Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 8. März 1960  über die Nationalstrassen (AGNSG)  vom 14.02.1961 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8.  März 1960;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 24.  Januar 1961;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hoheits- und Eigentumsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 (BG 8)
                            1  Die auf Kantonsgebiet gelegenen Nationalstrassen sind kantonales Gemein  -  gut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausführungsbehörden und -organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Ausführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen obliegt den  in diesem Abschnitt bezeichneten Behörden und Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beaufsichtigt den Bau, den Unterhalt und die Benützung der National  -  strassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gibt dem Eidgenössischen Departement des Innern sein Gutachten ab  über vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes (BG 14 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterbreitet zu Handen der zuständigen eidgenössischen Behörden An  -  träge zu den generellen Projekten und arbeitet mit diesen Behörden zur  Bereinigung dieser Projekte zusammen (BG 19);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ordnet die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte an und beaufsichtigt  diese Ausarbeitung (BG 21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nimmt   Stellung  zu  Entschädigungsansprüchen  wegen  Beschränkung  des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder Festlegung von  Baulinien (BG 18 Abs. 2, 25 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  setzt auf Antrag der Grundstückkommission für Nationalstrassen die  geeignete Landerwerbsart fest (BG 30 Abs. 1, 32 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ordnet die Massnahmen zur Verwendung des frei gewordenen Landes  an (BG 40);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  beschliesst oder beantragt - in den der Bundesbehörde vorbehaltenen  Fällen - die vorzeitige Besitzeinweisung des erforderlichen Landes (BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37, 39 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  vergibt die Bau-, Umbau- und Unterhaltsarbeiten (BG 41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  beschliesst die Übergabe der Nationalstrassen an den Verkehr (BG 43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Die für die Strassen zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) ist mit der Aus  -  arbeitung der Projekte, dem Bau und dem Unterhalt der Nationalstrassen be  -  auftragt sowie mit den technischen Einrichtungen und ihren Nebenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergreift alle Ausführungsmassnahmen zum Bundesgesetz, die nicht aus  -  drücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie befindet insbesondere über die in Artikel 16 Abs. 2 und 24 Abs. 2 des  Bundesgesetzes vorgesehenen Baugesuche. Sie erfüllt diese Aufgaben selb  -  ständig oder durch ihre Dienstabteilungen. Sie kann die Mitarbeit privater  Büros veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt
                            1  Das vom Staatsrat bestellte Autobahnamt untersteht der Direktion. Es ist mit  der Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, dem Bau und dem Unterhalt der  Nationalstrassen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundstückkommission für Nationalstrassen
                            1  Der Staatsrat bestellt eine Grundstückkommission für Nationalstrassen. Das  Autobahnamt, das Amt für Landwirtschaft, das Amt für Vermessung und  Geomatik und das Amt für Wald und Natur stellen je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse der Kommission Im Allgemeinen
                            1  Die Grundstückkommission für Nationalstrassen prüft in Zusammenarbeit  mit dem Amt für Landwirtschaft und den anderen beteiligten Dienstabteilun  -  gen oder Organen die für jeden Fall geeignetste Bodenerwerbsart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beschliesst den Abschluss von Verträgen über freihändigen Ankauf von  Land für den Strassenbau oder Landumlegung, unter Vorbehalt der Genehmi  -  gung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie prüft die Zweckmässigkeit und die Möglichkeiten von Landumlegun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie beantragt gegebenenfalls den Landerwerb im Enteignungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie unterbreitet dem Staatsrat motivierte Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren zur Genehmigung der Pläne und Festsetzung der  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Projektierungszonen (BG 14)
                            1  Die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Projektie  -  rungszonen   werden   durch   Vermittlung   der   Direktion   in   den   beteiligten  Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntmachung erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amts  -  blatt, durch öffentlichen Anschlag und durch Hinterlegung der Pläne auf der  Gemeindeschreiberei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bereinigten Pläne für Projektierungszonen werden auf der Gemeinde  -  schreiberei aufgelegt, wo jedermann, der ein Interesse nachweist, in dieselben  Einsicht nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Generelle Projekte (BG 19, 20) – Vernehmlassung und Veröf -
