Kantonaler Richtplan Glarus 2004 - Text
                            Regierungsrat  Kantonaler Richtplan Glarus 2004  Stand der Richtplanung  Erlass durch den  Regierungsrat:  Genehmigung durch  den Landrat:  Genehmigung durch  den Bundesrat:  17.8.2004, 26.4.2005,  20.12.2005  27.4.2005, 26.4.2006  16.4.2008  18.12.2007  23.4.2008  9.1.2009  16.11.2010,  4.9.2012  24.8.2011,  24.10.2012  31.10.2013  3.3.2015  26.8.2015  26.5.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führungsgremium Richtplan Glarus 2004  (tätig vom März 1998 bis Dezember 2000)  Pankraz Freitag, Regierungsrat, Vorsitz des Führung  sgremiums  Kurt Gilgen, Professor für Raumplanung, HSR Rappers  wil, Beratung  Fritz Marti, Präsident der Gemeindepräsidentenkonfe  renz  Dr. Peter Bachmann, Leiter Amt für Landwirtschaft  Peter Bossi, Leiter Hochbauamt  Adolf Hauser, Vorsteher Fachstelle Raumplanung  Lilly Jenny, Sekretariat Baudirektion, Protokoll  Heinz Martinelli, Leiter kant. Wirtschaftsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsverzeichnis  0)    Allgemeine Erläuterungen  0 - 1  01  Verfahren der Richtplanüberarbeitung  0 - 1  02  Aufbau des Richtplans  0 - 3  A)   Kennzahlen zum Kanton Glarus  A - 1  A1  Geographie  A - 1  A2  Wohnbevölkerung  A - 2  A3  Beschäftigung und Wirtschaftsentwicklung  A - 3  A4  Struktur der Bodennutzung  A - 5  G)   Grundzüge der räumlichen Entwicklung  G - 1  G1  Räumliche Gliederung  G2  Übergeordnete Hauptziele  G3  Wirtschaftspolitische räumliche Schwerpunktstra  tegie  S)   Siedlung  S - 1  S1  Siedlungsentwicklung   S - 1  S1-1   Siedlungsstruktur  S - 1  S1-2   Siedlungsgebiet / Bauzonen  S - 3  S1-3   Siedlungstrenngürtel  S - 6  S1-4   Landschaftsprägende Bauten und Anlagen ausse  rhalb der Bauzonen  S - 7  S2  Wirtschaftsentwicklung  S - 9  S2-1   Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen  S -  9  S2-2   Publikumsintensive Einrichtungen, Versorgung  seinrichtungen  S - 11  S3  Siedlungsqualität  S - 13  S3-1   Lärmschutz  S - 13  S3-2   Lärm von Schiessanlagen  S - 14  S3-3   Luftreinhaltung  S - 15  S3-4   Ortsbildschutz  S - 16  S3-5   Denkmalpflege  S - 18  S3-6   Archäologie  S - 19  V)   Verkehr  V - 1  V0  Vorbemerkungen  V - 1  V1  Massnahmen im öffentlichen Verkehr  V - 3  V1-1   Das öffentliche Verkehrsangebot  V - 3  V1-2   Die Bahnlinie von Ziegelbrücke bis Linthal  bleibt das Rückgrat des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Verkehrs  V - 4  V1-3   Kontinuierliche Optimierung des Bus-Systems  V - 7  V1-4   Massvoller Ausbau des öffentlichen Verkehrs  in den Randstunden  und an den Wochenenden  V - 8  V2  Strasseninfrastruktur  V - 9  V2-1   Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und  Glarus  V - 9  V2-2   Entlastung des Dorfzentrums Näfels  V - 11  V2-3   Entlastung des Dorfzentrums Netstal  V - 13  V2-4   Entlastung Zentrum Glarus  V - 15  V2-5   Mehrjahresprogramm Kantonsstrassen  V - 17  V3  Langsamverkehr  V - 19  V3-1   Erhalt und Ausbau des kantonalen Radwegnetzes  V - 19  V3-2   Fuss- und Wanderwege unterhalten  V - 21  V3-3   Nahtstellen zwischen den Verkehrsträgern ver  bessern  V - 22  V4  Organisatorische Massnahmen  V - 23  V4-1   Mobilitätsmarketing  V - 23  V4-2   Anreize und Lenkungsmassnahmen  V - 24  V5  Luftverkehr  V - 25  V5-1   Flugplatz und Gebirgslandeplätze  V - 25  V6  Schifffahrt  V - 27  V6-1   Schifffahrt, Bootsliegeplätze  V - 27  L)    Natur und Landschaft  L - 1  L1  Landwirtschaftsgebiet  L - 1  L1-1   Landwirtschaft  L - 1  L1-2   Landwirtschaftliche Vorranggebiete  L - 3  L1-3   Fruchtfolgeflächen  L - 5  L1-4   Gebiete für Bauten und Anlagen, die über ein  e innere  L - 8  Aufstockung hinausgehen (Speziallandwirtschaftsz  L2  Tourismus und Erholung  L - 10  L2-1   Touristische Intensiv-, Extensiv- und Aussc  hlussgebiete  L - 11  L3      Sport  L - 15  L3-1   Sportanlagen von regionaler und nationaler  L - 15  L3-2   Besondere Freizeitanlagen  L - 16  L4  Natur- und Landschaftsschutz  L – 18  L4-1   Naturschutzgebiete  L - 18  L4-2   Landschaften von regionaler und nationaler  Bedeutung  L - 21  L4-3   Natur- und Landschaftsschutz  L - 22  L4-4   Ruhegebiete für Wildtiere  L - 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L4-5   Wildtierkorridore und Wildwechselgebiete  L  - 25  L4-6   Jagdbanngebiete  L - 27  L4-7   Besonders wertvolle Gebiete des Hochgebirge  s  L - 28  Weltnaturerbe „Glarner Hauptüberschiebung“  L5  Gewässer  L - 29  L5-1   Schutz der Gewässer  L - 29  L6  Wald  L - 31  L6-1   Erhaltung der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutz  funktion  L - 31  L7  Naturgefahren  L - 33  L7-1   Gefahrengebiete  L - 33  L7-2   Hochwasserschutz  L - 36  E)   Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen  E - 1  E1  Siedlungswasserwirtschaft  E - 1  E1-1   Wasserversorgung / Grundwasserschutz  E - 1  E1-2   Abwasserreinigung  E - 3  E2  Energieversorgung  E - 4  E2-1   Energieplanung  E - 4  E2-2   Versorgung mit elektrischem Strom  E - 7  E2-3   Ausbau der Erdgasversorgung  E - 8  E2-4   Erneuerbare und standortgebundene Energie  E   - 10  E2-5   Wasserkraft  E - 16  E3  Abfallbewirtschaftung  E - 20  E3-1   Abfallplanung  E - 20  E3-2   Deponien  E - 21  E3-3   Altlasten  E - 22  E4  Abbau von Steinen und Erden  E - 23  E4-1   Versorgung mit Steinen und Erden  E - 23  E5  Weitere Raumnutzungen  E - 25  E5-1   Militärische Bauten und Anlagen  E - 25  E5-2   300-Meter-Schiessanlagen von regionaler Bed  eutung  E - 26  E5-3   Mobilfunk-Basisstationen  E - 28  E6  Störfallvorsorge  E - 29  Anhang: Grundlagenverzeichnis  Richtplankarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0)  Allgemeine Erläuterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01  Verfahren der Richtplanüberarbeitung  Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat 1996 besch  lossen, den rechtsgültigen Richtplan von 1988  einer Gesamtrevision zu unterziehen und auf die akt  uellen Grundlagen, Bedürfnisse und Zielrichtun-  Vorgabe Raumplanungs-  und Baugesetz  Verfahren Richtplanüberarbeitung  Entwurf der Baudirektion  Erster Schritt: Juli 1998 bis August 2000  durch das beauftragte Planungsbüro, den ersten RP-E  ntwurf erarbei-  tet.  Zweiter Schritt: September 2000 bis August 2001  Interne Vernehmlassung bei den Direktionen und Fach  stellen der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6.1 Das Departement Bau und Umwelt erarbeitet die Entwürfe für den Richtplan sowie für allfällige Anpassungen und Überarbeitungen in Zusam- menarbeit mit den Regional- planungsgruppen und den Dritter Schritt: September 2001 bis Dezember 2001
                            Die Baudirektion legte im Rahmen einer Vernehmlassu  wurf den Gemeinden, Regionalplanungsgruppen, den Na  chbarkan-  Vierter Schritt: Überarbeitung Januar 2002 bis Juli   2003  Die Vernehmlassung wurde umfassend ausgewertet und  der Richt-  plan entsprechend angepasst. Zum Themenbereich Tour  ismusent-  wicklung wurde eine Arbeitsgruppe einberufen und mi  t den betroffe-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6.2 Der Regierungsrat genehmigt diese Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit und weitere Träger raumwirksamer Aufgaben einbezogen sind. Öffentliche Mitwirkung
                            Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 10. Jul  i 2003 den Richt-  planentwurf als Grundlage für die öffentliche Mitwi  rkung genehmigt.  Die Mitwirkungsfrist wurde bis Ende November 2003 f  estgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6.3  Nach Abschluss des Mitwir-  kungsverfahrens überarbeitet  das Departement Bau und  Regierungsrat erlässt den  Richtplan, welcher dem Land-  rat und anschliessend dem  Bundesrat zur Genehmigung  vorzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6.4 Der Landrat kann den Entwurf des Regierungsrates ganz oder teilweise annehmen, ablehnen oder an den Regie- rungsrat zurückweisen. Überarbeitung, Erlass und Genehmigung
                            Der Richtplan wurde vom Regierungsrat am 17. August   2004  (Richtplantext) bzw. am 21. September 2004 (Richtpl  erlassen. Die Genehmigung durch den Landrat erfolgt  e am 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02  Aufbau des Richtplans  Gesetzliche Anforderungen  Der Richtplanaufbau richtet sich einerseits nach de  n aktuellen Richtlinien des Bundes und anderseits  nach den Vorgaben des Raumplanungs- und Baugesetzes   des Kantons Glarus. Die gesetzlich vorge-  schriebene Form des kantonalen Richtplanes, Art. 3.  2 Raumplanungs- und Baugesetz, verlangt einen  Grundlagenbericht, den Richtplanbericht, Objektblät  ter sowie kartenmässige Darstellungen.  In der Umsetzung wurde darauf Wert gelegt, dass der   Richtplan kurz gefasst, einfach gegliedert und  übersichtlich ist. Die gesetzlich geforderten Eleme  Zum gesetzlich geforderten  Grundlagenbericht   zählen die folgenden Kapitel im Richtplanbericht:  Kapitel "Grundlagenverzeichnis“  Als  Richtplanbericht   wird der ganze vorliegende Richtplantext bezeichne  t.  Als  Objektblätter   gelten die Abstimmungsanweisungen.  Die  kartenmässige Darstellung   erfolgt in einem Plan, der Richtplankarte.  Richtplanbericht und die Richtplankarte bilden zusa  mmen den "Kantonalen Richtplan Glarus 2004".  Die  Grundzüge der räumlichen Entwicklung   sind in den richtungsweisenden Festlegungen (Richt  plan-  inhalt) und im entwicklungspolitischen Leitbild des   Kantons Glarus, 1999 (Richtplangrundlage) um-  schrieben.  Richtplanaufbau  Der vorliegende Richtplan besteht aus der Richtplan  karte und dem Richtplantext. Die Richtplankarte  ist auf einer Plangrundlage 1:25'000 im Massstab 1:  50'000 dargestellt. Sie ist nicht parzellenscharf.  In  der Legende finden sich die Verweise zu den Kapitel  n im Richtplantext.  Der Richtplantext gliedert sich in zwei Einleitungs  kapitel und vier Kapitel zu Sachbereichen, die ihre  r-  seits in einzelne Themenkreise unterteilt sind. In  den Einleitungskapiteln werden Kennzahlen zum  •  •       Verkehr  •       Natur und Landschaft  •       Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzungen.  Berichten zu verschiedenen Sachbereichen (siehe Gru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sichtigen den (Genehmigungs-)Stand bis 2003, sofern   nichts anderes vermerkt ist. Die einzelnen  Kapitel sind aufgeteilt in:  •       Richtplanaufgabe  •       Problemstellung / Ausgangslage  •       Richtungsweisende Festlegungen  •       Abstimmungsanweisungen.  Die  Richtplanaufgabe   umschreibt die politische und gesetzliche Aufgaben  stellung, welche der Kan-  ton mit dem Richtplan in dem betreffenden Sachberei  ch verfolgt.  Das Kapitel  Problemstellung / Ausgangslage   umschreibt die heutige Situation und erläutert die  richtplanrelevanten Probleme.  weiteren Abstimmungshinweise erforderlich. Sie gelt  en als Festsetzung (Ziel). Mit der Genehmigung  Drei Stufen der Richtplaneintragung  gaben sowie den Abstimmungsstand. Sie legen das wei  tere Vorgehen unter Berücksichtigung der  Verfahrenskoordination fest, bezeichnen die am Verf  ahren beteiligten Behörden und Gemeinden und  weisen die Termine aus. Bezüglich  Abstimmungsstand  1. Stufe: Vororientierung  Der Planungsgegenstand ist bekannt, Art und Umfang  der Abstimmungsanweisung kann noch nicht  bestimmt werden; Optionen welche nicht abschliessen  d beurteilt werden können und im Sinne des  Vorsorgeprinzips dargestellt werden; Planungsgegens  tände welche im Konflikt mit weiteren Richtplan-  Vororientierung:   Noch nicht abstimmungsreife oder generelle Vorstel  erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklu  2. Stufe: Zwischenergebnis  Die räumliche Abstimmung ist teilweise erfolgt, wes  Zwischenergebnis  : Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, bezügli  ch derer aber klare Aussagen  zu den weiteren Arbeitsschritten gemacht werden kön  nen.  3. Stufe: Festsetzung  politische Entscheide dem Vorgehensstand entspreche  nd vorliegend. Zudem werden Richtplaninhalte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            welche aus dem Richtplan 88 übernommen wurden und d  en vorgängigen Kriterien entsprechen, als  Festsetzung eingestuft.  Festsetzung  : Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räum  lichen Auswirkungen bereits abge-  Die grau unterlegten Texte (richtungsweisende Festl  egungen und Abstimmungsanweisungen) be-  zeichnen die behördenverbindlichen Beschlüsse.  Änderung des Richtplans: Überarbeitung, Anpassung u  nd Fortschreibung  Der Richtplan muss über eine gewisse Beständigkeit  verfügen und gleichzeitig flexibel auf die Bedürf-  nisse der Gesellschaft und deren räumliche Konseque  nzen reagieren können. Er muss daher in regel-  mässigen Abständen und nach Bedarf überprüft und fo  rtgeschrieben werden. Für die Änderung des  Richtplans sind drei Formen der Richtplanbearbeitun  g möglich, nämlich die Überarbeitung, die Anpas-  Richtplan-Überarbeitung  Bei der  Überarbeitung   handelt es sich um eine Totalrevision des Richtpla  ns. Sie wird höchstens alle  10 Jahre nach einer gesamten Überprüfung durchgefüh  rt.  Bei der Richtplan-Überarbeitung wird das vollständi  ge gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchge-  Richtplan-Anpassungen  Anpassungen   betreffen nur Teile des Richtplans. Der Richtplan  richtungsweisende Festlegungen zu ändern sind, sich   neue Abstimmungsaufgaben stellen oder  bessere Lösungen möglich sind. Zudem kann von den N  führt. Sowohl die Richtplan-Überarbeitung als auch  die Richtplan-Anpassungen sind einem Mitwir-  kungs-, Beschluss- und Genehmigungsverfahren unterw  orfen.  Richtplan-Fortschreibung  Um eine  Fortschreibung  er Richtplananweisun-  Aktualisierung des Abstimmungsstandes zwischen den  Stufen  Vororientierung,  Zwischenergebnis  und Festsetzung  . Fortschreibungen liegen – sofern dies in den Abst  immungsanweisungen nicht  ausdrücklich anders geregelt ist – in der Kompetenz   des Regierungsrates und erfordern kein Mitwir-  kungs-, Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten des Richtplans  Der vorliegende Richtplan tritt in Kraft mit der Ge  nehmigung des Landrates. Für den Bund und die  Nachbarkantone wird der Richtplan gemäss Art. 11 de  s Bundesgesetzes über die Raumplanung  (RPG) erst mit der Genehmigung des Bundesrates verb  indlich.  Abstimmung mit den Nachbarkantonen  Finanzielle Auswirkungen des vorliegenden Richtplan  Der vorliegende Richtplanentwurf ist grundsätzlich  budgetneutral und verursacht keine ausserge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A)    Kennzahlen zum Kanton Glarus  A1   Geographie  ∗  im Wesentlichen das Einzugsgebiet der Linth mit Gro  sstal und Kleintal, bzw. Sernftal und dem Haupt-  tal von Schwanden bis zur Mündung im Walensee.  Höhe     m.ü.M.  (ohne Walensee)  68070  437  437  445  690  685  428  767  10370  458  515  155  471  478  43004  25736  520  623  606  718  349  530  570  260  575  586  318  593  727  597  950  614  625  1250  650  13118  17268  782  853  982  ∗   Die Gemeinden Hätzingen, Diesbach und Luchsingen h  2003 zur  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Siedlungsentwicklung ist historisch durch die l  andwirtschaftliche und industrielle Nutzung geprägt  ,  welche beide die spezielle Topgraphie des Gebirgsta  Raum des Kantons wird in drei Teilräume gegliedert:   Unterland (Bilten bis Mollis und Kerenzerberg-  gemeinden), Mittelland (Netstal bis Glarus, Ennenda  ) und Hinterland (Grosstal von Mitlödi bis Linthal,  Kleintal / Sernftal mit Engi, Matt und Elm). Der Ka  nton Glarus von heute steht in verstärkter Beziehun  zum Wirtschaftsraum Zürich und die Mobilität hat au  ch hier stark an Stellenwert gewonnen.  A2   Wohnbevölkerung und Bevölkerungsentwicklung  Der Kanton Glarus hat 38’183 Einwohner (VZ 2000). 4  0 Prozent der Bevölkerung sind im Unterland  angesiedelt. Im Mittelland sind es 31 Prozent der B  evölkerung und im Hinterland 29 Prozent. Die Be-  völkerung ist im Jahr 2000 unter das Total der Volk  szählung 1990 (-0,8 Prozent, 38'508 Einwohner)  gesunken. Der Bevölkerungsrückgang zwischen 1990 un  d 2000 ist hauptsächlich auf die Wegzüge  Kanton/ Region/ Ort  Wohnbev.  Wohnbev.  Bev.-entw.  VZ 1990  VZ 2000  1990 - 2000  KANTON GLARUS  38508  38183  -0.8  TOTAL Unterland  15772  +3.0  Glarner Unterland  14355  Bilten  1916  1882  -1.8  Niederurnen  3411  3741  Oberurnen  1790  1811  Näfels  3882  3947  Mollis  2978  2974  -0.1  Kerenzerberg  1334  1417  Filzbach  542  +15.1  Obstalden  434  +11.9  Mühlehorn  441  -7.2  TOTAL Mittelland  11799  -2.8  Netstal  2898  2813  -2.9  Riedern  622  -3.4  Glarus  5728  5556  -3.0  Ennenda  2869  2808  -2.1  TOTAL Hinterland  11058  10612  -4.0  Grosstal  9166  8814  -3.8  Mitlödi  1019  1030  Sool  303  +17.4  Schwändi  395  Schwanden  2645  2601  -1.7  Nidfurn  258  -7.5  Haslen  649  Leuggelbach  184  Luchsingen  592  -8.5  Hätzingen  341  Diesbach  237  Betschwanden  172  +15.4  Rüti  444  Braunwald  408  Linthal  1370  1200  Kleintal / Sernftal  1892  1798  -5.0  Engi  656  -5.6  Matt  381  -6.2  Elm  761  -3.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bevölkerungsrückgang entfällt im Vergleich zur  Volkszählung 1990 zu einem grossen Teil auf das  Mittelland (- 2,8 Prozent) und das Hinterland (- 4,  0 Prozent). Vom Bevölkerungsrückgang am stärk-  sten betroffen ist das Kleintal (-5,0 Prozent). Ein  en Bevölkerungszuwachs verzeichnen konnten das  Unterland (+3,0 Prozent) und am stärksten der Keren  zerberg (+ 6,2 Prozent). Eine Abschätzung der  künftigen Bevölkerungsentwicklung ist schwierig, da   das Wanderungsverhalten (Zu- und Wegzüge)  starken Schwankungen ausgesetzt ist. Das im Richtpl  an 1988 formulierte Bevölkerungsziel von  A3   Beschäftigung und Wirtschaftsentwicklung  Der Kanton Glarus ist gemäss der eidgenössischen Be  triebszählung von 2001 nach wie vor der am  stärksten industrialisierte Raum der Schweiz. Von 1  9’038 Voll- und Teilzeit-Beschäftigten umfasst der  zweite Sektor (Industrie und Gewerbe) immer noch de  ren 7’956 oder 42 Prozent (CH: 27 Prozent); der  erste Sektor (Land- und Forstwirtschaft) deren 1’55  5 oder 8 Prozent (CH: 5 Prozent) und der dritte  Sektor (Dienstleistungen) deren 9’527 oder 50 Proze  nt (CH: 68 Prozent).  