Reglement über die amtliche Vermessung
                            Reglement über die amtliche Vermessung (AVR)  vom 22.03.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 7.  November 2003 über die amtliche Vermes  -  sung (AVG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Reglement führt das Gesetz vom 7.  November 2003 über die amtli  -  che Vermessung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Kantonale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt für Vermessung und Geomatik (Art. 5 AVG)
                            1  Das spezialisierte Amt auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung ist das  Amt für Vermessung und Geomatik (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion von den Geometerinnen  und Geometern die Herausgabe aller mit der amtlichen Vermessung zusam  -  menhängenden  Dokumente verlangen  und bei Bedarf Büroinspektionen  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt sorgt für die Einheitlichkeit der für die amtliche Vermessung ver  -  wendeten EDV-Systeme und trifft die für die dauerhafte Datenverwaltung  notwendigen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommissionen (Art. 6 und 8 AVG)
                            1  Die Rekurskommission für die Ersterhebung und die Nomenklaturkommis  -  sionen haben ihren Sitz beim Amt in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär der Rekurskommission  für die Ersterhebung und der Nomenklaturkommissionen werden gemäss der  Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des  Staates entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auszahlung der Entschädigung an die Betroffenen wird vom Amt ange  -  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rekurskommission für die Ersterhebung und die Nomenklaturkommis  -  sionen legen der Finanzdirektion jedes Jahr einen Bericht über ihre Ge  -  schäftsführung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Gemeinsame Bestimmungen für die Ersterhebung und den  Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.1 Vermessungsfixpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anmerkung für die Fixpunkte (Art. 18 AVG)
                            1  Die in Artikel 18 AVG vorgesehene Anmerkung lautet «Vermessungsfix  -  punkt(e)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.2 Grenzzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grenzfeststellung und Anbringen von Grenzzeichen (Art. 19 und
                            20 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fixpunkte werden mit standardisierten Grenzzeichen (Stein, Bolzen,  Kreuz) versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser in den im Gesetz vorgesehenen Fällen kann auf das Anbringen von  Grenzzeichen verzichtet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es sich um natürliche Grenzen handelt, namentlich bei Flüssen und  Seen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grenzen Bauwerken folgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grenzen identisch sind mit Strassen- und Wegrändern mit besonde  -  ren Rändern oder sich in vorwiegend landwirtschaftlichen Gebieten und  ausserhalb der Bauzone befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  es sich um Büro- (Art. 84 AVG) oder Projektmutationen (Art. 85 AVG)  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die  Versicherung der Grenzpunkte nicht ausdrücklich verlangen, unterbleibt die  -  se, namentlich wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grenze aufgrund natürlicher Gegebenheiten dauernd und gut er  -  kennbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grenze festen baulichen Anlagen folgt, die im Plan für das Grund  -  buch dargestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es sich um eine Ersterhebung handelt (Art. 56 AVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind keine Grenzzeichen angebracht worden, so wird dies im Verbal ver  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeindegrenzen – Im Allgemeinen (Art. 21 AVG)
                            1  Eine Gemeinde kann die Kennzeichnung der Gemeindegrenze mit besonde  -  ren Grenzzeichen (kommunale Grenzzeichen) beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann sie sich mit der Nachbargemeinde nicht einigen, so muss sie die ent  -  sprechenden Mehrkosten allein tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kommunalen Grenzzeichen von besonderem Interesse werden in ein  vom Amt   geführtes Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeindegrenzen – Übereinstimmung von Gemeinde- und
                            Kantonsgrenzen (Art. 22 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bildet die Gemeindegrenze gleichzeitig auch eine Kantonsgrenze, so ist der  Änderungsentwurf dem Amt zu unterbreiten, das die notwendigen Schritte  auf Kantonsebene in die Wege leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion kann im Einvernehmen mit dem Nachbarkanton be  -  schliessen, dass die Kantonsgrenze mit besonderen Grenzzeichen (kantonale  Grenzzeichen) gekennzeichnet wird; die entsprechenden Mehrkosten trägt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonalen Grenzzeichen von besonderem Interesse werden in ein vom  Amt geführtes Inventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.3 Parzellarvermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Plan für das Grundbuch (Art. 23 AVG)
