Ausbildung zum Informatik-Fachmann; Erlass eines kantonalen, vorläufigen Ausbildungsreglements
                            1  Ausbildung zum Informatik-Fachmann;  Erlass eines kantonalen, vorläufigen  Ausbildungsreglements  Vf des Erziehungs-Departementes vom 13. März 1989  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  12  Absatz  3  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbil-  dung  vom  19.  April  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  §  25  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsreglement für den Beruf des
                            Informatik-Fachmanns wird auf den 15. März 1989 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Reglement hat nur Gültigkeit für Lehrbetriebe im Kanton Solo-
                            thurn, die über eine entsprechende Ausbildungsbewilligung des Kantona-  len Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Lehre kann in der Zeit vom 15. Juli bis 16. August 1989 angetreten
                            werden. Der Schulbeginn wird auf den 16. August 1989 festgelegt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.111.