amts  -  blatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * ...
§ 39 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel
                            1  Bei Proporzwahlen werden für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die  Listenbezeichnung und Kandidatenangaben (Nach- und Vornamen, Jahr  -  gang, Berufsbezeichnung, Wohnadresse, gegebenenfalls der Zusatz "bis  -  her") vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck erstellt.  *  1a  Bei Majorzwahlen wird pro Wahl ein einziger leerer Wahlzettel erstellt,  der so viele leere Linien enthält, wie Personen in die betreffende Behörde  zu wählen sind. Diesem Wahlzettel wird ein Beiblatt zur Information beige  -  legt, auf dem zuerst alle kandidierenden Amtsinhaberinnen und Amtsinha  -  ber und danach alle neu Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge der  Nachnamen aufgeführt sind. Das Beiblatt enthält Nach- und Vornamen,  Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnadresse, gegebenenfalls den Zusatz  "bisher" sowie eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvor  -  schlag eingereicht hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Stimmberechtigten wird ein vollständiger Satz aller Wahlzettel ihres  Wahlkreises zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Stille Wahl
                            1  Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorge  -  schlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   kantonalen   Wahlen   erklärt   der   Regierungsrat,   bei   kommunalen  Wahlen der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen  die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind nach der stillen Wahl nicht alle Sitze besetzt, findet eine Ergänzungs  -  wahl statt (§§  52 und 57).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Unvereinbarkeit
                            1  Werden Personen gewählt, die nach §  20 der Kantonsverfassung nicht  gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen, und tritt niemand  von den Gewählten freiwillig zurück, so scheidet aus, wer die kleinere  Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Unvereinbarkeit gemäss §  21  Abs.  2 der Kantonsverfassung teilt  die betroffene Person der Staatskanzlei innert sieben Tagen mit, auf welches  Amt sie verzichtet. Unterlässt sie diese Mitteilung, stellt der Kantonsrat ihre  Nichtwählbarkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird entgegen § 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung ein Mitglied des Regie  -  rungsrats in einen der eidgenössischen Räte oder ein Mitglied der eidgenös  -  sischen Räte in den Regierungsrat gewählt, erklärt es dem Regierungsrat in  -  nert vierzehn Tagen schriftlich, auf welches Amt es verzichtet. Verzichtet es  auf das Amt der Ständerätin bzw. des Ständerats oder der Regierungsrätin  bzw. des Regierungsrats, ordnet der Regierungsrat sofort eine Ergänzungs  -  wahl an. Das Mitglied darf das Amt, auf das es verzichtet, bis zur Übernah  -  me des Amts durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ausüben.  *  3.1.2. Proporzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Ausfüllen des Wahlzettels
                            1  Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann darauf Namen streichen,  den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Na  -  men aus anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die  Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leere Wahlzettel (§  8  Abs.  2) können mit einer Listenbezeichnung verse  -  hen und ganz oder teilweise mit Namen von Vorgeschlagenen ausgefüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf dem Wahlzettel stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf dem Wahlzettel dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als zu  wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Zusatzstimmen
                            1  Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahl  -  kreis Mandate zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstim  -  men für die Liste, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel angegeben ist.  Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste  zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden im Sinne von §  44  Abs.  1 Namen gestrichen und verbleiben weni  -  ger Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die auf sie entfallenden  Stimmen als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbe  -  zeichnung trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stim  -  men).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leere Wahlzettel können mit einer Listenbezeichnung versehen und ganz  oder teilweise mit Namen von Vorgeschlagenen ausgefüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten er  -  halten je eine Kandidatenstimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Bereinigung der veränderten Wahlzettel
                            1  Die veränderten Wahlzettel sind zu bereinigen.  Als ungültige Stimmen  sind  zu streichen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Namen von Personen, die nicht kandidieren und somit auf keiner Liste  stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Namen, die nicht klar einer kandidierenden Person zugeordnet werden  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  mehr als zweimal geschriebene Namen der gleichen kandidierenden  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden  die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letz  -  ten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zusammenstellung der Ergebnisse
                            1  Nach Schluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde fest und  protokolliert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus der Zahl der gültigen Wahlzettel werden festgestellt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kan  -  didaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§  43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Partei (Partei  -  stimmen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Erste Verteilung der Mandate
                            1  Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins  vermehrte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere gan  -  ze Zahl ist die Verteilungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend werden jeder Liste so viele Mandate zugeteilt, als die Ver  -  teilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Weitere Verteilungen
                            1  Sind noch nicht alle Mandate verteilt, so werden die verbliebenen Mandate  einzeln und nacheinander nach folgenden Regeln zugeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte An  -  zahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten  Quotienten aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen  Anspruch, so erhält jene Liste das nächste Mandat, welche bei der  Teilung nach §  46  Abs.  2 den grössten Rest erzielte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Falls immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht  das Mandat an jene Liste, welche die grösste Parteistimmenzahl auf  -  weist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält  jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die Kandidatin oder der  Kandidat, die oder der für die Wahl in Betracht kommt, am meisten  Stimmen erhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * ...