                            1  Das Amt ist für die Erstellung und Nachführung des Plans für das Grund  -  buch verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan für das Grundbuch wird nach Artikel 7 der Verordnung vom 18.  November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) sowie nach den vom  Amt erlassenen technischen Vorschriften erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt legt in technischen Vorschriften fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art und Weise, wie die Dienstbarkeiten nach Artikel 19 Abs. 1 Bst  d AVG und die öffentlichen Fusswege darzustellen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Format und die Anordnung des Titels und die Planbeschriftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind die Daten als EDV-Daten verfügbar, so gilt ferner Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Pläne für das Grundbuch werden durch eine Bildschirmanzeige er  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Kopie für die Gemeindeschreiberei wird durch einen gebührenfrei  -  en Zugang zur Datenbank (Herunterladen, Bildschirmanzeige) ersetzt.  Die notwendige Informatikausrüstung und das Erstellen von Papierko  -  pien gehen zu Lasten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Öffentliche Bäche und Fusswege
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geometerinnen und Geometer melden die nicht aufgenommenen Bäche  und öffentlichen Fusswege zur Anmerkung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Liegenschaftskataster – Führung und Zugang (Art. 24 AVG)
                            1  Der Liegenschaftskataster wird in der vom Amt geführten Datenbank der  Liegenschaftsbeschreibungen verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundbuchämter und die Geometerinnen und Geometer haben freien  Zugriff auf den Liegenschaftskataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Liegenschaftskataster – Inhalt (Art. 24 AVG)
                            1  Der Liegenschaftskataster enthält für jede Liegenschaft oder für jedes als  Grundstück aufgenommene selbständige und dauernde Recht die Beschrei  -  bung mit den in Artikel 65 der technischen Verordnung des VBS vom 10.  Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV) aufgeführten Elementen  sowie die Flächen der Bodenbedeckungskategorien, sofern diese bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin angegeben sind auch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü  -  mer, wie sie im Grundbuch eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nummerierung der Grundstücke (Art. 24 AVG)
                            1  Die für die Nummerierung der Grundstücke verfügbaren Nummern werden  von der Datenbank der Liegenschaftsbeschreibungen zugewiesen. Die für die  Nummerierung der Stockwerkeigentumsanteile verfügbaren Nummern wer  -  den jedoch vom Grundbuchamt vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 ...
Art. 14 ...
Art. 15 Anpassung der Vermessungsdokumente bei Gemeindezusam -
                            menschlüssen (Art. 26 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung der Vermessungsdokumente der zusammengeschlossenen  Gemeinden betrifft namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Nummern der Pläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundstücknummern, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Doppelspurigkeit in ihrer Nummerierung die Gebäudeadressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ...
                            1.4 Öffentliche Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausrüstung der amtlichen Geometerbüros (Art. 32 AVG)
                            1  Ein Büro ist im Sinne von Artikel 32 AVG genügend ausgestattet, wenn es  bezüglich Personal, Räume, Mobiliar, Apparate und EDV-Einrichtung in der  Lage ist, eine zweckmässige und innert normalen Fristen ausgeführte Nach  -  führung aller hinterlegten Dokumente und ihre Sicherheit sowie die normale  Ausführung der mit der amtlichen Vermessung verbundenen Aufgaben zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Haftpflicht (Art. 32 AVG)
                            1  Die amtlichen Geometerinnen und Geometer müssen mit mindestens einer  Million Franken gegen Haftungsansprüche versichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ersterhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer (Art. 44
