Gesetz über den Anwaltsberuf
                            Gesetz über den Anwaltsberuf (AnwG)  vom 12.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 23.  Juni 2000 über die Freizügigkeit der  Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA);  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 26.  Februar 2002;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesrechts und des internatio  -  nalen Rechts in Bezug auf die Ausübung des Anwaltsberufes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt ferner das Anwaltspraktikum, die Prüfung zur Erlangung des Frei  -  burger Anwaltspatentes sowie die Streitigkeiten über das Anwaltshonorar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Personen, die öffentlich ihre Dienste als Anwäl  -  tinnen oder Anwälte anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Spezialgesetzgebung   regelt,   ob   und   inwieweit   die   den   Anwaltsberuf  ausübenden   Personen   ein   Monopol   für   die   Verbeiständung   und   Vertretung  von Parteien vor den Freiburger Behörden besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Im Allgemeinen
                            1  Die Vollzugsorgane dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anwaltskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Prüfungskommission für die Anwaltskandidaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Amt für Justiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   und   die   Ersatzmitglieder   der   Kommissionen   werden   vom  Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommissionen   sind   der   für   die   Advokatur   zuständigen   Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat regelt die Organisation und die Tätigkeit der Kommissionen  und erlässt einen Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwaltskommission – Zusammensetzung
                            1  Der Anwaltskommission gehören sieben Mitglieder und fünf Ersatzmitglie  -  der an, darunter zwei vom Freiburger Anwaltsverband vorgeschlagene Mit  -  glieder, die im Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragen sind, zwei  vom Kantonsgericht vorgeschlagene Mitglieder sowie zwei weitere Mitglie  -  der und die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirekti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicher  -  heits- und Justizdirektion  oder von einer  Vizepräsidentin  oder einem  Vize  -  präsidenten, die oder der von der Kommission aus ihren Mitgliedern bezeich  -  net wird, präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwaltskommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission übt die Oberaufsicht über die diesem Gesetz unterstellten  Personen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat zudem folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie entscheidet über die Eintragungen und Streichungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie entscheidet über die Zulassung zur Berufsausübung von Anwältin  -  nen und Anwälten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU)  oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie übt die Disziplinargewalt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie entscheidet über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie   übt   im   Bereich   des   Praktikums   jene   Aufgaben   aus,   die   ihr   durch  dieses Gesetz übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz über  -  tragen werden und die nicht durch die Gesetzgebung über den Anwalts  -  beruf einer anderen Behörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die Instruktion und die Vorbereitung der Entscheide sowie die vom  Anwaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Mitteilungen einem ihrer Mitglieder  oder dem Amt für Justiz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfungskommission – Zusammensetzung
                            1  Die   Prüfungskommission   für   die   Anwaltskandidatinnen   und   -kandidaten  (die   Prüfungskommission)   setzt   sich   aus   fünfzehn   Mitgliedern   und   sechs  Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Besitze  des Anwaltspatentes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfungskommission   tagt   mit   fünf   Mitgliedern,   darunter   mindestens  zwei im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungskommission – Befugnisse
                            1  Die Prüfungskommission organisiert die Anwaltsprüfungen sowie die vom  Anwaltsgesetz des Bundes vorgesehenen Eignungsprüfungen und Gespräche  zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten. Sie entscheidet über die Prüfungser  -  gebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Amt für Justiz
                            1  Das Amt für Justiz bereitet die Entscheide der Anwaltskommission und der  Prüfungskommission   vor   und   führt   sie   aus.   Es   führt   das   Sekretariat   dieser  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es nimmt die Eintragungen, Anmerkungen und Streichungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es veranlasst die Veröffentlichung der Eintragungen und Streichungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es sorgt für die Einsichtnahme in die Eintragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Register und Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeines
                            1  Das kantonale Register der Anwältinnen und Anwälte (das Register) sowie  die Liste der zur Ausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte aus Mit  -  gliedstaaten der EU und der EFTA (die Liste) werden vom Amt für Justiz ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Register einzutragenden  Daten sind im Anwaltsgesetz  des Bundes  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Liste enthält die Namen, Vornamen, Adressen und Berufsbezeichnun  -  gen der Betroffenen  sowie die Angabe  der Berufsorganisationen,  denen  sie  angehören, oder der Gerichte, bei denen sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register und die Liste können in Form von elektronischen Dateien ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahren
                            1  Der   Staatsrat   regelt   das   Verfahren   und   legt   die   einem   Eintragungsgesuch  beizulegenden  Dokumente   fest.  Die   Bescheinigungen   dürfen   nicht   älter  als  drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunftspflicht
                            1  Die   Zivil-,   Straf-   und   Verwaltungsjustizbehörden   teilen   der   Anwaltskom  -  mission unverzüglich alle Tatsachen mit, die die Löschung aus dem Register  nach sich ziehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreibungsämter teilen der Anwaltskommission unverzüglich Kopien  der   provisorischen   und   definitiven   Verlustscheine   mit,   die   gegen   eine   den  Anwaltsberuf ausübende Person ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einsichtnahme
                            1  Die Einsicht in das Register erfolgt nach den Bestimmungen des Anwalts  -  gesetzes des Bundes. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Einsicht  in die Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang der Justiz- und Aufsichtsbehörden zum Register und zur Liste  kann im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Veröffentlichungen
                            1  Die   Eintragungen   und   Streichungen   werden   im   Amtsblatt   auf   Kosten   der  betroffenen Person veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung des dauernden, befristeten und des vorsorglich ange  -  ordneten Berufsausübungsverbotes richtet sich nach Artikel 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verzicht; Korrektur der Eintragungen
                            1  Die im Register oder in der Liste eingetragene Person kann jederzeit bean  -  tragen, dass ihre Eintragung gestrichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann aufgrund der Gesetzgebung über den Datenschutz jederzeit verlan  -  gen, dass die sie betreffenden Daten korrigiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anwältinnen und Anwälte aus Staaten, die nicht der EU oder der  EFTA angehören
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dienstleistungserbringende Anwältinnen und Anwälte
                            1  Anwältinnen   und   Anwälte   aus   Staaten,   die   nicht   der   EU   oder   der   EFTA  angehören, können ermächtigt werden, für einen bestimmten Fall eine Partei  vor den Freiburger Behörden zu verbeiständen und zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffende Person muss ihre Eigenschaft als Anwältin oder Anwalt mit  einer Bescheinigung der Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunfts  -  staates   nachweisen.   Diese   Bescheinigung   darf   nicht   älter   als   drei   Monate  sein. Die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes des Bundes über die Ausübung  des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwälte aus Mit  -  gliedstaaten der EU und der EFTA gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Im Kanton niedergelassene Anwältinnen und Anwälte
                            1  Staatsangehörige von Ländern, die nicht der EU oder der EFTA angehören,  können   eine   Bewilligung   zur   Ausübung   des   Anwaltsberufs   im   Kanton   be  -  kommen, wenn sie ein Freiburger Anwaltspatent haben und folgende Bedin  -  gungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie sind rechtmässig niedergelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie   erfüllen   die   persönlichen   Bedingungen   des   Anwaltsgesetzes   des  Bundes, die sinngemäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Justiz führt die Liste dieser Anwältinnen und Anwälte. Die Be  -  stimmungen der Artikel 12 und 13 gelten für die Einsichtnahme in die Liste  und die Veröffentlichung der darin enthaltenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten der Berufsausübung werden von den sinngemäss geltenden  Bestimmungen   des   Anwaltsgesetzes   des  Bundes   und  dieses   Gesetzes   gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anwaltspatent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsätze
                            1  Wer das Anwaltspatent erlangen will, muss ein Praktikum absolvieren und  eine Prüfung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung zum Praktikum erfolgt durch eine von der Anwaltskommissi  -  on erteilte Bewilligung. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig; sie kann auf  begründetes Gesuch hin verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zulassung zum Praktikum