                            fentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die generellen Projekte werden in den betroffenen Gemeinden während 30  Tagen in die Vernehmlassung gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hinterlegung der Pläne auf der Gemeindeverwaltung wird durch Veröf  -  fentlichung im Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt gegeben.  Die betroffenen Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief infor  -  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Vernehmlassungsfrist können die betroffenen Grundeigentü  -  mer sowie die betroffenen Personen, Verbände und Dienststellen ihre Bemer  -  kungen mit eingeschriebenem Brief an den Gemeinderat richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Generelle Projekte (BG 19, 20) – Stellungnahme und Antrag
                            1  Der Gemeinderat prüft innert 30 Tagen nach Ende der Vernehmlassung die  Projekte und nimmt dazu Stellung, wobei er die Bemerkungen der betroffe  -  nen Eigentümer sowie der betroffenen Personen, Verbände oder Dienststellen  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat verfasst anschliessend seine Anträge und übermittelt sie zu  -  sammen mit den Vernehmlassungen der Gemeinden dem zuständigen Bun  -  desamt zur Bereinigung der Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pläne der Ausführungsprojekte (BG 27b, 27c)
                            1  Das Plangenehmigungsgesuch für die Ausführungsprojekte wird publiziert  und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pläne werden auf der Verwaltung der Gemeinden hinterlegt, deren Ge  -  biet betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hinterlegung der Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht, durch öffentli  -  chen Anschlag und mit eingeschriebenem Brief an die betroffenen Grundei  -  gentümer bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ...
Art. 13 Baulinienpläne (BG 29)
                            1  Die vom zuständigen eidgenössischen Departement genehmigten Baulinien  -  pläne werden zur Einsichtnahme auf der Gemeindeverwaltung hinterlegt.  Diese Hinterlegung wird durch Anzeige im Amtsblatt bekannt gegeben. Mit  dieser Veröffentlichung werden die Baulinien rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entschädigungs-Festsetzungs-Verfahren (BG 18 Abs. 2, 25 Abs.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen  oder wegen Baulinien auf eine Entschädigung Anspruch erhebt, hat der Di  -  rektion ein schriftliches und motiviertes Gesuch in eingeschriebenem Brief  zuzustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  längstens innert 30 Tagen nach Aufhebung der Projektierungszonen,  wenn die Beschränkung auf diesen gründet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  längstens innert 5 Jahren nach dem Tage, an welchem die Eigentumsbe  -  schränkung wegen Baulinien rechtswirksam geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundstückkommission für Nationalstrassen hört die Beteiligten an und  ergreift alle geeigneten Massnahmen, um dem Staatsrat die Stellungnahme zu  diesen Ansprüchen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ermangelung einer Einigung, wird das in Artikel 57 ff. des Bundesgeset  -  zes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung vorgesehene Verfahren angeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Baubeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Die Direktion kann sich jedem Bau oder Umbau widersetzen, wenn voraus  -  zusehen ist, dass er innert der Baulinien einer künftigen Nationalstrasse zu  liegen kommt oder den Bau beeinträchtigen oder verteuern würde. Diese Ein  -  sprache kann auch geltend gemacht werden, um den Zugang oder die Verbin  -  dung zu einer Nationalstrasse zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Die im vorliegenden Artikel erwähnte Einsprache wird als hinfällig betrach  -  tet, wenn nicht innert 6 Monaten die Projektierungszone oder die Baulinien  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 15 vorgesehene Beschränkung gibt nicht Anspruch auf eine  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Landerwerb (BG 30, 32 Abs. 1)
                            1  Der Staatsrat erwirbt die für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen  Landparzellen gemäss dem im Bundesgesetz über die Nationalstrassen vorge  -  sehenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Landumlegungsverfahren (BG 31, 32 Abs. 2)
                            1  Das Landumlegungsverfahren erfolgt namentlich in der Form von Güterzu  -  sammenlegungen, gemäss den entsprechenden eidgenössischen und kantona  -  len Vorschriften und den besonderen Vorschriften des vorliegenden Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Perimeter
                            1  Das Umlegungsverfahren kann auf das Gemeindegebiet beschränkt werden,  das von der Nationalstrasse durchzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann auch auf das Gemeindegebiet oder auf mehrere Gemeinden ausge  -  dehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es muss unter allen Umständen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine rationelle Neugruppierung der Betriebe auf der einen Strassenseite  sichern oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Neugruppierung vorse  -  hen, welche so weit als möglich das Überschreiten der Strasse vermei  -  det;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die am wieder zu erstellenden oder neu zu bauenden Strassen- und Ka  -  nalisationsnetz und an jeder anderen Arbeit im Gefolge des National  -  strassenbaues beteiligten Landparzellen einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vorprojekte zur Güterzusammenlegung (BG 33)
