Alters- und Pflegeheimgesetz
                            1  Alters- und Pflegeheimgesetz  Vom 2. Dezember 1990  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  71,  22,  94,  100  und  101  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 1986
                            nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Februar 1990
                            1  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsätze
                            1    Das  Errichten  und  der  Betrieb  von  Heimen  ist  Aufgabe  der  Einwohner-  gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommen  die  Einwohnergemeinden  ihrer  Aufgabe  nicht  oder  ungen  ü-  gend  nach,  kann  der  Kanton  als  Ersatzvornahme  zulasten  der  Einwohner-  gemeinden  Heime  errichten  und  betreiben.  Der  Kantonsrat  bewilligt  die  dafür erforderlichen Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton kann eigene Heime oder Langzeitpflegeabteilungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Begriffe
                            1    Als  Heime  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Einrichtungen,  die  dem  Auf-  enthalt, der Pflege oder dem Betreuen von Betagten, von pflegebedürfti-  gen  Betagten  sowie  von  anderen  pflegebedürftigen  Personen  dienen.  Ausgenommen  sind  Einrichtungen,  die  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  oder  dem  kantonalen  Jugendheimgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  unter-  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Langzeitpflegeabteilungen  sind  Einrichtungen,  welche  pflegebedürftige  Personen jeden Schweregrades zeitlich unbeschränkt aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Aufsicht
                            1   Sämtliche Heime stehen unter Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  nimmt  Einsicht  in  die  Rechnungs-  und  Betriebsführung,  übt  die  Aufsicht  über  Pflege  und  Betreuung  aus  und  erlässt  nötigenfalls  Wei-  sungen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  KRV 1990 S.600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Abs. 2 Fassung vom 7. Juni 1998; Satz 2 Fassung vom 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Abs. 3 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  BGS 837.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 2 Abs. 2 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  und  die  Heime  sind  verpflichtet,  dem  Kanton  für  die  Aufsicht  und  für  die  Planung  die  notwendigen  Auskünfte  zu  erteilen  und  Abklärungen  zu  unterstützen.  Das  Amtsgeheimnis  und  der  Schutz  der  Persönlichkeit sind in jedem Fall gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Bewilligung
                            1   Wer ein Heim eröffnet oder führt, bedarf einer Bewilligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Die  Bewilligung  kann  mit  Auflagen  und  Bedingungen  verbunden  wer-  den,  namentlich  über  die  bauliche  Gestaltung,  Betriebsführung,  Betreu-  ung,  Taxgestaltung,  Organisation  und  Stellenpläne,  Schaffung  von  Prakti-  kumsplätzen,  Aus-,  Fort-  und  Weiterbildung  des  Personals  und  Leistungs-  aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  ein  Bedarf  nachgewiesen  und  eine  zweckmässige und ganzheitliche Betreuung und Pflege gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligung  kann  entschädigungslos  entzogen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  nach  Absatz  2  nicht  mehr  erfüllt  sind  oder  Weisungen  nach § 3 Absatz 2 missachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligung ist zu erneuern, wenn Investitionen von mehr als 1 Mio.  Franken getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Heimtaxen
                            1   Heime, die Personen aufnehmen wollen, die eine Ergänzungsleistung der  AHV/IV oder Sozialhilfe beanspruchen, müssen  a)  gemeinnützigen Charakter aufweisen;  b)  die Heimtaxen vom Kanton genehmigen lassen;  c)  allen Kantonseinwohnern offen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Ausnahmsweise  können  auch  andere  Heime  und  ausserkantonale  Hei-  me  Personen  aufnehmen,  die  eine  Ergänzungsleistung  der  AHV/IV  bean-  spruchen, wenn es die regionalen Bedürfnisse oder andere wichtige Grün-  de erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat setzt generelle Höchsttaxen und die für das Berechnen  der  Ergänzungsleistungen  der  AHV/IV  sowie  eines  allfälligen  Sozialhilfe-  beitrages massgebenden individuellen Heimtaxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Taxordnungen  sollen  insbesondere  den  Stand  und  die  Qualität  der  Pflegedienste,  die  finanziellen  Verhältnisse  der  Träger,  einen  angemesse-  nen   Betriebsaufwand   sowie   die   wirtschaftliche   Leistungsfähigkeit   der  betreuten Personen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis    In  streitigen  Fällen  legt  das  Departement  die  Einstufung  einer  pflege-  bedürftigen Person fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Heimplanung
                            1   Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die wichtigsten  Grundsätze seiner Heimpolitik in einem Plan nach Artikel 73 der Kantons-  verfassung fest.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Abs. 2  bis   eingefügt am 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Abs. 4 eingefügt am 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 5 Abs. 1 Fassung vom 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 5 Abs. 1  bis   eingefügt am 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 5 Abs. 2 Fassung vom 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 5 Abs. 3  bis   eingefügt am 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Plan enthält insbesondere Angaben über:  a)  Ist- und Sollzustand der Heime im Kanton;  b)  Ziele und Prioritäten der Heimpolitik;  c)  Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;  d)  Die  notwendigen  regionalen  Trägerschaften  für  Heime  und  Einrich-  tungen;  e)  Die   notwendigen   rechtlichen,   finanziellen   und   organisatorischen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Heimplanung  ist  gegebenenfalls  den  veränderten  Verhältnissen  an-  zupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Rückforderung
                            1    Der  Kanton  fordert  für  die  Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  unrechtmässig  bezo-  gene oder zweckentfremdete Beiträge mit Zinsen zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rückforderungsanspruch  verjährt  20  Jahre  nach  Ausrichtung  der  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Rückerstattungspflicht   ist   als   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbe-  schränkung im Grundbuch anzumerken.  II. Baukostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            3  )    Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anrechenbare  Kapitalfolgekosten  (Zinsen  und  Abschreibungen)  sowie  Rückstellungen  für  Investitionen  (Errichtung,  Ausbau,  Erneuerung  und  Einrichtung von Heimen) gelten als Betriebsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  der  anrechenbaren  Kapitalfolgekosten  und Rückstellungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. - 13. ...