                            AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitteilung an die Betroffenen erfolgt mit einem persönlichen Schrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält mindestens Informationen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Beschluss des Staatsrates über die Ausführung der Arbeiten, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Pflichten gemäss Artikel 45 AVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Versammlung der Eigentümerinnen und Eigentümer (Art. 49
                            AVG) – Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entscheidet sich die Gemeinde für eine Versammlung der Eigentümerinnen  und Eigentümer, so ist diese mindestens zwei Wochen im Voraus anzukündi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt gibt die erforderlichen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Versammlung der Eigentümerinnen und Eigentümer (Art. 49
                            AVG) – Im Falle einer Güterzusammenlegung (Art. 49 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine Ersterhebung im Anschluss an eine Güterzusammenlegung aus  -  geführt, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer im Einvernehmen  mit dem Gemeinderat an einer ordentlichen Genossenschaftsversammlung in  -  formiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss über ein Gebiet mit wenigen Eigentümerinnen und Eigentümern, das  nicht zum Zusammenlegungsperimeter gehört, ebenfalls eine Ersterhebung  durchgeführt werden, so können diese Eigentümerinnen und Eigentümer  schriftlich orientiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inventarplan des öffentlichen Gebietes und der öffentlichen
                            Durchgänge (Art. 50 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Weisungen über die Form des Inventarplans der öffentlichen Gebiete  und der öffentlichen Durchgänge werden im Einvernehmen mit den betroffe  -  nen Amtsstellen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Gegenzeichnung des Inventarplans bestätigen der Gemeinderat,  das Amt für Umwelt und das Tiefbauamt, dass die Bezeichnung des öffentli  -  chen Gebietes und der öffentlichen Durchgänge ihres Zuständigkeitsbereichs  der rechtlichen Lage entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangskataster (Art. 57 AVG)
                            1  Der Übergangskataster weist für alle Ersterhebungen eine vereinheitlichte  Form auf; das Amt erstellt im Einvernehmen mit dem Grundbuch die ent  -  sprechende Vorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übergangskataster umfasst im Besonderen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Übereinstimmung zwischen den alten und den neuen Grundstück  -  nummern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Wortlaut der bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten und die  Vorschläge zur Behandlung der Dienstbarkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geometerinnen und Geometer übertragen keine Grundpfandrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Auflage (Art. 59 und 60 AVG)
                            1  Die Auflageakten umfassen neben den in Artikel 59 Abs. 1 AVG aufgeführ  -  ten Dokumenten folgende Unterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen erläuternden Bericht der Geometerin oder des Geometers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereinbarungen über die Grenzverbesserungen und -bereinigungen,  versehen mit der in Artikel 33 Abs. 2 AVG vorgesehenen Genehmi  -  gung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den rechtsgültigen Katasterplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Plan des Ersterhebungsperimeters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Akten der Strassennamen und der geografischen Namen der amtli  -  chen Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einen Plan mit den Gewässern, deren Grenzen Gegenstand der Auflage  gemäss Artikel 60 AVG bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsicht in die Auflageakten wird nur gewährt, wenn ein berechtigtes  Interesse nachgewiesen wird; die in Absatz 1 Bst. b genannten Vereinbarun  -  gen können nur von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und  Inhaberinnen und Inhabern dinglicher Rechte eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akten werden vor der Auflage dem Amt zur Kontrolle unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Erledigung (Art. 63 AVG)
                            1  Die Einigung, die durch Rückzug der Einsprache oder durch einen Ver  -  gleich zustande gekommen ist, wird in einem Protokoll festgehalten, das von  der Geometerin oder vom Geometer, von der Einsprecherin oder vom Ein  -  sprecher und von den anderen Betroffenen unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einigungsprotokolle und die Entscheide der Geometerinnen und Geo  -  meter werden in das Verzeichnis der Einsprachen aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beschwerden (Art. 64 AVG)
                            1  Die Rekurskommission für die Ersterhebung kann in den Fällen, die im Ge  -  setz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, einen Kostenvor  -  schuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abschluss der Auflage (Art. 69 AVG)
