Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            V A/12/3  Interkantonale Vereinbarung über die  computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei  der Aufklärung von Gewaltdelikten  (ViCLAS-Konkordat)  Vom 2. April 2009 (Stand 1. Juli 2011)  (Erlassen am 2.  April 2009 von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Po  -  lizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD])  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Ver  -  einbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und  Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbeson  -  dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz  des Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung  von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaf  -  fen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler  Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch  die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum  Liechtenstein eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden  Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexual  -  delikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusam  -  menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu,  deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder un  -  bekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationa  -  len Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche  in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität  stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine  Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),  SBE XII/2 89  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche  und Antragsdelikte),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen  hindeuten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn  aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexual  -  motiv auszugehen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entzie  -  hen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Tierquälerei im Sinn von Artikel  26  Absatz  1  Buchstaben  a und b  des Tierschutzgesetzes vom 16.  Dezember 2005 (Stand 1.  Sep  -  tember 2008), wenn aufgrund der Gesamtumstände von einem  Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist.  2. Organisation, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt  -  lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un  -  tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten  Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben über Täter-Opferbeziehung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Angaben über die Tatorte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat  und/oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder  noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei  Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Ca  -  nadian Mounted Police gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen  unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der  bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei  Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der  Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informations  -  austausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zustän  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss  ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Kriminal  -  abteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Krimi  -  nalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Kon  -  ferenz der kantonalen Polizeikommandanten rechenschaftspflichtig. Diese  übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.  3. Betrieb und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationsaustausch
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter den Artikeln  3 und 4 be  -  zeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel  8 gegenseitig aus  -  zutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch aus  -  zuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der  gemäss Artikel  5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsbewilligung
                            1  Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die  ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit  der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Ar  -  tikel  52  Absatz  5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8.  Juni 1997  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei  der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben  ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der  Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf  ViCLAS-Aussenstellen  zu  mutieren,   kommt  ausschliesslich  der  Zentralstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortlichkeit
                            1  Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr  -  leistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungs  -  weise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbei  -  ter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind da  -  neben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des  Datenschutzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Akteneinsichtsrecht
                            1  Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Daten  -  schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbei  -  teten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung  des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-  Eintrag ergeben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus  -  senstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder  der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts-  und Einsichtsrecht  vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Ein  -  schränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berichtigung von Daten
                            1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in  ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt  oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti  -  gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden  Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich –  soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach  dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19.  Februar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Löschung von Daten
                            1  Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden  Fristen gelöscht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre  ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder  nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in  Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle  durch   die   zuständige   richterliche   Behörde   des   betreffenden  Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das  letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstra  -  fe oder einer stationären Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft  sind von Amtes wegen zu löschen:  1.  unter Vorbehalt von Buchstabe  f nach einem Freispruch  bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betref  -  fen, oder  2.  sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Ver  -  dacht definitiv ausgeräumt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erfolgte   ein   Freispruch   oder   die   Verfahrenseinstellung   wegen  Schuldunfähigkeit  des Täters, so wird bezüglich der  Datenlö  -  schung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben  a–d vorgegan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Daten   von   Opfern   und   bei   Registrierungen   nach   Artikel  3  Ab  -  satz  2  Buchstabe  d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig  von den festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt wer  -  den. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht.  Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie  -  hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe  oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht  bestimmt.  4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle  resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die  an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das  Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende  Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss  beschlossene  Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf  die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt und Kündigung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird  sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer  Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein  Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1  Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge  -  mäss Artikel  5  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes  -  tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspart  -  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Notifikation an den Bund
                            1  Das Generalsekretariat der KKJPD informiert die Bundeskanzlei über die  vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach dem Artikel  27o  der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtspflege
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordats vom 27.  März 1969 über die Schieds  -  gerichtsbarkeit finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im  Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinnge  -  mässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dür  -  fen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Artikel 3, welche  sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für  Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine  ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht  sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   bereits   erfasste   Daten   sind   zu  löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund  -  sätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten von Vorkommnissen nach Artikel  3, welche sich vor Inkrafttreten die  -  ser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, so  -  fern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht wi  -  dersprechen.  7