Finanzausgleichsverordnung
                            1 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) (vom 17. August 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Einwohnerbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stichtag und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Statistische  Amt  stellt den  Einwohnerbestand  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 lit.
                            e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erfassung des Einwohnerbesta ndes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen,  die  am  Stichtag  in der  Gemeinde  ge meldet  sind  oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie a.   schweizerische St aatsangehörige sind, b.   ausländische Staatsangehörige mit einer Niederla ssungs- oder Auf enthaltsbewilligung sind, c.   ausländische Staatsangehörige sind , die nicht unter lit. b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Asylsuchende werden nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lieferung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Gemeinden  sind  für  die  Vollständigkeit,  Richtigkeit und  Rechtzeitigkeit  der  Datenliefer ung  an  das  Statistische  Amt  ver antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen. B. Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewogener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Für die Berechnung des gewogen en Steuerfusses gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. c Satz 2 FAG werden die Steu erfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die For mel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Kantonsmittel der Gesamt steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Berechnung des Kantonsmitte ls der Gesamt steuerfüsse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. d FAG erfolgt analog zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Massgebend ist die Formel 8 im Anhang zu dieser Verordnung. C. Steuerertrag und Steuerkraft Ertrag der allgemeinen Gemeinde steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Ertrag der allgemeine n Gemeindesteuern nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. f FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern:
                            a.   Einkommens-  und  Vermögenssteue rn  von  natürlichen  Personen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , b.   Gewinn-  und  Kapitalsteuern  von  juristischen  Personen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 Abs. 1 lit. b StG,
                            c.   Quellensteuern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf das Bemessungsjahr zusammen aus: a.   der Jahresabrechnung, b.   den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ertrag der Quelle nsteuern gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. c berechnet sich nach den bei den Gemeinden im Be messungsjahr erfolgten Gutschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere: a.   die Steuerausscheidungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191, 192 und 198 StG, b.   die  Nachsteuern  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  lit. f  FAG  in  Verbindung  mit  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 und 162 Abs. 2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen: a.   Steuererlasse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197 StG, b.   Abschreibungen von Steuerforderungen, c.   pauschale Steueranrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Personalsteuer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199 StG ist nicht Teil des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ertrags. Absolute Steuerkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für die Berechnung der absolu ten Steuerkraft einer Gemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 unter Berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            absolute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuer kraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, vermehrt um den auf ei nen Steuerfuss von 100% um gerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcen abschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Relative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 durch den Einwohnerbestand gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 geteilt. Massgebend ist die Formel 10 im Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der relativen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuer kraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. h FAG wird die absolu te Steuerkraft aller Gemein den gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 durch den Einwohnerbesta nd des Kantons gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung. D. Meldung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Statistisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  politischen  Gemeinden  üb ermitteln  dem  Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben: a.   bis  31.  Januar  einen  Auszug  au s  dem  Einwohnerreg ister  mit  den Angaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des vorangegangenen Jahres, b.   bis 31. Januar die Steuerfü sse des laufenden Jahres, c.   bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des voran gegangenen Jahres, die sich auf die vom Statistischen Amt zu liefern den Daten auswirken können, d.   bis 31. März sämtliche für die Be rechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion an Statis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tisches Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Sta tistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schül erinnen und Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an ARE
