Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  landwirtschaftliche Pacht (AGLPG)  vom 24.02.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1985 über die landwirtschaftli  -  che Pacht (LPG);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7.  Oktober 1986;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes über die landwirt  -  schaftliche Pacht (im folgenden: Bundesgesetz genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die landwirtschaftliche Pacht nach dem Artikel 1 des  Bundesgesetzes,   unabhängig   davon,   welcher   Nutzungsart   die   Grundstücke  aufgrund der Gesetzgebung über die Raumplanung zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entgeltliche Veräusserung von stehenden Kulturen ist einem Pachtver  -  trag gleichgestellt, sofern der Veräusserer keine Vorleistungen erbracht hat  (LPG Art. 1 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des weitern ist Artikel 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Pachtverträge werden grundsätzlich in freier Übereinkunft abgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versteigerung oder Submission ist nur erlaubt, wenn der Höchstbetrag  der Offerten vorher von der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 21  festgelegt und den Interessenten bei der Eröffnung der Versteigerung oder bei  der Submission bekanntgegeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bieten mehrere Steigerer oder Submissionäre den festgesetzten Höchstpreis,  so wählt der Verpächter den Pächter unter ihnen nach freiem Ermessen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des 2.  Abschnitts sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorpachtrecht und Vorzugspachtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Träger des Rechtes – Im Allgemeinen
                            1  Ist ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verpachten, so haben die Nachkom  -  men des Verpächters ein Vorpachtrecht, wenn sie das Gewerbe selber bewirt  -  schaften wollen und dafür geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beurteilung der Eignung des Vorpachtberechtigten ist auch der Eig  -  nung seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners Rechnung zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vorpachtrecht fällt dahin, wenn das Pachtverhältnis mit dem Nachkom  -  men für den Verpächter aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Träger des Rechtes – Gegenüber Dritten
                            1  Das Vorpachtrecht kann einem Dritten nur dann entgegengehalten werden,  wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter auf Gesuch des Berechtig  -  ten hin, der sich über seine Identität und sein Alter ausgewiesen hat, vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Nachkomme das 18.  Altersjahr vollendet, so kann er auch ohne Zu  -  stimmung seines gesetzlichen Vertreters verlangen, dass sein Vorpachtrecht  angemerkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausübung
                            1  Der Verpächter muss seine Nachkommen unverzüglich über den Abschluss  eines Pachtvertrages mit einem Dritten und über den Inhalt des Vertrages in  Kenntnis setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorpachtberechtigte muss sein Recht innert dreissig Tagen, nachdem er  vom Vertrag Kenntnis erhalten hat, spätestens aber drei Monate nach dem  Antritt der Pacht durch den Dritten, beim Verpächter schriftlich geltend ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennung
                            1  Das Vorpachtrecht ist anerkannt, wenn der Verpächter es nicht innert dreis  -  sig Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung schriftlich und unter  Angabe der Gründe bei demjenigen, der es geltend gemacht hat, bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geltendmachung durch mehrere
                            1  Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, so bezeichnet der  Verpächter denjenigen unter ihnen, der den Pachtvertrag übernehmen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bedingungen
                            1  Der Vorpachtberechtigte übernimmt den Pachtvertrag zu den gleichen Be  -  dingungen wie der Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auswirkungen
                            1  Übernimmt ein Nachkomme den Pachtvertrag, so muss der Dritte, wenn er  die   Pacht   angetreten   hat,   den   Betrieb   auf   den   nächsten   Frühlings-   oder  Herbsttermin verlassen, frühestens aber sechs Monate nach dem Tag, an dem  er von der Übernahme des Pachtvertrages durch den Nachkommen Kenntnis  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitigkeiten
                            1  Jeder Streitfall in bezug auf das Vorpachtrecht kann innert dreissig Tagen  seit Kenntnis des Zwistes gemäss Artikel 19 dieses Gesetzes vor den Zivil  -  richter gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vorzugspachtrecht an Alpen und Weiden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Die in Berggegenden gelegenen Alpen und Weiden, das heisst diejenigen,  die sich in den vom eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatas  -  ter als Berggebiet bezeichneten Zonen oder in der voralpinen Hügelzone be  -  finden, unterstehen dem Vorzugspachtrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Träger des Rechtes
                            1  Das Vorzugspachtrecht steht den in den vorgenannten Berggegenden wohn  -  haften Landwirten zu, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Alpen und Weiden wenigstens teilweise für ihren eigenen Viehbe  -  stand brauchen wollen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Gemeinde, in der die Pachtob  -  jekte gelegen sind, oder in einer benachbarten Gemeinden betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpachtet eine Gemeinde Alpen oder Weiden, die sich in ihrem Eigentum  befinden, so steht das Vorzugspachtrecht ebenfalls den Landwirten zu, die in  der Gemeinde wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Vorzugspachtrecht  fällt dahin, wenn ein Pachtvertrag  mit dem  alten  Pächter oder seinen Nachkommen, ungeachtet  seines  Wohnsitzes  oder des  Ortes   seines   landwirtschaftlichen   Betriebes,   erneuert   wird   oder   wenn   die  Alpen und Weiden zusammen mit Grundstücken, selbst im Flachland gelege  -  nen, ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Veröffentlichung
                            1  Die von den Gemeinden, Pfarreien oder anderen Körperschaften oder An  -  stalten des öffentlichen Rechtes zur Pacht angebotenen Alpen und Weiden  sowie die Pachtbedingungen sind bis zum 31. Juli des Jahres, das dem Pacht  -  antritt vorangeht, zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung erfolgt am üblichen Anschlageort der Gemeinde, in  der das Pachtobjekt gelegen ist, und im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn vor Ablauf der in Absatz 1 vorgese  -  henen Frist ein Pachtvertrag gemäss Artikel 13 Abs. 2 abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausübung
                            1  Der Berechtigte muss sein Vorzugsrecht beim Verpächter schriftlich innert  dreissig Tagen seit dem Tag, an dem er von der Pachtmöglichkeit Kenntnis  erhalten hat, oder seit dem letzten Tag der in Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen  Frist geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Üben mehrere Personen ihr Recht aus, so bezeichnet der Verpächter den  Berechtigten, mit dem er den Vertrag abschliessen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mitteilung