                            1  Nach Erledigung der Einsprachen erstattet die Geometerin oder der Geome  -  ter dem Gemeinderat und dem Amt darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Artikel 149 des Gesetzes vom 30.  Mai 1990 über die Bodenverbesse  -  rungen (BVG) müssen die Dokumente von landwirtschaftlichen Flurbereini  -  gungen  Grangeneuve und diejenigen der Flurbereinigungen der Forstwirt  -  schaft dem Amt für Wald und Natur zur Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten (Art. 71 AVG)
                            1  Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren gemäss der Gesetzgebung  über das Grundbuch informiert das Grundbuchamt im Einvernehmen mit den  Geometerinnen und Geometern das Amt über Änderungen, Ergänzungen  oder Berichtigungen, die in den Dokumenten der Ersterhebung vorzunehmen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geometerinnen und Geometer führen diese innert kürzester Frist aus  und übergeben die Dokumente anschliessend dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann die Schlussverifikation der Dokumente der Ersterhebung  vornehmen, wenn es vom Grundbuchamt darum ersucht wird oder wenn es  dies für sinnvoll hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Kosten und Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenverteilung (Art.72 AVG) – Begriffe
                            1  Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 72 Abs. 1 AVG sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten der Behörden und des Verwaltungspersonals aus Aufgaben,  die ihnen durch die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung über  -  tragen werden, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten der Veröffentlichung der Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als jeweilige Grundeigentümerin oder jeweiliger Grundeigentümer im Sin  -  ne von Artikel 72 Abs. 2 AVG gilt, wer zum Zeitpunkt der Übergabe der Do  -  kumente an das Grundbuchamt im Grundbuch eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenverteilung (Art.72 AVG) – Kosten zu Lasten der Gemein -
                            de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde nimmt in ihr Budget die Kosten auf, die zu ihren Lasten ge  -  hen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für die Bestimmung und Ausarbeitung des öffentlichen Ge  -  biets und der öffentlichen Durchgänge (Art. 50 Abs. 2 AVG) und die  Kosten für eine allfällige Bearbeitung von Vereinbarungen (Art. 53  AVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für die Annahme der Strassennamen und der Gebäudenum  -  merierung (Art. 52 AVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihren Anteil an den Kosten, die sie als Gemeinwesen oder als Privatei  -  gentümerin zu tragen hat (Art. 72 AVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilungskriterien (Art. 73 AVG) – Im Allgemeinen
                            1  Die von den einzelnen Beteiligten zu tragenden Kosten werden nach Lie  -  genschaften  unter Berücksichtigung der Kriterien  Eigentümerinnen  und  Eigentümer, Grundstücke, Gebäude und Flächen verteilt, wobei pro Eigentü  -  merin bzw. Eigentümer 5 Punkte, pro Grundstück 2 Punkte, pro Gebäudeein  -  heit 3 Punkte und pro Flächenanteil von 1000  m² 1 Punkt berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gebäudeeinheit hat bis zu acht Ecken. Für eine Gruppe von einer bis  vier zusätzlichen Ecken wird eine zusätzliche Einheit berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der erste Flächenanteil wird definiert von 1–1000  m². Für eine zusätzliche  Fläche von 1–1000  m² wird ein zusätzlicher Flächenanteil berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das eidgenössische Grundbuch ohne vorangehende Ersterhebung ein  -  geführt, werden nur die Kriterien Eigentümerinnen und Eigentümer und  Grundstücke in Betracht gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verteilungskriterien (Art. 73 AVG) – Gewichtung
                            1  Es werden folgende Gewichtungsfaktoren angewendet: Faktor 4 für die  Kostenbeitragszone I (überbaute Gebiete und Bauzonen), Faktor 2 für die  Kostenbeitragszone II (Übergangsgebiete) und Faktor 1 für die Kostenbei  -  tragszone III (Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berggebiet  und Alpgebiete gemäss Viehwirtschaftskataster und unproduktive Gebiete).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist die zum Zeitpunkt der Anerkennung durch den Bund gel  -  tende Abgrenzung der Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verteilungskriterien (Art. 73 AVG) – Öffentliches Gebiet
                            1  Die öffentlichen Grundstücke der Gemeinde und des Staates werden bei der  Verteilung der Kosten unter den einzelnen Beteiligten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33-37 ...
