Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse
                            Reglement über die Ausarbeitung der Erlasse (AER)  vom 24.05.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   16.  Oktober   2001  über   die   Organisation   des  Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere die Artikel 4, 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs. 3;  gestützt auf das Gesetz vom 16.  Oktober 2001 über die Veröffentlichung der  Erlasse (VEG), insbesondere Artikel 16;  gestützt auf Artikel 3 des Reglements vom 11.  Dezember 2001 über die Ver  -  öffentlichung der Erlasse (VER);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Gegenstand und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Ausarbeitung der rechtsetzenden Erlasse (die  Erlasse), bei denen die Beschlussfassung in die Zuständigkeit des Grossen  Rates oder des Staatsrats fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erlasse anderer Behörden gilt es nur so weit, wie Artikel 34 dies  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die besonderen Regeln über die Ausarbeitung und die Verabschiedung in  -  terkantonaler und internationaler Erlasse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang
                            1  Die Ausarbeitung der Erlasse umfasst in der Regel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Planung der Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Prüfung, die Abfassung und die Übersetzung der Vorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Vernehmlassungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Antragstellung an die Beschlussbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die fachliche Begleitung bei der Beschlussfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bereinigung der Texte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Texte werden spätestens dann in der Datenbank der freiburgischen Ge  -  setzgebung erfasst, wenn sie in die Vernehmlassung gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Verteilung der Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Unter   Vorbehalt   der   Zuständigkeiten   des   Grossen   Rates   bestimmt   der  Staatsrat die allgemeinen Ziele und die Prioritäten der wichtigsten Rechtset  -  zungsvorhaben und stellt deren Koordination auf höchster Ebene sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktionen
                            1  Die   Direktionen   arbeiten   in   ihren   Zuständigkeitsbereichen   die   Gesetzge  -  bung aus und treffen die dafür nötigen organisatorischen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Sie erfassen  ihre Gesetzgebungsdaten  in den verschiedenen  Etappen  der  Ausarbeitung in der dafür vorgesehenen Informatikanwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass die Gesetzgebung, die sie anzuwenden haben, aktuell  bleibt, insbesondere indem sie die Entwicklung des übergeordneten Rechts  verfolgen und die nötigen Ausführungsbestimmungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bestimmen für die Rechtsetzungsvorhaben in ihrem Bereich die Ziele,  die Etappen sowie die nötigen Mittel und berücksichtigen dabei die Bedeu  -  tung des Geschäfts und die allgemeine Planung, die der Staatsrat festgelegt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatskanzlei – Allgemeine Befugnisse
                            1  Die Staatskanzlei hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie achtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darauf, dass die Direktionen  ihren Verpflichtungen nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie erstellt die Darstellungsmuster für die Texte im Bereich der Recht  -  setzung sowie die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie stellt den Direktionen und dem Sekretariat des Grossen Rates eine  Informatikanwendung, in der die verschiedenen Etappen des Gesetzge  -  bungsverfahrens festgelegt werden, mit der die Daten bis zur Veröffent  -  lichung verwaltet werden können und mit der, soweit möglich, der Aus  -  tausch   mit   den   Systemen   der   computerunterstützten   Übersetzung   si  -  chergestellt werden kann, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c1)  Sie organisiert den Datenaustausch zwischen dieser Informatikanwen  -  dung und der Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte  des Staatsrats und des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie  kontrolliert  die  sprachliche   Korrektheit  der   Entwürfe,  die  ihr  im  Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Staatsrat oder die amtliche  Veröffentlichung zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Staatskanzlei – Befugnisse des Amts für Gesetzgebung
                            1  Das Amt für Gesetzgebung hat bei der Ausarbeitung der Erlasse folgende  Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es achtet allgemein auf die Einheitlichkeit und die Qualität der Gesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es unterstützt die Direktionen bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung,  die in ihre Zuständigkeit fällt, insbesondere durch die Prüfung ihrer Er  -  lassentwürfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es erarbeitet die Texte der allgemeinen Gesetzgebung und die Erlasse  der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es berät die Direktionen bei allen Fragen der Ausarbeitung der Gesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erlässt gesetzestechnische Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm die Spezialgesetzgebung, insbeson  -  dere im Bereich der amtlichen Publikationen, überträgt, und diejenigen, die  sich aus seiner Stellung als zentraler Dienst ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2a Form der Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Erlasse des Grossen Rates