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die politischen Gemeinden me lden dem Amt für Raument wicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahr es, die sich auf die Grösse ihres Gebiets aus wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ARE an Statis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tisches Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeinde gebiet) und das Neigungsgebie t der Gemeinden gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Sta tistischen Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) E. Ausgleichsfaktoren Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Statistische  Amt  erhebt oder  berechnet  bis  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni des  dem  Ausgleichsjahr  vorangeh enden  Jahres  (V orjahr)  zuhanden des Gemeindeamtes folg ende für den Finanzau sgleich massgebenden Faktoren (Ausgleichsfaktoren): a.   die Zahl der Einwohnerinnen u nd Einwohner der politischen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden und des Kantons gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, b.   die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren der politischen Gemeinden und des Kantons gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20, c.   die  Steuerfüsse  der  politischen Gemeinden  und  Schulgemeinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. c Satz 1 FAG, d.   den  gewogenen  Steuerfuss der  Schulgemeinden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c Satz 2 FAG und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, e.   die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. c FAG, f.    das  Kantonsmittel  der  Ge samtsteuerfüsse  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  im  Bemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsjahr und im zweiten der Inkr aftsetzung des Finanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vorang ehenden Jahr, g.   den Ausgleichssteu erfuss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 FAG, h.   die absolute Steuerkra ft der Gemeinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, i. die absolute Steuerkraft der Sc hulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden, j. die relative Steuerkra ft der Gemeinde n gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, k.   das Kantonsmittel der rela tiven Steuerkraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9, l. die Bevölkerungsdichte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24, m.  den Steigungsindex gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25, n.   den Stand des Landesindexes de r Konsumentenpr eise gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres, das dem Ausgle ichsjahr vorangeht, und dem Basisindex, o.   die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21, p.   die berichtigte absolute Steuer kraft der Gemeinden und der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden auf dem Gebiet der po litischen Gemeinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, q.   die  durchschnittlichen  Netto aufwendungen  pr o  Einwohnerin  und Einwohner gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Teuerungsausgleich is t der Landesindex der Konsumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenpreise auf der Indexb asis des Jahres 2005, Ende Dezember, mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet: a.   die absolute Steuerkraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, b.   die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, c.   die relative Steuerkraft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8, d.   die Ausgleichsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf eine Nachkommastelle wird der Landesindex der Konsumen tenpreise  gemäss  den  Angaben  des Bundesamtes  für  Statistik  (BFS) kaufmännisch gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf zwei Nachkommastellen we rden kaufmännisch gerundet: a.   der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, b.   das Kantonsmittel der Gesamtsteu erfüsse in Prozenten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, c.   die Bevölkerungsdichte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf ganze Prozente werden kaufmännisch gerundet: a.   der Ausgleichssteuerfuss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 FAG, b.   der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 3 FAG. F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgaben kompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem a.   Ressourcenausgleich, b.   demografischen Sonde rlastenausgleich, c.   geografisch-topografisc hen Sonderlastenausgleich, d.   individuellen Sond erlastenausgleich, e.   Zentrumslastenausgleich, f.    Übergangsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            faktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Gemeindeamt  eröffnet den  politischen  Gemeinden und den Schulgemeinden bi s Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittel fähiger Verfügung die Ausgleichsfakt oren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 lit. a–n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden  bis  Ende  Juni  üb er  die  Zahl  der  Schülerinnen  und Schüler gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 lit. o.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechts mittelfrist die Ausgleic hsfaktoren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 umgehend elekt ronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Festlegung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Auf  der  Grundlage  der  Ausgle ichsfaktoren  legt  das  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeamt bis Ende August des Vo rjahres gegenübe r den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden di e Ausgleichsbeiträge bei fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Instrumenten fest: a.   Ressourcenzuschuss, b.   Ressourcenabschöpfung, c.   demografischer Son derlastenausgleich, d.   geografisch-topografische r Sonderlastenausgleich, e.   Zentrumslastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit ein Ausgleichsfaktor angef ochten ist, werden die Beiträge vorläufig festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  demografische  So nderlastenausgleich wird  nur  gegenüber den politischen Geme inden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Politische  Gemeinden  und  Schu lgemeinden  bestimmen  auf  der Grundlage der An gaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 2 die genaue Zahl der Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerinnen und Schüler und ermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 4 FAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Instrumente des Finanzausgleichs A. Ressourcenausgleich Zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Nach Erhalt des Zuschusses za hlt die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Be itrag unverzüglich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulgemeinden  bezahlen  de r  politischen  Gemeinde  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig ihren Beitrag an der Abschö pfung gemäss Verfügung, sodass die politische Gemeinde die Frist gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 FAG wahren kann. B. Demografischer Sonderlastenausgleich Einwohnerin nen und Ein wohner unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Personen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, die am 31. Dezember des Bemessungsjahres gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 5 FAG das 20. Altersja hr noch nicht vollendet haben. