A1 – Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang)
                            Reglement  über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang)  (Reglement HFW)  Vom 18. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2002)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  2  Abs.  1  Bst.  f   des   Einführungsgesetzes   Berufsbildung   vom  30.  August   2001  1  )    und   §  6  Bst.  c   der   Delegationsverordnung   vom   23.  No  -  vember1999  2  )  ,  erlässt folgendes Reglement  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kaufmännisches Bildungszentrum Zug
                            1  Die Höhere  Fachschule  für Wirtschaft (HFW) ist eine Einheit des Kauf  -  männischen Bildungszentrums Zug (KBZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fach- und Prüfungskommission
                            1  Die   Volkswirtschaftsdirektion   wählt   auf  Amtsdauer   eine   Fach-   und   Prü  -  fungskommission, die 7–9 Mitglieder zählt, und bezeichnet deren Präsiden  -  tin oder Präsidenten. Die Rektorin oder der Rektor des KBZ, die Leiterin  oder der Leiter der HFW und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts  für Berufsbildung gehören der Kommission von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fach- und Prüfungskommission obliegen insbesondere folgendeAuf  -  gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beraten und unterstützen der Leitung der HFW und des KBZ in allen  Bereichen der HFW;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überprüfen und Anpassen der Lehrpläne und Studienkonzepte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  abklären neuer Ausbildungsbedürfnisse;  1)  2)  BGS  153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einbringen von Vorschlägen zuhanden der Leitung der HFW;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  festlegen der Aufnahmebedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Erlass einer Regelung zur Erstellung und Anerkennung von Projektar  -  beiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  überwachen der Teilprüfungen in Zusammenarbeit mit der Leitung der  HFW;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  festlegen und gewichten der Prüfungsfächer, des zeitlichen Umfangs  (inkl. allfälliger Projektarbeiten), des Zeitpunkts der Durchführung so  -  wie der Art der Prüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  genehmigen der Zulassung zu den Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  genehmigen der von den Lehrpersonen ausgearbeiteten Prüfungsauf  -  gaben für die Teilprüfungen 1–3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  genehmigen der Prüfungsresultate der Teilprüfungen 1–3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  ernennen   der   Prüfungsexpertinnen   und   -experten   auf   Vorschlag   der  Leitung der HFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unterricht
                            1  Der Unterricht findet in der Regel an einem Wochentag (Nachmittag) und  am Samstagmorgen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des KBZ.  2. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmebedingungen
                            1  Für die Aufnahme in die HFW gelten folgende Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens 2 Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Bereich  zwischen   dem  Abschluss   der   beruflichen   Grundausbildung   und  dem  Studienbeginn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berufstätigkeit  von   70  %,   wovon  20  %   in  Form   von  Familien-   oder  Freiwilligenarbeit geleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewer  -  benden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studien  -  plätze, entscheidet die Leitung der HFW über die Aufnahme, wobei Perso  -  nen mit längerer Praxiserfahrung den Vorzug erhalten. Bei gleicher Praxi  -  serfahrung ist die Reihenfolge der Anmeldung ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulassungsprüfungen
                            1  Es werden jährlich Zulassungsprüfungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden die Fächer Deutsch, Englisch und Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erfolgreich absolvierte Zulassungsprüfung berechtigt unter Vorbehalt  von §  4  Abs.  2 zum Eintritt in das erste Semester der HFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung der HFW ist für die Durchführung der Zulassungsprüfung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahmeentscheid/Eintritt
                            1  Über den Entscheid betreffend die Aufnahme an die HFW wird die Bewer  -  berin oder der Bewerber schriftlich informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt erfolgt in der Regel im Spätsommer desjenigen Jahres, in wel  -  chem   die   Zulassungsprüfung   erfolgreich   absolviert   wurde.   Er   kann   um  längstens ein Jahr nach der erfolgreich bestandenen Prüfung hinausgescho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   die  Aufnahme   von   Bewerbenden   mit   besonderen   Vorkenntnissen   /  Ausbildungen entscheidet die Leitung der HFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufnahme in die weiteren Studienjahre