                            1  Die Form der Erlasse des Grossen Rates wird in der Kantonsverfassung und  in den Artikeln  87 und 88 des Grossratsgesetzes vom 6.  September 2006 fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b Erlasse der Verwaltungsbehörden
                            1  Erlasse des Staatsrats, der Direktionen und der übrigen Verwaltungsbehör  -  den haben die Form der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasse des Staatsrats können jedoch die Form des Reglements haben, ins  -  besondere wenn die Ausführungsbestimmungen eines Gesetzes darin zusam  -  mengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6c Erlasse der Gerichtsbehörden
                            1  Die Erlasse der Gerichtsbehörden haben in der Regel die Form des Regle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Information
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die   Direktionen   sorgen   gemäss   der   Gesetzgebung   über   die   Veröffentli  -  chung der Erlasse für die Information der Personen, die von bedeutenden Er  -  lassen unmittelbar betroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Information   der   Öffentlichkeit   und   die   Veröffentlichung   im   Internet  richten sich nach der Spezialgesetzgebung. Die Artikel 26, 30 und 31 Abs. 4  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ablauf der Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Prüfung und Abfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorprüfung
                            1  Die Direktionen analysieren die bestehende Situation und schätzen die Be  -  dürfnisse sowie die wesentlichen Auswirkungen, die von der geplanten Ge  -  setzgebung erwartet werden, ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüfen insbesondere die Notwendigkeit, Rechtsnormen zu erlassen, die  angemessene Rechtsetzungsstufe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen  für den Staat, die Gemeinden und die direkt betroffenen Kreise im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfung
                            1  Die Direktionen tragen insbesondere durch das Koordinationsverfahren die  sachdienlichen Überlegungen und Meinungsäusserungen zusammen (Art. 63  SVOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen sicher, dass das Vorhaben dem übergeordneten Recht entspricht  und sich harmonisch in die bestehende Gesetzgebung einfügt. Sie prüfen die  Europaverträglichkeit des Vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie schätzen die finanziellen und personellen Auswirkungen der geplanten  Lösungen ab. Gegebenenfalls untersuchen sie die Auswirkungen auf weitere  Bereiche wie die Aufgabenverteilung zwischen dem Staat und den Gemein  -  den, die Familie, die Gesundheit, die Umwelt und die Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie schlagen wirksame und effiziente Lösungen und wenn nötig Varianten  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abfassung
                            1  Der Text wird klar und knapp gefasst. Die Verteilung des Inhalts richtet sich  in der Regel  nach einer  Standardgliederung,  die durch die gesetzestechni  -  schen Richtlinien näher bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verwendete Terminologie ist kohärent sowohl unter den Bestimmungen  desselben Erlasses als auch mit der übrigen Gesetzgebung, insbesondere im  selben Rechtsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Formulierung wird darauf geachtet, die Geschlechter je nach den  Eigenheiten der Sprache und dem Kontext gleich zu behandeln, ohne dabei  die Verständlichkeit und die Lesbarkeit zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei bedeutenderen Vorhaben prüfen die Direktionen die Zweckmässigkeit,  eine Redaktionsgruppe zu bilden, in der unter anderen die Staatskanzlei und  das Amt für Gesetzgebung vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zweisprachigkeit
                            1  Die Direktionen verfassen die Texte in beiden Amtssprachen und achten auf  die Übereinstimmung zwischen den Sprachfassungen. Die Staatskanzlei ist  für die Kontrolle verantwortlich (Art. 5 Bst. e und 15 Bst. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verwaltungsinternen Dokumente, insbesondere diejenigen eines verwal  -  tungsinternen Vernehmlassungsverfahrens (Art. 32 f.), können in nur einer  Sprache verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den   Entwürfen   wird  so  weit  wie   möglich  auf   eine   Terminologie   und  einen Satzbau geachtet, die es erleichtern, die Zweisprachigkeit der Gesetzge  -  bung zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übersetzerinnen und Übersetzer in den Direktionen werden früh genug  beigezogen, damit allfällige Rückwirkungen der Übersetzung auf den Aus  -  gangstext noch berücksichtigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vernehmlassungsverfahren und Einholen von Stellungnahmen