                            1  Der Verpächter muss die anderen Berechtigten, die ihr Recht geltend ge  -  macht haben, unverzüglich schriftlich von ihrem Ausscheiden benachrichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Feststellungsklage – Frist
                            1  Der Vorzugsberechtigte kann innert dreissig Tagen, nachdem er die Mittei  -  lung des Verpächters über den Vertragsabschluss oder sonstwie Kenntnis von  diesem Vertragsabschluss erhalten hat, beim Richter sein Recht zum Eintritt  in den Pachtvertrag feststellen lassen (Art. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall erlischt das Recht zur Klageerhebung mit Ablauf einer sech  -  zigtägigen Frist nach Pachtantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Feststellungsklage – Folgen im Falle der Gutheissung
                            1  Wird die Feststellungsklage gutgeheissen, so muss der Dritte, sofern er die  Pacht angetreten hat, die Nutzung des Pachtobjektes auf den nächsten Herbst  -  termin abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Zivilrechtliche Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ordentliche Gerichtsbarkeit
                            1  Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur betreffend Pachtverträge werden bei der  gemäss   dem   Justizgesetz   zuständigen   Zivilgerichtsbehörde   anhängig   ge  -  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 ...
                            3.2 Verwaltungsverfügungen und -entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständige Behörde
                            1  Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr entscheidet über alle Fragen,  die gemäss Bundesgesetz der Verwaltungsbehörde obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet namentlich über Genehmigungs- und Bewilligungsgesuche  sowie über Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ein nicht bestrittener  Gegenstand unterbreitet, so entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat setzt die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Genehmigung
                            1  Der   Genehmigung   durch   die   Kantonale   Behörde   für   Grundstückverkehr  sind unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vereinbarungen, die für landwirtschaftliche Gewerbe eine Pachtdauer  von weniger als neun Jahren vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vereinbarungen,   die   für   landwirtschaftliche   Grundstücke   eine   Pacht  -  dauer von weniger als sechs Jahren vorsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bewilligung
                            1  Die Verpachtung von einzelnen Grundstücken oder von Teilen von einzel  -  nen Grundstücken eines landwirtschaftlichen Gewerbes (parzellenweise Ver  -  pachtung) muss von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einsprache
                            1  Bei der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr kann Einsprache erho  -  ben werden gegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zupacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grangeneuve kann Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verträge über eine Zupacht oder über den Pachtzins für landwirtschaft  -  liche Grundstücke müssen Grangeneuve unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Feststellungsverfügung
                            1  Jede Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Kantonalen  Behörde für Grundstückverkehr durch Verfügung feststellen lassen, ob die  Verkürzung   der   Pachtdauer,   die   parzellenweise   Verpachtung,   die   Zupacht  oder der Pachtzins genehmigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass der Verfügung kann schon vor dem Abschluss des Pachtvertra  -  ges verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfahren
                            1  Genehmigungs-   und   Bewilligungsgesuche   sowie   Einsprachen   müssen  schriftlich an die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr gerichtet werden  und kurz begründet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einem an die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr gerichteten Gesuch  müssen   zwei   Exemplare   des   Vertrages   beigelegt   werden,   wenn   dieser   in  schriftlicher Form abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr stellt den Sachverhalt von  Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gebühren
                            1  Der Staatsrat setzt den Tarif der von der Kantonalen Behörde für Grund  -  stückverkehr erhobenen Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung der Gebühren wird weder die Pachtdauer noch der Um  -  stand, dass es sich um eine Pachterneuerung handelt, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanzleikosten sowie Kosten für Gutachten und für die Vorbereitung des  Entscheides werden zu den Gebühren hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ist  die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen des Gemeinderats  über die Verpachtung von Gemeindeland  können gemäss Artikel 153 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die  Gemeinden mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderungen
                            1  Das  Einführungsgesetz  vom  25.  November  1952 zum  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Juni  1951 über  die Erhaltung  des  bäuerlichen  Grundbesitzes  wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz vom 25.  September 1980 über die Gemeinden wird wie folgt ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung
                            1  Das  Einführungsgesetz  vom  21.  September 1982 zum  Bundesgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Dezember  1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Genehmigung  Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 02.06.1987 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 1987 (StRB 16.06.1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.1987  Erlass  Grunderlass  01.07.1987  BL/AGS 1987 f 62 / d 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 28  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.1997  Art. 20  geändert  01.01.1998  BL/AGS 1997 f 93 / d 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2001  Art. 19  geändert  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 515 / d 523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 25  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 27  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 4  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 3  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 21  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 24  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 28  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 28  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 19  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 20  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 24 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 24 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_144  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.02.1987  01.07.1987  BL/AGS 1987 f 62 / d 63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 4 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 19 geändert 08.11.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 515 / d 523
Art. 19 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 20 geändert 20.02.1997 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93
Art. 20 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 24 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 24 Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 25 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)