Anzeigepflicht des Kantonsarztes
                            Anzeigepflicht des Kantonsarztes  Vom 24. Oktober 1973 (Stand 24. Oktober 1973)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kantonsarzt ist verpflichtet, jede Verumständung, die er in Ausübung  seines Amtes wahrgenommen hat oder die ihm mitgeteilt worden ist und  die den Verdacht auf ein Verbrechen im Sinne von § 15 Absatz 1 der Sani  -  tätsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   rechtfertigt, dem Sanitäts-Departement mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Das Sanitäts-Departement entscheidet bei den ihm auf diese Weise zur  Kenntnis   gelangten   Verbrechenshinweisen   über   die   Einreichung   einer  Strafanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  811.12  .  GS 86, 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
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