Zwischen der Betriebszählung von 1990 und 2001 ist  eine Abnahme der Beschäftigtenzahlen von 11  Prozent im Kanton Glarus ablesbar. Gleichzeitig hat   der wirtschaftliche Strukturwandel vom Industrie-  besektor eine sehr starke Beschäftigungsabnahme zu  verzeichnen (- 6,5 Prozent). Während der  Dienstleistungssektor fast in gleichem Mass wächst  (+ 5,8 Prozent). Die Hälfte der Beschäftigten im  Kanton Glarus ist zurzeit im Dienstleistungssektor  tätig. Die Anzahl der Beschäftigten in der Land- un  d  Forstwirtschaft ist leicht rückläufig und liegt im  Entwicklung der Beschäftigtenzahlen (1990 – 2001) i  m Kanton Glarus:  Betriebs-  Anteil  Betriebs-  Anteil  zählung 1991  in %  zählung 2001  in %  in %  1. Sektor Land- und Forstwirtschaft  1'555  8.2%  -49  +0.7%  2. Sektor Industrie und Gewerbe  10'340  48.3%  7'956  41.8%  -2'384  -6.5%  3. Sektor Dienstleistung  44.2%  9'527  50.0%  +66  +5.8%  TOTAL Beschäftigte 1. bis 3. Sektor  21'405  100%  19'038  100%  -2'367  -11.0%  Wirtschaftssektor  1990-2001  Die Verteilung der Beschäftigtenzahlen über die ein  zelnen Wirtschaftssektoren ist in den drei Regio-  nen sehr unterschiedlich. Der höchste Beschäftigung  sgrad im Industrie- und Gewerbesektor ist im  Glarner Unterland zu verzeichnen mit 49 Prozent. De  r Kerenzerberg hat vergleichsweise einen sehr  viel geringeren Anteil an Beschäftigten im zweiten  (32 Prozent), jedoch einen relativ hohen Anteil an  machen einen Beschäftigungsanteil von 32 Prozent un  d die Land- und Forstwirtschaft nur 3 Prozent  aus. Im Hinterland ist der Beschäftigungsgrad in de  r Land- und Forstwirtschaft mit 15 Prozent hoch.  45 Prozent der Beschäftigten sind im zweiten Sektor   tätig und 40 Prozent im dritten Sektor. Im Kleinta  l  ist der Beschäftigungsanteil im ersten Sektor am hö  chsten. Ein Drittel der Beschäftigten sind dort in  der Land- und Forstwirtschaft tätig (33 Prozent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigtenzahlen je Gemeinde und Sektor (2000, 2  001):  Kanton / Region /   Beschäftigte     Anteil  igte     Anteil   Beschäftigte     Anteil  Ort  1. Sektor  in %  2. Sektor  3. Sektor  in %  KANTON GLARUS  8.2%  7965  41.8%  9527  50.0%  TOTAL Unterland  685  9.0%  3709  49.0%  3181  42.0%  Unterland  8.1%  50.4%  2888  41.5%  Bilten  70  9.2%  448  58.6%  247  32.3%  Niederurnen  88  4.1%  915  42.8%  1137  53.1%  Oberurnen  73  20.1%  155  42.7%  135  37.2%  Näfels  4.5%  58.1%  944  37.3%  Mollis  18.6%  527  45.0%  425  36.3%  Kerenzerberg  121  19.9%  195  32.0%  293  48.1%  Filzbach  35  14.3%  13  5.3%  197  80.4%  Obstalden  63  48.8%  12  9.3%  41.9%  Mühlehorn  23  9.8%  170  72.3%  17.9%  TOTAL Mittelland  214  3.1%  2182  31.6%  4519  65.4%  Netstal  54  3.2%  917  54.6%  710  42.2%  Riedern  11  9.1%  43  35.5%  55.4%  Glarus  63  1.6%  547  14.2%  3236  84.1%  Ennenda  86  6.8%  675  53.3%  506  39.9%  TOTAL Hinterland  669  14.6%  2074  45.4%  1827  40.0%  Grosstal  379  10.2%  1860  50.2%  1464  39.5%  Mitlödi  37  6.5%  390  68.3%  144  25.2%  Sool  20  37.0%  21  38.9%  24.1%  Schwändi  20  35.1%  16  28.1%  36.8%  Schwanden  61  3.8%  997  62.9%  527  33.2%  Nidfurn  9  25.0%  11  30.6%  44.4%  Haslen  17  10.6%  99  61.5%  28.0%  Leuggelbach  4  10.8%  13  35.1%  54.1%  Luchsingen  31  25.4%  19  15.6%  59.0%  Hätzingen  17  29.3%  6  10.3%  60.3%  Diesbach  11  17.7%  20  32.3%  50.0%  Betschwanden  7  23.3%  5  16.7%  60.0%  Rüti  21  18.4%  53  46.5%  35.1%  Braunwald  42  11.2%  18  4.8%  315  84.0%  Linthal  82  18.6%  192  43.5%  167  37.9%  Kleintal / Sernftal  290  33.4%  214  24.7%  363  41.9%  Engi  78  32.4%  84  34.9%  32.8%  Matt  54  30.9%  77  44.0%  25.1%  Elm  35.0%  53  11.8%  240  53.2%  Sektor 1 Erhebung VZ 2000, Sektoren 2 und 3, Betrie  idg. Betriebszählung  Entwicklung der Beschäftigtenzahlen in der Landwirt  schaft  Die  neben- und hauptberuflich   geführten Landwirtschaftsbetriebe sind im Zeitraum  bung von 1996 und 2001 um 12 Prozent zurückgegangen   und haben somit in den letzten Jahren stark  abgenommen. Dramatisch ist vor allem der Rückgang d  er  hauptberuflich   geführten Betriebe um 19  Prozent! Ein Teil dieser Betriebe findet sich wiede  r in der Zunahme der  nebenberuflich   geführten  Landwirtschaftsbetriebe mit 9 Prozent.  Landwirtschaftliche Betriebszählung 1996 / 2001 im  Vergleich:  Betriebszählung 1996  Betrie  bszählung 2001  Zunahme / Abnahme  419  341  - 18.6 %  137  149  + 8.7 %  556  490  - 11.9 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die durchschnittliche Nutzfläche der Landwirtschaft  sbetriebe ist gewachsen. Und zwar von 14,1 ha  (1996) auf 15,1 ha (2001). Über den Durchschnitt ge  rechnet ergibt dies eine Vergrösserung der Nutz-  fläche von 7,1 % (2001).  A4   Struktur der Bodennutzung  tons Glarus unproduktive Fläche. Für die Landwirtsc  haft und bestockte Flächen mit Wald und Ge-  büschwald werden je 30 Prozent der Fläche des Kanto  ns genutzt. Das heisst, dass für Siedlungs- und  Verkehrsflächen über den gesamten Kanton nur 3 Proz  ent Fläche beansprucht werden.  Die theoretisch berechnete Siedlungsdichte über die   Gesamtfläche des Kantons (68’070 ha ohne  Walensee) ist mit 56 Einwohnern je Quadratkilometer  Mittel (173 Einwohner je Quadratkilometer, Jahr 200  0) sehr gering.  Die berechnete Siedlungsdichte bezogen nur auf den  Talboden, d.h. Siedlungsfläche und landwirt-  schaftliche Nutzfläche, ist mit 208 Einwohner je Qu  adratkilometer (Jahr 2000) etwas höher als das  schweizerische Mittel (173 Einwohner je Quadratkilo  meter, Jahr 2000).  Entwicklung der Bodennutzung:  Bodennutzung  Arealstatistik  Arealstatistik  Zun  ahme/  Anteil an  nach Hauptarten  1979/85  1992/97  Abnahme  äche  in ha  in ha  in ha  in %  in %  Siedlungsflächen  1'610  1'810  200  +12.4%  2.6%  Alpwirtschaftsflächen  15'049  14'717  -332  -2.2%  21.5%  Landwirtschaftl. Nutzflächen (im  Dauersiedlungsgebiet)  6'322  6'162  -160  -2.5%  9.0%  Bestockte Flächen  20'275  20'672  397  +2.0%  30.2%  Unkultivierte Flächen  25'259  25'154  -105  -0.4%  36.7%  Gesamtfläche  68'515  68'515  -  -  100.0%  Markant ist die prozentuale Zunahme der Siedlungsfl  ächen im Zeitraum zwischen der Erhebung der  ersten und zweiten Arealstatistik in der Schweiz (E  rhebungsjahre 1979 und 1992). Und zwar hat die  flächenmässige Ausdehnung der Siedlungsflächen um 1  2,4 Prozent zugenommen. Dies macht eine  Zunahme von 200 ha aus. Über den gesamten Kanton Gl  arus betrachtet gibt es 8 mal mehr Alpwirt-  schaftsfläche respektive 3,5 mal mehr landwirtschaf  tliche Nutzflächen als Siedlungsfläche. Die Sied-  lungsflächen betragen 1’810 ha, die landwirtschaftl  ichen Nutzflächen 6’162 ha und die Alpwirtschafts-  Unterlandgemeinden Bilten, Niederurnen, Oberurnen,  Näfels und Mollis mit gesamthaft 673 ha (6,6  Prozent). Im Grosstal und im Kleintal wird im Vergl  eich zu den anderen Regionen am wenigsten Sied-  lungsfläche ausgewiesen (1,4 Prozent) oder 620 ha.  In Bezug auf die prozentuale Verteilung der Landwir  tschaftsflächen sind die Flächenverhältnisse ver-  tauscht. Das Glarner Hinterland mit dem regional kl  einsten Anteil Siedlungsfläche weist am meisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaftsfläche aus. Doch auch im stärker bes  iedelten Unterland bestehen grosse Anteile an  Landwirtschaftsflächen. Hier liegen auch die Böden,   welche sich für Fruchtfolgeflächen gut eignen.  Regionale Struktur der Bodennutzung:  Kanton / Region /   Anteil   Anteil  Anteil  Anteil  Ort  in %  in %  in %  in %  KANTON GLARUS  68070  1809  2.7%  20877  30.7%  20671  30.4%  24715  36.3%  TOTAL Unterland  14696  795  5.4%  5572  37.9%  5921  40.3%  2410  16  .4%  Unterland  10161  673  6.6%  3924  38.6%  4330  42.6%  1229  12.1%  Bilten  1588  130  8.2%  600  37.8%  795  50.1%  61  3.8%  Niederurnen  1414  149  10.5%  524  37.1%  45.8%  6.4%  Oberurnen  1277  52  4.1%  579  45.3%  520  40.7%  131  10.3%  Näfels  3694  162  4.4%  1327  35.9%  1388  37.6%  818  Mollis  2188  180  8.2%  894  40.9%  980  44.8%  129  *  5.9%  Kerenzerberg  4535  122  2.7%  1648  36.3%  1591  35.1%  1181  26.0%  Filzbach  1389  63  4.5%  493  35.5%  569  41.0%  266  *  19.2%  Obstalden  2379  29  1.2%  893  37.5%  617  25.9%  838  *  35.2%  Mühlehorn  767  30  3.9%  262  34.2%  405  52.8%  77  *  10.0%  TOTAL Mittelland  10370  394  3.8%  2745  26.5%  3439  33.2%  3782  3  6.5%  Netstal  1070  101  9.4%  327  30.6%  32.6%  286  Riedern  155  20  12.9%  36  23.2%  81  52.3%  14  9.0%  Glarus  6921  188  2.7%  1592  23.0%  2171  31.4%  2972  Ennenda  2224  85  3.8%  790  35.5%  838  37.7%  510  22.9%  TOTAL Hinterland  43004  620  1.4%  12560  29.2%  11311  26.3%  23  43.1%  Grosstal  25736  471  1.8%  6278  24.4%  6836  26.6%  Mitlödi  623  46  7.4%  200  32.1%  56.3%  4.5%  Sool  1328  16  1.2%  313  23.6%  41.9%  440  Schwändi  349  14  4.0%  115  33.0%  96  27.5%  123  Schwanden  3054  97  3.2%  988  32.4%  1174  38.4%  804  Nidfurn  260  12  4.6%  86  33.1%  122  46.9%  Haslen  1159  32  2.8%  524  45.2%  43.6%  7.8%  Leuggelbach  173  8  4.6%  69  39.9%  89  51.4%  9  5.2%  Luchsingen  2026  32  1.6%  572  28.2%  367  18.1%  1058  Hätzingen  318  16  5.0%  78  24.5%  68.2%  3.5%  Diesbach  727  13  1.8%  177  24.3%  392  53.9%  144  Betschwanden  950  11  1.2%  351  36.9%  30.5%  321  Rüti  625  30  4.8%  148  23.7%  354  56.6%  86  13.8%  Braunwald  1026  32  3.1%  443  43.2%  28.2%  249  Linthal  13118  112  0.9%  2214  16.9%  2034  15.5%  8767  Kleintal / Sernftal  17268  149  0.9%  6282  36.4%  4475  25.9%  63  55  36.8%  Engi  4090  48  1.2%  1552  37.9%  1469  35.9%  1001  Matt  4097  32  0.8%  1634  39.9%  1337  32.6%  1121  Elm  9081  69  0.8%  3096  34.1%  1669  18.4%  4233  * ohne Walensee  Unprodukt.  Flächen (ha)  Siedlungs-  Flächen (ha)  Landwirt.  Flächen (ha)  Bestockte  Flächen (ha)  Quelle: Bundesamt für Statistik, Arealstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G)   Grundzüge der räumlichen Entwicklung  G1  Räumliche Gliederung  Geografisch und raumplanerisch lässt sich der Kanto  •       Tor zum Glarnerland: die Talsohle öffnet sich zum  Linthgebiet und Walensee und bietet den Ort-  schaften mit höherem Anteil an Arbeitsplätzen und s  tärkeren Pendlerströmen ausreichende Ent-  wicklungsmöglichkeiten und optimale Verkehrsanbindu  ngen.  •       Zentrales Haupttal: In der Talsohle des Glarner Mi  ttellandes um den Hauptort Glarus sind die  Dienstleistungen stark vertreten. Die Stadt Glarus  bildet zusammen mit seinen Nachbarorten das  geografische, gesellschaftliche und politische Zent  rum des Kantons.  •       Grosstal, Kleintal, Kerenzerberg und Seitentäler:  Im Glarnerland reihen sich die Ortschaften ent-  lang von Linth und Sernf perlkettenartig auf. Die S  iedlungen sind mit Wohn- und Arbeitsbauten  durchmischt. Fabrikareale, Landwirtschaftsgüter, tr  aditionelle und neue Wohnbauten sowie viel-  •       Steile Bergflanken: Auf der gesamten Länge des Ber  gtals umrahmen steile Bergflanken die Tal-  •  Hochgebirgslandschaften mit Sömmerungsweiden, exten  siven Erholungsgebieten und unberühr-  ten Ruhe- und Schongebieten.  Charakteristisch für Glarus ist zudem die spezielle   Lage und Erschliessung. Mit Bahnlinie und Natio-  nalstrasse ist Glarus in der Linthebene grossräumig   an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlos-  sen. Über diesen Anschluss ergeben sich auch die zw  ei wichtigen Orientierungen des Kantons in den  Wirtschaftsraum Zürich einerseits und den Raum Wale  Talerschliessung mit Bahn, Bus, Individualverkehr u  nd Langsamverkehr schafft ideale Voraussetzun-  gen für den lokalen und regionalen Verkehr.  G2  Übergeordnete Hauptziele  •  •  bildet eine ausreichende Wirtschaftskraft.  •  die Entwicklung einen zentralen Erfolgsfaktor und w  erden im Gesamtinteresse sorgfältig mit ande-  ren Nutzungsansprüchen abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            •       Die gute Verkehrsanbindung und Erschliessung soll  erhalten werden und Erweiterungen sollen  auf die Bedürfnisse der Siedlungs- und Landschaftsq  ualität optimal abgestimmt werden.  Wirtschafts- und Standortqualitäten  Der Wirtschaftraum Glarus ist traditionell auf qual  ifizierte industrielle und gewerbliche Produktion a  us-  gerichtet. Mit dem Strukturwandel gewinnt die Diens  tleistungsbranche an Terrain.  Chancen / Stärken  •  „Werkplatz“ und „Freizeitplatz“  •  Energie / Wasserkraft  •  Arbeitsmarkt  •  Verfügbarkeit von Immobilien  •  Steuerumfeld  •  industrielle, gewerbliche Tradition  •  Ausbau von wirtschaftsräumlichen  Allianzen  Gefahren / Schwächen  •  Politik und Verwaltung: Kleinteilige  Verwaltungsstrukturen und belastetes  Milizsystem  •  Kleinteilige Entwicklungen und  Ziele / Strategie:  •       Wettbewerbsfähigkeit von Industrie, Gewerbe und Di  enstleistungen stärken  •       Überdurchschnittliche Bedeutung des Tourismus erha  lten und Chancen für Angebotsentwick-  lungen, welche aus dem Gesamtinteresse positiv beur  teilt werden, unterstützen  Siedlungsentwicklung  Der Gesamtsiedlungsraum zeichnet sich durch die his  torische landwirtschaftliche und industrielle  Prägung des Kantons aus.  Chancen / Stärken  •  Hauptstadt und Ortschaften als  •  Zusammenspiel von Siedlung und  •  Denkmalschutzobjekte  •  angebot  Gefahren / Schwächen  •  Schleichende Zersiedlung  •  Unkoordinierte Baulandreserven  Ziele / Strategie:  •  •  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft, Wald und Naturgefahren  Die Landwirtschaft befindet sich in einem starken S  trukturwandel. Sie erfüllt primär drei Funktionen:  Unterhalt und Bewirtschaftung von Erholungs- und To  urismusräumen, Produktion von landwirtschaftli-  chen Gütern und ökologische Ausgleichsmassnahmen.  Der Wald erfüllt neben der nachhaltigen Rohstoff- u  nd Energieproduktion eine wichtige Schutzfunk-  tion.  •  Heute noch markante Prägung des  •  Überlagernde Interessen von  Landwirtschaft  •  •  •  Weiterhin starker Strukturwandel  •  Siedlungsausdehnung und  •  Naturgefahren  •  stützen und fördern.  •  schaftet.  Tourismus  schaft und die einzigartige Nähe zum Wirtschaftsrau  m Zürich.  Chancen / Stärken  •  intakte Natur  •  Sommer und Winter ausgewogen  •  dörflicher Charakter  •  gute, rasche Erreichbarkeit  •  ursprüngliche Kultur  •  vielfältige Gastronomieszene  Gefahren / Schwächen  •  räumliche Verstreutheit  •  überalterte touristische Infrastruktur  •  geringe Bettenauslastung  •  geringe Beherbergungsqualität  •  einzelbetriebliche Struktur  •  fehlende Attraktionspunkte  Ziele / Strategie:  •       Das Tourismusangebot soll stärker als Gesamtangebo  t des Glarnerlandes funktionieren.  Entsprechend wird die Vernetzung und Koordination d  er Angebote gefördert.  •       Die Tourismusangebote werden auf die Bedürfnisse d  er Landschaft und Ökologie abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mobilitätsentwicklung  Die Mobilitätsentwicklung gliedert sich in die beid  en Hauptaufgaben  Anschlussqualität Linthebene   und  Regionalverkehr Glarnerland  .  Chancen / Stärken  •  Gute Anschlusssituation Bahn im  Unterland  •  Parallele regionale Erschliessung mit  Strasse und öffentlichem Verkehr  •  Gutes Busnetz  •  Gute Voraussetzungen für den  Langsamverkehr im Talboden  Gefahren / Schwächen  •  Problematik der stark belasteten  Ortsdurchfahrten  •  Teilweise mangelnde Abstimmung der  Siedlungsentwicklung auf den  öffentlichen Verkehr  •  Kanton liegt peripher zu  •  Anschlüsse an das  •       Anschlussqualität in der Linthebene erhalten und n  ach Möglichkeit verbessern, insbesondere  •  •  - Entwicklungspolitisches Leitbild des Kantons Glar  us, Oktober 1999  - Arbeitspapier zu Grundzüge der räumlichen Entwick  lung, Hauser und Spörri, August 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G3  Wirtschaftspolitische räumliche Schwerpunktstrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S)    Siedlung  S1  Siedlungsentwicklung  S1-1  Siedlungsstruktur  Richtplanaufgabe  Alle Gemeinden sollen entsprechend ihren Standortvo  rteilen und ihrem wirtschaftlichen Potenzial in  ihrer optimalen Entwicklung unterstützt werden. Es  wird generell eine gute Durchmischung von Woh-  nen, Arbeiten und Erholung angestrebt.  Problemstellung / Ausgangslage  Während die Gemeinden im Grosstal und im Mittelland   in den letzten Jahren einen stetigen Bevölke-  rungsrückgang zu verzeichnen hatten, konnten sich d  ie Unterlandgemeinden in Bezug auf die Bevöl-  kerungszahlen und die Siedlungsflächen positiv entw  daher vor allem die Aufgabe der Erhaltung der Siedl  ungsqualität sowie der zweckmässigen Sied-  lungsgliederung und Siedlungsbegrenzung. In den str  ukturschwachen Mittel- und Hinterlandgemein-  den zeigen sich Probleme in wirtschaftlicher Hinsic  ht. Es fehlt gesamthaft an attraktiven Erwerbs- und  meindefusionierung, insbesondere bei den kleineren  Gemeinden. Eine Zusammenlegung der Gemein-  den hat bei Luchsingen, Hätzingen und Diesbach währ  end der Richtplanerarbeitung im Jahr 2003  stattgefunden. Sie wurden zur politischen Körpersch  aft Luchsingen mit den Ortsteilen Luchsingen,  Luchsingen/ Hätzingen und Luchsingen/ Diesbach.  ∗  Der Kanton Glarus hat aufgrund seiner speziellen hi  storischen Entwicklung und geografischen Rah-  menbedingungen eine starke Identität und Eigenständ  igkeit. Innerhalb des Kantons hat sich eine  ort als auch als Wirtschaftsstandort eine hohe Attr  en, dem  len und gesellschaftlichen Aktivitäten sowie der ka  ntona-  ∗   Mit der Gemeindefusion von Hätzingen, Diesbach und   Luchsingen zur Gemeinde Luchsingen gilt bei deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nsbesondere auf Grund ihrer Versorgungseinrichtungen  , die  und Sernftal gestützt auf ihre touristische Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S1-2  Siedlungsgebiet / Bauzonen  Richtplanaufgabe  Der Boden ist haushälterisch zu nutzen. Die Siedlun  gen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung  zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen.  Der Richtplan bezeichnet aufgrund der Aus-  gangslage Siedlungsgebiete für die mittelfristige b  auliche Entwicklung.  Problemstellung / Ausgangslage  Grösse der Bauzonen:  Bauzonen  Wohn- und  Mischzonen  Bauten  Kanton / Region /  Gemeinde  (ha)  Res.  (ha)  Res.  %  Total  (ha)  Res.  Res.  %  Total  (ha)  Res.  Res.  %  Total  (ha)  Res.  Res.  %  Kanton Glarus  1321.4  375.9  28%  857.0  243.4  28%  273.5  97.9  36%  184.1  34.8  19%  Obstalden  3.6  26%  27%  0.0  0.7  0.1  14%  Filzbach  11.2  46%  11.2  46%  0.0  0.0  Bilten  52.9  55%  25.1  48%  20.0  75%  .2  59%  Niederurnen  121.9  35.8  29%  25.0  34%  2  7%  14%  Oberurnen  9.2  23%  18%  5.4  37%  4.  9  1.7  35%  2  Mollis  121.7  45.5  37%  27.8  36%  15.0  44%  9  .4  29%  Total Mittelland  313.6  65.1  21%  183.2  41.0  22%  18.0  28%  Netstal  104.9  39.2  37%  22  40%  16.1  43%  .6  Riedern  4.0  29%  30%  1.1  18%  0.9  0  .2  22%  Glarus  145.2  16.7  12%  13.4  15%  0  2.8  7%  Ennenda  5.2  10%  9.0  9  21%  0  Sool  3.8  36%  9.6  30%  0.8  100%  0.3  67%  Schwändi  5.3  28%  31%  1.3  31%  1.0  0.2  20%  Schwanden  5.2  0.3  3%  Nidfurn  9.1  1.6  18%  3.5  26%  2.1  24%  0.2  50%  Haslen  6.8  28%  28%  3.9  31%  1.6  2  13%  Luchsingen  5.1  23%  22%  2.5  36%  1.  4  0.2  14%  Hätzingen  2.9  18%  17%  3.6  17%  2.1  24%  Diesbach  1.9  19%  8.1  17%  1.5  33%  0.7  0  .0  Betschwanden  5.5  48%  7.1  42%  2.3  70%  2  .0  45%  Rüti  5.0  27%  29%  4.9  33%  2.0  Linthal  17.1  40%  13.4  39%  5.9  46%  3.0  33%  Engi  5.7  20%  17%  6.4  33%  1.5  Matt  13.0  44%  11.0  48%  2.7  41%  3.7  0  .9  24%  Elm  8.1  23%  28%  3.0  17%  16%  Bauzonen: inkl. Zonen mit noch nicht bestimmten Nut  zungen. Quelle: Kantonales Hochbauamt, Fachstelle R  aumplanung, Stand 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Baulandreserven betragen gesamthaft über den Ka  nton 28 Prozent. In den Wohn- und Misch-  zonen sind 28 Prozent unbebaute Reserven vorhanden,   in den Arbeitsplatzzonen (Industriezonen) 36  Prozent. Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Nutzun  gsplanungen ihren Bedarf an Bauzonen für  die nächsten 15 Jahre weitgehend ausgeschieden. Aus   gesamtkantonaler Sicht, gestützt auf eine  Erhebung des Kantons (Stand 2003), sind genügend Ba  ulandreserven vorhanden.  Erschliessungsprogramm  nen ein Erschliessungsprogramm (Art. 31 RPV vom 28.   Juni 2000). Dieses soll aufzeigen, zu wel-  chem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln das Gemeinwe  sen seine Bauzonen innerhalb von 15 Jahren  zu erschliessen beabsichtigt. Im Kanton Glarus sind   diesbezüglich noch keine Anstrengungen unter-  nommen worden. Mit dem kantonalen Richtplan soll nu  n ein entsprechender Auftrag formuliert wer-  den.  Stand der Nutzungsplanung  Alle Gemeinden haben einen rechtsgültigen Nutzungsp  lan. Zahlreiche Gemeinden haben in den letz-  ten Jahren ihre Nutzungsplanungen revidiert.  Siedlungsgebiet im Richtplan  en der heute ausgeschiedenen Baugebiete stattfinden.  den der Nachfrage und Siedlungsqualität sind  icklung in Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden.  Das Raumplanungsgesetz des Bundes, die kantonale Ge  setzgebung und der kantonale Richtplan  legen die Kriterien fest für die Entwicklung des Si  edlungsgebietes. Für die Anpassung der Bauzonen  im Rahmen der Nutzungsplanrevision beschreibt der R  ichtplan Kriterien und Spielräume, welche mit  und ohne Richtplananpassung bestehen. So sind in de  n Gemeinden bei entsprechendem Bedarfs-  nachweis Neueinzonungen in einem beschränkten Umfan  g auch ohne Anpassung des Richtplans zu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kgewiesen)    Nr. S1-2/1  elche Gebiete zu welchem Zeitpunkt erschlossen und  er erneuert werden sollen.  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  Raumentwicklung  Alle Gemeinden  Arbeitshilfe: 2 Jahre nach  Inkrafttreten des Richtplans  Erschliessungsprogramm: 5 Jahre  nach Inkrafttreten des Richtplans  1979, SR 700 (Art. 19) (inkl. Änderung vom 20. März   in den bestehenden Bauzonen erschöpft oder  d der Aufnahme in das Erschliessungsprogramm.  s, ob die Voraussetzungen für Baugebietserweite-  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Alle Gemeinden  Raumentwicklung   Nutzungsplanverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S1-3  Siedlungstrenngürtel  Richtplanaufgabe  Siedlungen und die sie umgebenden Landschaften sind   so aufeinander abzustimmen, dass die für  den Kanton Glarus charakteristische Siedlungsstrukt  ur erhalten bleibt.  Problemstellung / Ausgangslage  fern verloren. Die Bildung von agglomerationsartige  trenngürteln vermieden werden. Die Siedlungstrenngü  rtel sind ausserdem ein hilfreiches Mittel zur  Erhaltung von Freiräumen und der Umweltqualität in  Siedlungsnähe sowie von Vernetzungskorridoren  für Tiere und Pflanzen. Handlungsbedarf besteht ins  besondere im Unterland, im Raum Glarus und im  Raum Schwanden.  Die im Plan dargestellten Siedlungstrenngürtel sind   nur schematisch; sie können  daher auf dem Plan das Siedlungsgebiet tangieren.  Im Hinterland besteht ein geringer Siedlungsdruck.  Die Gemeinden haben ausreichende Bauzonen  ausgeschieden. Im Vordergrund steht hier die Zusamm  enarbeit unter den Gemeinden in der Infra-  strukturplanung, den öffentlichen Bauten und Anlage  n und bei der Abstimmung der Siedlungsent-  erung der Siedlungsgebiete und zur dauernden Abgren-  rtel von kantonaler Bedeutung.  e Siedlungstrenngürtel von kommunaler Bedeutung  ewiesen)  wiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S1-4  Landschaftsprägende Bauten und Anlagen ausserhalb B  auzonen  (vom Bundesrat am 16.4.2008 nicht genehmigt)  Richtplanaufgabe  Gemäss Bundesrecht können die Kantone die Änderung  der Nutzung (und die damit verbundenen  baulichen Massnahmen) bestehender Bauten als landsc  haftsprägende geschützte Bauten nur dann  als standortgebunden bewilligen, wenn der kantonale  Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beu  rteilen sind. Zudem müssen die Arten der Kul-  turlandschaften bezeichnet sein, die grundsätzlich  als Einheit der Baute mit der Landschaft schützens-  wert sind.  Problemstellung  /  Ausgangslage  Kulturlandschaften haben sich aufgrund natürlicher  Voraussetzungen und spezifischer Bewirtschaf-  tungsformen entwickelt. Für diese Bewirtschaftungsf  ormen wurden Bauten erstellt, die als prägende  Elemente dieser Kulturlandschaft wirken können. Mit   dem Strukturwandel in der Landwirtschaft sind  diese traditionellen Bauten nicht mehr funktionstüc  htig und gefährdet. Um die Bauten erhalten zu  können, sind unter bestimmten Voraussetzungen bauli  änderungen möglich (z.B. Umnutzung bei funktionslos   gewordenen leer stehenden Bauten).  Landschaften von regionaler Bedeutung (Direktion fü  r Landwirtschaft, Wald und Umwelt, 1996). Die  Schutzziele für die Landschaften müssen durch die B  ehörden von Kanton und Gemeinden bei Ent-  scheiden mit landschaftlichen Auswirkungen angemess  en berücksichtigt werden. In der Regel geht es  beim Verzeichnis der Landschaften von regionaler Be  deutung einerseits um die Erhaltung von land-  schaftsprägenden Elementen der Kulturlandschaft (He  cken, Trockenmauern, traditionelle Bauten der  Kulturlandschaften) und andererseits um die Verhind  erung von unangepassten Bauten und zusätz-  lichen Erschliessungen.  Traditionellerweise hat die Alpwirtschaft eine hohe   Bedeutung. Die Arten der Kulturlandschaften  umfassen deshalb Landschaft und Siedlung vorab in d  iesem Raum. Die Kulturlandschaften werden  •     Alpsiedlungen (Streusiedlungen und vormals je nach   Jahreszeit genutzte oder bewohnte Sied-  lungen)  •     temporär genutzte Bauten in der Alpwirtschaft (z.B  . für die Wildheuet)  •     Landschaften mit markanten Einzelhöfen oder Gebäud  egruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nd für deren Ausstattung typisch und wichtig sind:  •  ahreszeit genutzte oder bewohnte Siedlungen)  •  für die Wildheuet)  •  egruppen  ützenswert. Die Bauten müssen zudem folgende  st im Wesentlichen noch vorhanden.  ifischen Bautyp.  unter Schutz gestellten Bauten und Landschaften in ei  nem  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Alle Gemeinden  Nutzungsplanverfahren  laufend  (vom Bundesrat am 16.4.2008 nicht genehmigt)  im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Erfüllung  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Departement Bildung und Kultur, Fachstelle  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  Raumentwicklung  Genehmigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S2  Wirtschaftsentwicklung  S2-1  Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen  Richtplanaufgabe  Es sind geeignete räumliche Voraussetzungen für die   Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten. Wohn-  und Arbeitsgebiete sind einander zweckmässig zuzuor  dnen und durch das öffentliche Verkehrsnetz  hinreichend zu erschliessen.  Die Anforderungen an die Wirtschaftsentwicklungsgeb  iete von kantonaler Bedeutung werden aus dem  aktuellen entwicklungspolitischen Leitbild des Kant  ons abgeleitet:  •       Erschlossenes Land an geeigneten Standorten  •       Vermittlung von rasch überbaubaren Flächen  •       Vermittlung von Gebäuden für Industrie, Gewerbe un  d Dienstleistungen  •       Information und Marketing  Für bestehende, brachliegende oder nur marginal gen  utzte Industrieareale sind sinnvolle Umnutzun-  gen zu überprüfen.  Problemstellung / Ausgangslage  Die aktuelle Produktionsstruktur im Kanton Glarus i  Vertretung wertschöpfungsschwacher Branchen. Es han  delt sich dabei um Betriebe aus den Berei-  chen Baugewerbe und baunahe Branchen oder Textilind  zweige wie z.B. finanzplatzorientierte Unternehmen  oder die chemische Industrie sind trotz positiver  abgenommen. Vom Strukturwandel in Richtung wertschö  pfungsintensiver, hochwertiger und dienst-  leistungsintensiver Arbeitsplätze mit hoher Produkt  ivität ist der Kanton Glarus mit einem überdurch-  schnittlichen Anteil an wertschöpfungsschwachen Bra  nchen besonders betroffen. Zwischen 1985 und  1995 hat der Anteil der Voll- und Teilzeitbeschäfti  gten im 1. Sektor um 20%, im 2. Sektor um 10%  abgenommen, der Anteil der Beschäftigten im 3. Sekt  or hat hingegen um 17% zugenommen.  Aufgrund eines unterdurchschnittlich entwickelten w  ertschöpfungsstarken Dienstleistungssektors und  der starken Präsenz „traditioneller Industrien“ ist   auch in Zukunft mit einer vergleichsweise schwache  n  Arbeitsplatz-Dynamik zu rechnen. Mittelfristig ist  kein Dienstleistungsbereich erkennbar, welcher im  grösseren Stil neue Arbeitsplätze schaffen könnte.  Zusätzliche innovative Betriebe, die qualifizierte  merische Aktivitäten vor, wobei die ausreichende Ve  rfügbarkeit von geeigneten Wirtschaftsflächen  und Immobilien einen besonderen Platz einnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ete). Diese Übersicht gibt Auskunft über Verfügbarkei  t,  ur Standort- und Angebotskoordination.  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Departement Volkswirtschaft und Inneres,  3 Jahre nach Inkrafttreten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S2-2  Publikumsintensive Einrichtungen, Versorgungseinric  htungen  Richtplanaufgabe  Standorte für publikumsintensive Einrichtungen für  Einkauf, Sport, Freizeit und Tourismus sind mit der  Siedlungsentwicklung und der Verkehrserschliessung  zu koordinieren.  Für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und D  ienstleistungen sind günstige Voraussetzungen  zu schaffen.  Problemstellung / Ausgangslage  Die Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen   ist zufrieden stellend. Praktisch alle Gemein-  den sind mit Läden für den täglichen Bedarf ausgest  attet, teilweise werden auch mobile Versorgungs-  einrichtungen eingesetzt. Für den übergeordneten Be  darf gibt es das Einkaufszentrum Wiggispark in  Netstal mit heute ca 10'000 m2 Nutzungsfläche (dies  es wird u.a. konkurrenziert durch das Seedamm-  center in Pfäffikon (SZ), den Pizol Park (SG) und d  ie Einkaufszentren in der Stadt Glarus). Ausser für  den übergeordneten Bedarf an Gütern bestehen zur Ze  it keine publikumsintensiven Einrichtungen im  Kanton Glarus.   und Wochenbedarf soll innerhalb des Siedlungsgebie  ts  istungsangebot erhalten und gefördert werden. Es wir  d  tren  ur gestützt auf einen Richtplaneintrag (Bergbahnen,  Tourismusanlagen) zulässig. Dazu ist der Nachweis  tur, der Verkehrsinfrastruktur und dem Landschaftsb  ild  (Ergänzung Bundesrat: „Die Erschliessung mit dem öffe  ntlichen Verkehr  bestehender publikumsintensiver Einrichtungen für  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  Raumentwicklung  Richtplananpassung  Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0, VII B/1/2 (Art. 2, Art. 12 – 15)  (UVP) (1983); Verordnung über die  (Stand am 3. Juni 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S3  Siedlungsqualität  S3-1  Lärmschutz  Richtplanaufgabe  Mensch und Umwelt sollen vor schädlichen oder lästi  gen Lärmeinwirkungen geschützt werden. Das  Vorsorge- und Verursacherprinzip sind wichtige Pfei  ler des Vollzuges.  Für die Umsetzung der Lärmschutzverordnung des Bund  es sind gemäss Verordnung zum kantonalen  Umweltschutzgesetz, Art. 7 in erster Linie die Geme  inden zuständig. Der Kanton ist zuständig für die  Lärmsanierung an National- und Kantonsstrassen. Der   Bund ist zuständig für den Vollzug der Lärm-  schutzverordnung an Eisenbahnanlagen, zivilen Flugp  lätzen und Anlagen zur Landesverteidigung.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Kanton hat in den letzten Jahren einen Kataster   über die Lärmbelastungen an National- und  Kantonsstrassen erarbeitet. Daraus können die tatsä  chlichen, örtlich festgestellten Lärmbelastungen  einem Budget von 2.8 Millionen Franken Bruttokosten  ).  rmsanierungen an den National- und Kantonsstrassen  fest.  che eine möglichst kontinuierliche, rasche und effi  ziente  rasche und effiziente Lärmsanierung von Anlagen ein,   für  rungen vom 12. April 2000  g der Eisenbahnen (24. März 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S3-2  Lärm von Schiessanlagen  Richtplanaufgabe  Schiessanlagen haben Auswirkungen auf die Umwelt (B  odenqualität und Lärm). Für den Erhalt der  Siedlungsqualität sind diese - insbesondere der Lär  Bund fordert deshalb die Umsetzung der Lärmschutzve  rordnung (LSV) und die Sanierung aller  Schiessanlagen bis 1. April 2002.  Problemstellung / Ausgangslage  Um die Umsetzung der LSV zu ermöglichen, hat der Re  gierungsrat das „Konzept Schiessanlagen  2002“ verabschiedet. Darin wurden die bestehenden S  chiessanlagen auf Auswirkungen und Aus-  lastung untersucht und die für die Zukunft vorgeseh  den Erfordernissen der LSV genügten, mussten mit en  tsprechenden baulichen und betrieblichen  Massnahmen saniert werden. Soweit eine Sanierung ni  cht möglich war, mussten sich die betroffenen  Gemeinden mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.   Die Sanierungen und Zusammenschlüsse  sind heute weitgehend erfolgt oder zumindest in die   Wege geleitet. Das Konzept hält zudem die  Anlagen von regionaler Bedeutung fest. Diese Festle  gungen werden im Kap. E5-2 des vorliegenden  Richtplans dargelegt.   des „Konzept Schiessanlagen 2002“ zu  14.41  ): Konzept 300-Meter-Schiessanlagen 2002  en 2002, Vorgehen bei der Lärmsanierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S3-3  Luftreinhaltung  Richtplanaufgabe  Ziel der kantonalen Luftreinhaltepolitik ist eine n  achhaltige Verbesserung der Luftqualität, um Men-  schen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkun  Der Vollzug von Luftreinhaltebestimmungen ist, von  Ausnahmen abgesehen, Aufgabe der Gemein-  den.  Problemstellung / Ausgangslage  Im November 1990 hat der Landrat einen Massnahmenpl  an zur Verbesserung der Luftqualität verab-  schiedet. Nach Erfolgskontrollen 1994/ 2001 wurde f  estgestellt, dass die Qualitätsziele der Luftrein-  halteverordnung (LRV) – trotz Emissionsverminderung  en in verschiedenen Teilbereichen – noch nicht  erreicht wurden. Insbesondere die Grenzwerte für St  ickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Ozon  wurden noch stark überschritten. Zum Teil, vor alle  m in Bezug auf die Stickoxide, konnte dies mit der  noch mangelnden Realisierung der geplanten Massnahm  de aber festgestellt, dass es sich hierbei nicht um   ein lokales Problem handelt, das mit lokalen Mass-  nahmen in den Griff zu bekommen wäre, sondern um ei  n kantonsübergreifendes, das zusätzlich mit  gesamtschweizerischen Massnahmen zu bekämpfen ist.  Eine Verbesserung der Luftqualität wurde durch die  neue Rauchgasreinigung der KVA Niederurnen  erzielt. Mit der neuen Technik sind die Luftemissio  nen deutlich reduziert worden.  menplan Luftreinhaltung formulierten Massnahmen um,  eschlossenen Massnahmen, insbesondere bei den  , Vergaben und Projekten  schutz Glarus, verabschiedet vom Landrat am 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S3-4  Ortsbildschutz  Richtplanaufgabe  Bedeutende Ortsbilder werden unter Berücksichtigung   zonenkonformer Nutzungsinteressen mit geeig-  neten organisatorischen und raumplanerischen Massna  hmen geschützt.  Problemstellung / Ausgangslage  Bedeutung sind in der Verordnung vom 9. September 1  981 über das Bundesinventar der schützens-  werten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) festgehalten.   