                            1  Über die Entwürfe wird nach den Voraussetzungen  und Einzelheiten ge  -  mäss den Artikeln 22 ff. ein externes oder internes Vernehmlassungsverfah  -  ren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einholen von Stellungnahmen und die übrigen besonderen Konsultati  -  onsarten, die in der Spezialgesetzgebung vorgesehen sind, bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Botschaften und erläuternde Berichte
                            1  Der Inhalt der Botschaften des Staatsrats an den Grossen Rat ist in der Ge  -  setzgebung über den Grossen Rat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu bedeutenderen Verordnungsentwürfen wird ein erläuternder Bericht ver  -  fasst, der in knapper Form mindestens folgende Punkte behandelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ursprung und Notwendigkeit des Entwurfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die wichtigsten ausgeführten Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die wichtigsten Vorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die finanziellen und personellen Auswirkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Unterbreitung zur Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abgabe
                            1  Die Direktionen stellen die Entwürfe der Staatskanzlei in beiden Amtsspra  -  chen so früh wie möglich zur Verfügung, spätestens jedoch 10 Tage vor dem  Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei kann für Entwürfe von geringem Umfang sowie für die  Begleitdokumente Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontrolle
                            1  Die Staatskanzlei führt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie kontrolliert, ob die Entwürfe den Regeln über die Darstellung der  Erlasse entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie   korrigiert   offensichtliche   Versehen   in   Bezug   auf   Texterfassung,  Rechtschreibung, Satzbau oder formale Gestaltung oder lässt sie durch  die Direktion korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie beantragt der Direktion vor der Behandlung des Entwurfs durch den  Staatsrat die Umformulierungen, die sie für angebracht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie kontrolliert die Übereinstimmung der Sprachfassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zentrale Dienste
                            1  Gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatskanzlei informieren die Direktio  -  nen das Amt für Gesetzgebung und die übrigen zuständigen zentralen Diens  -  te, insbesondere wenn diese im Vernehmlassungs- oder Koordinationsverfah  -  ren Bemerkungen abgegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Behandlung und Verabschiedung durch den Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahren
                            1  Die Behandlung der Anträge der Direktionen durch den Staatsrat, insbeson  -  dere die Aufnahme in die Traktandenliste, der Versand der Texte an die Mit  -  glieder des Staatsrats, der Mitbericht und der Ablauf der Beratungen, richtet  sich nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum SVOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fachliche Begleitung
                            1  Die fachliche Begleitung vor dem Staatsrat besteht im Allgemeinen darin,  auf Verlangen Varianten oder ergänzende Aktennotizen zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten kann sie auch darin  bestehen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter an der Sitzung anwe  -  send ist, um die vorgeschlagenen Bestimmungen zu erläutern und Fragen zu  beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Behandlung und Verabschiedung durch den Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verfahren
                            1  Die Behandlung der Entwürfe durch den Grossen Rat richtet sich nach der  Gesetzgebung über den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Fachliche Begleitung
                            1  Die Kantonsverwaltung stellt eine fachliche Begleitung des Entwurfs wäh  -  rend der Arbeiten des Grossen Rates sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachliche Begleitung besteht in der Unterstützung der Regierungsvertre  -  terin oder des Regierungsvertreters bei folgenden Tätigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitwirkung bei den Arbeiten der parlamentarischen Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prüfung   der   Kommissionsanträge,   insbesondere   ihrer   Auswirkungen  auf die Kohärenz des Entwurfs, und Information des Staatsrats über die  Anträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verfolgung der Beratungen im Plenum des Grossen Rates und allfällige  Zusammenarbeit mit der Redaktionskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Bereinigung der Texte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1  Die Direktionen sorgen für die Bereinigung der Texte, die vom Staatsrat  verabschiedet   worden   sind.   Punktuelle   Änderungen,   die   der   Staatsrat   be  -  schlossen hat, werden jedoch von der Staatskanzlei eingefügt; diese übermit  -  telt  der  federführenden  Direktion eine  elektronische  Kopie des geänderten  Textes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Erlassen des Grossen Rates ist dessen Sekretariat für die Bereinigung  der Texte zuständig.  Soweit möglich fügt dieses die entsprechenden Daten  direkt in die Informatikanwendung nach Artikel  5 Abs.  1 Bst.  c ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Berichtigung  offensichtlicher   Versehen   oder  anderer  Fehler   (Art.  22  und 23 VEG) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vernehmlassungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Externes Vernehmlassungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsätze