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Massgebend  für  die  Zahl  der  Schülerinnen  und  Schüler einer Schulgemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im Bemessungsjahr beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umfasst  eine  Schulge meinde  mehrere  pol itische  Gemeinden, bestimmt sich die Zahl der Schül erinnen und Schüler nach dem Wohn sitz in den einzelnen politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  den  Anteil  der  Schulgemeinde n  in  Formel  5c  im  Anhang  1 zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinne n und Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchs berechtigt  sind  die  Schulgemeinde n  auf  dem  Gebiet  der  politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Folgende Aufgaben der funktiona len Gliederung sind in die Abgeltung des demografischen Son derlastenausgleichs einbezogen: a. Bildung, ohne Bildungswesen Übriges, b. Schulgesundheitsdienst, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Jugend, Kindertagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Nach Erhalt des Beitrags zahl t die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Beit rag unverzüglich aus. C. Geografisch-topografis cher Sonderlastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bevölkerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Bevölkerungsdichte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 lit. a FAG gilt die  Zahl  der  Einwohnerinnen  und Einwohner  pro  Quadratkilometer Produktivfläche  der politischen  Gemeinde  ge mäss  den  Informationen der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemes sungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Produktivfläche  entspricht dem  Gebiet  der  politischen  Ge meinde in Quadratkilometern (Gem eindegebiet) abzüglich der Fläche für Gewässer und der vegetationslo sen Flächen ohne Abbau und Depo nie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steigungsindex
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Als Steigungsindex gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der Quotient zwischen dem Anteil de s Gemeindegebiets mit einer Hang neigung  über  35%  (Neigungsgebie t)  und  dem  gesamten  Gemeinde gebiet ohne Seeflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Neigungsgebiet be rechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundesamtes für Landestopograf ie swisstopo unter Anwendung des geglätteten 25-Meter-Rasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebend ist die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Folgende Aufgaben der funkti onalen Gliederung sind in die Abgeltung  des  geografisch-topografi schen  Sonderlastenausgleichs  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogen: a.   Feuerwehr und Feuerpolizei, b.   Gemeindestrassen, c.   Gewässerunterha lt und -verbauung, d.   Forstwesen. D. Individueller So nderlastenausgleich Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Politische Gemeinden, die Be iträge des individuellen Son
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mi ndestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 FAG entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Politische Gemeinden, die Beit räge zur Deckung besonderer Las
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten für ausserordentlich e Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest für das dem Ausgleichsjahr nachfol gende Jahr (Nachjahr) einen Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 FAG entspricht.
                            Besondere Lasten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Als besondere Last gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 FAG gelten nicht beein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flussbare Nettoaufwendungen eine r Gemeinde für notwendige Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben  in  einem  durch  Steuern  zu  fi nanzierenden  Aufgabenbereich  der funktionalen Gliederung, soweit di e Aufwendungen pro Kopf grösser sind  als  die  durchschnittlichen  Ne ttoaufwendungen  al ler  Gemeinden ohne die Städte Zürich und Winterthur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere folgende Nettoaufwe ndungen gelten als beeinfluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bar und werden nicht berücksichtigt: a.   zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, b.   Einlagen in Vorfinanzierungen, c.   Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rech
                            - nungsführung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 FAG verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 und 26 kommen für eine Abgeltung im  individuellen  Sonderlastenausgle ich  nur  in  Betracht,  soweit  die pauschalen Abgeltungen im demogr afischen und geografisch-topogra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen der Gemeinde nicht decken. Schulgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilsmässig in den en tsprechenden Nettoaufwendungen der politischen Gemeinden berücksi chtigt (Umlage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  Schulgemeinden  und  politische  Gemeinde  nicht  gebiets gleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten absoluten Steuerkraft der politische n Gemeinde auf dem Gebiet einer Schulgemeinde  gemessen  an  der  ges amten  berichtigten  absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde. Mass gebend ist das zweite dem Aus gleichsjahr vorangehende Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Global