                            3.2 Änderung und Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1 Grenzen von Liegenschaften oder Dienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Mutationsverbal (Art. 81 AVG)
                            1  Das Verbal wird auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters und der vom  Grundbuchamt mitgeteilten Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkun  -  gen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Grenzänderung vorgenommen, um einen Teil einer Liegenschaft  auf die Nachbarliegenschaft zu übertragen, so kann dieser Teil auf dem Mu  -  tationsverbal mit einer provisorischen Nummer bezeichnet werden («blaue  Nummer»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kontrolle durch das Amt (Art. 81 AVG)
                            1  Grundsätzlich müssen die Verbale vor ihrer Hinterlegung beim Grund  -  buchamt dem Amt zur Kontrolle unterbreitet werden. Nach der Kontrolle ih  -  rer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die amtliche Vermessung  versieht sie das Amt mit seinem Visum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann von den Geometerinnen und Geometern zusätzliche, für die  Kontrolle notwendige Dokumente verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbale werden in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit kontrolliert und  innert zehn Tagen nach ihrer Übergabe zurückgegeben; diese Frist kann aus  -  nahmsweise verlängert werden, namentlich wenn es sich um die Kontrolle  von Verbalen mit zahlreichen Parzellen handelt. Die zehntägige Frist fängt  von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem das Amt im Besitz sämtlicher für die  Kontrolle notwendiger Dokumente ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verweigerung eines Visums ist zu begründen. Fehlt das Visum, so wird  die Anmeldung von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwal  -  ter abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Projektmutation (Art. 85 AVG)
                            1  Die im Verbal festgelegte Grenze weicht vom Bau ab, wenn die Ungenauig  -  keit mehr als 10 cm beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Punkte und Grenzen der Ebenen «Bodenbedeckung» und «Grundeigen  -  tum» müssen genau übereinstimmen. Muss eine Ebene über die andere ange  -  passt werden, so wird die Ebene privilegiert, die aus einer Vermessung resul  -  tiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40a Gebühren (Art. 85a AVG) – Angabe der Schuldnerin oder des
                            Schuldners
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geometerinnen und Geometer geben im Verbal die Personen nament  -  lich an, von denen die Gebühren für die Kontrolle des Verbals geschuldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Kontrolle stellt das Amt diesen Personen seine Rechnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kontrollen von Verbalen, die auf Verlangen des Staates durchgeführt  werden, werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40b Gebühren (Art. 85a AVG) – Tarif
                            1  Die für die Kontrolle von Verbalen erhobenen Gebühren werden nach der  Anzahl betroffener Grundstücke, entsprechend dem aus dem Verbal resultie  -  renden Bestand, festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt folgender Tarif (ohne MWST):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1 bis 3 Grundstücke:  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  4 bis 10 Grundstücke:  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  11 bis 20 Grundstücke:  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mehr als 20 Grundstücke:  Fr. 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachträgliche  Änderungen  werden  zum Preis von 50 Franken (ohne  MWST) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2 Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Mitteilung der Gebäudeaufnahme (Art. 86 und 86a AVG)
                            1  Die Geometerin oder der Geometer, die oder der den Auftrag für die dem  Übereinstimmungsnachweis beizulegende Erklärung erhält, informiert umge  -  hend das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausführungsfrist (Art. 86 AVG)
                            1  In der Regel handelt es sich bei der Frist nach Artikel 86 Abs. 2 AVG um  drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Besondere Fälle (Art. 86 AVG)
                            1  Nehmen Geometerinnen oder Geometer mit Genehmigung des Amtes ein  Gebäude im Rahmen eines Mutationsverbals auf, so können sie die Kosten  für die Katastererstellung der Gebäude ihren Kundinnen oder Kunden nicht  fakturieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Übergriff (Art. 86 AVG)
                            1  Stellen die Geometerinnen oder Geometer bei einer Katastererstellung fest,  dass ein Gebäude auf ein benachbartes Grundstück übergreift, so teilen sie  dies den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern per Lettre signature  mit und machen sie auf die Bestimmungen der Artikel 673 – 675 ZGB auf  -  merksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bezug (Art. 88 AVG)
                            1  Das Amt kann den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern die  Rechnung für die Katastererstellung der Gebäude gleich nach Erhalt des Ge  -  bäudeaufnahmedossiers zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeweilige Eigentümerin bzw. jeweiliger Eigentümer im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88 AVG ist, wer zum Zeitpunkt der Rechnungstellung im Grundbuch einge  -  tragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Katastererstellung der Gebäude im Eigentum des Staates wird nicht in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Artikel 47 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3 Weitere Vermessungselemente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Auftrag der Gemeinde (Art. 89 AVG)
                            1  Die Gemeinde beauftragt die Geometerinnen und Geometer oder andere  Vermessungsfachleute mit der Katastererstellung von Änderungen nach Arti  -  kel 89 Abs. 1 Bst b AVG, sobald sie über die Erteilung der Baubewilligung  informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfährt in gleicher Weise, wenn sie erfährt, dass bewilligungspflichtige  Arbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Katastererstellung (Art. 89 und 90 AVG)