                            1  Ein externes Vernehmlassungsverfahren wird eröffnet, um die betroffenen  Kreise an der Ausarbeitung eines bedeutenderen Erlasses zu beteiligen und  um zu prüfen, ob der Entwurf materiell richtig ist und voraussichtlich gut  aufgenommen wird. Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle blei  -  ben zudem vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als bedeutendere Vorhaben gelten insbesondere die Projekte nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 SVOG, diejenigen, die zu einem erheblichen Teil ausserhalb der Verwal  -  tung vollzogen werden, und diejenigen, die in nicht geringem Mass bewilli  -  gungspflichtige Tätigkeiten berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Eröffnung des Verfahrens ist die Ermächtigung durch den Staatsrat  erforderlich.   Vorbehalten   bleibt   Artikel   31   über   die   eingeschränkten   Ver  -  nehmlassungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion legt ihrem Ermächtigungsgesuch den Entwurf der Vernehm  -  lassungsunterlagen bei; gegebenenfalls gibt sie ihre Absicht an, eine konfe  -  renzielle Vernehmlassung durchzuführen, und begründet diesen Antrag (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vernehmlassungsadressaten
                            1  Die   Vernehmlassungsunterlagen   werden   den   Kreisen   zugestellt,   die   vom  Entwurf unmittelbar betroffen werden, insbesondere den Organisationen, die  auf kantonaler Ebene im betreffenden Bereich tätig sind, und den Adressaten  der internen Vernehmlassungsverfahren (Art. 32 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entwürfe für Verfassungsbestimmungen und andere Entwürfe, die erhebli  -  che Auswirkungen auf zahlreiche Kreise haben könnten, werden zudem zu  -  gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den politischen Parteien, die im Grossen Rat oder im Staatsrat vertreten  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den wichtigsten Berufsorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Freiburger Gemeindeverband und der Konferenz der Ammänner  der Hauptorte und der grossen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entwürfe, die sich auf einen bestimmten Kreis  von Gemeinden oder auf  sämtliche Gemeinden des Kantons erheblich auswirken könnten, werden zu  -  dem jeder betroffenen Gemeinde zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei verwaltet ein Verzeichnis der ordentlichen Vernehmlas  -  sungsadressaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weitere Interessierte
                            1  Jede Person oder Organisation kann die in die Vernehmlassung gegebenen  Texte bei der zuständigen Direktion konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Direktion achtet in ihren Zuständigkeitsbereichen darauf, dass die vom  Entwurf betroffenen Kreise zur Vernehmlassung eingeladen oder darüber in  -  formiert werden. Sie holt zudem die Stellungnahme ihrer Verwaltungseinhei  -  ten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vernehmlassungsunterlagen
                            1  Die Vernehmlassungsunterlagen werden in beiden Amtssprachen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfassen in der Regel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   Begleitschreiben,   das   insbesondere   die   Vernehmlassungsfrist   an  -  gibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vernehmlassungsentwurf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen erläuternden Bericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Verzeichnis der Adressaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Vernehmlassungsverfahren   wird   so   weit   wie   möglich   auf   elektroni  -  schem Weg durchgeführt. Den Vernehmlassungsadressaten werden die Do  -  kumente auf Verlangen aber in gedruckter Form zugeschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ankündigung
                            1  Die Staatskanzlei kündigt die vom Staatsrat bewilligten Vernehmlassungs  -  verfahren im Amtsblatt und im Internet an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Form der Stellungnahmen
                            1  Soweit   möglich  werden   die   Stellungnahmen   in  elektronischer   Form   ver  -  schickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsverwaltung reicht  ihre  Stellungnahmen in der Regel  nur auf  elektronischem Weg ein. Die Direktionen halten zudem die Vorschriften von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Abs. 3 ein.