§ 49 Ermittlung der Gewählten
                            1  Auf jeder Liste ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute, und  zwar in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent  -  scheidet die Reihenfolge auf der Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Listen mit zu wenig Kandidatinnen oder Kandidaten
                            1  Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder  Kandidaten enthält, findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl  statt (§  52).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Nachrücken
                            1  Lehnt jemand die Wahl ab oder wird während der Amtsperiode ein Sitz  frei, so erklärt der Gemeinderat bei Kantonsratswahlen die erste Ersatzkan  -  didatin oder den ersten Ersatzkandidaten für gewählt. Der Beschluss ist im  Amtsblatt zu publizieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die  nachfolgende an  ihre Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legis  -  latur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Ergänzungswahl
                            1  Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, ordnet der Regie  -  rungsrat eine Ergänzungswahl an. Sofern weniger als drei Mitglieder der  Behörde zu wählen sind, kommt das Majorzverfahren (§§  53 ff.) zur An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidatinnen und Kandidaten, die im Hauptwahlgang zugunsten einer  Mitkandidatin oder eines Mitkandidaten zurückgetreten sind, dürfen für die  betreffende Amtsdauer nicht mehr vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzungswahlen sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschie  -  bung nahe legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzu  -  führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahlvorschläge für Ergänzungswahlen sind bis zum achtletzten Mon  -  tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Ge  -  samterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der lau  -  fenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2.a Wahl des Kantonsrates  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a * Verfahren
                            1  Soweit die nachfolgenden Bestimmungen (§§  52b–52f) nichts anderes re  -  geln, richtet sich die Wahl des Kantonsrats nach den §§  1–23 sowie den  §§  29–52 dieses Gesetzes. Ausgenommen sind die §§  46–49. Die stille  Wahl (§  40) von einzelnen Kandidierenden oder in einzelnen Wahlkreisen  ist bei den Kantonsratswahlen nur bei Ergänzungswahlen möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Kantonsrats wird nach dem doppelt-proportionalen Sitzzu  -  teilungsverfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b * Zuständigkeit
                            1  Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c * Listengruppen
                            1  Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste  ebenfalls als Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Liste  wenigstens in einem Wahlkreis mindestens 5  % aller Parteistimmen des  betreffenden Wahlkreises  oder im gesamten Kanton mindestens 3 % aller  Parteistimmen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d * Oberzuteilung auf die Listengruppen
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden  Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt und zur nächstgelegenen ganzen  Zahl gerundet. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammenge  -  zählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur  nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl  der Sitze der betreffenden Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Vorgehensweise gemäss Abs.  2 legt die Staatskanzlei den  Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 80 Sitze vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das  Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52e * Unterzuteilung auf die Listen
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und  den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl ge  -  rundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor fest  und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim  Vorgehen gemäss Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jeder Wahlkreis die ihm gemäss §  38 der Kantonsverfassung zugewie  -  sene Zahl von Sitzen erhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von  Sitzen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das  Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52f * Sitzverteilung innerhalb der Listen
                            1  Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandida  -  tinnen- bzw. Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt.  Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person  den Sitz.  1a  In jedem Wahlkreis bekommt die stimmenstärkste Liste mindestens einen  Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der er  -  zielten Kandidatinnen- bzw. Kandidatenstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen- bzw. Kan  -  didaten enthält, gelten die Bestimmungen über die Ergänzungswahl (§  52).  3.1.3. Majorzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bereinigung der Wahlzettel bei der Auswertung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahlzettel werden inhaltlich bereinigt. Zu diesem Zwecke sind zu  streichen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die mehr als einmal geschriebenen Kandidatennamen;  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Namen, die im Rahmen des Wahlanmeldeverfahrens nicht form- und frist  -  gerecht eingereicht worden sind;  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unleserliche und ungenügend bezeichnete Kandidatennamen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mitglieder der betreffenden Be  -  hörde zu wählen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen, und zwar  von unten nach oben und von rechts nach links.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Zusammenstellung der Ergebnisse
                            1  Nach Abschluss der Wahl stellt das Stimmbüro für jede Behörde separat  fest und protokolliert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zahl der gültigen Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen  oder Kandidaten erhalten haben (Kandidatenstimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Ermittlung der Gewählten; absolutes Mehr
                            1  Gewählt ist, wer das absolute Mehr und die höchsten Stimmenzahlen er  -  reicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das absolute Mehr wird wie folgt berechnet: Die Gesamtzahl der gültigen  Kandidatenstimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behör  -  demitglieder geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Zweiter Wahlgang
                            1  Erreichen im ersten Wahlgang weniger Kandidatinnen oder Kandidaten  das absolute Mehr, als Mandate zu vergeben sind, oder konnten aus einem  anderen Grund nicht alle Sitze besetzt werden, findet im betreffenden Wahl  -  kreis ein zweiter Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweite Wahlgänge finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00  Uhr, einzureichen. Es können auch neue Kandidatinnen oder Kandidaten  vorgeschlagen werden.  *  3a  Für die Wahl der Mitglieder des Ständerats setzt der Regierungsrat den  Wahltag sowie die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge jeweils so  fest, dass die Teilnahme der gewählten Ständerätinnen bzw. Ständeräte  am  ersten Tag der Wintersession gewährleistet ist. Es können auch neue Kandi  -  datinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge  der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für  gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Ergänzungswahlen