Die nachfolgend aufgeführten Ortsbilder von  regionaler und lokaler Bedeutung stammen aus einer  Liste aller ISOS-Objekte des Büros für das  ISOS, Zürich (Stand November 1999).  Die Berücksichtigung der Ortsbilder von kommunaler  Bedeutung liegt im Ermessen der Gemeinden.  Gemäss ISOS sind folgende Ortsbilder von  nationaler  Bedeutung  :  •  •  •       Elm als Dorf  •  Näfels als verstädtertes Dorf  •       Ennenda als verstädtertes Dorf  •  Rüti als Dorf  •       Diesbach als Dorf  •  Steinibach (Elm) als Weiler  •       Glarus als Stadt  •  Ziegelbrücke (Niederurnen) als Spezialfall  Von  regionaler  Bedeutung   sind:  •       Bilten als Dorf  •  Mitlödi als Dorf  •       Ennetbühls (Ennenda) als Dorf  •  Netstal als verstädtertes Dorf  •  •  •       Haslen als Dorf  •  Obstalden als Dorf  •       Hätzingen als Dorf  •  Schwanden als verstädtertes Dorf  •       Linthal als verstädtertes Dorf  •  Schwändi als Dorf  •       Matt als Dorf  •  Sool als Dorf  Von  kommunaler  Bedeutung   sind:  •       Betschwanden als Dorf  •  Mühlehorn als Dorf  •       Engi als Dorf  •  Niederurnen als verstädtertes Dorf  •  •  Im Schweizerischen Inventar der  Kulturgüter   von nationaler und regionaler Bedeutung sind in fo  lgen-  Diesbach, Elm, Ennenda, Filzbach, Glarus, Linthal,  Luchsingen, Mitlödi, Mollis, Näfels, Rüti.  In allen Gemeinden, mit Ausnahme von Filzbach, sind   Kulturgüter von   regionaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist bei Eingriffen und Veränderungen eine strenge  e Neubauten haben sich in die bestehende Struktur   Bedeutung sorgen – soweit dies noch nicht erfolgt i  st – mit  le des ISOS.  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Departement Bildung und Kultur, Fachstelle  ∗  Luchsingen, Mollis, Näfels, Niederurnen  (Ziegelbrücke), Rüti  Im Rahmen der nächsten  (ISOS), Liste aller ISOS-Objekte für den Kanton Glarus,   im ISOS als von  regionaler   Bedeutung eingestuften  Denkmalpflege  Gemeinden Bilten, Ennenda, Filzbach,  Hätzingen  ∗  , Haslen, Linthal, Matt, Mitlödi,  Netstal, Nidfurn, Obstalden, Schwanden,  Schwändi, Sool  Nutzungsplanrevision  (ISOS), Liste aller ISOS-Objekte für den Kanton Glarus,  ∗   Mit der Gemeindefusion von Hätzingen, Diesbach und   Luchsingen zur Gemeinde Luchsingen gilt bei deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S3-5  Denkmalpflege  Richtplanaufgabe  Objekte, an deren Erhalt ein erhebliches öffentlich  es Interesse besteht, sind zu erhalten und schützen  .  Dafür erstellt der Kanton gemäss kantonalem Natur-  und Heimatschutzgesetz Inventare.  Problemstellung / Ausgangslage  ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, sol  len unter kantonalen Schutz gestellt werden und in  das vom Kanton zu erstellende Inventar eingetragen  werden.  Aus dem Bereich der Industriearchäologie bestehen f  •       Inventar der Glarner Industriewege  •       Inventar Wasserkraftwerke  d Heimatschutz Inventare zu:  g oder  Departement Bildung und Kultur, Fachstelle  Denkmalpflege  Diverse Fachstellen  laufend  spolitisches Leitbild (Massnahme 6.4.4.5)  (IV G/2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S3-6  Archäologie  Richtplanaufgabe  Archäologische Fundstellen, an deren Erhalt ein erh  ebliches öffentliches Interesse besteht, sind zu  erhalten und schützen. Dafür erstellt der Kanton ge  ein Inventar.  Problemstellung  / Ausgangslage  Bautätigkeit oder natürliche Erosion zu Tage treten  . Grundsätzlich gehören auch an Baudenkmälern in  Erscheinung tretende Spuren anderer Zeitepochen zur   Archäologie. Archäologische Fundstätten sind  meist unter Boden resp. nicht an der Oberfläche zut  age tretende Stätten kultureller Zeugnisse.  Gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz sin  Als Grundlage für das kantonale Inventar wurden ein   Verzeichnis für archäologische Fundstätten  erstellt.  n Natur- und Heimatschutz ein Inventar zu:   hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objekte, di  e  zung der geschichtlichen Stätten.  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Departement Bildung und Kultur  Diverse Fachstellen  laufend  spolitisches Leitbild (Massnahme 6.4.4.5)  1 (IV G/1)  (IV G/2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V)  Verkehr  V0  Vorbemerkungen  Der Richtplanentwurf „Sachbereich Verkehr“ richtet  sich einerseits nach den aktuellen Richtlinien des  Bundes und andrerseits nach den Vorgaben des Raumpl  Glarus. Die gesetzlich vorgeschriebene Form des kan  tonalen Richtplanes, Art. 3.2 Raumplanungs-  und Baugesetz, verlangt einen Grundlagenbericht, de  n Richtplanbericht, Objektblätter sowie karten-  mässige Darstellungen.  Der kantonale Richtplan ist in den Jahren 2003 bis  2005 überarbeitet worden. Er wurde am 27. April  Vorgehen  Mit Beschluss vom 25. September 2002 hat der Landra  t den Regierungsrat beauftragt, ein Mobilitäts-  konzept auszuarbeiten um damit Wege aufzuzeigen, wi  e sich das Verkehrssystem auf dem Kantons-  - Die Massnahmen müssen finanzierbar und wirtschaft  lich tragbar sein (wirtschaftliche Effizienz)  - Die Massnahmen müssen mehrheitsfähig sein (gesell  schaftliche Akzeptanz).  - Die Massnahmen müssen Rücksicht nehmen auf die na  türlichen Ressourcen und auf die  Umwelt (Umweltverträglichkeit).  Das „Mobilitätskonzept Glarnerland“ wurde am 11. Ap  ril 2006 vom Regierungsrat genehmigt. Es ist  entstanden in einer breit abgestützten Zusammenarbe  it zwischen Vertretern von Behörden, Regionen,  Verbänden und interessierten Bürgerinnen und Bürger  n. Die von den Infrastrukturprojekten am stärk-  sten betroffenen Gemeinden wurden in den Prozess di  rekt miteinbezogen.  Das „Mobilitätskonzept Glarnerland“ ist die Grundla  Der Richtplanentwurf „Sachbereich Verkehr“ ist am 2  0. Juni 2006 vom Regierungsrat genehmigt wor-  den. In der Zeit vom 24.08.06 bis zum 25.09.06 wurd  e das öffentliche Mitwirkungsverfahren durchge-  führt. Den Gemeinden und Regionalplanungsgruppen wu  rde die Möglichkeit gegeben, sich innert  einer 2 1/2 monatigen Frist vernehmen zu lassen. De  n Nachbarkantonen stand eine Frist von 1 1/2  Monaten zur Verfügung. Gleichzeitig führte der Bund   eine interne Vorprüfung durch. Insgesamt sind  neben dem Vorprüfungsbericht des Bundesamtes für Ra  umentwicklung 77 Stellungnahmen einge-  gangen. Die Resultate wurden im vorliegenden Dokume  nt eingearbeitet. Der Regierungsrat hat den  Richtplan „Sachbereich Verkehr“ am 18. Dezember 200  7 erlassen; der Landrat genehmigte diesen an  seiner Sitzung vom 23. April 2008.  Rahmenbedingungen  Die Gesamtmobilität ist in den vergangen Jahren tro  tz wirtschaftlicher und bevölkerungsmässiger  Stagnation weiter angestiegen. Negative Folgen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinden des Mittellandes und teilweise des Unterlan  des. Besonders prekär sind die Verhältnisse in  den Gemeinden Glarus, Netstal und Näfels.  Die Engpässe im Strassenverkehr wirken sich besonde  rs negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung  des Mittel- und insbesondere des Hinterlandes aus,  eine Region, die sich in einem tiefgreifenden  Strukturwandlungsprozess befindet. Die kantonale Ra  umentwicklungspolitik hat unter anderem zum  Ziel, die Attraktivität des Hinterlandes als Wohn-  und Tourismusgebiet, sowie als Industriestandort zu  wird erwartet, dass sie einen Beitrag zur Umkehr de  r gesamtwirtschaftlich negativen Entwicklung  leisten wird.  Die mittelfristigen Verkehrsprognosen  rechnen mit einem weiteren Anstieg der Mobilität im   Gleich-  schritt mit dem gesamtschweizerischen Durchschnitt.   Der Kanton Glarus hat in den letzten 5 Jahren  versucht, der Mobilitätszunahme mit dem Ausbau des  öffentlichen Verkehrs zu begegnen. Diesem  Unterfangen sind allerdings durch die schwierigen V  erhältnisse im Strassenverkehr Grenzen gesetzt.  Während im Verkehr mit der Agglomeration Zürich neu  e direkte Bahnverbindungen angeboten werden  konnten, leidet der Busverkehr unter den Engpässen  im Strassenverkehr.  Zuständigkeiten  Aus der Sicht der heutigen Aufgabenverteilung sind  grundsätzlich 2 Gruppen von Massnahmen zu  unterscheiden:  a) Massnahmen, die durch den Kanton Glarus und durc  h die Gemeinden selbständig realisiert und  finanziert werden können.  b) Massnahmen, die im Wesentlichen in den Kompetenz  bereich des Bundes fallen. Dazu gehören  insbesondere die Umfahrungsstrassen der Gemeinden d  es Mittellandes und ein Teil der Ausbauten  Inhalt  Der Richtplan „Sachbereich Verkehr“ behandelt das V  erkehrssystem als Ganzes. So geht es nicht nur  um Infrastrukturprojekte und deren Auswirkungen, so  ndern ebenso um den Betrieb und um den Erhalt  der Funktionstüchtigkeit bestehender Anlagen und Sy  steme. Öffentlicher Verkehr, motorisierter Indivi-  dualverkehr und Langsamverkehr werden als gleichwer  tige Glieder der Mobilitätsvorsorge berücksich-  tigt. Sie können auch sachlich nicht auseinander di  vidiert werden, da insbesondere der öffentliche  Strassenraum von allen Verkehrsträgern genutzt wird  .  Richtungsweisende Festlegungen  Grundzüge der Verkehrsordnung  1.    Die Massnahmen der Mobilitätsvorsorge haben sowo  hl als Gesamtpaket als auch als Einzelprojekte den  Kriterien der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Sie sol  len die Ziele der kantonalen Siedlungs- und Raument-  rungskreise effizient und mit finanziell tragbarem  Aufwand befriedigen.  2.    Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur sin  d aufeinander abzustimmen. Dies gilt insbesondere a  uch  für den öffentlichen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V1  Massnahmen im öffentlichen Verkehr  V1-1  Das öffentliche Verkehrsangebot  Richtplanaufgabe  Die Bahnlinie von Ziegelbrücke bis Linthal ist heut  e das Rückrat des öffentlichen Verkehrs im Glarner-  land. Dieses effiziente, attraktive System mit Eige  ntrasse soll auch in Zukunft erhalten bleiben und  ausgebaut werden. Es funktioniert auch während den  Spitzenverkehrszeiten, da es von Stausituatio-  nen im Strassenverkehr unabhängig ist. Es hat Poten  tial für Modernisierung und Effizienzsteigerung.  An den wichtigen Bahnhöfen Ziegelbrücke, Näfels/Mol  lis, Glarus und Schwanden wird die Verknüpf-  ung mit dem Busnetz sichergestellt. Das Busnetz erg  änzt das Bahnangebot und stellt die Feinver-  der öffentliche Hand angewiesen.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Der öffentliche Verkehr wird weiterhin gefördert.  verkehr mit den Mitteln des öffentlichen Verkehrs ab  zuwickeln. Im Rahmen der vorgesehen Richtplanmass-  2.    Kanton und Gemeinden achten bei der Planung und R  ealisierung von neuen öffentlichen Bauten und  Anlagen auf eine gute Erschliessung mit dem öffentlic  hen Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V1-2  Die Bahnlinie von Ziegelbrücke bis Linthal bleibt d  as Rückgrat des  öffentlichen Verkehrs  Richtplanaufgabe  Die Verbindung nach Zürich als wichtiger Arbeitsort  werden. Dadurch steigt die Attraktivität des Kanton  sgebietes als Wohnort und nahes Erholungsgebiet  der städtischen Agglomeration Zürich. Der Kanton Gl  arus braucht eine möglichst schnelle und umstei-  gefreie Zugverbindung nach Zürich Hauptbahnhof.  Problemstellung / Ausgangslage  Der neue „GlarnerSprinter“ mit einem 2-Stundentakt  ist ein erster Schritt zu einer zukunftsgerichteten  Bahn. Die Züge verkehren ab Zürich Hauptbahnhof bis   nach Schwanden; am Wochenende je 2 Mal  am Morgen und am Abend bis Linthal. Die Reisezeit b  eträgt im Moment 68 Minuten für Schwanden –  Zürich und 57 Minuten für Glarus – Zürich.  In den Zwischenzeiten stellt ein Regionalzug die Ve  rbindung zum Knoten Ziegelbrücke her. Dadurch  entsteht ein unvollständiger (hinkender) Halbstunde  ntakt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Option für eine stündliche Führung des „Glarner  Sprinter“ wird weiter verfolgt, hängt aber in erste  r  Linie von der Verfügbarkeit der entsprechenden Kapa  zität im Bahnhof Zürich und auf der linksufrigen  Zürichseelinie ab.  Die heutigen Zugskompositionen werden durch neues m  odernes Rollmaterial ersetzt.  Die Verbesserung der Verbindungen in die umliegende  n Wirtschaftszentren wie Lachen, Rapperswil-  Jona, St. Gallen und Chur wird mit der Optimierung  der Fahrplankoordination in Ziegelbrücke weiter  erneuert. Für die geplante Angebotsverdichtung sind   möglicherweise Ausbauten der Bahninfrastruktur  notwendig.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Das Bahnangebot wird gezielt verbessert.  2.    Das Konzept „GlarnerSprinter“ wird erweitert und s  obald wie möglich auf einen Stundentakt ausgebaut.  3.    Das Zugsangebot des „GlarnerSprinter“ wird ergänz  t durch Regionalzüge. Ziel ist ein integraler Halbs  tun-  Abstimmungsanweisung  Nr. V1-2/1  Im Sinne einer direkten Verbindung zum Wirtschaftsrau  m Zürich wird die umsteigefreie Bahnverbindung nach  Zürich Hauptbahnhof gefördert. In Ziegelbrücke, Näf  els/Mollis, Glarus und Schwanden wird der Busfahrplan  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  öffentlicher Verkehr  Abstimmungsanweisung  Nr. V1-2/2  Das Angebot auf der Schiene wird durch Regionalzüge  ergänzt. Ziel ist ein integraler Halbstundentakt au  f der  Linie Ziegelbrücke – Schwanden mit „schlanken“ Ansch  brücke.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  direkten Bahnverbindung von Ziegelbrücke nach Klote  n-Flughafen. Der Kanton Glarus unterstützt die entsp  re-  chenden Bestrebungen.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  öffentlicher Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V1-3  Kontinuierliche Optimierung des Bus-Systems  Richtplanaufgabe  Die Optimierung des Bussystems, d.h. die Anpassung  von Angebot und Nachfrage ist eine Dauerauf-  gabe. Im Vordergrund steht die Anbindung der Bussys  teme an möglichst alle Züge. Die Verknüpfun-  gen von Bahn und Bus an den Umsteigeknoten Ziegelbr  ücke, Näfels/Mollis, Glarus und Schwanden  haben Priorität.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Ausbau des Busangebotes der letzen Jahre hat in   der Bevölkerung eine positive Aufnahme ge-  funden. So haben z.B. die Fahrgastzahlen auf den Un  terland Buslinien in den vergangen 3 Jahren um  mehr als 30% zugenommen.  Die Optimierung der Transportkette führt zu kürzere  n Reisezeiten und damit zur Erhöhung der Attrak-  tivität des öffentlichen Verkehrs im Vergleich zum  motorisierten Individualverkehr. Der Anteil des öf-  fentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr nimmt zu.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Das Busangebot wird gezielt ausgebaut.  Abstimmungsanweisung  Nr. V1-3/1  Der Kanton und die Gemeinden verfolgen die Optimieru  ng der Erschliessung des Siedlungsraumes mit dem  Busverkehr.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V1-4  Massvoller Ausbau des öffentlichen Verkehrs in den  Wochenenden  Richtplanaufgabe  Auch während den Zeiten mit kleiner Verkehrsnachfra  ge soll ein Fahren ohne eigenes Auto möglich  sein. Damit wird erreicht, dass alle Bevölkerungste  ile Zugang zu einer besseren Mobilität erhalten und  der Zwang zum Betrieb eines privaten Autos entfällt  .  Das ÖV-Angebot an Wochenenden und in den Randstunde  n wird entsprechend den punktuellen  Bedürfnissen ausgebaut (z.B. Nachtbus an Wochenende  n). Für Rand- und Nachtstunden stehen  grundsätzlich auch private Angebote  zur Verfügung.  Für weitere Angebote wie Sammeltaxi oder alternativ  e Konzepte werden die gesetzlichen Rahmen-  bedingungen geschaffen, soweit dies notwendig ist.  Die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern wird  in einem Konzept umschrieben. Darin ist die Koordin  ation der Angebote und allenfalls eine finanzielle  Problemstellung / Ausgangslage  Der Erschliessung des ländlichen Siedlungsraumes du  rch den öffentlichen Verkehr sind wegen der  beschränkten Nachfrage an Wochenenden und in den Ab  endstunden Grenzen gesetzt. Aus Kosten-  und Effizienzgründen kann kein dichtes Fahrplanange  bot geschaffen werden.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Das ÖV-Angebot an Wochenenden und in den Randstun  den wird entsprechend den Bedürfnissen punktuell  ausgebaut.  Abstimmungsanweisung  Nr. V1-4/1  Für die Randstunden und den Wochenendverkehr werden   angepasste Lösungen gesucht.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  öffentlicher Verkehr; Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V2  Strasseninfrastruktur  V2-1  Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glarus  Richtplanaufgabe  Die Umfahrungsstrassen von Näfels, Netstal und Glar  us entlasten die Siedlungsgebiete der drei  Gemeinden vom Durchgangsverkehr und verbinden das H  Der Entscheid der Landsgemeinde vom 7. Mai 2007 res  p. vom 25. November 2007, dem Kanton mit  der Schaffung von 3 Einheitsgemeinden eine neue Str  uktur zu geben, ist ein Ausdruck des Willens,  die schwierigen demografischen und wirtschaftlichen   Gegebenheiten zu durchbrechen. Die kantonale  Raumentwicklungspolitik hat unter anderem zum Ziel,   die Attraktivität des Hinterlandes als Wohn- und  können. Neben dem aus Sicht der Erreichbarkeit bevo  rzugten Unterland sollen mit dem Hinter- und  Mittelland auch inskünftig zwei weitere gleichwerti  ge Einheiten bestehen bleiben.  Problemstellung / Ausgangslage  führen. Die Planung von Umfahrungsstrassen hat eine   lange Geschichte. Die nun vorgeschlagene  Linienführung versucht ein Optimum zwischen Entlast  ung, direkten Verbindungen und minimalen  Eingriffen in die Siedlung und Umwelt herzustellen.  Gemäss Entwurf des Sachplanes Verkehr des Bundes wi  rd die Verbindung von der A3 bis zum Kan-  tonshauptort Glarus zur Nationalstrasse. Der entspr  echende Netzbeschluss des eidgenössischen  Parlamentes wird im Jahre 2009 erwartet.  