                            1  Um zum Praktikum zugelassen zu werden, muss die betreffende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über   eine   Anstellung   bei   einer   Praktikumsleiterin   oder   einem   Prakti  -  kumsleiter verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein juristisches Studium absolviert haben, das mit einem Lizentiat einer  schweizerischen   Hochschule   abgeschlossen   wurde   bzw.   mit   einem  gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die  gegenseitige Anerkennung der Diplome vereinbart hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die in Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–c BGFA aufgeführten Voraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Praktikantenregister
                            1  Das Amt für Justiz führt das Praktikantenregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat  bestimmt  die  im  Register  enthaltenen  Daten   und  bezeichnet  die zur Einsicht befugten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäss für die Ein  -  sichtnahme in das Register und für die Veröffentlichung der darin enthalte  -  nen Daten sowie für den Verzicht auf die Eintragung und für die Korrektur  der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Dauer des Praktikums
                            1  Die Mindestdauer des Praktikums beträgt 18 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat jemand eine der Anwaltsausbildung dienliche juristische Tätigkeit aus  -  geübt, so kann die Anwaltskommission diese Dauer um höchstens 6 Monate  herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Praktikumsleiter
                            1  Das Praktikum ist während mindestens 12 Monaten in der Kanzlei einer im  Freiburger Register eingetragenen Person zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der übrige Teil des Praktikums kann bei einer Gerichtsbehörde oder bei der  Staatsanwaltschaft geleistet werden. Die Anwaltskommission kann vorsehen,  dass dieser Teil des Praktikums ebenfalls bei Rechtsdiensten anderer Behör  -  den   oder   im   Kanton   ansässiger   Gesellschaften   oder   auch   bei   Anwältinnen  und Anwälten oder Justizbehörden anderer Kantone oder des Bundes absol  -  viert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Praktikumsleiterinnen und -leiter sorgen für die Ausbildung ihrer Prak  -  tikantinnen und Praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Stellung der Praktikantinnen und Praktikanten
                            1  Praktikantinnen und Praktikanten sind befugt, unter Leitung und Verantwor  -  tung   ihrer   Praktikumsleiterin   oder   ihres   Praktikumsleiters   Parteien   vor   den  Behörden des Kantons zu vertreten oder zu verbeiständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Anwältinnen und Anwälte gelten sinngemäss  für die Praktikantinnen und Praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Praktikantinnen   und   Praktikanten   werden   nach   einem   zwischen   dem  Freiburger Anwaltsverband und dem Verein Freiburger Anwaltspraktikanten  abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag entlöhnt; dieser Vertrag legt nament  -  lich Minimalbeträge fest, die dem Ausbildungsstand Rechnung tragen. Falls  kein   Gesamtarbeitsvertrag   zustande   kommt,   setzt   der   Staatsrat   die   Entlöh  -  nung in einem Normalarbeitsvertrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Prüfung
                            1  Die Prüfung soll Aufschluss darüber geben, ob die betroffene Person die zur  Ausübung   des   Anwaltsberufs   erforderlichen   Kenntnisse   und   Fähigkeiten  besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des Rechts und auf die An  -  waltsgesetzgebung.   Sie   umfasst   einen   schriftlichen   und   einen   mündlichen  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg  die Zulassung zur Prüfung  vom vorgängigen Abschluss einer besonderen Ausbildung abhängig machen;  diese   Ausbildung   muss   unter   der   Federführung   einer   Rechtswissenschaftli  -  chen   Fakultät   absolviert   werden   und   einen   genügenden   Einbezug   der   Ge  -  richts- und Anwaltspraxis gewährleisten. Der Staatsrat regelt die Rahmenbe  -  dingungen einer solchen Ausbildung und die Einzelheiten des Zulassungsver  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Der Staatsrat kann ausserdem Massnahmen zur Koordination der Prüfung  mit   den   Examen   auf   Masterstufe   an   den   Universitäten   treffen.   Zu   diesem  Zweck kann er insbesondere mit rechtswissenschaftlichen Fakultäten schwei  -  zerischer   Universitäten   Vereinbarungen   abschliessen   und   darin   die   Fächer  bezeichnen, die unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Prüfung aner  -  kannt werden. Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen solcher Verein  -  barungen.   Eine   Anerkennung   ist   für   höchstens   ein   Drittel   der   schriftlichen  Prüfung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach einem dritten Fehlversuch wird die betroffene Person nicht mehr zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ergänzendes Recht
                            1  Der Staatsrat regelt die Modalitäten des Praktikums. Er erlässt ein Prüfungs  -  reglement und den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Honorare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Verhältnis zwischen den Anwältinnen und Anwälten und den  Klientinnen und Klienten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Materielles Recht
                            1  Die Honorarforderungen der Anwältin oder des Anwaltes gegenüber seiner  Klientin oder seinem Klienten unterstehen dem Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ...
Art. 27 ...
Art. 28 ...
Art. 29 ...
Art. 30 ...
