Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
                            1 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.319 Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) (vom 27. November 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 a,  und  42  des  Einführungsgesetzes  zum  Bundes gesetz über die Berufsbildung vo m 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Bildungsdirektion  legt  di e  Standorte  der  Berufs-,  Stu dien- und Laufbahnberatung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Amt  für  Jugend  und  Berufsberatung  (Amt)  führt  die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt. B. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfassen: a.   Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der  Berufs-  und  Studienwahl,  der  Weiterbildung  und  der  Lauf bahngestaltung, b.   Führung von spezialisierten In formations- und Be ratungsstellen, c.   Führung von Infotheken mit Info rmationsangeboten über alle Bil dungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten, d.   Unterstützung und Begleitung v on Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere  von  Personen  mit  Migr ationshintergrund,  bei  ihrer Integration in das Bi ldungssystem und in di e Berufs- und Arbeits welt, e.   Unterstützung  der  Lehrpersonen der  Sekundarstufe  I  und  II  bei der Vorbereitung ihrer Lernende n auf die Schul-, Berufs- und Stu dienwahl,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) f.    Unterstützung und Begleitung Er wachsener bei der Zusammenstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung in Validierungsverfahren, g.   Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller Stufen  sowie  mit  den  Lehrbetrie ben  und  den  Organisationen  der Arbeitswelt. Besondere Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Amt kann im Bereich der Berufs-, Studien- und Lauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bahnberatung und der beruflichen Ei ngliederung gegen Erstattung der vollen Kosten mittels Leistungsv ereinbarung besondere Aufträge von Stellen übernehmen, die selber ö ffentliche Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auftraggebende Stellen können insbesondere sein: a.   Gemeinden, b.   die Sozialversicherungsanstalt, c.   Regionale Arbeitsvermittlungszentren, d.   Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen des Gesundheitswesens, e.   beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime. Leistungs vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das  Amt  schliesst  Leistungsvereinbarungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menvereinbarungen  abgeschlosse n  und  durch  Jahreskontrakte  kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kretisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen. C. Finanzierung Gemeinde beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG BBG gehören insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere der erforderli che Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufwand, abzüglich anrechenbare r Erträge und Aufwandsminderungen. b. Budgetierung, Akonto zahlungen und Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  Amt  teilt  den  Gemeinden die  voraussichtlich  auf  sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde leistet Akontozahl ungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bi s 31. Januar und bis 31. Juli. a. Anrechenbare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge jahres. Für die Berechnung der Ge meindebeiträge ist der Einwohner bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenanteil
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten zen des Regierungsr ates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt Zürich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 b EG BBG. Für die Bere chnung der Kosten gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt teilt der Stadt Zürich de n voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das Amt entscheidet im Ra hmen seiner Ausgabenkompe tenzen über die Ausrichtung vo n Subventionen gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 lit. d EG BBG im Bereich der Beru fs-, Studien- und Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezüglich der anrechenba ren Aufwendungen ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Verord nung  über  die  Finanzierung  von  Le istungen  der  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sinngemäss anwendbar. D. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Gebühren werden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Abs. 1 EG BBG erhoben für: a.   die Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung und die damit zusam menhängenden Tests, b.   die Teilnahme an Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auskünfte,  die  nicht  länger  als eine  Viertelst unde  dauern,  sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind: a.   Personen  ohne  einen  vom  Bund  oder  Kanton  anerkannten  Ab schluss auf Sekundarstufe II, b.   Personen,  denen  wirtschaftliche Hilfe  gemäss  Sozialhilfegesetz gebung gewährt wird, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Personen, die innerhalb der letz ten zwei Monate vor der Anmel dung bei der Beratungss telle in Ausbildung standen und dafür Aus bildungsbeiträge eines Kantons bezogen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Personen, bei denen die Stipendien stelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ih res Gesuchs um Ausbildungsbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge die Abklärung verlangt, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personen über 40 Jahre, die eine Beratung gemäss der vom Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desrat beschlossenen Massnahme «Kostenlose Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahnberatung für Erwachsene über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Jahre ( S T A P AL )» in Anspruch nehmen, f.    Personen über 20 Jahre, die ei ne Beratung im Umfang von höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens drei Stunden in Anspruch ne hmen, wenn sie in den Jahren 2022 oder 2023 einen vom Bund oder Kanton anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichend von Abs. 1 we rden Gebühren erhoben von: a.   Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d und f, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind, b.   Personen  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. c,  wenn  sie  eine  Ausbildung  auf  der Tertiärstufe abge schlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beruft sich eine Person auf Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b–d oder f, weist sie nach, dass die Voraussetzungen für ei ne Gebührenbefrei ung erfüllt sind. Gebührenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Amt erhebt die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 EG BBG vorgesehenen Gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Stellen  der  Berufs-, Studien-  und  Laufbahnberatung weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renpflicht hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab  der  zweiten  Beratungsstunde  sowie  bei  der  Durchführung  und Auswertung von Tests werden ange brochene Viertelstunden aufgerun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det und die Gebühren ante ilmässig festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Meldet sich jemand weniger al s 24 Stunden vor einem Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - termin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Meldet sich jemand von einer Vera nstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtige n Gründen verhin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dert ist und die Beratungs- oder Ve ranstaltungsstelle umgehend darü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber in Kenntnis setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 55 ; Begründung siehe ABl 2013-12-06 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.312 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Berufs-, Studien- und Lauf bahnberatung (V BSLB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.319
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  RRB  vom  5. Februar  2014  ( OS  69,  60 ; ABl  2014-02-14 ).  In Kraft seit 1. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  14. März  2018  ( OS  73,  170 ; ABl  2018-03-23 ).  In Kraft seit 1. Juni 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 21. November 2018 ( OS 74, 19 ; ABl 2018-11-30 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2020 ( OS 75, 440 ; ABl 2020-07-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 2. September 2020 ( OS 75, 480 ; ABl 2020-09-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2021. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 ( OS 77, 343 ; ABl 2022-05-13 ). In Kraft seit 1. August 2022. Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.319 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) Anhang Gebühren (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11) a. Beratungen und Tests (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 1 lit. a):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erste Beratungsstunde Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Ab der zweiten Bera tungsstunde sowie für die Besprechung von Test ergebnissen pro Stunde Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die Durchführung und Au swertung von Tests pro Stunde Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 b. Veranstaltungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 1 lit. b): Pro Veranstaltungsst unde pro Person Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25