Im Laufe der Voruntersuchungen zum Richtplan sind e  ine Reihe von möglichen Trassierungsvarianten  untersucht worden. Auf die Einzelheiten dazu wird i  n den folgenden Kapiteln eingegangen. Die Vorun-  tersuchungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen  Gemeinden führen zu einer Lösung mittels  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Die Siedlungsgebiete von Näfels, Netstal und Glar  us werden neu im Westen umfahren.  2.    Planung, Bau und Unterhalt der Ortsumfahrungen ist   gemäss neuer Aufgabenverteilung zwischen Bund und  zukünftigen Nationalstrasse gegenüber der Kantonsstr  asse wird im Rahmen des noch ausstehenden  Netzbeschlusses des eidgenössischen Parlamentes fes  tgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Näfels  Netstal  Glarus  Umfahrungsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V2-2  Entlastung des Dorfzentrums Näfels  Richtplanaufgabe  Das Siedlungsgebiet von Näfels wird in einem 2-spur  igen Tunnel umfahren.  Das Umfahrungsstrassen-Projekt wird begleitet von d  tonsstrasse in Näfels. Besondere Chancen ergeben si  ch durch eine neue Platzgestaltung im histo-  risch wertvollen Ortszentrum beim Freulerpalast.  Integrierender Bestandteil des Projektes „Umfahrung  “ ist die Verbindungsstrasse zwischen A3-Zu-  bringer und Kerenzerbergstrasse. Die Strasse kann o  bestehende untergeordnete Erschliessungsstrassen.  Problemstellung / Ausgangslage  Das Dorfzentrum von Näfels zählt zu den am stärkste  n von Verkehrsimmissionen belasteten Sied-  lungsgebieten des Kantons. Der historisch wertvolle   Kern (Ortsbild von nationaler Bedeutung) ist  heute stark beeinträchtigt.  Die angestrebte Entlastung des Dorfzentrums und des   Bahnhofgebietes erfordert 2 Massnahmen: Die  Anbindung der Kerenzerbergstrasse direkt an den A3-  Zubringer und die Umfahrung des Siedlungs-  gebietes in Nord-Südrichtung.  •       Variante Ost, entlang dem linken Linthufer  •       Variante Ost, im Tunnel östlich von Mollis  •       Variante West mit Niederbergtunnel  Gegen die Variante Ost entlang der Linth sprechen v  or allem bautechnische, hydrogeologische und  men und entsprechende bauliche Eingriffe in das Lin  thufer. Ein Projekt entlang der Linth ist aus heu-  tiger Sicht nicht bewilligungsfähig.  Die Linienführung im Tunnel östlich von Mollis bedi  ngt lange Tunnelbauten und verlängerte Verkehrs-  wege. Die Lage der Anschlusspunkte auf dem Gebiete  der Gemeinde Mollis ist sowohl aus raumpla-  nerischer als auch aus verkehrstechnischer Sicht un  günstig. Ein Anschlussbauwerk im Siedlungsge-  biet von Mollis steht nicht zur Diskussion. Ein Ans  Konflikten mit den Nutzungsplänen für den Flugplatz  .  Die Variante „West“ wird beim Knoten Lintharena/SGU   an den bestehenden A3-Zubringer ange-  schlossen. Von hier wird auf kürzestem Wege der Nie  derberg erreicht. Das Trasse sinkt aus Lärm-  werden, stellt die gestalterische Eingliederung ins   Landschaftsbild hohe Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die heutige Kantonsstrasse wird umgebaut und für  den Langsamverkehr attraktiv gestaltet.  3.    Die Verbindung nach Mollis und zum Industriegebie  t von Näfels wird über eine oberirdische Strasse  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-2/1  Der Kanton initiiert die Zweckmässigkeitsprüfung der   Umfahrungsstrasse in Zusammenarbeit mit den zustän  di-  gen Organen des Bundes. Gestützt auf die Ergebnisse b  eantragt der Kanton die Bearbeitung des Generellen  Strassenprojektes.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Vororientierung  Vororientierung  Vororientierung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Bundesamt für Strassen  Eidgenössisches Parlament  Gemeinde Näfels  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Bundesrat  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-2/2  Der Kanton erarbeitet zusammen mit der Gemeinde ein  Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in  Näfels.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Vororientierung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Gemeinde Näfels  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-2/3  Der Kanton erarbeitet ein Projekt zur Verbindungsstras  se A3-Kerenzerbergstrasse zu Handen der Landsge-  meinde. Die Gemeinde legt den Planungsperimeter im N  utzungsplan fest.  Tiefbau;  Regierungsrat;  Landrat; Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V2-3  Entlastung des Dorfzentrums Netstal  Richtplanaufgabe  Das Siedlungsgebiet von Netstal wird in einem 2-spu  rigen Tunnel umfahren. Die Linienführung ist so  gewählt, dass eine möglichst direkte Weiterführung  nach Süden möglich ist (siehe Kap. V2-4: Um-  fahrung Glarus).  Integrierender Bestandteil der Massnahme „Entlastun  g des Dorfzentrums Netstal“ ist die Umgestal-  tung, resp. der Rückbau der Kantonsstrasse in Netst  al. In den Jahren 2000 und 2001 sind Ideen-  skizzen über eine mögliche Neugestaltung des Strass  enraumes erstellt worden. Sie haben ihre Gül-  tigkeit nicht verloren. Wichtig ist, dass die Ortsd  urchfahrt in beiden Richtungen für den Busverkehr  offen gehalten wird.  Der Massnahmenplan für Netstal schliesst als weiter  en Projektteil die neue Querverbindungsstrasse  Siedlungsgebiet wird reduziert. Der Ortskern rund u  m die beiden Kirchen, das alte Schulhaus, die Ge-  meindeverwaltung wird wieder als Ortszentrum wahrge  nommen. Der Verkehr wird flüssiger abgewi-  ckelt. Die öffentlichen Busse verkehren hindernisfr  Fussgänger und Velofahrer erhalten neue Freiräume;  der Strassenraum für den motorisierten Indivi-  dualverkehr wird eingeschränkt, die Fahrgeschwindig  keiten werden reduziert.  Problemstellung / Ausgangslage  Die Ortsdurchfahrt von Netstal ist einer der am stä  rksten befahrenen Strassenabschnitte des Kantons.  Die Verkehrsimmissionen belasten das Dorf und verhi  ndern eine harmonische Siedlungsentwicklung.  Die Verkehrsmengen haben eine Grössenordung erreich  t, die zu Behinderungen des Verkehrsflusses  führen.  Im Rahmen der bisherigen Vorabklärungen wurden 5 Li  nienführungsvarianten untersucht, nämlich:  •       Lange Tunnelumfahrung Ost der Gemeinden Netstal, G  larus und Ennenda  •       Umfahrung Ost im Tunnel entlang der Linth (linksuf  rig)  •       Umfahrung West  •       Kurzuntertunnelung Zentrum  •       Einbahnstrassenlösung  Die favorisierte Linienführung West verläuft in ein  em Tunnelbauwerk, das teilweise im Tagbau erstellt  werden kann. Die definitive Linienführung der Westu  mfahrung kann beim heutigen Planungsstand  noch nicht bis ins Detail festgelegt werden. Dies w  ird erst im Rahmen der weiteren Projektierungsar-  beiten möglich sein. Die grösste bautechnische Hera  usforderung ist die Unterquerung des Löntsch.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Das Siedlungsgebiet von Netstal wird neu in einem  2.    Die heutige Kantonsstrasse wird umgebaut und für  den Langsamverkehr attraktiv gestaltet.  3.    Die Verbindung nach Mollis wird über eine neue Spa  nge Nord hergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen Organen des Bundes. Gestützt auf die Ergebnisse b  eantragt der Kanton die Bearbeitung des Generellen  Strassenprojektes.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Vororientierung  Vororientierung  Vororientierung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Eidgenössisches Parlament  Gemeinde Netstal  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Bundesamt für Strassen;  Bundesrat  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-3/2  Der Kanton erarbeitet zusammen mit der Gemeinde ein  Projekt zur Verkehrsberuhigung der Kantonsstrasse in  Netstal.  Tiefbau;  Gemeinde Netstal  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-3/3  Der Kanton erarbeitet ein Projekt zur Verbindungsstras  se Nord nach Mollis zu Handen der Landsgemeinde. Di  e  Gemeinde legt den Planungsperimeter im Nutzungsplan   fest.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Vororientierung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Regierungsrat;  Gemeinde Netstal;  Landrat; Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V2-4  Entlastung Zentrum Glarus  Richtplanaufgabe  Das Siedlungszentrum von Glarus wird im Westen durc  h einen 2-spurigen Tunnel umfahren. Der  Umfahrungsstrassenabschnitt zweigt von der Umfahrun  g Netstal im Gebiete westlich des Löntsch-  werkes ab. Im Vordergrund steht dabei die Anbindung   mittels eines Halbanschlusses.  Mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrsabläufe u  nd der Umwelt-, resp. der Siedlungsqualität sind  im Ortszentrum von Glarus Sofortmassnahmen vorgeseh  en. Als kurzfristige Verbesserung der Ver-  kehrsverhältnisse wird die Umgestaltung der Bahnhof  strasse und der Hauptstrasse auf dem Abschnitt  Gemeindehaus – Spielhof vorgeschlagen.  Integrierender Bestandteil des Projektes „Umfahrung  sstrasse“ ist die Querverbindung Leimen - En-  nenda.  Problemstellung / Ausgangslage  Wie die Gemeinden Näfels und Netstal leidet das Zen  trum Glarus unter den Verkehrsimmissionen.  Für die Region Hinterland ist die Verkehrssituation   in Glarus ein Hindernis. Im Einklang mit den Ziele  der Raumentwicklung des Kantons Glarus kommt der Ve  rbesserung der Erreichbarkeit des Hinterlan-  des grosse Bedeutung zu.  urteilung respektive im generellen Projekt vertieft   studiert. Der Richtplan sieht vor, die Umfahrung  Glarus im Gebiet westlich des Löntschwerkes an die  Die Umgestaltung der Hauptstrasse in einen multifun  triebnahme der Umfahrungsstrasse realisiert werden.   Ziel ist die Verflüssigung des Verkehrs und  gleichzeitig die Aufwertung des Strassenraumes für  rer), resp. die Verbesserung der gesamten Gestaltun  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Die Verkehrsorganisation im Ortszentrum wird ange  passt. Der Strassenraum wird neu gestaltet (multifun  k-  tionaler Raum).  2.    Glarus wird mit einem 2-spurigen Strassentunnel u  mfahren.  3.    Die Verbindung nach Ennenda wird mit einer Verbind  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-4/1  Der Kanton projektiert zusammen mit der Gemeinde Gla  rus die Umgestaltung der Bahnhof- und der Haupt-  strasse.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Regierungsrat; Gemeinde Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen Organen des Bundes. Gestützt auf die Ergebnisse b  eantragt der Kanton die Bearbeitung des Generellen  Strassenprojektes.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Vororientierung  Vororientierung  Vororientierung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Tiefbau;  Eidgenössisches Parlament  Gemeinde Glarus  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Bundesamt für Strassen;  Bundesrat  Abstimmungsanweisung  Nr. V2-4/3  Der Kanton erarbeitet ein Projekt für eine Verbindungs  strasse Leimen - Ennenda. Die Gemeinde legt den Pla-  nungsperimeter im Nutzungsplan fest.  Tiefbau;  Regierungsrat;  Gemeinden Glarus und Ennenda;  Landrat; Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V2-5  Mehrjahresprogramm Kantonsstrassen  Richtplanaufgabe  Das Netz der Kantonsstrassen mit seiner Länge von c  a. 130 km muss in seiner Substanz erhalten  werden. Eine Vielzahl von punktuellen Ergänzungen,  Sanierungen und Umbauten sind notwendig, um  die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit des Str  assenverkehrsystems zu gewährleisten.  Problemstellung / Ausgangslage  Ausbauprojekte festgehalten werden.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Die Substanz der Strasseninfrastruktur muss erhalt  en werden.  2.    Neuralgische Punkte, vor allem aus Sicht der Verk  ehrssicherheit, werden schrittweise saniert.  festgehalten werden.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Regierungsrat; Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V3  Langsamverkehr  V3-1  Erhalt und Ausbau des kantonalen Radwegnetzes  Richtplanaufgabe  Für den Fahrradverkehr wird ein sicheres und attrak  tives Wegnetz bereitgestellt. Anzustreben ist ein  zusammenhängendes, auf die täglichen Bedürfnisse de  r Einwohner, der Erholung und des Tourismus  abgestimmtes Gesamtnetz.  Das Umsteigen vom motorisierten Individualverkehr w  ird gefördert. Gleichzeitig wird die Sicherheit,  insbesondere für den Schülerverkehr, erhöht. Die At  traktivität für den sog. „sanften Tourismus“ wird  gesteigert.  Problemstellung / Ausgangslage  Das Velofahren hat für Tourismus und Freizeitaktivi  Linthal-Ziegelbrücke ist Bestandteil der Alpen-Pano  über Fribourg, Thun, Sarnen, Vitznau, Brunnen, Flüe  len, Glarus, Appenzell bis nach St. Margrethen  führt. Am Walensee vorbei führt die Seen-Route Nr.  9, die in Rorschach beginnt und über Zug, Lu-  cke) gutgeheissen. Für das „Erholungsgebiet Walense  e“ ist das „Walenseenetz“ von Bedeutung.  Das Radroutennetz wird entsprechend dem Radroutenge  setz schrittweise zu einem sicheren und  attraktiven Gesamtnetz ausgebaut. Die Bedürfnisse d  es täglichen Verkehrs (Beruf, Schule, etc.)  werden gleichermassen berücksichtigt wie diejenigen   des Tourismus und des Freizeitverkehrs.  Wichtig ist die optimale Verknüpfung des Fahrradnet  zes mit dem öffentlichen Verkehr. An den Umstei-  geknoten sollen zentrale und gesicherte Veloparkplä  tze vorgesehen werden.  Die wünschbare Verbesserung der Feinerschliessung i  st in erster Linie Aufgabe der Gemeinden. Der  Kanton kann aber entsprechende Initiativen unterstü  tzen.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Umsetzung des Radroutengesetzes. Es soll ein zus  ammenhängendes, sicheres Radwegnetz entstehen.  2.    Die Radwege sind an den öffentlichen Verkehr, ins  besondere an die Bahnumsteigepunkte anzuschliessen.  3.    An Bahnhöfen und publikumsintensiven Einrichtungen  sind genügend diebstahlsichere Abstellplätze zur  Verfügung zu stellen.  4.    Der Kanton berücksichtigt bei eigenen Planungs- u  nd Bauvorhaben sowie im Rahmen seiner Genehmi-  gungstätigkeit bei Nutzungsplanungen die Anliegen fü  r ein attraktives und sicheres Radwegenetz im Sied-  lungsraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmungsanweisung  Nr. V3-1/1  Ausbauprojekte festgehalten werden.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Departement Bau und Umwelt, Hauptabteilung  Regierungsrat;  Landrat; Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V3-2  Fuss- und Wanderwege unterhalten  Richtplanaufgabe  Der Kanton fördert ein attraktives und sicheres Fus  s- und Wanderwegnetz. Er setzt sich für die Anlie-  gen des Langsamverkehrs ein.  Problemstellung / Ausgangslage  knüpfungen der Fusswege mit dem öffentlichen Verkeh  r. Die Fusswege sind ein Glied in der Trans-  portkette. Die Verbesserung der Wege und des Wetter  schutzes an Haltestellen sind Teil der Attrak-  tivitätssteigerung des öffentlichen Verkehrs.  Der Ausbau und der Unterhalt des Fusswegnetzes im S  iedlungsgebiet sind im Wesentlichen Auf-  gaben der Gemeinden. Der Kanton setzt sich im Rahme  n des Unterhalts und des Ausbaus der Kan-  tonsstrassen sowie im Rahmen seiner Oberaufsicht un  Fusswege ein.  Wanderwege (markierte Fusswege ausserhalb des Siedl  gen für die Naherholung und den Sommertourismus im  Glarnerland. Die Grundsätze für die Koor-  Landesfusswegen gleichgestellt.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Der Kanton berücksichtigt bei eigenen Planungs- u  nd Bauvorhaben sowie im Rahmen seiner Genehmi-  gungstätigkeit bei Nutzungsplanungen die Anliegen fü  r ein attraktives und sicheres Fusswegnetz im Sied-  2.    Das Departement Bau und Umwelt hat die Oberaufsi  cht über das Wanderwegnetz, bzw. über die  Landesfusswege. Es stellt sicher, dass das Wegnetz  den Bedürfnissen der Naherholung und des  Sommertourismus angepasst wird.  3.    Die Verknüpfung der Fusswege mit dem öffentlichen   Verkehr ist zu verbessern.  4.    Die historischen Verkehrswege sind rechtlich den  Landesfusswegen gleichgesetzt. Das Departement Bau  Abstimmungsanweisung  Nr. V3-2/1  Die Gemeinden überprüfen die Qualität ihres Fussweg  netzes im Siedlungsraum resp. des Wanderwegnetzes  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Gemeinden;  Departement Bau und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V3-3  Nahtstellen zwischen den Verkehrsträgern verbessern  Richtplanaufgabe  Mit der Aufwertung der Umsteigepunkte wird die Effi  zienz des ganzen Verkehrssystems gesteigert.  Die Verbesserung der Umsteigeverhältnisse fördert d  ie Benützung des öffentlichen Verkehrs. Mit  relativ bescheidenen Mitteln wird eine grosse Komfo  rtsteigerung erreicht.  Problemstellung / Ausgangslage  Parkierungsanlagen für Autos, Abstellplätze und Gar  agen für Velos etc. An den Nahtstellen zwischen  den Verkehrsträgern werden fast alle Verkehrsteilne  hmer zu Fussgängern. Hier stellen sich auch die  grössten Probleme für Invalide und Gebrechliche, fü  r Mütter mit Kleinkindern, etc.  Verbesserung der Nahtstellen bedeutet nicht unbedin  geht in erster Linie um die Beseitigung von Hindern  issen, um Gestaltung, um Beleuchtung.  Ein wichtiger Punkt ist die Anordnung und Lage von  Autoabstellplätzen und Parkgaragen. Ein funktio-  nierendes System für Park and Ride erfordert im län  dlichen Gebiet zentrale Parkierungsanlagen mög-  lichst in unmittelbarer Bahnhofsnähe. Das Gleiche g  ilt für Veloabstellplätze. Sie werden nur benützt,  wenn ihre Lage zentral und sicher ist.  Richtungsweisende Festlegung  1.    Der Kanton unterstützt die Anstrengungen der Gemei  nden zur Verbesserung der Umsteigeverhältnisse an  den Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs.  Abstimmungsanweisung  Nr. V3-3/1  Die Gemeinden überprüfen die Qualität der Umsteigek  noten und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs. Sie  fördern die Verbesserung der Transportkette.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Gemeinden;  Departement Bau und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V4  Organisatorische Massnahmen  V4-1  Mobilitätsmarketing  Richtplanaufgabe  Gezielte Informationen führen zu einer effizienten  Nutzung des Verkehrsangebotes. Pilotversuche  werden in kurzer Zeit umgesetzt. Ein nachhaltiges M  obilitätsverhalten soll gefördert werden.  