Berufsmaturitätsreglement
                            1 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR) (vom 8. September 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. d EG BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Reglement regelt den Berufsmaturitätsunterricht und die Abschlussprüfungen der Berufs maturität von eidgenössisch aner kannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gilt für alle kant onalen und nichtkantonalen Anbieter von Bil dungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbiet er). Für die kantonalen Handels- und Informatikmittelschulen gilt dies es Reglement, soweit nicht beson dere Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachteils-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnah men, die dem Ausgleich behinderung sbedingter Erschwernisse dienen. Sie  gestattet  besondere  Hilfsmi ttel  oder  ordnet  besondere  Rahmen bedingungen an, damit die Leistungsf ähigkeit der Kandi datin oder des Kandidaten angemessen be urteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungs amt (Amt) gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikations verfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 anerkannten Fachstelle verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Duplikate von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Berufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            maturitäts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebs entschädigung ein Duplikat des No tenausweises oder des Berufsmatu ritätszeugnisses erstel len. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufs maturitätsprüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 von einer Prüf ungskommission eröffnet, so ist diese zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Duplikat enthält den Verm erk «Duplikat» und das Ausstell datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Nationalität, so fern ein amtlicher Nachweis vor liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Aufbewahrung der notwendige n Unterlagen ob liegt der für die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4–19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 D. Berufsmaturitätsunterricht Gruppen- arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Bei  Gruppenarbeiten  kann  der  ge meinschaftliche  Teil  der Leistung mit einer einheitlic hen Note bewertet werden. Projektwochen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Anbieter  führen  im  Bildungsgang  während  der  beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Grundbildung (BM 1) mindesten s eine Projektwoche zur Förde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung des interdisziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzen durch. Diese gilt als schulis che Präsenzzeit im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 über die eidgenössische Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsmaturität (Berufsmat uritätsverordnung, BMV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Unregel- mässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Wird  eine  Arbeit  nicht  fris tgemäss  abgegeben  oder  nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt  die  Präsentation  nicht  te rmingemäss,  entscheidet  die  zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Lehrperson nach Anhörung de r oder des Lernenden über einen angemessenen  Notenabzug  oder über  die  Wiederhol ung  der  Arbeit unter angemessenem Notenabzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwendet eine Lernende oder ein Lernender be i einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel ode r versucht, solche zu verwenden, oder kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - muniziert  während  einer  Prüfung  une rlaubterweise  mi t  Dritten,  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die zuständige Lehrperson über die Wegweisung von der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung und einen angemessenen Notenabzug. E. Berufsmaturitätsprüfung Abschluss- prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  Schulleitung  ist  für  die  Organisation,  die  Durchfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  und  die  Administration  verantwortlich.  Sie  bestimmt  die  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungsleitung  bestimmt Fachexpertinnen  und  Fachexper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Der Prüfungsstoff orientiert si ch am Rahmenlehrplan des Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anbieter melden der kantona len Berufsmaturi tätskommission, welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (Art. 22 Abs. 2 BMV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dispensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die kantonale Berufsmaturitäts kommission entscheidet über Dispensationsgesuche gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schu lleitung umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verhinderungsgrund  ist  zu belegen.  Werden  medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein är ztliches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Schulleitung  ordnet  eine Nachprüfung  innert  angemessener Frist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gründe,  die  vor  oder  während  de r  Prüfung  bereits  erkennbar waren, können nicht nachträgli ch geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Absenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne wichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fe rn, so gilt die ganze Berufsmatu ritätsprüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheint  eine  Kandidatin  oder ein  Kandidat  nach  Beginn  der Prüfung,  kann  die  mit  der  Prüfungsau fsicht  betraute Person  sie  oder ihn  zur  Prüfung  zulassen,  wenn die  übrigen  Teilnehmenden  dadurch nicht gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stört eine Kandidatin oder ei n Kandidat trotz Ermahnung durch die  mit  der  Prüfungsaufsicht  betrau te  Person  andere  Teilnehmende, kann sie oder er von der Prüfung au sgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Unregel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Plagiat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            disziplinären
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird die interdisziplinäre Pr ojektarbeit nicht fristgemäss abgegeben  oder  nicht  selbststä ndig  und  entsprechend  den  Rahmen bedingungen verfasst oder erfolgt di e Präsentation nicht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten a.   die zuständige Lehrperson über einen angemessenen Notenabzug, b.   die Schulleitung über das Nichtb estehen der Berufsmaturitätsprü fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Plagiate führen zum Nichtbeste hen der Berufsmaturitätsprüfung gemäss Abs. 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Absenz aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.326 Berufsmaturitätsreglement (BMR) d. Andere Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Schulleitung erklärt die Beru fsmaturitätsprüfung als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel verwendet oder zu verwende n versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise  mit  Dritten  komm uniziert  oder  die  Zulassung  mit unrichtigen oder unvollständi gen Angaben erwirkt hat. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  kantonale  Berufsmaturitä tskommission  erwahrt  die Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung erö ffnet den Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zählen die Prüfungsergebnisse so wohl für das EFZ als auch für die  Berufsmaturität  während  der beruflichen  Grundbildung  (BM  1), so  kann  die  kantonale  Berufsmatu ritätskommission  die  für  das  EFZ zuständige Prüfungskom mission ermächtigen, diese zu erwahren und zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  kantonale  Berufsmaturitäts kommission  oder  die  zuständige Prüfungskommission  ka nn  bei  ihren  Entscheiden  über  das  Bestehen der  Berufsmaturität  besondere n  Umständen  angemessen  Rechnung tragen. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin, spätes tens nach drei Jahren wiederholt werden. F. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Der Einsprache unterstehen a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Entscheide der Schulleitung über Promotion, Ausschluss und Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisung, b.   Entscheide der kant onalen Berufsmaturitä tskommission über Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsergebnisse der Abschlussprüfungen. G. Schlussbestimmung Übergangs- bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Kandidatinnen  und  Kandidaten,  welche  die  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung  2014  bestanden  haben, werden  zum  Berufsmaturitätsunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Berufsmaturitätsreglement (BMR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Kandidatinnen  und  Kandidaten ,  die  ihre  Berufsmaturitäts ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gi lt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 461 ; Begründung siehe ABl 2014-09-19 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.325 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 412.103.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 12. März 2018 ( OS 73, 172 ; ABl 2018-03-23 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 284 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch Beschluss des Bild ungsrates vom 14. März 2022 ( OS 77, 284 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. August 2022.