                            1  Studierende können unter Vorbehalt von §  2 nur dann in das zweite bzw.  dritte Studienjahr eintreten, wenn sie die erste bzw. die erste und die zweite  Teilprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die in den Teilprüfungen 1 und 2 nur eine ungenügende Note  unter 3,0 erzielt und einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht  haben, können auf Gesuch hin das Studium fortsetzen, nach einem Jahr die  entsprechende Teilprüfung wiederholen und die folgende Teilprüfung able  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierenden, die wegen Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie  nicht zu Teilprüfungen antreten können, gestattet die Schulleitung auf be  -  gründetes Gesuch hin ausnahmsweise die Fortsetzung des Studiums bis zum  nächsten Prüfungstermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Hospitierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundsätze
                            1  Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teil  -  nehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unter  -  richt   zu   folgen   vermögen   und   in   der   betreffenden   Klasse   genügend   Platz  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Studierenden gelten sinngemäss auch für die  Hospitierenden. Sie sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besu  -  chen, die Prüfungen und Tests mitzumachen, die Hausaufgaben zu erledigen  und die für sie festgesetzte Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hospitierenden erhalten bei ordnungsgemässem Besuch eine Bestäti  -  gung über den besuchten Unterricht und einen Notenausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Austritte sind jeweils auf das Semesterende oder nach Abschluss des be  -  suchten Fachs möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Semesterzeugnis
                            1  Pro  Fach  oder Ausbildungsbereich  und Semester  ist von  der  Lehrperson  mindestens eine Lernzielkontrolle durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Semesterschluss   wird   den   Studierenden   ein   Zeugnis   abgegeben,   das  über die erbrachte Leistung Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausschluss/Vorzeitiger Austritt
                            1  Die Rektorin oder der Rektor des KBZ kann auf Antrag der Leitung der  HFW Studierende aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines  Semesters   erfolgen.   Er   ist   unter   Einhaltung   einer   einmonatigen   Kündi  -  gungsfrist der Leitung der HFW schriftlich mitzuteilen.  4. Vorprüfungen/Diplomprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Allgemeines
                            1  Die HFW führt am Ende des zweiten, vierten und sechsten Semesters die  Teilprüfungen 1, 2 und 3 durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zulassung
                            1  Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an  der HFW absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   zweiten   Teilprüfung   wird   zugelassen,   wer   die   erste   Teilprüfung   be  -  standen und mindestens das dritte und vierte Semester an der HFW absol  -  viert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die Teilprüfungen 1 und 2 be  -  standen und mindestens das fünfte und sechste Semester an der HFW absol  -  viert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassung zu den Prüfungen kann von der Prüfungskommission auf  Antrag der  Schulleitung wegen ungenügenden  Unterrichtsbesuchs verwei  -  gert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zwischen dem Ablegen der Teilprüfungen muss, vorbehältlich der Ausnah  -  men gemäss §  7 mindestens ein Jahr liegen. Ausnahmen können durch die  Fach- und Prüfungskommission gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Studierende, die Prüfungstermine anlässlich von Teilprüfungen versäumen,  haben keinen Anspruch, vor dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu  Nachprüfungen antreten zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Prüfungskommission   kann   auf   schriftliches   Gesuch   hin   bewilligen,  dass  Kandidatinnen und Kandidaten, die aus einer  anderen Ausbildung in  ein höheres Semester der HFW eingetreten sind, ausnahmsweise die Teil  -  prüfungen 1 und 2 bzw. 2 und 3 gleichzeitig ablegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Umfang
                            1  Die Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Durchführung