                            1  Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsdauer frei geworden  sind, werden vom Regierungsrat festgesetzt. Sie sind, wenn nicht besondere  Verhältnisse eine Verschiebung nahe legen, innert  vier Monaten seit Frei  -  werden des Sitzes durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Ge  -  samterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der lau  -  fenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.  3.1.4. Wahlprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats-, Regierungsrats-,  Ständerats- und Richterwahlen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratsmitglieder, deren Wahl bestritten ist, treten in den Ausstand.  3.1.5 Amtsführung in speziellen Fällen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a * Amtsführung bis zur Wahl des Präsidiums
                            1  Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten führt, sofern das Vize  -  präsidium noch nicht besetzt ist, das amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer das  ältere Mitglied der Behörde den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58b * Weiterführung der Amtsgeschäfte bei Beschwerden
                            1  Wird eine Wahl kassiert, haben die bisherigen Mitglieder der Behörde die  Amtsgeschäfte so lange weiterzuführen, bis eine gültige Neuwahl zustande  gekommen ist.  3.2. Gemeindewahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verfahren
                            1  Für die Gemeindewahlen gelten unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses  Titels sinngemäss die Vorschriften über die kantonalen Wahlen (§§  29  ff.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Gesamterneuerungswahlen
                            1  Die Gesamterneuerungswahlen finden in den Einwohner-, Bürger- und  Korporationsgemeinden sowie in den Kirchgemeinden am ersten Oktober  -  sonntag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzungswahlen finden am achten Sonntag nach der Hauptwahl statt.  Wahlvorschläge sind bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00  Uhr, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Wahltermine verschieben, wenn besondere  Verhältnisse es nahe legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Ausschreibung
                            1  Die Staatskanzlei schreibt die Gesamterneuerungswahlen zwölf Wochen  vor dem Wahltag im Amtsblatt aus. Gleichzeitig ist der Termin für allfällige  Ergänzungswahlen und zweite Wahlgänge im Majorzverfahren anzugeben.  Diese sind am Freitag nach dem Wahltag im Amtsblatt auszuschreiben. Die  Gemeinden reichen den Ausschreibungstext bis spätestens am Dienstag  nach dem Wahltag, 17.00 Uhr, der Staatskanzlei ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Ergänzungswahlen
                            1  Ergänzungswahlen für Sitze, die während der Amtsperiode frei geworden  sind, werden vom Gemeinderat festgesetzt und im Amtsblatt ausgeschrie  -  ben. Sie sind, wenn nicht besondere Verhältnisse eine Verschiebung nahe  legen, innert vier Monaten seit Freiwerden des Sitzes durchzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Ergänzungswahl wird durchgeführt, wenn im betreffenden Jahr Ge  -  samterneuerungswahlen stattfinden und die Vakanz bis zum Ende der lau  -  fenden Amtsperiode nicht mehr als sechs Monate beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Wahl des Präsidiums
                            1  Mit den Wahlvorschlägen kann gleichzeitig angegeben werden, wer als  Präsidentin oder Präsident der betreffenden Behörde vorgeschlagen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Präsidentin oder zum Präsidenten einer Behörde kann nur gewählt  werden, wer auch als Mitglied gewählt wird oder dieser Behörde bereits  angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird jemand zwar als Präsidentin oder Präsident, nicht aber als Mitglied  der Behörde gewählt, so findet eine Ergänzungswahl statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63a * Nachzählung
                            1  Bei einem knappen Ausgang einer gemeindlichen Abstimmung oder einer  gemeindlichen Majorzwahl (§  69  Abs.  3) ordnet die Leiterin oder der Leiter  des gemeindlichen Stimmbüros (§  5  Abs.  1) eine Nachzählung an.  3.3. Nationalratswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Zuständige Behörde
                            1  Die Direktion des Innern beaufsichtigt die Durchführung der Nationalrats  -  wahlen und trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei schreibt die Wahlen spätestens zwölf Wochen vor dem  Wahltag im Amtsblatt aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind die Wahlvorschläge einzureichen (Art.  21  Abs.1 des Bundesge  -  setzes über die politischen Rechte  1  )  ; BPR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnerinnen  und Unterzeichner eingesehen werden (Art.  26 BPR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei prüft die Wahlvorschläge und setzt der Vertreterin oder  dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist an, in  -  nert welcher Mängel des Wahlvorschlages behoben, Bezeichnungen, die zu  Verwechslungen Anlass geben, geändert und für Vorgeschlagene, deren Na  -  men amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge eingereicht werden kön  -  nen (Art.  29  Abs.  1 BPR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Wahlanmeldeschluss
                            1  Wahlanmeldeschluss gemäss Art.  21 BPR ist der zehntletzte Montag vor  dem ordentlichen Wahltag. Die Wahlvorschläge müssen  an diesem Tag spä  -  testens um 17.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen.  *  4. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Mitglied des Stimmbüros seinen Pflichten vorsätzlich zuwiderhan  -  delt;  1)  SR  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Abstimmungslokal oder in dessen Umgebung Ruhe und Ordnung  stört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Geset  -  zes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten bleiben vorbe  -  halten.  5. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Beschwerde
                            1  Beim Regierungsrat kann Beschwerde geführt werden wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verletzung des Stimmrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von  Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwer  -  degrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffent  -  lichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen. Bei einem zweiten  Wahlgang für die Wahl der Mitglieder des Ständerats beträgt die Beschwer  -  defrist drei Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a * Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            1  In folgenden Fällen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwal  -  tungsgericht gemäss Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen  vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)  1  )   zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gewählterklärungen des Regierungsrats im Falle von stillen Wahlen  bei kantonalen Wahlen (§ 40 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Beschwerdeschrift