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            budgetierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Bei der Globalbudgetierung si nd die Angaben der internen Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die politische Gemeinde erfass t und beurteilt in ihrer Auf gaben-  und  Finanzplanung  die  Entw icklung  möglicher  Sonderlasten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28, die für eine Abgeltung in frage kommen. Entsprechendes gilt für die Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Politische Gemeinden, die Beit räge aus dem individuellen Sonder lastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis E nde August des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politisch er Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Angaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere den Nachweis der rechtlichen Gr undlagen sowie der fehlenden Mög lichkeit,  die  Höhe  der  Nettoaufwen dungen  zu  beeinflussen  bzw.  zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt vorl äufig auf der Grundlage der vor handenen Angaben verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Gemeindeamt  holt  für  die  Fe stlegung  des  vorläufigen  Bei trags die Auffassungen der Fachdire ktionen und des Fachbeirates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Ereignisse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die politische Gemeinde reic ht dem Gemeindeamt für das Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schul gemeinden  mit  allen  weiteren  erforderlichen  Unterlagen  bis  Ende März des Nachjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die politische Gemei nde stellt dem Geme indeamt die umfassen den Prüfungsberichte und Anträge de r Kontrollorgane über die finanz technische und finanzpolitische Pr üfung der Jahresrechnungen bis spä testens 15. Mai des Nachjahres zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende Oktober des Nachjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Vorläufige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Zahlung des vorläufigen Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Zahlung des vorläufi gen Beitrags nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2 FAG erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres. Fachbeirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Der Fachbeirat berät die Di rektion und das Gemeindeamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich Vorschläge  für  die  endgültigen  Be itragsverfügungen  zusammen  mit den dazugehörigen Akten zu r Stellungnahme zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Falle von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die erforderlichen  Stellungnahmen  de r  Fachdirektionen  ein  und  berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Fachbeirat nimmt bis spätes tens Ende September des Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das  Gemeindeamt  ist  an  den  Ge genvorschlag  nicht  gebunden. Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffe nen Gemeinde den begründeten  Gegenvorschlag  zusa mmen  mit  der  Beitragsverfügung zur Kenntnis. Es begründet seine ab weichende Haltung im Einzelnen. b. Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die  Vertreterinnen  und  Vertreter  des  Kantons  und  der Gemeinden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach der Wahl der oder des Vors itzenden durch die Vertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich der Fachbeirat. Die oder der Vorsitze nde wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die oder der Vorsitzende lädt de n Fachbeirat nach Bedarf oder auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung. c. Entschädi gung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Direktion der Justiz und de s Innern (Direktion) setzt die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest. Massgebend sind die Ansätze, die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 4 des Finanzkontroll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 30. Oktober 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 den Mitgliedern des begleitenden Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schusses der Finanzkontrolle entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung entsprechend §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs. 2 der Vollzugsve rordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . d. Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Das  Gemeindeamt  führt  in  Ab sprache  mit  der  oder  dem Vorsitzenden das Sekret ariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist durch  die  Person,  die  das  Sekretar iat  führt,  an  Verhandlungen  des Fachbeirates mit berate nder Stimme vertreten. a. Aufgaben und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Proto koll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirksamkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Die Direktion erstellt zuha nden des Regierungsrates unter Mitwirkung der weiteren Direktio nen den Wirksamkeitsbericht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 FAG.
                            2 Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über: a.   die Veränderungen in der Vert eilung der öffentlichen Aufgaben zwischen  Kanton  und  Gemeinden  so wie die sich daraus ergeben den Auswirkungen auf den Handl ungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden, b.   die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben, c.   die Entwicklung der Beiträge de r einzelnen Instrumente sowie der Finanzierung des Fina nzausgleichs durch Kanton und Gemeinden, d.   die Erreichung der Ziele des Fi nanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hin sichtlich der Steuerbelastung, e.   den Vollzug des Finanzausgleic hs, insbesondere die Beschaffung der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haben  sich  die  Ressourcenuntersc hiede  oder  die  Belastung  der Gemeinden wesentlich verändert, er örtert der Bericht mögliche Mass nahmen zur Anpassung des Finanzau sgleichs an di e neuen Gegeben heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirk samkeitsbericht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Über gangsbestimmungen A. Übergangsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Politische  Gemeinde n,  die  Beiträge  aus  dem  Übergangs ausgleich  beantragen,  reichen  das Gesuch  bis  Ende  September  des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politisch er Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Vorläufige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festlegung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unv ollständig oder strittig,  kann  das  Gemeindeamt  de n  Beitrag  auf  de r  Grundlage  der vorhandenen Angaben vorläufig festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktion  wird  bei  der  Pr üfung  von  Ausgaben,  für  welche Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Direktion unterstützt. b. Endgültige Festlegung des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Für die endgültige Festlegung des Beitrags re icht die poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Gemeinde die Ja hresrechnungen des Ausg leichsjahres von poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischer Gemeinde und Schulgemeinde n mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen  Unterlagen  bis  spät estens  Ende  März des  Nachjahres der Direktion ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten Beitrag nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das weitere Verfahren richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs. 2 und 3. Vorläufige Beitragszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichsjahres. Rückzahlung der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft de r entsprechenden Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            13 B. Übrige Bestimmungen Berechnung und Meldung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Das  Statistische  Amt  berechnet  die  Werte  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 2 und 3 FAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Berechnung und Mitte ilung des massgebenden Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuerfusses gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 und §
