Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            Reglement  über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen  (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)  Vom 15. Februar 1995 (Stand 1. August 2007)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Art.  3, 4 und 5 des Konkordats vom 29.  Oktober 1970 über die  Schulkoordination; gestützt auf Art.  3, 4 und 6 der Interkantonalen Verein  -  barung   vom   18.  Februar   1993   über   die  Anerkennung   von  Ausbildungsab  -  schlüssen; im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16.  Januar /  15.  Februar   1995   zwischen   dem   Schweizerischen   Bundesrat   und   der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen  und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wirkung der Anerkennung
                            1  Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleich  -  wertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemei  -  ne Hochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berechtigen insbesondere zur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zulassung   an   die   Eidgenössischen   Technischen   Hochschulen   nach  dem ETH-Gesetz  1  )  ;  1)  ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991, Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der All  -  gemeinen Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenössischen  Prüfungen   für   Lebensmittelchemikerinnen   und   -chemiker   nach   dem  Lebensmittelgesetz  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zulassung  an  die   kantonalen  Universitäten  gemäss  den  entsprechen  -  den kantonalen und interkantonalen Regelungen  3  )  .  2. Anerkennungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz
                            1  Kantonale  sowie   von  einem  Kanton  anerkannte  Maturitätsausweise  wer  -  den im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Aner  -  kennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Maturitätsschulen
                            1  Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbil  -  denden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbilden  -  den Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bildungsziel
                            1  Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick  auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie  ihre  geistige  Offenheit  und die  Fähigkeit zum  selbstständigen Urteilen zu  fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohä  -  rente   Bildung   an,   nicht   aber   eine   fachspezifische   oder   berufliche  Ausbil  -  dung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife,  die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchs  -  volle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleich  -  zeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und mu  -  sischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und  Schüler.  2)  Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. Nov. 1980, Art.  15; Lebensmittelgesetz  vom 9. Okt.1992, Art.  41  3)  Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil  -  8  Hochschulbeiträge 1993–1998, vom 26. Okt. und 7. Dez. 1990, Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Maturandinnen   und   Maturanden   sind   fähig,   sich   den   Zugang   zu   neuem  Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kom  -  munikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten.  Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern  haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie ha  -  ben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und er  -  werben   sich   grundlegende  Kenntnisse   in  anderen   nationalen  und  fremden  Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und  lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kul  -  tur zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Maturandinnen   und   Maturanden   finden   sich   in   ihrer   natürlichen,   techni  -  schen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Be  -  zug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und in  -  ternationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst,  den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Dauer
                            1  Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorberei  -  tung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähri  -  ger   Lehrgang  ist  möglich,   wenn   auf   der   Sekundarstufe   I   eine   gymnasiale  Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  Maturitätsschulen  für  Erwachsene  muss  der  eigens  auf  die  Maturität  ausgerichtete   Lehrgang   mindestens   drei   Jahre   dauern.   Ein   angemessener  Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymna  -  sialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der  beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Lehrkräfte
                            1  Im Maturitätslehrgang (Art.  6  Abs.  2 und 3) ist der Unterricht von Lehr  -  kräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder  eine  andere  fachliche  und  pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau  abgeschlossen   haben.   Für   Fächer,  in   denen   die   wissenschaftliche  Ausbil  -  dung   an   einer   Universität   möglich   ist,   ist   als  Abschluss   ein   universitärer  Master verlangt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Progymnasialer  Unterricht auf der  Sekundarstufe  I kann  auch von Lehr  -  kräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachli  -  che Qualifikation verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Lehrpläne
                            1  Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton er  -  lassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rah  -  menlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi  -  rektoren abstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Maturitätsfächer
                            1  Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die  Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlagenfächer sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erstsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine zweite Landessprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte  Sprache);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  Geographie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  Bildnerisches Gestalten und / oder Musik.  2bis  Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach an  -  zubieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen  auszuwählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch  oder Russisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Physik und Anwendungen der Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Biologie und Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bildnerisches Gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anwendungen der Mathematik;  d  bis  )  *  Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Geographie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Philosophie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Religionslehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Pädagogik/Psychologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Bildnerisches Gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Musik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig  als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl ei  -  nes   Faches   als   Schwerpunkt-   und   Ergänzungsfach   ausgeschlossen.   Die  Wahl   von   Musik   oder   Bildnerischem   Gestalten   als   Schwerpunktfach  schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Er  -  gänzungsfach aus.  5bis  Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler  eine Einführung in Wirtschaft und Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   die  Ausbildungsangebote   der   Maturitätsschulen   in   den   Grundlagen-,  Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im   Grundlagenfach   «Zweite   Landessprache»   müssen   mindestens   zwei  Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite  Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Maturaarbeit
                            1  Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grösse  -  re eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen  und mündlich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
                            1  Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel  9 aufgeführten Fächer muss  folgende Anteile umfassen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Grundlagenfächer und obligatorische Fächer:  1.  *  Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 – 40  %  2.  *  Mathematik   und   Naturwissenschaften   (Biologie,   Chemie   und  Physik): 25 – 35  %  3.  *  Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Ein  -  führung  in  Wirtschaft  und  Recht  sowie  allenfalls   Philosophie):  10 – 20  %  4.  *  Kunst (Bildnerisches Gestalten und / oder Musik): 5 – 10  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Matu  -  raarbeit: 15 – 25  %
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 bis * Interdisziplinarität
                            1  Jede   Schule   stellt  sicher,  dass  die   Schülerinnen   und  Schüler  mit  fächer  -  übergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Dritte Landessprache
                            1  Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und  Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach ange  -  boten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kultu  -  rellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rätoromanisch
                            1  Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit  der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art.  9  Abs.  2  Bst.  a) bezeichnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Prüfungsfächer