Problemstellung / Ausgangslage  Ziel ist es, die Bevölkerung für Mobilitätsfragen z  u sensibilisieren. Insbesondere soll über neue Ange  -  bote im öffentlichen Verkehr, über Optimierungen im   Individualverkehr, über Mobility-Angebote etc.  aktiv informiert werden. Als Beispiel kann die erfo  lgreiche Kampagne zur Einführung des „Glarner-  Sprinter“ gelten.  Es zeigt sich, dass ein grosser Bedarf an Informati  on zum Verkehrsgeschehen besteht. Neue Angebo-  te müssen, wenn sie Erfolg haben sollen, wirkungsvo  ll in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.  Die Information hat kontinuierlich und nachhaltig z  Richtungsweisende Festlegung  1.    Der Kanton informiert aktiv über Mobilitätsangebo  te.  Abstimmungsanweisung  Nr. V4-1/1  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt ;  Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;  Taxihalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V4-2  Anreize und Lenkungsmassnahmen  Richtplanaufgabe  Im Sinne einer zukunftsgerichteten Mobilitätspoliti  gefördert werden können. Neben dem Imageeffekt, der   sich vor allem aus wirtschaftlicher und touristi-  scher Sicht positiv auswirkt, wird damit ein nachha  ltiges Mobilitätsverhalten gefördert.  Ein wesentliches Element für die Attraktivitätsstei  gerung des öffentlichen Verkehrs ist die Tarifpolit  ik.  Das Tarifsystem soll weiter optimiert werden.  Problemstellung / Ausgangslage  Ein Beispiel für Anreize, resp. Förderungsmassnahme  n ist die Beschaffung von erdgasbetriebenen  Bussen im Mittelland.  Im Sinne von ersten Ideen sind hier einige weitere  mögliche Projekte aufgeführt:  - Fiskalische Anreize für emissionsarme Fahrzeuge  - Vergünstigungen für Park and Ride - Benutzer an d  en Bahnhöfen  - Aktionstage für Schüler und Lehrlinge  - Verbilligung von Mehrfachbilleten  - Förderung von Biogasantrieben  Richtungsweisende Festlegung  1.    Der Kanton fördert innovative Projekte der Mobilit  2.    Der Kanton fördert ein nachhaltiges Mobilitätsver  halten.  Abstimmungsanweisung  Nr. V4-2/1  Der Kanton schafft die notwendigen Voraussetzungen fü  r die Förderung von innovativen Mobilitätsprojekten  .  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt  freundlichen Tarifsystems.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt , Fachstelle  öffentlicher Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V5  Luftverkehr  V5-1  Flugplatz und Gebirgslandeplätze  Richtplanaufgabe  Der Kanton unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeit  en einen sicheren und umweltfreundlichen  Betrieb der Zivilluftfahrt im Bereich seines Hoheit  sgebietes.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Bund regelt den Bau und den Betrieb von zivilen   Luftverkehrsanlagen im Rahmen seines Sach-  plans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und mittels   Konzessionen und Bewilligungen. Die Kantone  wirken bei der Erarbeitung des Sachplans mit. Der K  anton und die Bevölkerung können zu den  Konzessionen und Bewilligungen Stellung nehmen. Kan  tonale Bewilligungen sind hingegen nicht  erforderlich.  Mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 hat der Bundesra  t den SIL, konzeptionelle Ziele und Vorgaben,  Grundlagen und Teilnetz beschlossen. Die Koordinati  Gebirgslandeplätze wurden hingegen mit einem genere  llen Überprüfungsauftrag zurückgestellt. Im       Flugplatz Mollis als zivil mitbenützter Militärflu  gplatz       Gebirgslandeplatz ‚Glärnischfirn‘       Gebirgslandeplatz ‚Limmerenfirn‘       Gebirgslandeplatz ‚Vorabgletscher‘       Gebirgslandeplatz ‚Clariden-Hüfifirn‘  Der Lärmbelastungskataster für den Flugplatz Mollis   wurde erstellt. Dieser legt die Lärmbelastung und  damit auch den möglichen Betrieb auf dem Flugplatz  fest.  Der Flugverkehr steht teilweise im Widerspruch zu d  en Bedürfnissen der Siedlungsqualität, des Land-  schaftsschutzes, der Tourismusausschlussgebiete, de  r Wildschongebiete und verursacht generell  Richtungsweisende Festlegungen  3.    Der Flugplatz Mollis ist für den Kanton von gross  er wirtschaftlicher Bedeutung und stellt einen wicht  igen  Standortfaktor dar.  4.    Die negativen Auswirkungen der Gebirgslandeplätz  e sind im Hinblick auf die Interessen des Natur- un  d  Landschaftsschutzes zu minimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmungsanweisung  Nr. V5-1/1  Flugplatzes Mollis, indem der Flugplatz in den Nutz  ungsplan aufgenommen und als „Flugplatzzone“ deklar  iert  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Zwischenergebnis  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  Raumentwicklung  Gemeinde Mollis  Verweis auf massgebliche Grundlagen  Flugplatz Mollis, Lärmbelastungskataster nach LSV Anha  ng 8, Militärischer und Ziviler Flugverkehr, 30.6.0  0  Abstimmungsanweisung  (vom Bundesrat am 16.4.2008 zur Überarbeitung zurüc  kgewiesen)    Nr. V5-1/2  Vom Landrat am 27.04.2005 zur Überarbeitung zurückge  wiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V6  Schifffahrt  V6-1  Schifffahrt, Bootsliegeplätze  Richtplanaufgabe  Der Kanton koordiniert die Belange Schifffahrt auf  dem Walensee in Zusammenarbeit mit den Kanto-  nen Schwyz, Zürich und St. Gallen (Interkantonale V  ereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürich-  see und dem Walensee, 1979).  Problemstellung / Ausgangslage  Die Linienschifffahrt auf dem Walensee, betrieben v  om Schiffsbetrieb Walensee AG in Murg SG,  bedient auf Glarner Gebiet nur die Haltestelle Mühl  ehorn. Im Bereich der Linienschifffahrt besteht kei  n  Koordinationsbedarf.  Bootshäfen für Segelyachten und Motorboote gibt es  am Walensee sowie am Klöntalersee:       Mühlehorn: ca. 200 Liegeplätze (plus 8-10 Trockenp  lätze)       Im Gäsi (Filzbach): ca. 124 Liegeplätze (plus 4-5  Trockenplätze)       Seerüti-Martiberg (Glarus): 40 Plätze, 40 Seilplät  ze (Bojen)  Trockenplätze, Liegeplätze, Bojen, Domizilboote.  Richtungsweisende Festlegungen  1.    Eine Erhöhung der heute bestehenden Bootsliegeplätz  e ist im Rahmen einer massvollen Erweiterung der  bestehenden Anlagen möglich.  2.    Wasserplätze für Boote sind möglichst in zentral  e Anlagen, welche mit entsprechender Infrastruktur  ausgerüstet sind, zu integrieren.  Allfällige Veränderungen bezüglich Bootsliegeplätze si  nd mit der Seeuferplanung Walensee des Kantons  St. Gallen abzustimmen.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Raumentwicklung  Verweis auf massgebliche Grundlagen  Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse   am Walensee (Stand vom 5. Mai 1985) (Walenseegesetz  )  Abstimmung mit Seeuferplanung Walensee (1999) des Kt.   St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 1  L)    Natur und Landschaft  L1  Landwirtschaftsgebiet  Im ersten Kapitel des Landwirtschaftsteils werden d  ie übergeordneten Ziele der Glarner Landwirt-  schaftspolitik formuliert. Das zweite bis vierte Ka  pitel behandeln die für die Landwirtschaft wichtige  n  Flächen.  L1-1  Landwirtschaft  Richtplanaufgabe  Der Land- und Alpwirtschaft sollen genügend Flächen   an geeignetem Kulturland erhalten bleiben. Die  hochwertigen Böden sind zu sichern und die Nutzung  ist mit der ökologischen Tragfähigkeit abzustim-  men. Ein Drittel der Fläche des Kantons ist landwir  tschaftlich genutzt. Die landwirtschaftliche Produk  -  tion hat somit nach wie vor eine hohe Bedeutung. Fü  r eine nachhaltige Entwicklung ist dem qualitati-  ven Bodenschutz genügend Beachtung zu schenken.  Problemstellung / Ausgangslage  Die Bedeutung der Landwirtschaft hat sich seit dem  letzten kantonalen Richtplan für den Kanton Gla-  rus nicht wesentlich verändert. In der Bevölkerung  hat sich die Gewichtung der Funktionen der Land-  wirtschaft verlagert. Die Sorge um eine sichere Ver  sorgung in Zeiten gestörter Zufuhr ist, vor allem b  ei  der jüngeren Generation, kaum mehr zu erkennen. Mit   den zunehmend liberalisierten Agrarimporten  sind die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse   überwiegend stabil geblieben oder teilweise gesun-  ken. Konsumentinnen und Konsumenten erwarten heute  nicht mehr primär billige Nahrungsmittel,  sondern zahlbare, qualitativ hochwertige Produkte,  den Bedingungen entstanden sind. Die Anforderungen  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sind ges  tiegen, nicht zuletzt weil die grosse Bedeutung  einer intakten Kulturlandschaft für den Tourismus u  nd für die Bekämpfung von Naturgefahren ins  Bewusstsein gerückt ist.  Von der Gesamtfläche des Kantons Glarus von 68'510  ha wurden gemäss statistischem Jahrbuch der  Schweiz 2002 ca. 20'900 ha von der Land- und Alpwir  weiden und Spezialkulturen entfielen ca. 6'100 ha,  auf Alpweiden und Alpheuflächen ca. 14'700 ha  und auf Obst, Reb- und Gartenbau ca. 100 ha. Gegenü  ber 1983/85 hat die landwirtschaftliche Nutz-  fläche um 2,3% zugunsten der bestockten Fläche und  der Siedlungsfläche abgenommen.  Der Kanton Glarus misst der Alpwirtschaft tradition  sgemäss einen hohen Stellenwert bei. Dies äussert  sich namentlich in der bereits früh erfolgten geset  zlichen Regelung und Kontrolle der standortgerech-  ten Bewirtschaftung der Alpen. Den Funktionen der A  lpwirtschaft kommt im Kanton Glarus insofern  eine besondere Bedeutung zu, dass der Anteil der al  pwirtschaftlichen Nutzflächen an der gesamten  land- und alpwirtschaftlich genutzten Fläche ausges  prochen hoch ist (GL: 70 %; CH: 35 %). Entspre-  chend bedeutungsvoll ist die Alpwirtschaft für die  Glarner Landwirtschaftsbetriebe (Aufstockung der  Futterbasis um rund einen Sechstel, Zuerwerb u.a.)  wie für die Allgemeinheit (Erhaltung grossräumi-  ger naturnaher Erholungsräume und noch weitgehend i  ntakter Lebensräume für Tiere und Pflanzen  u.a.). Die alpwirtschaftliche Nutzung steht in engs  ter Abhängigkeit von den landwirtschaftlichen Struk  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 2  turen im Heimgebiet. Mit fortschreitendem Kulturlan  dverlust und einer entsprechenden Reduktion der  Viehbestände und der Landwirtschaftsbetriebe ist ei  ne Verminderung der bewirtschafteten Alpfläche  verbunden.  n Landwirtschaftsgesetzes die Landwirtschaft,   Rahmenbedingungen für deren Entwicklung und für  rtschaftung insbesondere durch eigenständige  aussetzungen für:  -  Eine naturnahe und möglichst kostengünstige Produktio  n in eigenständigen Familienbetrieben,  -  Eine flächendeckende Bewirtschaftung der Kulturlandsch  aften auf einem angepassten Intensitätsniveau  unter Beachtung der Abhängigkeiten zwischen den Land  wirtschaftsflächen der Tal- und Berggüter und den  Alpwirtschaftsflächen,  -  Die Erhaltung einer minimalen Besiedlung der Randgebi  ete im Hinblick auf deren Funktionsfähigkeit,  -  Die ökologische Aufwertung der Landwirtschaftsfläche  Ausgleichsflächen als Vernetzungselemente zwischen na  turnahen Landschaften.  -  Er unterstützt Massnahmen zum qualitativen Bodenschu  disch und fördert den sachgerechten Umgang mit den  Nr. L1-1/1  e fehlen. In der Landschaft prüfen sie die Schaffun  g von  leichsflächen und Vernetzungsprojekten. Der Kanton  urch Beratung und im Rahmen der gesetzlichen  räge.  Termine / Verfahren  Im Rahmen der nächsten  Nutzungsplanrevision  •  ungen an die Landwirtschaft  •  derung der Qualität und der Vernetzung von  t (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 3  L1-2  Landwirtschaftliche Vorranggebiete  Richtplanaufgabe  Die Bezeichnung von vorrangigen Landwirtschaftsfläc  hen ist nicht nur für die Existenzsicherung der  Landwirtschaftsbetriebe sondern auch für die Sicher  stellung der Bewirtschaftung von Grenzertrags-  standorten, auf denen traditionelle Landwirtschaft  nicht rentabel betrieben werden kann, von grosser  Bedeutung. Trotz den Strukturanpassungen in der Lan  dwirtschaft sind die Grenzertragsstandorte so  weit wie möglich zu erhalten.  Problemstellung / Ausgangslage  Lediglich mit einem grossen Anteil rationell bewirt  schaftbarer Nutzflächen wird es der Glarner Land-  wirtschaft möglich sein, die im Gesamtinteresse zu  die mit traditioneller Landwirtschaft nicht rentabe  l betrieben werden können, zu bewirtschaften. Aus  diesem Grunde ist die Erhaltung der vorrangigen Lan  dwirtschaftsflächen sehr wichtig.  Die landwirtschaftlichen Vorranggebiete wurden 1981   bezeichnet und im Jahre 1998 überprüft. Die  Überprüfung hatte zum Ziel, die Änderungen in Folge  lagen oder anderer Nutzungsänderungen nachzuführen  und Konflikte mit der aktuellen Nutzungspla-  nung aufzuzeigen.  Die Resultate wiesen im Jahre 1998 4350 ha als Vorr  anggebiete aus, was einer Reduktion von 8%  (372 ha) gegenüber 1981 entspricht. 2776 ha (64%) g  elten als Vorranggebiete erster Priorität,  1574 ha (36%) zweiter Priorität. Die Konfliktgebiet  e machen insgesamt 172 ha aus: davon sind 141 ha  Vorranggebiete erster Priorität und 31 ha Vorrangge  biete zweiter Priorität resp. 138 ha Bauzonen und  34 ha Zonen mit noch nicht bestimmter Nutzung betro  ffen (Stand 1998).  ndwirtschaft im Kanton Glarus auf ausreichend Fläche  angewiesen, welche sich für die landwirtschaftliche   Nutzung gut eignen und rationell bewirtschaftet we  rden  können. Diese im Richtplan als Vorranggebiete bezeic  hneten Flächen sind nach Möglichkeit langfristig zu  erhalten.  che und betriebliche Voraussetzung für die  Bewirtschaftung der Grenzertragsstandorte, welche ne  ben der landwirtschaftlichen Bedeutung auch wichtig  sind für eine attraktive Kulturlandschaft und für d  en Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 4  Nr. L1-2/1  stig zu erhalten. Im Falle von Baugebietserweiterung  en,  Strassenprojekten und Einzonungen und Umzonungen von  haben der Kanton und die Gemeinden die durch die Di  rektion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt, Amt für  Landwirtschaft kartierten Vorranggebiete in die Inte  ressenabwägung einzubeziehen.  Termine / Verfahren  Nutzungsplanverfahren  Verkehrsplanungen  •  Überprüfung der Landwirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 5  L1-3  Fruchtfolgeflächen  Richtplanaufgabe  Der Kanton sichert den Mindestumfang an bestgeeigne  tem ackerfähigem Kulturland als Fruchtfolge-  flächen (FFF) gemäss den verbindlichen Vorgaben des  Ausgangslage  Fruchtfolgeflächen (FFF) umfassen das qualitativ be  stgeeignete ackerfähige Kulturland. Ein Mindest-  umfang an FFF wird benötigt, damit einerseits in Ze  iten gestörter Zufuhr die ausreichende Versor-  gungsbasis des Landes gewährleistet werden kann und   andererseits indirekt weitere Ziele wie z.B. die  Erhaltung von ertragsreichen Futterbauflächen oder  von Grün- und Erholungsflächen erreicht werden.  Gemäss dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes b  eträgt der Mindestumfang an FFF für den  Kanton Glarus 200 ha.  Im Rahmen der im Jahr 2010 abgeschlossenen Bodenkar  tierung wurden insgesamt 308 Hektaren  fruchtfolgeflächenfähige Böden evaluiert, die den B  undeskriterien für Fruchtfolgeflächen entsprechen.  Ein Blick auf die kartierten Böden zeigt, dass sich   die geeigneten Gebiete an keine äusseren Struktu-  ren halten, sondern irgendwelche Formen der Natur r  volle Zuteilung von Böden in FFF ist aber auch die  Parzellenstruktur und -form zu berücksichtigen, da  sich eine mögliche ackerbauliche Nutzung ebenfalls  daran orientieren wird. Aus agronomischen und  strukturellen Gründen wurden deshalb Flächen zu sog  enannten FFF-Clustern zusammengefasst.  Jedes dieser Cluster besteht aus Flächen, welche di  e FFF-Kriterien erfüllen, mit Rekultivierungsauf-  wand zu FFF gemacht werden können, nicht ackerfähig   oder unproduktiv (Verkehrs-, Wasserflächen,  Hofumschwung) sind.  Im Verlauf der Kartierungsarbeiten wurde festgestel  lt, dass im Kanton Glarus neben den bodenkundli-  chen Kriterien die besonderen lokalklimatischen Ver  hältnisse für die Bodeneignung von Bedeutung  sind. Agronomisch betrachtet ist der Abendschatten  für die Ausreifung der Ackerfrucht von Wichtig-  keit.  Diejenigen Flächen, die Mitte September nach   16.30 Uhr nicht mehr besonnt werden als „FFF  mit Einschränkung Schattenwurf“ dargestellt.  Der Kanton Glarus verfügt über ein Verwertungskonze  pt, welches zur Bereitstellung von weiteren  Fruchtfolgeflächen beitragen kann. Wo möglich, prüf  t der Kanton die Aufwertung der Böden zu  zusätzlichen Fruchtfolgeflächen (Verlagerung von Ob  erböden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 6  Richtplananweisung  Richtungsweisende Festlegung  Der Richtplan bezeichnet zu erhaltende Fruchtfolgef  lächen und legt diese räumlich in der Richtplankart  e und  quantitativ fest:  Flurname  FFF-fähig (ohne  Aufwertung, ha)  Total Fläche FFF-  Cluster (ha)  Hänggelgiessen  19.3  26.6  Tschachen  8.3  11.0  Blumengut  2.1  2.7  Anstaltwies  8.5  12.5  Au (Südwest)  4.7  7.0  Wisenstrasse  39.5  53.8  Langwies  2.5  3.7  Linthkolonie  2.7  4.2  Bluemenriet  4.7  7.1  Innerflechsen  4.2  9.7  Schwerzriet  6.5  10.8  Grossguet  3.9  9.1  Rietbuckwies  6.8  17.0  Schärhufen  29.0  39.7  Oberer Tschachen  5.0  7.8  Im Sand  2.6  4.3  Riet / Tankgraben  0.6  0.9  Büelen  2.2  3.5  Tschachenstrasse  1.7  1.7  Erlen  1.0  1.6  Allmeind Inseli  11.8  17.0  Mullerholz  3.5  3.8  l Glarus Nord  255.5  Hof  3.7  6.2  Matt  8.1  10.5  11.9  16.7  182.8  272.2  Flurname  FFF-fähig (ohne  Aufwertung, ha)  Total Fläche FFF-  Cluster (ha)  Unter Fennen  2.2  4.0  Ober Fennen  3.4  5.7  Grüt / Kleiner Tschachen  24.5  36.5  Allmeind Erlen  8.8  20.0  38.9  66.1  Grüt / Kleiner Tschachen  5.1  8.5  5.1  8.5  44.0  FFF-fähig (ohne  Aufwertung, ha)  Total Fläche FFF-  Cluster (ha)  272.2  44.0  74.6  226.8  346.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 7  Abstimmungsanweisung  Nr. L1-3  a)    Die im Richtplan bezeichneten Fruchtfolgeflächen   sind in ihrer quantitativen und qualitativen Dimen  sion zu  b)    Die  Gemeinden  weisen  die  im  Richtplan  ausgeschie  denen  Fruchtfolgeflächencluster  im  Rahmen  der  enzung  zum  Siedlungsgebiet  ist  langfristig  zu  gsgrenzen).  