                            1  Nehmen die Geometerinnen und Geometer die Katastererstellung von Än  -  derungen in Anwendung von Artikel 89 Abs. 2 AVG von Amtes wegen vor,  so setzen sie die Betroffenen davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den in Artikel 90 Abs. 1 AVG vorgesehenen Fällen sind die Kosten der  Katastererstellung in den Erstellungskosten des Verbals inbegriffen. Wird die  Katastererstellung jedoch bei der Erstellung eines Gebäudeaufnahmedossiers  vorgenommen, so werden die sich nicht darauf beziehenden Kosten von den  Eigentümerinnen und Eigentümern getragen, denen die Geometerinnen und  Geometer die Rechnung direkt zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Periodische Nachführung (Art. 91 AVG)
                            1  Die Arbeiten der periodischen Nachführung sind Gegenstand eines Vertra  -  ges zwischen den beauftragten Geometerinnen und Geometern und dem  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.4 Nachführung der Dokumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Mitteilung an das Amt (Art. 92 AVG)
                            1  Die in Artikel 92 AVG vorgesehene Mitteilung erfolgt in elektronischer  Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Nicht eingetragene Mutationsverbale (Art. 94 AVG)
                            1  Wird ein Verbal nicht innert zwei Jahren seit seiner Erstellung im Grund  -  buch eingetragen, so macht die Geometerin oder der Geometer, die oder der  das Verbal erstellt hat, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 AVG vorgesehene Frist aufmerksam.
                            2  Das Gesuch um Fristverlängerung muss spätestens zwei Monate vor Frist  -  ablauf eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Arbeiten, die vom Amt in Zusammenhang mit letztlich nicht eingetrage  -  nen Verbalen ausgeführt werden, wird eine nach den effektiven Kosten be  -  rechnete Gebühr erhoben. Die Geometerkosten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Wiederherstellung der Grenzzeichen bei der Erstellung eines
                            Mutationsverbals (Art. 101 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grenzzeichen müssen wiederhergestellt werden, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf beiden Seiten eines neuen Einbindepunkts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an den Grenzen neu geschaffener Parzellen, wenn diese sich in über  -  bautem Gebiet oder in der Bauzone befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.5 Erneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            1  Die Arbeiten einer Erneuerung werden in einem Vertrag zwischen den be  -  auftragten Geometerinnen und Geometern und dem Staat geregelt, auch wenn  die Erneuerung von der Gemeinde beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Öffentlichkeit und Abgabe (Art. 106 AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Begriffe
                            1  Die Abgabe ist die Aushändigung von Auszügen und Auswertungen eines  Datensatzes der amtlichen Vermessung. Sie ist mit dem Abgabedatum und  der Identifikationsnummer der oder des Abgebenden versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zurverfügungstellung besteht für die Benutzerinnen und Benutzer in der  Möglichkeit, gewisse Daten der amtlichen Vermessung auf Papier oder als  interaktive Karten am Bildschirm einsehen oder beziehen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Benutzerinnen und Benutzer
                            1  Dauerbenutzerinnen und -benutzer müssen für die Nutzung der Daten einen  entsprechenden Vertrag mit dem Amt abschliessen. Die Mindestdauer des  Vertrags beträgt fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Dienststellen, die Gemeinden und die Dauerbenutzerinnen  und -benutzer müssen den Anschluss an die kantonale Datenbank beim Amt  beantragen; das Amt kann ihnen eine Identifikationsnummer zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die amtlichen Geometerinnen und Geometer sind von Amts wegen an die  Datenbank angeschlossen; sie erhalten gegen eine Pauschalgebühr (Art. 59  Abs. 4) eine Identifikationsnummer, die sie berechtigt, Datenauszüge zu ma  -  chen und diese abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Benutzungsmodalitäten – Abgabe
                            1  Die angeschlossenen Benutzerinnen und Benutzer können mit Ausnahme  der Daten nach Artikel 10 Abs. 2 für ihre eigenen Zwecke Auszüge von Da  -  ten machen. Die Weitergabe der Daten an Dritte sowie deren gewerbliche  Nutzung muss vom Amt im Voraus bewilligt werden. Die Bewilligungsgesu  -  che müssen den Zweck und den Umfang dieser Nutzung angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit der Auflage erteilt werden, dass die Quelle der  Daten angegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Pauschalgebühr (Art. 59 Abs. 4) bezahlt, so erhalten die amtlichen  Geometerinnen und Geometer eine Identifikationsnummer, die sie berechtigt,  Auszüge von Daten zu machen und abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligungen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Benutzungsmodalitäten – Einsichtnahme
                            1  Personen, die die Vermessungsdokumente beim Amt, bei den Grund  -  buchämtern, bei den Gemeindeschreibereien oder bei den Geometerinnen  und Geometern einsehen, können sich Kopien oder Ausdrucke aushändigen  lassen. Diese Dokumente müssen den Vermerk tragen, dass sie keinen offizi  -  ellen Charakter haben und nicht für den externen Gebrauch bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme berechtigt nicht zur Anfertigung von Derivaten, mit  Ausnahme von Situationsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen betreffend die Einsicht  -  nahme in das Grundbuch (Art. 970 ZGB) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Gebühren – Grundsätze
