Beschluss über den Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemeinden
                            1. 7. 2007– 32  VI  A/1/2/1  Beschluss über den Ausgleich der unterschiedlichen  Vermögensverhältnisse bei den sich zusammen-  schliessenden Gemeinden  (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2006)  (Bereinigung vom Landrat genehmigt am 28. Juni 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Beschlusses Der vorliegende Beschluss regelt die finanzrechtlichen Fragen der Umset- zung der Gemeindestrukturreform gemäss Änderung der Kantonsverfas- sung (KV) 1)
                            vom 7. Mai 2006, den Umfang der dafür zur Verfügung stehenden  Mittel sowie deren Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Finanzierungsinstrumente  Für  den  Ausgleich  der  unterschiedlichen  Vermögensverhältnisse  der  Ge-  meinden, die im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV zusammenschliessen,  stehen folgende Finanzierungsinstrumente zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beiträge zur Beseitigung von Fehlbeträgen der konsolidierten Bilanzen von  Orts- und Schulgemeinden, Tagwen oder bestehenden Einheitsgemeinden,  welche sich im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV zusammenschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge  zur  Beseitigung  oder  Verminderung  der  Nettoschuld  der  Ge-  meinden gemäss Buchstabe  a  im Rahmen der zur Verfügung stehenden  Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beseitigung von Bilanzfehlbeträgen Im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a
                            werden die Bilanzfehlbeträge der sich  zusammenschliessenden Gemeinden vollständig beseitigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Beseitigung oder Verminderung der Nettoschulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Differenz zwischen dem Finanzvermögen und dem Fremdkapital bildet  die Nettoschuld oder das Nettovermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe  b  werden die am 31. Dezember 2004  bestehenden  Nettoschulden  der  sich  zusammenschliessenden  Gemeinden  getilgt oder so weit vermindert, als die nach Artikel 5 zur Verfügung stehen-  den  Mittel  ausreichen.  Soweit  eine  Nettoschuld  danach  entsteht  oder  sich  erhöht, trägt sie die zusammenschliessende Gemeinde. Vorbehalten bleiben  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensausgleich zusammenschliessende Gemeinden – B  VI  A/1/2/1  Beiträge  aus  dem  Ausgleichsfonds  für  finanzschwache  Gemeinden.  Der  Entscheid darüber obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermindert sich die Nettoschuld einer zusammenschliessenden Gemeinde  zwischen  dem  31.  Dezember  2004  und  dem  Inkrafttreten  von  Artikel  148  Absatz 1 KV oder einem freiwilligen Zusammenschluss zu einer solchen Ein-  heitsgemeinde im Rahmen dieser Bestimmung, so wird der Kantonsbeitrag  nur in dem Umfang gekürzt, als die Verminderung der Schuld 10 Prozent der  Nettoschuld am 31. Dezember 2004 übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Finanzierung der Umsetzung der Gemeindestrukturreform gemäss  Änderung  der  Kantonsverfassung  vom  7.  Mai  2006  stellen  Kanton  und  Gemeinden  einen  Höchstbetrag  von  20  Millionen  Franken  zur  Verfügung.  Darin enthalten sind maximal 0,5 Millionen Franken für externe Ressourcen,  die  der  Regierungsrat  für  eine  optimale  Begleitung  der  Gemeinden  beizie-  hen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte der Höchstbetrag gemäss Absatz 1 wegen veränderter Verhältnisse  für eine gerechte Umsetzung der Gemeindestrukturreform nicht ausreichen,  so  ist  der  Landrat  ermächtigt,  weitere  2  Millionen  Franken  zu  Lasten  der  Steuerreserven zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgaben gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 werden wie folgt finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch  Entnahme  von  1  Million  Franken  aus  dem  Fonds  für  Effizienzver-  besserungen  bei  den  Schulgemeinden  (Art.  246  Steuergesetz);  dieser  Fonds  wird  nach  der  Entnahme  von  1  Million  Franken  rückwirkend  auf  den 1. Januar 2006 aufgehoben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch  die  Errichtung  eines  Fonds  zur  Förderung  von  Gemeindezusam-  menschlüssen, dem ab dem 1. Januar 2006 jener Anteil von 0,5 Prozent  gemäss  Artikel  246  Steuergesetz  1)  zufliesst,  der  bis  zum  31.  Dezember  2005 in den Fonds für Effizienzverbesserungen bei den Schulgemeinden  geflossen  ist;  dieser  Fonds  zur  Förderung  von  Gemeindezusammen-  schlüssen  wird  auf  den  31.  Dezember  2010  aufgelöst;  über  Entnahmen  aus diesem Fonds entscheidet der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch  Entnahme  von  maximal  16  Millionen  Franken  aus  den  Steuer-  reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Höchstbetrag für eine einzelne Gemeinde  Keine Gemeinde, die sich im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1 KV mit anderen  Gemeinden zusammenschliesst, kann zur Beseitigung von Bilanzfehlbeträgen  und  zur  Tilgung  oder  Minderung  von  Nettoschulden  nach  Artikel  2  Absatz  1  mehr als 25 Prozent des Gesamtbetrages gemäss Artikel 5 Absatz 1 erhalten,  maximal aber 4 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2007– 32  Vermögensausgleich zusammenschliessende Gemeinden – B  VI  A/1/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Verhältnis zum geltenden Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Beschluss  geht  allen  Bestimmungen  des  kantonalen  Rechts  vor.  Vorbehalten bleibt die Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  formelle  Bereinigung  des  kantonalen  Rechts  erfolgt  im  Rahmen  der  Vorlage über den innerkantonalen Finanzausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Änderung des Beschlusses: LG 6. Mai 2007 (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 315)
Art. 7 (+) in Kraft ab 1. Januar 2008; Übergangsbestimmungen s. SBE 10. Bd. Heft 5 S. 321 (Kantonalisierung Sozial- und Vormund-
                            schaftswesen)  3  ** Aufgehoben LG 6. Mai 2007