                            1  Soweit Güter- und Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen wer  -  den, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprojekten  Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen, dies unter der Leitung des  Amtes für Landwirtschaft und unter Mitarbeit der Grundstückkommission für  Nationalstrassen und der beteiligten kantonalen Dienstabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind den zuständigen eidgenössischen Dienstabteilungen zur Genehmi  -  gung zu unterbreiten und den Eigentümern zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freiwillige Gründung der Genossenschaften
                            1  Hat der Staatsrat beschlossen, gemäss dem Landumlegungsverfahren vorzu  -  gehen, so beruft die Grundstückkommission die Eigentümer zur Generalver  -  sammlung ein, um eine Körperschaft zu gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel beschliesst die Versammlung im gleichen Beschluss die Grün  -  dung der Genossenschaft und die Verwirklichung des Ausführungsprojektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundstückkommission vertritt den Staat in der Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Güterzusammenlegungen gemäss 703 ZGB (BG 34)
                            1  Wird längs einer Nationalstrasse eine Landumlegung notwendig, so kann  das Amt für Landwirtschaft den Grundeigentümern eine Frist von längstens  vier Monaten setzen, um sich über eine allgemeine Zusammenlegung von  Wald und landwirtschaftlichen Gütern gemäss Artikel 703 ZGB auszuspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anordnung (BG 36)
                            1  Kann die Körperschaft nicht gegründet werden oder kommt sie ihren Ver  -  pflichtungen nicht nach, so kann der Staatsrat gemäss dem Gesetz über die  Bodenverbesserungen von Amtes wegen dagegen vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorzeitige Besitzeinweisung (BG 37)
                            1  Ist die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes notwendig, so  hört die Grundstückkommission zunächst die Beteiligten an und ergreift alle  geeigneten Massnahmen für die Bewertung des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Güterzusammenlegung ist der Artikel 124 des Gesetzes über  die Bodenverbesserungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Massnahmen für die Bodennutzung (BG 40)
                            1  Die Grundstückkommission prüft in Zusammenarbeit mit den beteiligten  technischen Dienstabteilungen die geeigneten Massnahmen, um den infolge  Durchschneidung und Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen  entgegenzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Nebenanlagen (BG 7, 49, 50)
                            1  Die erforderlichen Rechte zum Bau, zur Erweiterung und zum Betrieb der  Nebenanlagen werden vom Staatsrat in Form einer Konzession verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt für jeden Fall die Einzelheiten des Betriebes und die vom  Betriebsinhaber zu zahlende Abgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 (BG 51, 52)
                            1  Schadenersatzansprüche   aus   Massnahmen   zur   Gewährleistung   der   Ver  -  kehrssicherheit sind schriftlich und motiviert bei der Direktion geltend zu  machen, und zwar innert Jahresfrist vom Tage an, da der Geschädigte vom  Schaden Kenntnis erhielt und jedenfalls innert 10 Jahren nach dem Schaden  -  seintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Arti  -  kel 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung durch den Präsidenten  der Schätzungskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1  Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes, dessen Inkrafttreten er  festsetzt, beauftragt.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Promulgierung durch Beschluss vom 31.03.1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 21.03.1961 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.1961  Erlass  Grunderlass  31.03.1961  BL/AGS 1961 f 15 / d 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.1990  Art. 18  geändert  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 241 / d 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.1990  Art. 21  geändert  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 241 / d 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.1990  Art. 23  geändert  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 241 / d 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.1990  Art. 24  geändert  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 241 / d 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 3  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 13  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 6  geändert  01.01.2001  AGS 2000 d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 5  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 9  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 10  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 11  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 12  aufgehoben  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  Art. 13  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 20  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 27  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 6  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 6  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 7  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 20  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 22  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.02.1961  31.03.1961  BL/AGS 1961 f 15 / d 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 20.09.2000 01.01.2001 AGS 2000 d 541
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 6 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 6 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 20.09.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 564 / d 541
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)