Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht
                            1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) (vom 11. Juli 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 9. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  Kommission  für  Staat  und  Gemeinden  vom  15.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name, Rechts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            form, Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Unter dem Namen «BVG- und St iftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)» besteht eine selbstst ändige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstalt ist kantonale Au fsichtsbehörde über folgende Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich: a.   Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgeset zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alte rs-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 , b.   Personalfürsorgestiftu ngen nach Art. 89 a Abs. 6 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist Aufsichtsbehörde über  Stiftungen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  ZGB,  die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehö ren.  Sie  nimmt  weitere  Aufgaben des  Kantons  im  Bereich  des  Stif tungsrechts gemäss di esem Gesetz wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die nach ihrer Bestimmung einer Geme inde angehören. Ausgenommen sind Stiftungen, die nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 a von der Gemeinde beaufsichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstalt nimmt gestützt auf in terkantonale Verträge die Auf sicht über Einrichtungen im Sinne von Abs. 1 und über Stiftungen nach Art. 84 ZGB für andere Kantone wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gemeindevorstand kann fü r einzelne Stiftungen ge die Stiftung a.   eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und b.   im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der Gemeindevorstand teilt seinen Beschl uss  der  Anstalt  bis  zum  Ende  des Vorjahres mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfüllt eine Stiftung die Vorausse tzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr, hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stalt mit. Die Zuständigkeit für die Au fsicht wechselt auf den 1. Juli zur Anstalt. B. Organisation Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Organe der Anstalt sind a.   der Verwaltungsrat, b.   die Direktorin oder der Direktor, c.   die Revisionsstelle. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und vier weitere Mi tglieder des Verwalt ungsrates auf eine Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer von vier Jahren. Er stellt da bei sicher, dass der Verwaltungsrat unabhängig  ist  und  über  die  erforderlichen  Fachkenntnisse  in  den Bereichen Recht, Wirtschaftspr üfung und Management verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. b. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Verwaltungsrat führt die Anst alt in strategischer Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verwaltungsrat a.   stellt die Direktorin oder den Direktor an, b.   übt die unmittelbare Aufs icht über die Anstalt aus, c.   setzt das Budget und die Finanzplanung fest, d.   verabschiedet   die Jahresrechnung  und  de n  Geschäftsbericht  und leitet diese zusammen mit dem Beri cht der Revisionsstelle an den Regierungsrat weiter, e.   erlässt die Reglemente der Anst alt über die Organisation, das Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonal, das Finanzwesen und die Gebühren, f.    genehmigt  die  von  der  Direktor in  oder  dem  Direktor  erlassene Geschäftsordnung. c. Beschluss- fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Verwaltungsrat ist mit de r Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Es besteht Stimmzwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Stimmengleichheit  entscheide t  die  Stimme  der  Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschlüsse können auf dem Zirk ularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen. a. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktorin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Direktorin oder der Direkt or führt die Anstalt in ope rativer und personeller Hinsicht und vertritt sie gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr oder ihm stehen alle Befugnisse zu, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Sie oder er ka nn im Rahmen der Geschäftsordnung Befugnisse an Angestellte der Anstalt delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit bera tender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            17 Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich prüft die Rechnung der Anstalt nach Massgabe des Fi nanzkontrollgesetzes vom 30. Okto ber 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Regierungsrat  übt  die  allgemeine  Aufsicht  über  die Anstalt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a.   legt die Entschädigung der Mitg lieder des Verwalt ungsrates fest, b.   verabschiedet  die  Jahresrec hnung und den Geschäftsbericht und leitet diese zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle an den Kantonsrat weiter, c.   genehmigt die vom Verwaltungsr at beschlossene n Erlasse der An stalt, d.   ist zuständig für den Abschluss interkantonaler Ve rträge betreffend die Übernahme der Aufsic ht für andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der  Kantonsrat  übt die  parlamentarisc he  Kontrolle  über die Anstalt aus. Die fachliche Aufs icht des Bundes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er genehmigt die Ja hresrechnung und den Geschäftsbericht. C. Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Im Bereich der Aufsicht üb er Einrichtungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 erfüllt die Anstalt alle Aufgaben, die gemäss dem Vorsorgerecht des Bundes von der kantonalen Aufsicht sbehörde wahrzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Anstalt ist die zustä ndige Kantonsbehörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a.   Art. 85, 86 und 86 a ZGB, b.   Art. 88 ZGB, wenn sie Aufs ichtsbehörde im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1–4 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Ausübung der Aufsicht üb er subventionier te Stiftungen berücksichtigt die Anstal t die Kontrolle derjenigen Direktion des Regie rungsrates, die für die Ausricht ung der Beiträge zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) b. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Stiftungen reichen der An stalt jährlich die Jahresrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, einen Tätigkeitsbericht und, so fern die Stiftung von der Pflicht zur  Bezeichnung  einer  Revisionsstelle  nicht  befreit  worden  ist,  den Bericht der Revisionsstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie reichen neue oder geändert e Reglemente umgehend zur Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie benachrichtigen die Anstalt un verzüglich bei besonderen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen oder ein rasches Einschreiten erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstalt regelt das Nähere. c. Eingriffs- befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Bei Rechtsverletzungen der Stiftu ngsorgane trifft die Anstalt die erforderlichen Anordnungen. d. Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Anstalt  führt  ein  Verzeich nis  der  Stiftungen  mit  Sitz im Kanton Zürich. Sie kann von den Stiftungen die dafür erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Angaben einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verzeichnis wird auf inform atikunterstützten Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - systemen der Öffentlichke it zugänglich gemacht. D. Personal und Finanzen Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalrecht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Sie sind bei einer Pers onalvorsorgeeinrichtung versichert, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verwaltungsrat  kann  im  Personalreglement  abweichende Bestimmungen erlassen, soweit di es aus betrieblic hen Gründen erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich ist. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für Schäden, die Angestellt e in Ausübung amtlicher Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen einem Dritten widerrecht lich zufügen, haftet ausschliesslich die Anstalt. Sie schliesst zu diesem Zweck eine Haftpflichtversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz vom 14. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragend geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erhebt folgende Gebühren: a.   jährliche Aufsichtsgebühren unabhängig vom Aufwand der Anstalt, b.   jährliche Abgabe gemäss Art. 64 c Abs. 2 lit. a BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 , a. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1 c.   Gebühren für die einzelnen Prüf ungen, Verfügungen und weiteren Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebührenordnung legt fest, in welchen Fällen die Aufsichts gebühr aufgrund des Bruttovermögen s einschliesslich Rückkaufswer ten oder aufgrund der reglementari schen Austrittsleistungen bemessen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Gebühren  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. c  werden  innerhalb  des  von  der Gebührenordnung vorgegebenen Rahm ens nach Aufwand bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Zur Finanzierung der Anfang sphase stellt der Kanton Zü rich der Anstalt ein Da rlehen von höchstens 5 Mio. Franken zu den Selbstkosten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstalt  kann  das  Darlehen  jederzeit  teilweise  oder  ganz zurückzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            17 Die Zielgrösse des Eigenkapitals der Anstalt beträgt einen Jahresumsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rechnungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Anstalt  erstellt  eine  Fi nanzplanung,  ein  Budget  und einen Geschäftsbericht. Sie fü hrt eine Finanzbuchhaltung. E. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anfechtung von Verfügungen der Anstalt im Bereich der  beruflichen  Vorsorge  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  richtet  sich  nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 Abs. 1 BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erstinstanzliche  Anordnungen  un d  Rechtsmittelentscheide  der  An stalt im Bereich der Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Be schwerde beim Verwalt ungsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anordnungen des Verwaltungsrates sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anordnungen der Bezirke und Ge meinden im Bereich der Stif tungen im Sinne von Art. 84 ZGB sind mit Rekurs bei der Anstalt an fechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) F. Schluss- und Über gangsbestimmungen Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das geltende Recht wird wie folgt geändert: a. Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch vom 2. Ap
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ril 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 b. Gesetz über die Märkte u nd das Reisen dengewerbe vom 11. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Bis  zum  Erlass  der  Gebühr enordnung  durch  den  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsrat  erhebt  die  Anstalt  Gebühren  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  10  der  Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000. Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 7. Februar 2022 ( OS 77, 311 ) I.   Die Zuständigkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Än
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung vom 7. Februar 2022 hängig sind, richtet sich nach bisherigem Recht. II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstalt ist ab dem 1. Juli , der dem Inkrafttreten der Ände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung vom 7. Februar 2022 folg t, für die Aufsicht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3 zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde und die Anstalt können den Wechsel der Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3 auf einen früheren Zeitpunkt vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            833.1 Dieses Gesetz untersteht dem fakul tativen Referendum . Es wird nach Art. 37 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 als dringlich erklärt und tritt am 1. Ja nuar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 66, 645 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2011, 696 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2011, 1316 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 170.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 177.10 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 614 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 935.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 221.302 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Text siehe OS 66, 645 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch G vom 7. Februar 2022 ( OS 77, 311 ; ABl 2020-09-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G vom 7. Februar 2022 ( OS 77, 311 ; ABl 2020-09-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.