                            6.2 Verhältnis zur Gegenpartei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Das Honorar und die Auslagen, die die Anwältin oder der Anwalt als Partei  -  kosten einfordern kann, werden gemäss einem vom Staatsrat erlassenen Tarif  festgesetzt. Dieser Tarif regelt auch das Verfahren im Falle einer Bestreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   den   Straf-   und   Verwaltungsjustizbehörden   zugesprochenen   Ent  -  schädigungen werden gemäss der Spezialgesetzgebung festgesetzt. Diese re  -  gelt auch das Verfahren im Falle einer Bestreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsätze
                            1  Die Anwaltskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem Anwaltsgesetz des Bundes,  den   Bestimmungen   dieses  Abschnitts   sowie   dem   Gesetz   über   die   Verwal  -  tungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Summarischer Entscheid
                            1  Erscheint   eine   Anzeige   von   vornherein   als   unzulässig   oder   offensichtlich  unbegründet, so kann die Anwaltskommission auf die Weiterverfolgung ver  -  zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Nichtweiterverfolgung wird summarisch begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rechtliches Gehör
                            1  Die Anwaltskommission hört die betroffene Person persönlich an, bevor sie  ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausspricht; vorbehalten sind ausser  -  gewöhnliche Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sie beabsichtigt, ein dauerndes oder befristetes Berufsausübungsverbot  auszusprechen, setzt sie der betroffenen Person eine Frist, um eine Stellung  -  nahme einzureichen und eine zusätzliche Untersuchung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kosten
                            1  Die Kosten des Disziplinarverfahrens, bestehend aus einer Gebühr und den  Auslagen, gehen zu Lasten der vom Entscheid betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Verfahren   ohne  Aussprechung  einer   Massnahme  abgeschlossen,  so kann die betroffene Person oder die anzeigende Person, die das Verfahren  durch ihr leichtfertiges, verwerfliches oder unkorrektes Verhalten veranlasst  hat, ganz oder teilweise zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Veröffentlichung
                            1  Das dauernde Berufsausübungsverbot wird im Amtsblatt veröffentlicht. Die  Anwaltskommission   kann   das   vorsorglich   angeordnete   oder   das   befristete  Berufsausübungsverbot veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das von den Aufsichtsbehörden  anderer  Kantone der Anwaltskommission  mitgeteilte  befristete  oder  dauernde   Berufsausübungsverbot  wird  nach  den  -  selben Modalitäten veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1  Die Person, die ohne entsprechende Ermächtigung ihre Dienste unter Ver  -  wendung des Anwaltstitels oder  eines anderen,  durch  die Anwaltsgesetzge  -  bung geschützten Titels öffentlich anbietet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Straf  -  gesetzbuch. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Übergangsbestimmungen – Praktikumsbewilligung
                            1  Die   nach   altem   Recht   erteilten   Praktikumbewilligungen   behalten   bei   In  -  krafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit. Dasselbe gilt für die Dauer des Prak  -  tikums, es sei denn, zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und der  Praktikumsleiterin   oder   dem   Praktikumsleiter   werde   etwas   anderes   verein  -  bart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des neuen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Übergangsbestimmungen – Prüfungskommission
                            1  Die  Mitglieder  und  die Ersatzmitglieder   der  gegenwärtigen  Prüfungskom  -  mission   bleiben   bis   zum   Amtsantritt   der   neuen   Kommission   im   Amt.   Sie  können ihr Amt gegebenenfalls noch bis zum Ende einer laufenden Prüfungs  -  session ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übergangsbestimmungen – Disziplinarverfahren
                            1  Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts hängigen Disziplinarverfahren unter  -  liegen weiterhin dem alten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   vom   10.  Mai   1977   über   den   Anwaltsberuf   (SGF   137.1)   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Gesetze werden gemäss dem Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , der Bestandteil dieses Ge  -  setzes ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 22.  November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesetz   vom   18.  Mai   1989   über   die   Mietgerichtsbarkeit   (MGG)   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gesetz vom 4.  Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gesetz   vom   23.  Mai   1991   über   die   Verwaltungsrechtspflege   (VRG)  (SGF 150.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gesetz vom 26.  November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentzie  -  hung (SGF 212.5.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gesetz vom 28.  Februar 1986 über das Grundbuch (SGF 214.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Ausführungsgesetz   vom   9.  Mai   1996   über   den   Mietvertrag   und   den  nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) (SGF 222.3.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Zivilprozessordnung vom 28.  April 1953 (SGF 270.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Gesetz   vom   7.  Mai   1965   über   den   Kampf   gegen   den   Alkoholmiss  -  brauch (SGF 821.44.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Gesetz   vom  22.  November   1989  über   die   Einführung  eines   einfachen  und raschen Verfahrens im Bereich des Konsumentenschutzes und des  unlauteren Wettbewerbs (SGF 944.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2003 (StRB 18.02.2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.07.2003  2003_005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 38  geändert  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 4  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 26  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 22  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 25  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 26  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 27  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 28  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 29  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 30  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 38  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 23  geändert  01.07.2015  2014_103  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.12.2002  01.07.2003  2003_005