                            1  Für die Abgabe wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühr setzt sich zusammen aus den Bearbeitungs- und Betriebskos  -  ten (Art. 58 Abs. 1) und einem Teil der Investitionskosten (Art. 58 Abs. 2).  Bei der Abgabe in grafischer Form werden nur die Bearbeitungs- und  Betriebskosten in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr der Dauerbenutzerinnen und -benutzer berechnet sich nach der  tatsächlich benutzen Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geometerinnen und Geometer zahlen eine jährliche Pauschalgebühr  (Art. 59 Abs. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Einsichtnahme wird keine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Gebühren – Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Bearbeitungs- und Betriebskosten beruhen auf dem Honorartarif für die  Nachführung der Grundbuchvermessung; die Finanzdirektion setzt den An  -  wendungsfaktor fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der Investitionskosten variiert je nach Dichte der abgegebenen  Informationen. Er bemisst sich nach den in Artikel 3 TVAV definierten Tole  -  ranzstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft die Abgabe nur einen Teil der Vermessungsebenen, so wird die Ge  -  bühr wie folgt nach Ebenen berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundpreis:  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Liegenschaftsebene:  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bodenbedeckungsebene:  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fixpunktebene:  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ebene Einzelobjekte und Linienelemente:  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ebene Nomenklatur, einschliesslich Adressen:  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Ebene Rohrleitungen und administrative Einteilung:  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Abgabe der Ebene Höhen ist die Tarifgestaltung entsprechend den  Anweisungen und Tarifen des Bundes zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Betrag der Gebühr
                            1  Mit Ausnahme der Kopien nach Artikel 56 Abs. 1 beträgt der Preis für eine  Abgabe mindestens 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für den Anteil an den Investitionskosten erhobene Betrag für eine gele  -  gentliche Abgabe ist nur für eine Abgabe von 50 Hektaren und mehr geschul  -  det. Er wird wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Toleranzstufen TS 1 und TS 2 (Stadtgebiete, überbaute Gebiete  und Bauzonen): 20 Franken pro Hektare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Toleranzstufe TS 3 (intensiv genutzte Landwirtschafts- und  Forstwirtschaftsgebiete): 4 Franken pro Hektare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Toleranzstufen TS 4 und TS 5 (extensiv genutzte Landwirt  -  schafts- und Forstwirtschaftsgebiete, Sömmerungsgebiete und unpro  -  duktive Gebiete): 40 Rappen pro Hektare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Gebühr für Dauerbenutzerinnen und -benutzer entspricht 50  %  der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 50'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der jährliche Pauschalbetrag pro amtliche Geometerin oder amtlicher Geo  -  meter beträgt 5000 Franken. Sind mehrere amtliche Geometerinnen und Geo  -  meter bei der gleichen Gesellschaft angestellt oder Teilhaberinnen und Teil  -  haber einer Gesellschaft, so wird dieser Betrag für die zweite Geometerin  bzw. den zweiten Geometer um 1000 Franken und für die weiteren Geomete  -  rinnen und Geometer um je 2000 Franken gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betrifft die Abgabe den Übersichtsplan, so beträgt die Gebühr 4 Rappen pro  Hektare.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Befreiung
                            1  Die Benutzung von Vermessungsdaten für schulische oder wissenschaftli  -  che Zwecke ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Gebühren, mit Ausnahme der Gebühren für die Informationsebene Hö  -  hen (Art. 58 Abs. 3), sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Dienststellen des Staates, die Gemeinden und Gemeindeverbände,  sofern die Auswertungen oder Auszüge für ihre eigenen Zwecke be  -  stimmt sind, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die land- und forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungskörperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dispositions transitoires et finales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Dispositions transitoires
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Plan für das Grundbuch (Art. 23 AVG)
                            1  Die Papierkopie des Planes wird beibehalten, solange es technisch nicht  möglich ist, sie durch eine Bildschirmanzeige nach Artikel 8 Abs. 4 Bst. a zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Katastererstellung des öffentlichen Grundes (Art. 107 AVG)
                            1  Die Aufnahme des öffentlichen Grundes im Rahmen von Erneuerungen  oder provisorischen Numerisierungen ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Liegenschaftsbeschreibung (Art. 107 AVG)
                            1  Bei den provisorisch oder definitiv anerkannten grafischen Vermessungen  wird die durch die Datenbank nach Artikel  10 verwaltete Liegenschaftsbe  -  schreibung vom Liegenschaftskataster (DESCA) übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63a Nachführung (Art. 108a AVG)
                            1  Amtet eine Geometerin oder ein Geometer vorübergehend weiterhin als  Aufbewahrungsgeometerin oder -geometer, so sind für das Verhältnis zwi  -  schen dieser Person, dem Amt und den anderen Geometerinnen und Geome  -  tern die Artikel 33–37 des Reglements im Wortlaut, der vor der Änderung  vom 21. Februar 2017 galt, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 ...
                            4.2 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Ausführungsreglement vom 20.  Dezember 1988 zum Gesetz über  die Katastervermessung (SGF 214.6.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 19.  September 1994 über das Datenmodell und die  Transferformate auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214.6.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Ausführungsbeschluss vom 15.  Januar 1996 zu den Bestimmungen  des Bundes über die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amt  -  lichen Vermessung (SGF 214.6.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Änderung bisherigen Rechts – Reglement zum Raumplanungs-
