Änderung der versicherten Besoldung in der Alters, und Invalidenversicherung der römisch, katholischen Weltgeistlichen
                            Änderung der versicherten Besoldung in  der Alters, und Invalidenversicherung  der römisch, katholischen  Weltgeistlichen  Vom 12. März 1991 (Stand 1. Januar 1991)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  auf Antrag des Kultus-Departementes  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Staatsbeiträge an die St. Ursen-Stiftung (Alters- und Invalidenversiche  -  rung der römisch-katholischen Weltgeistlichen) im Sinne des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März 1946
                            1  )   werden auch für Laientheologen und Pastoralassistenten,  welche vom Diözesanbischof in den Dienst der Gemeinden berufen wor  -  den sind, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Voraussetzung ist der Abschluss eines theologischen Studiums und die In  -  stitutio und Missio canonica seitens des Bischofs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Zur versicherten Besoldung wird ein Naturallohn in Höhe von 6700 Fran  -  ken dazu gerechnet, falls eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfü  -  gung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 16. September 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  423.581.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 87, 337.  GS 92, 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1