c)    Bei  Änderungen  der  Bauzonenabgrenzung  sind  die  Fruc  htfolgeflächen  zwingend  an  anderer  Stelle  zu  tungen an anderer Stelle oder Auszonung von  olgen.  d)  hbare Interessenabwägung vorgenommen  den  ichen Bewirtschaftung  ngsmassnahmen  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt,  Fachstelle Raumentwicklung  Gemeinden  Verweis auf massgebliche Grundlagen  •  Sachplan Fruchtfolgeflächen - Festsetzung des Minde  stumfangs der FFF und deren Aufteilung auf die  Kantone, EJBD (BRP), EVD (BLW), Februar 1992  •  Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF, Vollzugshilfe (Ausga  be 2006)  •  Bodenkartierung Kanton Glarus 2006-2010, Schlussberi  cht ARCOPLAN Dezember 2010  •  Konzept zur Verwertung von Bodenaushub, Kanton Glarus  , creato April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 8  L1-4  Gebiete für Bauten und Anlagen, die über eine inner  e Aufstockung  hinausgehen (Speziallandwirtschaftszonen)  Richtplanaufgabe  Das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes erlaub  t in bestimmten Gebieten der Landwirtschafts-  zone die bodenunabhängige Produktion, die über die  so genannte „innere Aufstockung“ hinausgeht  mit den dafür erforderlichen Bauten und Anlagen (Ti  ermastbetriebe, Hors-Sol-Produktion usw.). Der  Kanton definiert hierzu, ergänzend zum Raumplanungs  gesetz und zur Raumplanungsverordnung, die  Anforderungen betreffend Schutz von Siedlungsgebiet   und Landschaft, Erschliessung und Begrenz-  ung der Umweltauswirkungen.  Problemstellung / Ausgangslage  Aufgrund der neuen gesetzlichen Ausgangslage stelle  n sich zwei Aufgaben: Seitens Kanton gilt es die  Kriterien für die Zulassung von Bauten, welche über   die innere Aufstockung hinausgehen, zu erstel-  len. Zudem legt der Kanton im Richtplan die Ausschl  usskriterien von Speziallandwirtschaftszonen fest.  Zweitens müssen die Gemeinden – vorzugsweise bei Vo  rliegen konkreter Gesuche – die Festlegung  entsprechender Spezialzonen prüfen. Die Gemeinden e  ntscheiden somit im Rahmen des Nutzungs-  planverfahrens, ob sie die Speziallandwirtschaftszo  nen zulassen oder verhindern wollen.  e Gemeinden auf grösseren zusammenhängenden  andwirtschaft oder für den produzierenden Gartenbau  genden Interessen abgestimmt sind:  drandlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 9  Nr. L1-4/1  hen, können die Gemeinden Spezialzonen  PG innerhalb der Landwirtschaftszone ausscheiden.  zt voraus, dass die auszuscheidenden Flächen für di  e  g stehen, bestehende Infrastrukturanlagen genutzt  üsse möglich sind.  andschafts- und Ortsbildschutzes, des Tourismus, de  r  bezug der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen  en werden in:   Schutzfestlegungen nach kantonalem Recht, in  iche Bauten ausdrücklich ausgeschlossen sind  eordnetes Interesse vorliegt und keine anderen  n sie mit den Schutzzielen nicht vereinbar sind   sie deren Funktion beeinträchtigen  Termine / Verfahren   Nutzungsplanverfahren  •  •  nungsverordnung und Empfehlung für den  r 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 10  L2  Tourismus und Erholung  Richtplanaufgabe  Im Richtplan werden die raumwirksamen Aspekte des T  ourismus auf die übrigen Interessen abge-  stimmt.  Problemstellung / Ausgangslage  1992 verabschiedete der Landrat das Tourismuskonzep  t für den Kanton Glarus. Damit sollten gross-  zügige Rahmenbedingungen, gleich bleibende oder höh  ere Anzahl Logiernächte und weniger Tages-  tourismus erreicht, aber auch negative Auswirkungen   reduziert werden. In den letzten Jahren wies der  Trend allerdings in die entgegengesetzte Richtung.  In der Hotellerie ist – gemäss gesamtschweizeri-  schem Trend – ein Rückgang der Logiernächte zu verz  eichnen und der Durchschnitt der Bettenbele-  gung ist mit kleiner als 30% auffallend tief.  Der Kanton Glarus verfügt im Bereich Tourismus und  Erholung über Chancen und Potenziale, die es  zu nutzen gilt. Dazu gehören etwa die gute und rasc  he Erreichbarkeit aus dem Raum Zürich, die  ursprüngliche Kultur, das saisonal ausgewogene Frei  zeitangebot oder die vielfältige Gastronomie-  szene und das gut ausgebaute Wanderwegnetz. Als Sch  wächen können die dezentrale Verteilung der  Anlagen, die überalterte Infrastruktur, die geringe   Beherbergungsqualität oder fehlende Attraktions-  punkte genannt werden (Entwicklungspolitisches Leit  bild 2000).   Tourismus- und Erholungsgebieten und setzt sich für  imaler Dienstleistungen ein.  lungsanlagen nehmen Rücksicht auf die naturnahen  n das Orts- und Landschaftsbild ein. Die raumre-  uf die übrigen Interessen abgestimmt.  den öffentlichen Verkehr anzubinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 11  L2-1  Touristische Intensiv-, Extensiv- und Ausschlussgeb  iete  Richtplanaufgabe  Der Richtplan bezeichnet die für den intensiven und   extensiven Tourismus vorgesehenen Land-  schaftsräume sowie die touristischen Ausschlussgebi  Naturschutzes für den Tourismus nur beschränkt zur  Problemstellung / Ausgangslage  Die Gliederung der Tourismusgebiete basiert grundsä  tzlich auf dem Kantonalen Richtplan 1988. Als  weitere Grundlage dient das von der Direktion für L  andwirtschaft, Wald und Umwelt 1996 beschlosse-  ne "Verzeichnis der Landschaften von regionaler Bed  eutung im Kanton Glarus", in welchem die Ab-  grenzungen der verschiedenen besonders wertvollen L  andschaften definiert wurden.  Gestützt auf den bisherigen Richtplan und das Lands  chaftsverzeichnis wird die folgende Gebietsein-  teilung angewendet:  •  Gebiete in denen eine intensive Erholungsnutzung mi  t den notwendigen touristischen Anlagen  angestrebt wird.  Innerhalb dieser Gebiete scheiden die Gemeinden in  Abwägung der lokal vorhandenen Rauman-  sprüche Zonen aus, in denen touristische Bauten und   Anlagen erstellt werden können.  •  Landschaftlich reizvolle Erholungsgebiete, die sich  nutzung eignen.  Innerhalb dieser Gebiete können nach Abstimmung mit   den lokal vorhandenen Raumansprüchen  die für die extensive touristische Nutzung notwendi  (ohne mechanische Transportanlagen) errichtet werde  Transportanlagen können weiterbetrieben, erneuert o  der durch Anlagen mit ähnlicher Kapazität  ersetzt werden.  •  Gebiete, die in ihrem heutigen Zustand ungeschmäler  t erhalten werden sollen.  Touristische Infrastrukturen sind, nach Abwägung de  r lokal vorhandenen Raumansprüche, einzig  im Gastwirtschaftsbereich möglich.  Die Abgrenzungen der Touristischen Ausschlussgebiet  e orientieren sich in der Regel an den im  Richtplan dargestellten "Landschaften von regionale  r und nationaler Bedeutung". Die Direktion  Landwirtschaft, Wald und Umwelt hat im Rahmen des V  erzeichnisses der Landschaften von regio-  naler und nationaler Bedeutung die folgenden wertvo  llen Landschaften inventarisiert:  •       Landschaften von regionaler Bedeutung  •       Schon- und Ruhegebiete gemäss Richtplan von 1988 m  it überarbeiteten Perimetern  •       Moorlandschaften und BLN-Gebiete von nationaler Be  deutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 12  -, Extensiv- und Ausschlussgebiete. Die entsprechende  n  en, Bauvorhaben und Umnutzungen durch den  hlussgebiete gelten die folgenden  auf Seite 70)  :  Diese Nutzung entspricht der verfolgten  Zielsetzung.  , aber nicht erwünscht.  Extensivgebiet  Ausschlussgebiet  Erwünscht  Erwünscht  Unzulässig  Unzulässig  Erwünscht  Zulässig  Zulässig  Unerwünscht  Zulässig  Unzulässig  Zulässig  Unerwünscht  Zulässig  Unerwünscht  Zulässig  Zulässig  Unerwünscht  Unerwünscht  Unerwünscht  Unzulässig  Zulässig  Punktuell und in  Randbereichen  zulässig  Zulässig  Zulässig  Zulässig  Unzulässig  Unerwünscht  Nur in  Randbereichen  zulässig  Punktuell zulässig  Punktuell zulässig  Zulässig  Unzulässig  Erwünscht  Zulässig  Unzulässig  Unzulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 13  Erwünscht  Unerwünscht  Erwünscht  Zulässig  Erwünscht  Unerwünscht  Unerwünscht  Unerwünscht  Unzulässig  Unzulässig  d  d  Termine / Verfahren  Nutzungsplanverfahren  Baubewilligungsverfahren  •   1991)  •  er und nationaler Bedeutung (1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 14   Extensivgebiete auf der Stufe Vororientierung und  ourismusgebiete (gemäss Richtplan 1988) sind als   touristische Intensivgebiete und Extensivgebiete fo  lgender  , Leuggelbach, Luchsingen, Betschwanden, Rüti)  n sind die Erweiterungsgebiete der touristischen  g der Tourismusperimeter ist eine Richtplan-  Termine / Verfahren  Kommunale Nutzungsplanung  Baubewilligungsverfahren  Termine / Verfahren  Richtplan-Anpassung als  Voraussetzung für Bau- und  Nutzungsbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 15  L3   Sport  L3-1     Sportanlagen von regionaler und nationaler Bed  eutung  Richtplanaufgabe  Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bu  nd die Sportanlagen von regionaler und  nationaler Bedeutung.  Problemstellung / Ausgangslage  Als Sportanlagen von   gelten (gemäss Nationalem Sportanlagenkonzept  NASAK, 1996):  •  Filzbach, Zürcher Kurs- und Sportzentrum Kerenzerb  erg  •  Näfels, linth-arena sgu  Als Sportanlagen von  regionaler Bedeutung   gelten:  •  Glarus, Sport- und Freizeitanlagen Buchholz  •  Glarus, Schwimmbad Ygruben  •  Netstal, Schwimmbad  •  Schwanden, Sportanlagen Wyden inkl. Doppelturnhall  dem Schulareal, Schwimmbad  Zurzeit sind keine Anlagen von nationaler und regio  naler Bedeutung geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 16  L3-2     Besondere Freizeitanlagen  Richtplanaufgabe  Grosse Anlagen für Erholung, Freizeit, Sport und To  urismus mit intensivem Publikumsverkehr oder  grossen Flächenansprüchen wie z.B. Golfplätze bedür  fen einer räumlichen Abstimmung und sind  daher im Richtplan einzutragen.  Problemstellung / Ausgangslage  Freizeitanlagen und künstliche Themenparks erfreuen   sich allgemein immer grösser Beliebtheit.  Häufig sind die Anlagen flächenintensiv und können  auch grösseren Publikumsverkehr generieren. Mit  dem Strukturwandel der Landwirtschaft ist es möglic  h, dass gerade in diesen Gebieten solche Anla-  gen geplant werden. Die Festsetzung dieser Anlagen  bedarf daher einer räumlichen Überprüfung  gegenüber den Schutzinteressen für Landwirtschaft,  Natur und Landschaft. Zudem sind dies Anlagen  auf Siedlung, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung abz  ustimmen.  Zurzeit werden im Gebiet des Glarner Hinterlands Vo  rabklärungen für ein Golfplatzprojekt getroffen.  Davon betroffen sind die Ortschaften Nidfurn, Hasle  n, Leuggelbach, Schwanden und Luchsingen.  Abstimmungsanweisung  Nr. L3-2/1  Grosse Anlagen für Erholung, Freizeit, Sport und Tou  rismus mit intensivem Publikumsverkehr oder grossen  Flächenansprüchen wie z.B. Golfplätze bedürfen einer   räumlichen Abstimmung und sind daher vor dem  Nutzungsplanverfahren im Richtplan einzutragen.  Geeignet sind Standorte für solche Anlagen, wenn sie  folgende Anforderungen erfüllen:  -  günstige Lage zum Einzugsgebiet  -  ausreichende Erschliessung durch den öffentlichen un  d privaten Verkehr  -  keine nicht rückführbare Beanspruchung ackerfähigen  Landes (Fruchtfolgeflächen)  -  keine Beeinträchtigung von Natur- und Landschaftssch  utzgebieten  -  keine umfangreiche Veränderung des Geländes  -  keine Gefährdung des Grundwassers  Bei Erfüllung der geeigneten Standortvoraussetzung un  d notwendigen Abklärungen für die räumlichen  Abstimmungen wird zur Festsetzung der besonderen Fre  izeitanlagen im Richtplan eine Richtplananpassung  durchgeführt.  Abstimmungsstand  Zuständigkeit  Festsetzung  Departement Bau und Umwelt, Fachstelle  Raumentwicklung  Die betroffenen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 17  Nr. L3-2/2  nlagen mit der entsprechenden Zone in den  Termine / Verfahren  Nach Bedarf im  Nutzungsplanverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 18  L4   Natur- und Landschaftsschutz  L4-1     Naturschutzgebiete  Richtplanaufgabe  Die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanze  n sind langfristig zu sichern. Um dies zu errei-  chen, werden schutzwürdige Flächen erhalten und Lan  dschaften ökologisch aufgewertet, indem die  Lebensräume besser vernetzt und die natürliche Dyna  mik vermehrt gefördert wird.  Speziellen Schutz verdienen seltene und bedrohte Ar  ten und Lebensgemeinschaften sowie deren  Lebensräume.  Problemstellung / Ausgangslage  Gemäss Art. 11 der kantonalen Natur- und Heimatschu  tzverordnung erarbeiten die zuständigen Direk-  tionen Verzeichnisse der schützenswerten Objekte vo  n regionaler Bedeutung. Gemäss Art. 9 des Ge-  setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, 1971)  senen Inventar aufgeführt sind, ohne weiteres auch  als Bestandteil des kantonalen Inventars. Die Ge-  meinden erarbeiten Verzeichnisse der schützenswerte  n Objekte von lokaler Bedeutung. Aufgrund  dieser Verzeichnisse werden die Objekte vom Regieru  ngsrat inventarisiert. Die Inventare enthalten die  zum Schutze der Objekte notwendigen Massnahmen (Umg  ebungsschutz, Pufferzonen, Schutzmass-  nahmen am Objekt). Vor der Antragstellung an den Re  gierungsrat sind die Eigentümer, die Organisa-  tionen zum Schutze von Natur und Heimat sowie die K  NHK anzuhören. Die Unterschutzstellung er-  folgt durch Regierungsratsbeschluss (Art. 11 NHG, 1  971). Der Schutz der Inventar- und Verzeichnis-  objekte wird gemäss Art. 10 durch Verweigerung von  Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen  und Subventionen oder mittels Bedingungen und Aufla  gen der Behörden umgesetzt. Gemäss Art. 19  ist es die Pflicht des Eigentümers, das unter Schut  z gestellte Objekt in seiner Substanz und Eigenart  zu bewahren und, soweit zumutbar, zu unterhalten.  Der Kanton hat ein Biotopverzeichnis erstellt, in d  em die Flach- und Hochmoore, die Auenwälder, die  Magerwiesen, Alp- und Wildheugebiete und die Lebens  räume von Tagfaltern aufgenommen sind.  Ebenso sind die vom Bund inventarisierten Auen, Hoc  h- und Flachmoore, Moorlandschaften und  Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung enth  alten. Das Verzeichnis wird bei Bedarf ergänzt.  Die Wälder mit besonderer Schutzfunktion werden zur  zeit ausgeschieden.  Die Gemeinden, die in den letzten Jahren ihre Nutzu  ngsplanung revidiert haben, haben die bisher  bekannten kantonalen Biotope zum grössten Teil in i  hre Zonenpläne aufgenommen. In der nächsten  Nutzungsplanrevision sind noch die Biotope und Geot  ope von kommunaler Bedeutung zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 19  Naturschutzgebiete von  nationaler  Bedeutung sind:  Auengebiete  nationaler   Bedeutung:  •       Hinter Klöntal (Glarus)  •       Haris (Matt)  •       Oberstafelbach (Linthal)  Flachmoore   von  nationaler   Bedeutung:  •       Meur bei Britteren (Mollis)  •  Lachen (Bilten)  •       Niederriet (Bilten)  •  Scheidegg (Oberurnen)  •       Gross Moos im Schwändital (Oberurnen)  •  Boggenberg (Näfels, Oberurnen)  •       Türliboden (Näfels)  •  Etzelhüsli (Haslen)  •       Längriet (Engi, Matt)  •  Rossweid (Engi, Matt)  •       Garichti (Schwanden)  •  Matt (Schwanden)  •       Werbenrüsli (Haslen)  •  Unter Jetz (Elm)  •       Mürtschen (Obstalden)  •  Ober Mürtschen (Obstalden)  •       Gnappetriet (Matt)  •  Blossen (Niederurnen)  Hoch- und Übergangsmoore   von  nationaler   Bedeutung:  •       Gross Moos im Schwändital (Oberurnen)  •  Boggenberg (Näfels, Oberurnen)  •       Etzelhüsli (Haslen)  •  Grotzenbüel (Braunwald)  •       Garichti (Schwanden)  •  Matt oberhalb Stausee Garichti (Schwanden)  •       Mürtschen (Obstalden)  •  Längriet (Matt,  Engi)  Moorlandschaften von besonderer Schönheit   von  nationaler   Bedeutung:  •       Schwändital (Näfels, Oberurnen)  •  Urnerboden (Linthal)  Amphibienlaichgebiete   von  nationaler   Bedeutung sind:  •       Niederriet (Bilten)  •       Talalpsee (Filzbach)  •       Chli Gäsitschachen – Walenberg – Kundertried (Moll  is, Filzbach)  •       Feldbach (Mollis)  •       Klöntalersee Nordostufer, Klöntalersee Vorauen (Gl  arus)  •       Oberblegisee (Luchsingen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 20  n und zu erhalten. Wo möglich, sind naturnahe  Räume mit Hilfe von besonderen Bewirtschaftungs- und  wichtiges Element ist dabei die Vernetzung.  Landschaft als auch der Wald sind in ökologischer H  insicht bzw. als Erholungsräume aufzuwerten.   anderem Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Hoch-  und Flachmoore, Moorlandschaften und Wildtierkorrid  ore.  Nr. L4-1/1  ntonale Biotopverzeichnis mit den erforderlichen  r Bedeutung und ergänzt die erforderlichen Schutz-  und  einden dem Regierungsrat die Objekte vor, die in di  e  Termine / Verfahren  Erstellung der Verzeichnisse  spätestens 5 Jahre nach  Inkrafttreten des Richtplanes  Nr. L4-1/2  otope von regionaler und nationaler Bedeutung und  (z.B.  eichnissen die erforderlichen Schutz- und Pflege-  gt dem Regierungsrat die Objekte vor, die in die  en Natur- und Heimatschutz aufgenommen werden solle  n.  Termine / Verfahren  Erstellung der Verzeichnisse  spätestens im Rahmen der  nächsten Nutzungsplanrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 21  L4-2     Landschaften von regionaler und nationaler Bed  eutung  Richtplanaufgabe  Intakte und abwechslungsreiche Landschaften sowie d  räume sollen erhalten bleiben. Bauten und Anlagen h  zugliedern.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Nutzungsdruck auf die Landschaft hat zu einer V  insbesondere durch die Bedürfnisse einer marktwirts  chaftlich orientierten Landwirtschaft, durch Frei-  zeitanlagen und durch die Ausdehnung der Bauzonen.  