                            und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ausführungsreglement vom 18.  Dezember 1984 zum Raumplanungs-  und Baugesetz vom 9.  Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Änderung bisherigen Rechts – Vollzugsverordnung zum Bundes -
                            gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsverordnung vom 12.  Oktober 1917 zum Bundesgesetz über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SGF 773.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsreglement zum Ge -
                            setz über die Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ausführungsreglement vom 11.  August 1992 zum Gesetz über die Bo  -  denverbesserungen (SGF 917.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Änderung bisherigen Rechts – Reglement über den Wald und
                            den Schutz vor Naturereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 11.  Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (SGF 921.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  April 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2005  Erlass  Grunderlass  01.04.2005  2005_036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 26  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  Art. 3  geändert  01.01.2012  2010_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 21  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 3  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Abschnitt 1.3  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 5  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 6  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 7  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 8  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 9  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 10  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 11  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 12  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 13  aufgehoben  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 14  aufgehoben  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 16  aufgehoben  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 17a  eingefügt  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Abschnitt 2  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 20  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 22  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 23  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 25  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 27  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 30  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Abschnitt 3.1  aufgehoben  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 33-37  aufgehoben  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 38  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 40  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 40a  eingefügt  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 40b  eingefügt  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 41  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 42  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 45  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 47  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 49  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 50  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Abschnitt 3.2.5  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 52  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 63  geändert  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 63a  eingefügt  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02.2017  Art. 64  aufgehoben  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 26 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 26 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.03.2005  01.04.2005  2005_036
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 3 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
                            Abschnitt 1.3  geändert  21.02.2017  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 6 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 7 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 8 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 9 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 10 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 11 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 12 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 13 aufgehoben 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 14 aufgehoben 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 16 aufgehoben 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 17a eingefügt 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
                            Abschnitt 2  geändert  21.02.2017  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 21 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 22 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 23 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 25 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 26 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 26 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 26 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 27 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 30 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
                            Abschnitt 3.1  aufgehoben  21.02.2017  01.04.2017  2017_018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33-37 aufgehoben 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 38 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 40 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 40a eingefügt 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 40b eingefügt 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 41 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 42 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 45 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 47 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 49 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
Art. 50 geändert 21.02.2017 01.04.2017 2017_018
                            Abschnitt 3.2.5  geändert  21.02.2017  01.04.2017  2017_018