                            1  In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden (§  Abs.  1  Bst.  b) ist ausser  -  dem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach  Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis we  -  sentlich zu beeinflussen.  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Beschwerdeentscheid und Nachzählung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unre  -  gelmässigkeiten fest, so trifft er, wenn möglich vor Schluss des Abstim  -  mungs- und Wahlverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung  der Mängel.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem knappen Ausgang einer kantonalen Abstimmung oder einer  kantonalen Majorzwahl ordnet die Staatskanzlei eine Nachzählung an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt in der Wahl- und Abstimmungsverordnung,  unter welchen Voraussetzungen der Ausgang einer Abstimmung oder einer  Majorzwahl als knapp gilt.  *  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Aufgehobenes Recht
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz über  die Wahlen und Abstimmungen  3  )   vom 23. Januar 1969 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §  34 der  Kantonsverfassung. Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.  4  )  Es tritt nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenutzter Referen  -  dumsfrist (§  34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das  Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  5  )  .  1)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Stimm  -  rechtsbeschwerden (§  3  Abs.  4 und 5 der Delegationsverordnung  (DelV) vom 28.  Novem  -  ber 2017, BGS  153.3  ).  2)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen abgedruckt und werden hier nicht pu  -  bliziert.  3)  GS 19, 543  4)  Vom Bund genehmigt am 6. Dez. 2006  5)  Inkrafttreten am 16. Dez. 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.09.2006  16.12.2006  Erlass  Erstfassung  GS 28, 883  27.08.2009  01.05.2010  § 29  totalrevidiert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 31 Abs. 1  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 31 Abs. 2  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 37 Abs. 3  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 38  aufgehoben  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 39 Abs. 1  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 45 Abs. 2  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 48  aufgehoben  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 52 Abs. 4  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 56 Abs. 3  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 60 Abs. 2  geändert  GS 30, 457  27.08.2009  01.05.2010  § 61 Abs. 1  geändert  GS 30, 457  02.05.2013  01.01.2014  § 8 Abs. 3  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  Titel 1.6.  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 23a  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 30 Abs. 2  aufgehoben  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 31 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 31 Abs. 2  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 33 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 33 Abs. 3  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 41 Abs. 3  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 44 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 44 Abs. 1, a)  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 44 Abs. 1, b)  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 44 Abs. 1, c)  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 51 Abs. 2  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 51 Abs. 3  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  Titel 3.1.2.a  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 52a  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 52b  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 52c  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 52d  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 52e  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 52f  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.05.2013  01.01.2014  § 56 Abs. 3  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 56 Abs. 3a  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 61 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 64 Abs. 2  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 65 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 69  Titel geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 69 Abs. 1  geändert  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 69 Abs. 2  eingefügt  GS 2013/034  02.05.2013  01.01.2014  § 69 Abs. 3  eingefügt  GS 2013/034  23.05.2013  03.08.2013  § 67 Abs. 2  geändert  GS 2013/042  29.08.2013  01.01.2014  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 32  Titel geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 32 Abs. 3  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 32a  eingefügt  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 34 Abs. 3  aufgehoben  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 37  Titel geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 37a  eingefügt  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 39 Abs. 1  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 39 Abs. 1a  eingefügt  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 53  Titel geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 53 Abs. 1  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 53 Abs. a)  eingefügt  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 53 Abs. b)  eingefügt  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 53 Abs. c)  eingefügt  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 53 Abs. 2  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 56 Abs. 2  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 56 Abs. 3  geändert  GS 2013/081  29.08.2013  01.01.2014  § 61 Abs. 1  geändert  GS 2013/081  28.11.2017  01.01.2018  § 69 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  29.03.2018  01.01.2019  § 4 Abs. 3  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 8 Abs. 6  eingefügt  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 15 Abs. 3  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 15 Abs. 4  aufgehoben  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 19 Abs. 1, b)  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 30a  eingefügt  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 31 Abs. 2  aufgehoben  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 33 Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 33 Abs. 3  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.03.2018  01.01.2019  § 41 Abs. 3  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 43 Abs. 2  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 44 Abs. 2  