Aufnahmereglement für die Fachmittelschule
                            Aufnahmereglement für die  Fachmittelschule  Vom 7. September 2012 (Stand 1. August 2015)  Das Departement für Bildung und Kultur  gestützt auf § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  §  2 der Verordnung über die Fachmittelschule (Fachmittelschulverordnung)  vom 18. Mai 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Auf  -  nahme in die Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schulversuche
                            1  Das   Departement   kann   im   Rahmen   von   befristeten   Schulversuchen   von  den Bestimmungen dieses Reglements abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ordentliche Aufnahmen
§ 3 Anmeldung und Eintritt
                            1  Die Frist und die Bedingungen für die Anmeldung zum Aufnahmeverfah  -  ren werden im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anmelden kann sich, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obli  -  gatorischen Schulzeit möglich. Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule  kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahme ohne Prüfung
                            1  Schüler  und Schülerinnen  der  Sekundarschule  E,   welche  im  Zeugnis  des  ersten Semesters des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingun  -  gen  erfüllen  und  in  den  Fächern  Deutsch,   Fremdsprachen  (ungerundeter  Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt  ge  -  zählt)   einen   Notendurchschnitt   von   mindestens   4.70   aufweisen,   werden  prüfungsfrei aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  414.132  .  GS 2012, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahme mit Prüfung
                            1  Schüler und Schülerinnen, welche die Voraussetzungen für eine prüfungs  -  freie Aufnahme nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsfächer und -anforderungen
                            1  Prüfungsfächer   sind   Deutsch,   Fremdsprachen   (Französisch   und   Englisch)  und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten  Klasse der Sekundarschule E.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Empfehlung der bisherigen Schule
                            1  Die bisherige Schule bewertet die Eignung der Schülerin oder des Schü  -  lers anhand von vorgegebenen Kriterien mit den Punktzahlen 1 (empfoh  -  len) und 0 (nicht empfohlen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahmeentscheid
                            1  Aufgenommen wird, wer an der Prüfung in den Fächern Deutsch, Fremd  -  sprachen   (ungerundeter   Durchschnitt   aus   Französisch   und   Englisch)   und  Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisheri  -  gen Schule mindestens 16 Punkte erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   die   Prüfungsergebnisse   entscheidet   die   Konferenz   der   Mitglieder  der Korrekturteams unter dem Vorsitz der Abteilungsleitung der Fachmit  -  telschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Abteilungsleitung   der   Fachmittelschule   eröffnet   den   Schülern   und  Schülerinnen oder deren gesetzlichen Vertretung den Aufnahmeentscheid  schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wiederholung
                            1  Die Aufnahmeprüfung kann  einmal  wiederholt  werden.  Dies  ist  frühes  -  tens nach einem Jahr möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gültigkeit der bestandenen Prüfung
                            1  Eine bestandene Aufnahmeprüfung bleibt für das nachfolgende Schuljahr  gültig,   bei   späterem   Eintritt   muss   die   Aufnahmeprüfung   neu   absolviert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zusammenarbeit
                            1  Die Fachmittelschule koordiniert das Aufnahmeverfahren zeitlich mit der  Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmittelschule erarbeitet gemeinsam mit der Berufsmaturitätsschu  -  le die Aufnahmeprüfung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Aufnahmeentscheid   berechtigt   grundsätzlich   nur   zur   Aufnahme   in  die Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden,  entweder für die Fachmittelschule oder die Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeiten
                            1  Das Amt übt die Aufsicht über das Aufnahmeverfahren aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung sind folgende Teams zu bil  -  den:  a)  ein       Team       für       die       Leitung       der       Aufnahmeprüfung  (Organisationsteam);  b)  ein Team pro Prüfungsfach für die Erstellung der Prüfungsarbeiten  (Erstellungsteams);  c)  ein  Team   oder   mehrere  Teams  pro  Prüfungsfach  für  die  Korrektur  der Prüfungsarbeiten (Korrekturteams).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit im Organisationsteam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leitung  des   Organisationsteams   entscheidet   bei   Uneinigkeit   in  den  Erstellungs- oder den Korrekturteams.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organisationsteam
                            1  Das   Organisationsteam   besteht   aus   je   einer   Vertretung   der   Fachmittel  -  schule Olten und Solothurn sowie der Berufsmaturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es trägt die Gesamtverantwortung für das Aufnahmeverfahren und ist für  die   Information   der   Schüler   und   Schülerinnen,   ihrer   gesetzlichen   Vertre  -  tung   und  der   abgebenden   Schulen   sowie   für   die  Planung,   Organisation,  Durchführung und Auswertung der Aufnahmeprüfung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Organisationsteam   erlässt   in   Absprache   mit   dem   Amt   Weisungen  über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Erstellungsteams
                            1  Die Erstellungsteams bestehen aus je zwei Vertretungen der Fachmittel  -  schule,   der   Berufsmaturitätsschule   und   der   Sekundarschule   E.   Die   Erstel  -  lungsteams konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Korrekturteams
                            1  Die  Korrekturteams  bestehen  hauptsächlich  aus  Lehrpersonen der  Fach  -  mittelschule   und   werden   durch   Lehrpersonen   der   Sekundarschule   E   er  -  gänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berufsmaturitätsschule  beziehungsweise  die Fachmittelschule ist  bei  der Korrektur so mit einzubeziehen, dass bei beiden Prüfungen das gleiche  Beurteilungsniveau sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Korrekturteams unterstehen der Leitung des Erstellungsteams des je  -  weiligen Faches.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausserordentliche Aufnahmen
§ 16 Übertritt aus dem kantonalen Gymnasium *
                            1  Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer  solothurnischen  Mittelschule  definitiv   promoviert  ist,   wird  ohne   weiteres  Verfahren in die Fachmittelschule aufgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer  solothurnischen   Mittelschule   provisorisch   promoviert   ist,   absolviert   die  Aufnahmeprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 17 Übertritt aus anderen schweizerischen Schulen oder ausländi -
                            schen Schulen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aus einer anderen schweizerischen Schule wird ohne weiteres Verfahren  aufgenommen,   wer   die   Aufnahmebedingungen   für   die   Fachmittelschule  im Herkunftskanton erfüllt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer aus einer ausländischen Schule eintreten will, hat den Nachweis für  einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Die Abteilungsleitung der  Fachmittelschule legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet  über die Aufnahme. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufnahme in ein höheres Semester
                            1  Wer in ein höheres Semester der Fachmittelschule eintreten will, hat den  Nachweis für einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Es kann eine  Prüfung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule legt die individuellen Bedin  -  gungen fest und entscheidet über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufnahme während des Schuljahres
                            1  Während   des   Schuljahres   werden   Schüler   und   Schülerinnen   nur   aufge  -  nommen, wenn besondere Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilungsleitung  legt  die  individuellen  Bedingungen fest   und  ent  -  scheidet über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Form der ausserordentlichen Aufnahme
                            1  Jede ausserordentliche Aufnahme erfolgt definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtspflege
§ 21 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen  beim   Departement   für   Bildung   und   Kultur   Beschwerde   eingereicht   wer  -  den.  Inkrafttreten am 1. August 2013.  Publiziert im Amtsblatt vom 14. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2015 01.08.2015 § 16 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2015, 15
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                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 16 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 15
§ 17 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2015, 15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 17 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
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