                            1  Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt.  Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erstsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Ar  -  tikel  9,  Absatz  7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Schwerpunktfach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein   weiteres   Fach,   für   dessen   Wahl   die   Bedingungen   des   Kantons  massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                            1  Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in   den   Fächern,   in   denen   eine   Maturitätsprüfung   stattfindet,   je   zur  Hälfte   aufgrund   der   Leistungen   im   letzten  Ausbildungsjahr   und   der  Leistungen an der Maturitätsprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in   den   übrigen   Fächern   aufgrund   der   Leistungen   im   letzten  Ausbil  -  dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  in   der   Maturaarbeit   aufgrund   des  Arbeitsprozesses,   der   schriftlichen  Arbeit und ihrer Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der   Bewertung   der  Maturaarbeit  werden  die   erbrachten  schriftlichen  und mündlichen Leistungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bestehensnormen
                            1  Die   Leistungen   in   den   Maturitätsfächern   werden   in   ganzen   und   halben  Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 ste  -  hen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Maturität   ist   bestanden,   wenn   in   den   Maturitätsfächern   nach   Arti  -  kel  9  Absatz  1:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht  grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Grundkurs in Englisch
                            1  Für   Schülerinnen   und   Schüler,   die   Englisch   nicht   als   Maturitätsfach  gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.  3. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zweisprachige Maturität
                            1  Die   von   einem   Kanton   nach   eigenen  Vorschriften   erteilte   zweisprachige  Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schulversuche
                            1  Abweichungen  von Bestimmungen dieses Reglements für die  Durchfüh  -  rung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können be  -  willigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen   für  Schulversuche   sind  von  der  Schweizerischen  Maturi  -  tätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössi  -  schen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Formerfordernisse an den Ausweis
                            1  Der Maturitätsausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Aufschrift   «Schweizerische   Eidgenossenschaft»   sowie   die  Kantonsbezeichnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Vermerk   «Maturitätsausweis,   ausgestellt   nach   den   Erlassen   des  Bundesrates   und   der   EDK   über   die   Anerkennung   von   gymnasialen  Maturitätsausweisen vom 16.  Januar / 15.  Februar1995»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inha  -  berin oder des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die  Schule besucht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel  9  Abs.  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  das Thema der Maturaarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität  mit Angabe der zweiten Sprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin  oder des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer kön  -  nen im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.  4. Schweizerische Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommis  -  sion   richten   sich   nach   der   Verwaltungsvereinbarung   vom   16.  Januar   /  15.  Februar  1995   zwischen   dem   Schweizerischen   Bundesrat   und   der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   Gesuche   entscheiden   das   Eidgenössische   Departement   des   Innern  und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Rechtsschutz
                            1  Auf Bundesebene:  Gegen   Verfügungen   des   Eidgenössischen   Departementes   des   Innern   kann  der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich  nach   den   allgemeinen   Bestimmungen   über   die   Bundesverwaltungsrechts  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf interkantonaler Ebene:  1.  Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuch  -  stellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen  den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.  2.  Gegen   Entscheide   der   Plenarversammlung   kann   ein  Kanton   gestützt  auf Artikel  120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)  1  )    beim Bundesge  -  richt Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Be  -  schwerde gemäss Artikel  82 BGG zur Verfügung.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es  wird   davon  Kenntnis  genommen,  dass  der  Schweizerische   Bundesrat  die  Verordnung  vom  22.  Mai  1968  über  die  Anerkennung  von  Maturitäts  -  ausweisen durch eine neue Verordnung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Übergangsbestimmungen
                            1  Auf Bundesebene:  Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab In-  Kraft-Treten dieses Reglementes gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf interkantonaler Ebene:  1)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Regle  -  ments den Nachweis zu erbingen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die  von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Regle  -  ments entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 bis * Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom
                            14.  Juni  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden,  werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungsgesuche, die nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen vom  14.  Juni  2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem  Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach In-Kraft-Treten  der Änderungen vom 14.  Juni  2007 an das neue Recht anzupassen. Die vor  -  genommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission  zur Überprüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August  1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.02.1995  01.08.1995  Erlass  Erstfassung  [nicht bekannt]  14.06.2007  01.08.2007  § 7 Abs. 1  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 8 Abs. 1  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 1  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2, e)  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2, f)  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2, g)  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2, h)  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2, i)  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2, k)  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 4, d  bis  )  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 9 Abs. 5  bis  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11 Abs. 1  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11 Abs. 1, a), 1.  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11 Abs. 1, a), 2.  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11 Abs. 1, a), 3.  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11 Abs. 1, a), 4.  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 11  bis  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 15 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 16 Abs. 2  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 16 Abs. 2, b)  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 19 Abs. 1  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 19 Abs. 2  eingefügt  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 20 Abs. 1, f)  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 20 Abs. 1, g)  geändert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 23  totalrevidiert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 25  totalrevidiert  GS 30, 293  14.06.2007  01.08.2007  § 25  bis  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.02.1995  01.08.1995  Erstfassung  [nicht bekannt]
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, e) 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, f) 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, g) 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, h) 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, i) 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2, k) 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 bis 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 4, d bis
                            )  14.06.2007  01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 5 bis 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a) 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a), 1. 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a), 2. 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a), 3. 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1, a), 4. 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 bis 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, c) 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2, b) 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1, f) 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1, g) 14.06.2007
                            01.08.2007  geändert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 14.06.2007
                            01.08.2007  totalrevidiert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 14.06.2007
                            01.08.2007  totalrevidiert  GS 30, 293
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 bis 14.06.2007
                            01.08.2007  eingefügt  GS 30, 293