Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten
                            VII A/2/4  Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und  Nutzung von Geodaten und Geodiensten  (Geodatengebührenverordnung, GeoGV)  Vom 21. August 2012 (Stand 1. September 2012)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  14  Absatz  6 des Einführungsgesetzes vom 2.  Mai 2010  zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG) und Artikel  40 der kantonalen Geo  -  informationsverordnung vom 14.  August 2012,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für den Zugang, die Abga  -  be und die Nutzung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie  für die Nutzung von Geodiensten. Die Kataloge der Geodaten sind aus den  Anhängen der kantonalen Geoinformationsverordnung ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In dieser Verordnung bedeutet „Datensatz“ die zu einem Eintrag (ganze  Nummer) in den Anhängen zur kantonalen Geoinformationsverordnung ver  -  fügbaren Geodaten des Kantonsgebiets.  2. Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und  Geodiensten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Austausch unter Behörden
                            1  Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig  gebührenfreien und direkten Zugang zu Geodaten (Art.  13 EG GeoIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Datennutzung über Darstellungsdienste
                            1  Die Datennutzung der nach Artikel  31  Absatz  1  Buchstabe  a der kantonalen  Geoinformationsverordnung über Darstellungsdienste verfügbaren Geoda  -  ten ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Datennutzung im Abrufverfahren (Download-Dienste)
                            1  Der Datenbezug und die Datennutzung über Download-Dienste nach Arti  -  kel  31  Absatz  1  Buchstabe  b der kantonalen Geoinformationsverordnung ist  grundsätzlich gebührenfrei.  SBE XII/5  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII A/2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden legen allfällige Gebührentarife für die Nutzung von Geoda  -  ten aus dem Katalog Anhang  3 der kantonalen Geoinformationsverordnung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden einigen sich auf gemeinsame Gebührentarife. Sofern keine  Einigung zustande kommt, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der  strategischen Fachgruppe. Die Gebühren werden im Anhang publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebühren
                            1  Beim Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation oder über die Nach  -  führungsstelle amtliche Vermessung (Nachführungsgeometer) werden für die  Bereitstellung folgende Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren erho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensat  -  zes: 100  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgabe auf elektronischem Datenträger, Verpackung und Ver  -  sand: 20  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Projekte kantonaler und kommunaler Verwaltungsbehörden sowie des  Bundes ist der Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation gebühren  -  frei.  3. Gebühren der Verwaltung und der Nachführungsstelle der  amtlichen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere Dienstleistungen
                            1  Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  besondere Beratungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung hinausge  -  hen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erstellung von Spezialprodukten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach dem von der Koordi  -  nation der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren jährlich  festgelegten Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beglaubigung wird von der Nachführungsstelle der amtlichen Ver  -  messung eine Gebühr gemäss Technischer Verordnung über die amtliche  Vermessung Artikel  73a erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einwilligungsverfahren
                            1  Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geodaten und Geodiensten  ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII A/2/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Entscheid betreffend Verweigerung der Einwilligung gemäss Arti  -  kel  25 oder für den Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren ge  -  mäss Artikel  26 der kantonalen Geoinformationsverordnung werden Gebüh  -  ren nach Aufwand zwischen 100 und 300  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwaltungszwang
                            1  Für den Entscheid betreffend Vernichtung von Geodaten oder Einziehung  von   Datenträgern   wird   eine   Gebühr   nach   Aufwand   zwischen   100   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich sind die Kosten für die Vernichtung von Geodaten oder die Ein  -  ziehung von Datenträgern von der Person zu tragen, welche die Daten wi  -  derrechtlich genutzt hat. In Rechnung gestellt wird der Aufwand gemäss Ar  -  tikel  7  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mehrwertsteuer
                            1  Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich erhoben.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übergangsbestimmungen
                            1  Bis die im Raumdatenpool verfügbaren Datensätze im Abrufverfahren ge  -  mäss Artikel  5 bezogen werden können, werden keine Gebühren gemäss Ar  -  tikel  6 verrechnet.  A1. Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Tarife für den Gebrauch von Geodaten der Gemeinden
                            1  Grundsatz: Der Bezug und die Nutzung von kommunalen Geodaten ge  -  mäss Artikel  35  Absatz  1 der kantonalen Geoinformationsverordnung sind  gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Perimeter: Geodaten der Gemeinden werden jeweils ausschnittweise oder  als Datensatz über das ganze Gemeindegebiet abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Datenbezug über Fachstellen der Gemeinden: Beim direkten Datenbezug  über zuständige Fachstellen der Gemeinden werden Bearbeitungs- und  Betriebskostengebühren gemäss Artikel  6 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Dienstleistungen: Sie werden gemäss Artikel  7 nach Zeitaufwand  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grundgebühr: Der minimale Rechnungsbetrag beträgt 100  Franken.  Inkrafttreten: 1. September 2012  3