                            1  Die Organisation und Durchführung der Teilprüfungen obliegt der Leitung  der HFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilprüfungen werden durch die entsprechenden Dozentinnen und Do  -  zenten   (Examinatorinnen   und   Examinatoren)   in  Absprache   mit   den   zuge  -  wiesenen Expertinnen und Experten vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftlichen Teilprüfungen werden von mindestens einer Person über  -  wacht.  Die  Fachdozentin  oder  der  Fachdozent  ist  in  der  Regel  anwesend.  Die Beurteilung erfolgt durch die Examinatorin oder den Examinator und  die Expertin oder den Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte  nehmen die mündlichen Prüfungen gemeinsam ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten vor  den Prüfungen bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   welche   unerlaubte   Hilfsmittel   benützen  oder andere Unredlichkeiten begehen, erhalten für das betreffende Fach die  Note 1. In schweren Fällen entscheidet die Fach- und Prüfungskommission  über den Ausschluss; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Mitglieder der KBZ-Kommission sowie der Fach- und Prüfungskom  -  mission haben Zutritt zu den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Prüfungsergebnis
                            1  Für jedes Prüfungsfach wird eine Teilnote ermittelt, die sich in Fächern mit  einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus dem Durchschnitt beider  Teilprüfungen zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilprüfung 3 gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Fachnoten  mindestens 4,0 beträgt. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0  und keine Note unter 3,0 liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilprüfungen 1 und 2 gelten als bestanden, wenn der Durchschnitt der  Noten mindestens 4,0 beträgt. Zudem darf nicht mehr als eine Fachnote un  -  ter 4,0 und keine Fachnote unter 3,0 liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ergebnisse der drei Teilprüfungen werden in einen Notenausweis ein  -  getragen, der von der Leiterin oder vom Leiter der HFW unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absolventinnen und Absolventen, welche die drei Teilprüfungen bestanden  haben,   erhalten   das   Diplom   Betriebswirtschafterin   HF   oder   Betriebswirt  -  schafter HF. Das Diplom wird von der Leiterin oder dem Leiter der HFW,  von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Fach- und Prüfungskommis  -  sion der HFW sowie von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Volkswirt  -  schaftsdirektion unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfungseinsicht
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Teilprüfung nicht bestanden ha  -  ben, sind berechtigt, nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb  der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und  die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wiederholung der Vorprüfung/Diplomprüfung
                            1  Wer  eine  Teilprüfung  nicht  bestanden   hat,   kann   sie   einmal   wiederholen,  frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren. Die Wiederholung  umfasst   in   den   Teilprüfungen   1   und   2   jene   Fächer,   in   denen   die   Note  schlechter als 4,0 ist, in der Teilprüfung 3 jene Fächer, in denen die Note  schlechter als 4,5 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Urheberrecht für Diplomarbeiten
                            1  Die   HFW  kann   Projektarbeiten   in  Absprache   mit   der   Diplomandin   oder  dem Diplomanden finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Ur  -  heberrecht an die HFW über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch die Ergebnisse von Projektarbeiten, die nicht durch die HFW finan  -  ziert wurden, können für Unterrichtszwecke verwendet werden. Die Rege  -  lung des Urheberrechts ist in diesem Fall Angelegenheit zwischen der Di  -  plomandin oder dem Diplomanden und der finanzierenden Instanz.  5. Schulgeld/Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schulgeld
                            1  Das Schulgeld wird durch die Volkswirtschaftsdirektion festgesetzt und je  -  weils für ein Semester in Rechnung gestellt; es ist im Voraus zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine teilweise Rückerstattung des Schulgelds kann bei vorzeitigem Aus  -  tritt nur in speziellen und unverschuldeten Fällen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Prüfungsgebühren
                            1  Die   Gebühren   für   die   Teilprüfungen   werden   von   der   Leitung   der   HFW  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Lehrmittel/Schulmaterial
                            1  Die Kosten für die Lehrmittel und das Schulmaterial gehen zulasten der  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2002 in Kraft und ersetzt das Schulre  -  glement HKG vom 15.  Dezember 1998  1  )  . Für Studierende, welche das Stu  -  dium vor dem 1.  Januar 2001 aufgenommen haben, gilt das Reglement vom  15.  Dezember 1998.  1)  GS 26, 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.12.2001  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  GS 27, 305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.12.2001  01.01.2002  Erstfassung  GS 27, 305