Ausbau des kinderpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn
                            Ausbau des kinderpsychiatrischen und  schulpsychologischen Dienstes des  Kantons Solothurn  Vom 8. Dezember 1963 (Stand 1. Januar 1970)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 17 Ziffern 2 und 4 der Kantonsverfassung vom 23. Ok  -  tober 1887  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der   kinderpsychiatrische  und  schulpsychologische  Dienst  wird  unter  der  Bezeichnung schulpsychologischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Dienst des Kantons Solothurn voll aus  -  gebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Kantonsrat  wird ermächtigt,  private  kinderpsychiatrische und  schul  -  psychologische Institutionen durch staatliche Beiträge zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der  Regierungsrat  wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation  des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bezeichnung nach § 91 Ziff. 3 VSG; BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 nicht publiziert (Kreditposition).
                            GS 82, 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.09.1969 01.01.1970 § 2 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 14.09.1969 01.01.1970 aufgehoben -
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