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 51 Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 52 Abs. 3  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 52a Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 56 Abs. 3a  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 57 Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 59 Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 61 Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 62 Abs. 1  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 63a  eingefügt  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 67 Abs. 2  geändert  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 67a  eingefügt  GS 2018/050  29.03.2018  01.01.2019  § 69 Abs. 2  geändert  GS 2018/050  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 1  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 1, a)  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 1, d)  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 2  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 2, a)  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 2, b)  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 3  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 4  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 5  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 23a Abs. 6  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 32 Abs. 5  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 32a Abs. 4  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 33 Abs. 2a  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 35 Abs. 2  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 35 Abs. 3  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 36 Abs. 1  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 36a  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 56 Abs. 3a  geändert  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  Titel 3.1.5  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 58a  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 58b  eingefügt  GS 2022/057  25.08.2022  01.01.2023  § 67 Abs. 2  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.09.2006  16.12.2006  Erstfassung  GS 28, 883
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 6 29.03.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 4 29.03.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, b) 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050  Titel 1.6.  02.05.2013  01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 1 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 1, a) 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 1, d) 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 2 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 2, a) 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 2, b) 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 3 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 4 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 5 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a Abs. 6 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 27.08.2009
                            01.05.2010  totalrevidiert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2 02.05.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a 29.03.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2 29.03.2018
                            01.01.2019  aufgehoben  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 29.08.2013
                            01.01.2014  Titel geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 3 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 5 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a 29.08.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a Abs. 4 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2a 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 3 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 3 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 29.08.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 2 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 3 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 29.08.2013
                            01.01.2014  Titel geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 3 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 29.08.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 27.08.2009
                            01.05.2010  aufgehoben  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1a 29.08.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 3 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 3 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abs. 2 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1, a) 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1, b) 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1, c) 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 2 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 27.08.2009
                            01.05.2010  aufgehoben  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 3 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 4 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457  Titel 3.1.2.a  02.05.2013  01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52a Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52b 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52c 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52d 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52e 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52f 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 29.08.2013
                            01.01.2014  Titel geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. a) 29.08.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. b) 29.08.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. c) 29.08.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 2 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3a 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3a 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3a 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050  Titel 3.1.5  25.08.2022  01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58a 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58b 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 2 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 27.08.2009
                            01.05.2010  geändert  GS 30, 457
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 29.08.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63a 29.03.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 2 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/057
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a 29.03.2018
                            01.01.2019  eingefügt  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 02.05.2013
                            01.01.2014  Titel geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1 02.05.2013
                            01.01.2014  geändert  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 2 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 2 29.03.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Abs. 3 02.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  GS 2013/034