                            16 Abs. 1 zur Anwendung. Fristen im Vorjahr zum Inkrafttreten des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Im Vorjahr zum Jahr des Inkraf ttretens des Finanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes gelten die Fristen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald die Ausgleichsfaktoren bekannt ode r in Rechtskraft erwachsen sind. Zwischen bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Die Direktion erstellt über di e ersten beiden Jahre des Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugs des Finanzausgleichsgese tzes einen Zwischenbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bericht enthält Angaben übe r die Höhe der Ausgleichsbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüss e und der Steuerkraft der letzten vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von Gemeinden mit folgende n Einwohnerzahlen: a.   unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner, b.   2000 bis 4999 Einw ohnerinnen und Einwohner, c.   5000 bis 9999 Einw ohnerinnen und Einwohner, d.   10 000 bis 19 999 Einw ohnerinnen und Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 769 ; Begründung siehe ABl 2011, 2425 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 132.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 614 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 722.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 211.432.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 12. April 2017 ( OS 72, 388 ; ABl 2017-05-05 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 12. April 2017 ( OS 72, 388 ; ABl 2017-05-05 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2018 ( OS 73, 395 ; ABl 2018-09-07 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 653 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2022 ( OS 77, 237 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung) Formel 7 Gewogener Steuerfuss (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. c Satz 2 FAG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 FAV) Formel 8 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. d FAG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 FAV) gSF u;t–2 =     (SKA u,t–2 × SF u,t–2 ) /     SKA u,t–2 U u=l  U u=l  Legende gSF u;t–2 Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u im Bemessungsjahr t–2 SF u;t–2 Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2 SKA u;t–2 Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t–2 U Zahl der Gruppen von Steuerzahlenden Summenzeichen  GSF KM;t–2 =     (SKA i;t–2 × GSF i;t–2 ) /     SKA u,t–2 N i=l  Legende GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF KM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 Summenzeichen  N i=l 
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Formel 9a und b Berichtigte absolute Steuerkraft (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 FAV) Formel 10 Relative Steuerkraft (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. g FAG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 FAV) a) bSKA i;t–2 = SKA i;t–2 + Z i;t /GSF i;t–2 Zuschussgemeinde b) bSKA i;t–2 = SKA i;t–2 – A i;t Abschöpfungsgemeinde Legende A i;t Ressourcenabschöpfung  bei  einer  politischen  Gemeinde  i  im  Aus- gleichsjahr t (Formel 3) bSKA i;t–2 Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen- derjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2 Z i;t Ressourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (Formel 1) SKR i;t–2 =        SKA i;t–2 / E i;t–2 Legende E i;t–2 Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwohner  der  politischen  Gemeinde  i im Bemessungsjahr t–2 (§ 1) SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politische n Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 6) SKR i;t–2 Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Formel 11 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 lit. h FAG, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 FAV) Formel 12 Bevölkerungsdichte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 FAV) SKR KM;t–2 =      SKA i;t–2 / E K–SZH;t–2 N i=l  Legende E K–SZH;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§ 1) SKA i;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 (§ 6) SKR KM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich Summenzeichen  D i;t–2 =            E i;t–2 / AP i;t–2 Legende AP i;t–2 Produktivfläche  der  politischen  Ge meinde  i  in  Quad ratkilometer  am Ende des Bemessungsjahres t–2 (§ 24 Abs. 2) D i;t–2 Bevölkerungsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und Einwohnern pro km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politi- schen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 E i;t–2 Zahl  der  Einwohnerinnen  und  Einwohner  der  politischen  Gemeinde  i im Bemessungsjahr t–2 (§ 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.11 Formel 13 Steigungsindex (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 FAV) S i;t–2 =            (N i,35+,i,t–2 / AR i;t–2 ) Legende AR i;t–2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25- Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2 N i,35+;t–2 Neigungsgebiet  der  politischen  Ge meinde  i  im  25-Meter-Raster  mit Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes- amtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter- Rasters  mittels  der  Zuweisung  des  durchschnittlichen  Höhenwerts aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be- messungsjahres t–2 S i;t–2 Steigungsindex:  Anteil  des  Gebietes  der  politischen  Gemeinde  i  mit einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t–2