                            4  )  III.  Pflegekostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer  trotz  Versicherungsleistungen,  Eigenmitteln,  Ergänzungsleistungen,  familienrechtlicher   oder   verwandtschaftlicher   Unterstützungsleistungen  die  kostendeckenden  Taxen  in  anerkannten  Heimen  oder  Langzeitpflege-  abteilungen  nach  Heimplanung  nicht  voll  bezahlen  kann,  hat  Anspruch  auf  Sozialhilfebeiträge.  Die  Einwohnergemeinden  leisten  die  Zahlungen  direkt an das Heim zugunsten der anspruchsberechtigten Person.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 7 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 9 Fassung vom 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  §§ 10-13 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 14 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Voraussetzungen
                            1   Sozialhilfebeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) werden nur geleistet, wenn:  a)  das  Heim  den  Nachweis  einer  ganzheitlichen  Betreuung  und  Pflege  durch qualifiziertes Personal erbringt;  b)  das Heim die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreuten Personen  beim Festsetzen der  Taxen berücksichtigt;  c)  angemessene Betriebsreserven gebildet werden und keine Gewinnaus-  schüttung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  IV. Übrige Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. ...
                            4  )  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Kantonsrat
                            Der  Kantonsrat  genehmigt  die  Heimplanung  gemäss  §  6  und  beschliesst  die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann durch Ver-  ordnung einzelne Obliegenheiten einem Departement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt Vorschriften über die Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  bewilligt  im  Rahmen  der  vom  Kantonsrat  beschlossenen  Kredite  Bau-  kostenbeiträge für eigene Heime bis 300’000 Franken und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) fasst Beschlüs-  se nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er beschliesst Mitfinanzierungen nach § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Departement
                            1    Das  zuständige  Departement  führt  die  Aufsicht  (§  3),  erteilt  oder  ent-  zieht Bewilligungen (§ 4) und genehmigt die Heimt  axen nach § 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  setzt  im  Rahmen  der  vom  Kantonsrat  beschlossenen  Kredite  die  Bei-  träge nach §§ 14 bis 17 fest und führt die Kostenverteilung nach §§ 12 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  fordert  Beiträge  nach  §  8  zurück  und  trifft  Massnahmen  nach  §  16  Absatz 2.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 15 aufgehoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 16 Abs. 2 aufgehoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 17 aufgehoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es erlässt alle anderen zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfü-  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Fachkommission für Altersfragen
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  eine  Fachkommission  für  Altersfragen,  in  der  Einwohnergemeinden  und  interessierte  Organisationen  angemessen  ver-  treten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachkommission berät den Regierungsrat in Altersfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie nimmt Stellung zu den Beitragsgesuchen und unterstützt das zustän-  dige Departement in der Aufsicht.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Übergangsbestimmungen
                            1    Gesuche  um  Baukostenbeiträge,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Geset-  zes  eingereicht  wurden,  sind  nach  den  Bestimmungen  des  Altersheimge-  setzes vom 24. September 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewilligungen  zum  Führen  eines  Altersheimes  nach  altem  Recht  sind  innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beteiligungen von Bürgergemeinden an bestehenden Trägerschaften, die  gestützt  auf  das  frühere  Recht  begründet  worden  sind,  werden  durch  dieses Gesetz nicht aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen an den Bau und Betrieb  von Altersheimen und an die Förderung der Ausbildung von Heimpersonal  (Altersheimgesetz)  vom  24.  September  1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  der  Verteilerschlüssel  für  die  Ausrichtung  von  Staatsbeiträgen  an  solothurnische  Altersheime  vom 26. Juni 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Inkrafttreten
                            Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs-  rat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 85, 942.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 85, 942.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 86, 167.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Das Alters- und  Pflegeheimgesetz vom 2. Dezember tritt mit Ausnahme der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14-16 und 23 am 1. Januar 1991 in Kra  ft. Die §§ 14-16 über die Pflegekostenbei-  träge treten am 1. Januar 1992 in Kraft. § 23 tritt am 1. Januar 1991 insofern in  Kraft, als die §§ 4 litera b  und 6 über die Pflegekostenbe  iträge des Altersheim-  gesetzes vom 24. September 1972 und die dazugehörigen Ausführungsbe  stim-  mungen bis 31. Dezember 1991 weitergelten. Inkra  fttreten der  Änderungen  vom:  -   7. Juni 1998 am 1. Januar 1999;  - 15. Dezember 1998 am 1. Mai 1999.