                            3  Wird das Vernehmlassungsverfahren ganz oder teilweise in konferenzieller  Form durchgeführt, so werden die geäusserten Meinungen in knapper Form  schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vernehmlassungsfrist
                            1  Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate ab dem Versand der Doku  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Vorhaben dringlich oder erfordert es der Inhalt oder der Umfang des  Entwurfs, so kann eine andere Frist gesetzt werden. Den üblichen Ferienzei  -  ten wird zudem angemessen Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann auf begründetes Gesuch eine kurze Nachfrist gewähren.  Ist eine Fristverlängerung  von vornherein  ausgeschlossen, so wird im  Be  -  gleitschreiben darauf hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Auswertung der Ergebnisse
                            1  Die Direktion wertet  die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet  über das weitere Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder die Tragweite des Vorha  -  bens, so erstellt sie ausserdem einen kurzen Synthesebericht, den sie den Ver  -  nehmlassungsadressaten zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Öffentlichkeit
                            1  Die Vernehmlassungsunterlagen sind im Internet abrufbar, sobald sie an die  Adressaten verschickt  worden sind; wurde ein zusammenfassender Bericht  erstellt, so wird dieser ebenfalls auf Internet verbreitet, nachdem die Direkti  -  on entschieden hat, welche Folge dem Entwurf gegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentlichkeit der eingereichten Stellungnahmen ist ausserdem gemäss  der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu den Dokumenten  gewährleistet, nachdem die Vernehmlassungsfrist abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Eingeschränktes Vernehmlassungsverfahren
                            1  Das Vernehmlassungsverfahren kann eingeschränkt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn es eine technische Einzelfrage betrifft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder wenn es nur sehr wenige verwaltungsexterne Adressaten betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ermächtigung des Staatsrats ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vernehmlassungsunterlagen können in nur einer Sprache erstellt wer  -  den, und es kann vorgesehen werden, Unterlagen und Stellungnahmen nur in  elektronischer   Form   abzugeben   bzw.   entgegenzunehmen.   Die   Veröffentli  -  chung der Vernehmlassungsunterlagen im Internet ist fakultativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die eingeschränkten Vernehmlassungsverfahren werden soweit möglich im  Verzeichnis der vorgesehenen Vernehmlassungsverfahren erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Internes Vernehmlassungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsätze
                            1  Die Direktion organisiert ein auf die Kantonsverwaltung beschränktes Ver  -  nehmlassungsverfahren, wenn es sich um einen bedeutenderen Entwurf han  -  delt, der aber nur geringe Auswirkungen auf verwaltungsexterne Organisatio  -  nen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Adressaten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktionen, die Staatskanzlei, das Amt für Gesetzgebung, das Büro  für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen und  die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und – soweit der Entwurf sie besonders betrifft – die übrigen zentralen  Dienste, die Oberamtmännerkonferenz und das Amt für Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen und die Staatskanzlei holen die Stellungnahme ihrer Ver  -  waltungseinheiten und Kommissionen, die vom Entwurf betroffen werden,  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vernehmlassung kann auf verwaltungsexterne staatliche Organe ausge  -  dehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Einzelheiten
                            1  Die Vernehmlassungsfrist  beträgt  in der Regel vier Wochen. Im Übrigen  gilt Artikel 28 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vernehmlassungsunterlagen   bestimmen   sich   nach   Artikel   25   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Vernehmlassungsverfahren wird nur auf elektronischem Weg durch  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen geben die Verwaltungseinheiten und Institutionen an, die  sie für die Abfassung ihrer Stellungnahme konsultiert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion wertet  die Vernehmlassungsergebnisse aus und entscheidet  über das weitere Vorgehen. Rechtfertigt es der Umfang der Antworten oder  die Tragweite  des  Vorhabens,  so erstellt  sie einen kurzen Synthesebericht  und stellt ihn den Vernehmlassungsadressaten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erlasse anderer Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1  Entwürfe zu Erlassen, die nach der Gesetzgebung über die Veröffentlichung  der Erlasse amtlich veröffentlicht werden müssen oder können, werden der  Staatskanzlei  und den betreffenden  zentralen  Diensten früh genug vor der  Verabschiedung unterbreitet, um die Anwendung der Artikel 15 und 16 si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Erfassen der Texte in der Datenbank der freiburgischen Gesetzge  -  bung ist die Direktion, der die fragliche Behörde unterstellt ist, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Beschluss   vom   10.  Oktober   1995   über   die   Europaverträglichkeit  von Erlassen (SGF 122.0.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Beschluss   vom   14.  Januar   1958   betreffend   die   Schaffung   eines  Amtes für Gesetzgebung (SGF 122.23.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Beschlüsse des Staatsrates
                            1  Der Beschluss vom 24.  Januar 1967 über die Abfassung und die Ausferti  -  gung der Beschlüsse des Staatsrates (SGF 122.0.17) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Finanzhaushalt des Staates
                            1  Das Ausführungsreglement vom 12.  März 1996 zum Gesetz über den Fi  -  nanzhaushalt des Staates (FHR; SGF 610.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement vom 22.  August 2000 (SubR; SGF 616.11) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Übergangsrecht
                            1  Während   einer   Übergangsperiode   nach   dem   Inkrafttreten   der   Änderung  vom 27. November 2018 dieses Reglements stellt die Staatskanzlei die Über  -  nahme der Texte in die Informatikanwendung nach Artikel 5 Abs.  1 Bst.  c  und wenn nötig den Datenaustausch  zwischen  dieser  Anwendung und der  Anwendung zur elektronischen Verwaltung der Geschäfte des Staatsrats und  des Grossen Rates sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2005  Erlass  Grunderlass  01.01.2006  2005_053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2008  Art. 26  geändert  01.07.2008  2008_062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2008  Art. 28  geändert  01.07.2008  2008_062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 5  geändert  01.01.2011  2010_138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 6  geändert  01.01.2011  2010_138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 30  geändert  01.01.2011  2010_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 32  geändert  01.01.2011  2010_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 2 Abs. 2  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 4 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 5 Abs. 1, c1)  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Abschnitt 1.2a  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 6a  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 6b  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 6c  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 21 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 25 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 25 Abs. 3  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 27 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 33 Abs. 2  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 34 Abs. 2  eingefügt  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 39 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2018  Art. 39 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2022  Art. 32 Abs. 2, a)  geändert  01.01.2022  2022_010  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.05.2005  01.01.2006  2005_053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 4 Abs. 1a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 5 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_138
Art. 5 Abs. 1, c) geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 5 Abs. 1, c1) eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_138
                            Abschnitt 1.2a  eingefügt  27.11.2018  01.01.2019  2018_110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 6c eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 21 Abs. 2 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 25 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 25 Abs. 3 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 26 geändert 16.06.2008 01.07.2008 2008_062
Art. 27 Abs. 1 geändert 27.11.2018 01.01.2019 2018_110
Art. 28 geändert 16.06.2008 01.07.2008 2008_062
Art. 30 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
Art. 32 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_144
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)