Der Kanton hat 1996 gestützt auf Art. 11 der Kanton  alen Natur- und Heimatschutzverordnung vom  2. Oktober 1991 ein kantonales Landschaftsverzeichn  is erstellt, in dem die schönsten und schützens-  wertesten Landschaften des Kantons erfasst sind. Es  •       12 Objekte, die im Rahmen der Erarbeitung des Verz  •       Schon- und Ruhegebiete gemäss kantonalem Richtplan   vom 14.12.1988 (11 Teilobjekte)  •       2 Objekte der Moorlandschaften von besonderer Schö  nheit und nationaler Bedeutung  •       3 Objekte des Bundesinventars der Landschaften und   Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung  Von den 12 Objekten, die im Rahmen der Erarbeitung  des Landschaftsverzeichnisses aufgenommen  wurden, ist das Gebiet Seeflechsen durch Regierungs  ratsbeschluss vom 8. April 1980 geschützt.  Mit der Aufnahme der touristischen Ausschlussgebiet  e in die kantonale Richtplanung vom 14.12.1988  sind weitläufige Gebirgslandschaften weitgehend ges  chützt worden. Diese entsprechen mit kleinen  räumlichen Differenzen den Schon- und Ruhegebieten.   Der Kanton und die Gemeinden müssen  seither die entsprechenden Auflagen bei ihren raumw  irksamen Vorhaben berücksichtigen.  Die Objekte der Moorlandschaften von nationaler Bed  eutung und die Objekte des Bundesinventars  der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler  Bedeutung sind durch Verordnungen auf Bun-  desebene geschützt (Verordnung vom 1. Mai 1996 über   den Schutz der Moorlandschaften von beson-  derer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorl  andschaftsverordnung), Verordnung vom  10. August 1977 über das Bundesinventar der Landsch  aften und Naturdenkmäler (VBLN)).  Das Kantonale Landschaftsverzeichnis formuliert zu  jeder Landschaft die Ziele bezüglich Erhaltung  und Aufwertung.  ung ist der Gesamtcharakter der Landschaft zu wahre  en Landschaftsverzeichnis formulierten Ziele im Rah  men  Nutzungs- und Bauvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 22  L4-3     Natur- und Landschaftsschutz  Richtplanaufgabe  Der Kanton ist dafür besorgt, dass erhaltenswerte L  andschaften, Naturdenkmäler, naturnahe Lebens-  räume und Erholungsgebiete gesichert und erhalten b  leiben. Er ergreift dazu die notwendigen raum-  planerischen Massnahmen und stellt die Gebiete in I  nventaren fest.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Kanton Glarus besitzt eine Vielzahl von erhalte  Sicherung der Natur- und Landschaftsräume werden di  ese in kantonalen Inventaren erfasst. Die  Landschaftsräume von regionaler Bedeutung sind scho  n in einem kantonalen Verzeichnis erfasst  worden (siehe Kap. L4-2). Der Kanton ist dafür beso  rgt, dass die entsprechenden Räume erfasst und  inventarisiert sind und laufend aktualisiert werden  .  Nr. L4-3/1  d Heimatschutz Inventare zu:  Erhaltenswerten Landschaften  Naturdenkmälern  Naturnahen Lebensräumen  Erholungsgebieten.  g oder  Termine / Verfahren  Alle Inventare sollen innert 5  Jahren nach Inkrafttreten des  kantonalen Richtplans vorliegen.  •  gspolitisches Leitbild (Massnahme 6.4.4.5)  •  71 (IV G/1)  •   (IV G/2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 23  L4-4     Ruhegebiete für Wildtiere  Richtplanaufgabe  Der Kanton scheidet im Zusammenhang mit der Wildsch  adenverhütung Schutzgebiete aus, in denen  wildlebende Tierarten vor menschlichen Störungen we  itgehend geschützt werden sollen.  Problemstellung / Ausgangslage  Die Arbeitsgruppe Wildschadenverhütungskonzept hat  auf der Basis einer 1997 kantonal durchge-  führten Lebensraumbewertung Gebiete eruiert, welche   zukünftig als Wildlebensräume besser vor  menschlichen Aktivitäten geschützt werden sollen. D  iese Ruhegebiete sind von besonderer Bedeu-  tung, da die prekäre Lebensraumsituation der Wildti  ere in engem Zusammenhang zu den schutzwald-  bedrohenden Waldschäden steht.  Im Rahmen des RP Entwurfes wurden die Perimeter der   Ruhegebiete und der Jagdbanngebiete in  Details aufeinander abgestimmt.  Nr. L4-4/1  für Wildtiere. Die entsprechenden Nutzungsbestimmun  gen  Gemeindegebiet Näfels)  ndegebiet Sool, Ennenda, Mitlödi)  Mürtschental (Gemeindegebiet Mühlehorn, Obstalden,  en für die touristischen Ausschlussgebiete sowie di  :  •      Pflegende Eingriffe zur Aufwertung des Lebensraumes  •      Wandern auf Wanderwegen gemäss kantonalem Wanderwe  g-  netzplan  •      Skitouren gemäss Skitourenkarte des SC Glarus  •      Schneeschuhtouren auf spez. bezeichneten Wegen  •      Biken gemäss Mountainbike-Karte von Glarnerland Tou  rismus  •      Wildregulierung  •      Land- und Alpwirtschaft (ausgenommen nicht ständig   behirtetes  Kleinvieh)  •      Waldpflege, Waldnutzung  •      Gebirgsunterkünfte wie SAC-Hütten  •  Während allfälligen speziellen Schonzeiten können di  e oben  genannten Nutzungen speziell eingeschränkt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 24  •      Grundsätzlich alle übrigen Nutzungen, insbesondere  :  -    Nicht ständig behirtete Kleinviehbeweidung  -    Sportanlässe  -    Hängegleiten (Gleitschirmfliegen, Deltasegeln)  -    Variantenskifahren  -      Jede zusätzliche touristische Erschliessung  -  Sämtliche Bauten und Anlagen, welche nicht zwingend a  uf  einen Standort in diesem Gebiet angewiesen sind  Termine / Verfahren  ∗  , Ennenda,  ∗  , Haslen, Mitlödi, Mollis,  Nutzungsplanverfahren  Baubewilligungsverfahren  •  uhegebiete für die Richtplanrevision vom 7.  Nr. L4-4/2  nweges. Bis zur Abstimmung dieses Nutzungskonfliktes  rch den Regierungsrat fortgeschrieben.  Termine / Verfahren  Abstimmungsverfahren unter  Leitung der Polizeidirektion  Zum Zeitpunkt eines Projektes für  den Höhenweg  •  uhegebiete für die Richtplanrevision vom 7.  ∗   Mit der Gemeindefusion von Hätzingen, Diesbach und   Luchsingen zur Gemeinde Luchsingen gilt bei deren  nde Luchsingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 25  L4-5     Wildtierkorridore und Wildwechselbereiche  Richtplanaufgabe  Die bedeutendsten Verbindungen zwischen Populations  räumen von wildlebenden Tieren sowie die  hochwertigen Wildeinstandsgebiete sind zweckmässig  zu erhalten oder wiederherzustellen.  Problemstellung / Ausgangslage  In einem Projekt des Bundesamtes für Umwelt, Wald u  Vogelwarte Sempach im Auftrag der Schweizerischen G  esellschaft für Wildtierbiologie (SGW) in  Zusammenarbeit mit der kantonalen Jagdverwaltung ei  n Verzeichnis der wichtigsten Wildtierkorridore  (BUWAL-Bericht SRU-326, 2001). Wildtiere müssen für   ihr nachhaltiges Gedeihen im Lauf des Tages  und der Jahreszeiten zwischen den für Nahrung, Ruhe  , Sozialkontakt und Fortpflanzung geeigneten  Lebensräumen je nach Tierart wenige Meter bis viele   Kilometer weit zirkulieren können. Zahlreiche  dieser Korridore sind durch Strassen und Siedlungen   beeinträchtigt oder gar unterbrochen. Insgesamt  wurden für den Kanton Glarus 17 Korridore von unter  schiedlicher Bedeutung festgestellt.  e ökologischen Qualitäten und die Verbindungswege de  r  Tiere zu erhalten. (   Siedlungstrenngürtel Kap. S1-3)  rkorridore sind mit geeigneten Massnahmen aufzuwert  en  oder wiederherzustellen. Die Korridore von überregi  onaler Bedeutung sind prioritär zu behandeln.  Nr. L4-5/1  ten Kantonen den Bau von zwei wildtierspezifischen  ilten und dem Walensee (Korridor GL 6 + 7 gemäss  sche Aufwertung der Linthebene durch Strukturen wie  Termine / Verfahren  2 Jahre nach Inkrafttreten des  kantonalen Richtplans  Nr. L4-5/2  len (Gemeinde Schänis) prüft er den Bau eines  hänis und Niederurnen. Es besteht ein Koordina-  ors.  Termine / Verfahren  5 Jahre nach Inkrafttreten des  kantonalen Richtplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 26  Nr. L4-5/3  Termine / Verfahren  Prüfung innert 2 Jahren nach  Inkrafttreten des kantonalen  Richtplans  •  tierkorridore im Kanton Glarus  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 27  L4-6     Jagdbanngebiete  Richtplanaufgabe  Jagdbanngebiete dienen dem Schutz und der Erhaltung   von seltenen und bedrohten wildlebenden  Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie  der Erhaltung von gesunden, den örtlichen  Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten  .  Problemstellung / Ausgangslage  Es gibt im Kanton Glarus vier grosse Jagdbanngebiet  e:  Eidgenössische Jagdbanngebiete:  •       Kärpf (Gemeinden Betschwanden, Diesbach, Elm, Engi  , Hätzingen, Haslen, Linthal, Matt, Rüti,  Schwanden)  •       Rauti-Tros (Gemeinde Näfels)  •       Schilt (Gemeinden Ennenda, Mitlödi)  Kantonales Jagdbanngebiet:  •       Bergli-Bitziberg (Gemeinde Glarus)  In diesen vier Jagdbanngebieten ist die Jagd vollst  ändig untersagt. Die Wildhut nimmt die notwendi-  gen Hegeabschüsse vor.  Mit Beschluss des Regierungsrates vom 25. Juni 1980  , gestützt auf Art. 7 Abs. 4 des Kantonalen  Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979 gibt es ausserdem Scho  ngebiete für Murmeltiere, Feldhasen und  Wasservögel (Änderungen vorbehalten). Diese Gebiete   sind nicht auf der Richtplankarte eingezeich-  net.  bleiben erhalten. In diesen Gebieten gelten die  ie eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ).  Hinweis zur Kartendarstellung:  In der Richtplankarte sind die Grenzen der eidgenös  sischen Jagdbanngebiete eingetragen.  Die Grenzen der kantonalen Jagdbanngebiete sind aus   den jeweiligen jährlichen Jagdvorschriften  ersichtlich. Sie verlaufen für das Jagdbanngebiet „  Kärpf“ vom Bischofbach in Elm entlang dem Sernf  (linkes Ufer) bis Schwanden und der Linth (rechtes  übrigen (südlichen) Grenzen von Elm bis Linthal sin  d identisch und entsprechen den im Plan einge-  tragenen. Beim Jagdbanngebiet „Schilt“ verlaufen di  e Grenzen entlang der Plattenrunse bis zum  Weinberg in Ennetbühls und von da in gerader Linie  bis zur Linthbrücke Glarus-Ennetbühls. Von da  der Linth (rechtes Ufer) entlang bis zum Eschenritt   und in gerader Linie bis zum Achseli (Punkt 1410).  Vom Achseli bis zum Weinberg sind die Grenzen mit d  Jagdbanngebietes „Bergli-Bitziberg“ sind im Landrat  sbeschluss (VI E/22/6) vom 25.06.1980 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 28  L4-7     Besonders wertvolle Gebiete des Hochgebirges-W  eltnaturerbe „Glarner  Hauptüberschiebung“  Richtplanaufgabe  Der Kanton sorgt für die Erhaltung und Entwicklung  des Gebietes des (nominierten) UNESCO-Welt-  naturerbes „Glarner Hauptüberschiebung“.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Schutz und die Nutzung innerhalb des Perimeters   des (nominierten) UNESCO- Weltnaturerbes  richtet sich im Sinne einer nachhaltigen Entwicklun  g nach dem verabschiedeten Entwicklungsplan im  Anhang der Vereinbarung über den gemeinsamen Schutz   des UNESCO-Weltnaturerbes „Glarner  Hauptüberschiebung“.  Das im Plan bezeichnete Gebiet des UNESCO-Weltnatur  erbes „Glarner Hauptüberschiebung“ hat im  touristischen Ausschlussgebiet zu liegen. Auf kanto  nale Landschaftsverzeichnis aufgenommen werden.  Die Gemeinden Elm, Matt, Engi, Sool, Ennenda, Molli  s, Filzbach und Mühlehorn sowie die weiteren  beteiligten Gemeinden Quarten, Flums, Mels, Vilters  -Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Tamins, Trin, Flims  und Laax haben einer Vereinbarung zugestimmt, die d  en gemeinsamen Schutz und die nachhaltige  Entwicklung des UNESCO-Weltnaturerbes „Glarner Haup  tüberschiebung“ regelt. Diese Vereinbarung  tritt mit Aufnahme des Objektes in die World Herita  ge List der UNESCO in Kraft. Die Kantonsregierun-  gen der Kantone Glarus, St. Gallen und Graubünden s  owie der Bundesrat haben der UNESCO Antrag  zur Aufnahme dieses Gebietes in die Weltnaturerbeli  ste gestellt.  rimetergemeinden des UNESCO-Weltnaturerbes in einer  .  Nr. L4-7/1  soll im Richtplan vollständig im touristischen  sverzeichnis aufgenommen werden.  Termine / Verfahren  Nach Aufnahme des Objektes in  die Liste der UNESCO  Weltnaturerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 29  L5   Gewässer  L5-1     Schutz der Gewässer  Richtplanaufgabe  Die Gewässer bilden wichtige Erholungsräume für den   Menschen und vielfältige Lebensräume für  Pflanzen und Tiere. Der Kanton unterstützt Massnahm  en, die der Wiederherstellung der natürlichen  Gewässerdynamik dienen und die Vernetzung der Leben  sräume ermöglichen. Der für die Gewährleis-  tung der natürlichen Funktionen des Gewässers, des  Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung  notwendige Raumbedarf ist festzulegen.  Problemstellung / Ausgangslage  Die grundlegenden Funktionen der Gewässer, wie die  Selbstreinigung, der Wasserrückhalt und die  Vernetzung von naturnahen Flächen, sollen gewährlei  stet bleiben und bei eingedolten Gewässern  wiederhergestellt werden.  Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der  Gewässer (GSchG) und seiner Ausführungs-  erlasse, insbesondere die Aufgabenverteilung zwisch  Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz geregelt  . Die Wasserqualität in den Oberflächen-  gewässern des Kantons kann generell als gut bezeich  net werden, mit Ausnahme von wenigen Fliess-  gewässern im Glarner Unterland mit Regenwasserentla  stungen. Ein grosses Defizit bezüglich der  Renaturierung besteht in verschiedenen Fliessgewäss  ern im Talgrund des Haupttals. Die meisten  Gerinne sind naturfern angelegt und haben deshalb b  esonderen Renaturierungsbedarf.  Die Forderungen nach genügend Raum für die Fliessge  wässer, nach effizientem Schutz vor Wasser-  gefahren und nach der Erhaltung der Gewässerqualitä  t verlangen ein koordiniertes Vorgehen. Es  liegen umfangreiche Grundlagen wie Gefahrenkarten,  Hochwasserschutzprojekte, Ökomorphologie-  kartierung sowie Revitalisierungsplanungen vor. In  den Nutzungsplanungen der alten Gemeinden sind  die Gewässerräume grösstenteils noch nicht ausgesch  ieden worden.  ssern. Er plant die Revitalisierungen gestützt auf d  ie   für die Umsetzung der Planung fest.  n bei Uferverbauungen im Rahmen der finanziellen  lt werden.  sserraumes zuständig. Die Genehmigung der   Zonenplangenehmigung.  rkungen auf die Umwelt zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 30  Nr. L5-1/1  die Möglichkeit zur Renaturierung der Gewässer und  Termine / Verfahren  Zum Zeitpunkt des jeweiligen  Projektes  -  (Stand am 22. Dezember 2003)  -  V)  -  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz de  r Gewässer, erlassen von der Landsgemeinde  am 7. Mai 1995  Nr. L5-1/2  isierung.  Termine / Verfahren  2015  •      Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässers  chutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991  •      Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSch  V)  •      Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz d  er Gewässer, erlassen von der  •   BAFU, 2003  Nr. L5-1/3  Gewässerräume und legen diese fest.  Termine / Verfahren  2018 / Nutzungsplanung  2014  •      Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässers  chutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991  •      Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998  •      Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Bundesamt für Umwel  t BAFU, 2003  •  U, 2013) und „Gewässerraum und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 31  L6   Wald  L6-1     Erhaltung der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfun  ktion  Richtplanaufgabe  Der Kanton fördert die Waldwirtschaft mit dem Ziel,   dass der Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft  erhalten wird und dass er seine Funktionen, namentl  ich die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion  nachhaltig erfüllen kann. Daneben soll er in seiner   Fläche und räumlichen Verteilung erhalten werden.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Wald bildet einen wichtigen Bestandteil der Lan  dschaft. Er ist der Lebensraum für Pflanzen und  Tiere, bietet Siedlungen und Infrastrukturanlagen S  natürlicher Umgebung, reguliert den Wasserhaushalt  und ist Holzlieferant. Dadurch trägt er wesentlich  zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bei.  Gemäss Art. 18 des Kantonalen Waldgesetzes erarbeit  et das Kantonsforstamt den Kantonalen Wald-  plan. Der kantonale Waldplan ist Grundlage für die  künftige Bewirtschaftung der Wälder im Kanton.  Diese Bewirtschaftung erfolgt aufgrund der periodis  und die alljährlichen Programme ("Jahresplanungen")  . Somit wird der Waldplan künftig verbindliche  Grundlage für die Betriebs- und Jahresplanungen sei  n. Der kantonale Waldplan ist im Jahr 2004 in  Kraft getreten. Die Überprüfung und Anpassung des k  antonalen Waldplans erfolgt jeweils vor der  Überprüfung des kantonalen Richtplans.  Im Weiteren werden die generellen Waldstrassennetze   an den Waldplan angepasst werden müssen,  da die Notwendigkeit einer Walderschliessung wesent  lich von der Waldfunktion abhängt.  Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald sin  d entlang der Bauzonen im Sinne des Raum-  planungsgesetzes gestützt auf rechtskräftige Waldfe  ststellungen die Waldgrenzen einzutragen. Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 des kantonalen Waldgesetzes ist die Waldfest stellung von Amtes wegen vorzunehmen, wenn
                            ein öffentliches Interesse besteht. Nach Art. 9 die  ses Gesetzes muss bei der Revision von Nutzungs-  plänen ein Waldfeststellungsverfahren überall dort  durchgeführt werden, wo Bauzonen an den Wald  grenzen. Das Kantonsforstamt führte dieses Verfahre  durch (Stand Ende 2002): Braunwald, Leuggelbach, Nä  fels (nur Berggebiet), Glarus, Ennenda, Mitlö-  di, Hätzingen, Schwändi, Rüti, Mollis, Riedern, Soo  l, Elm.  In früheren Jahren war die Vermehrung des Waldareal  s eines der wichtigsten Postulate der Gebirgs-  täler. Mit der neuen Waldgesetzgebung, aber auch au  fgrund der tatsächlichen Situation, hat sich hier  eine ganz andere Situation ergeben. Eine weitere Ve  rmehrung des Waldareals wird im Kanton Glarus  nicht mehr angestrebt. Trotzdem nimmt die Waldfläch  e im Durchschnitt jährlich um ca. 40 ha zu.  Diese Zunahme dürfte insbesondere daher kommen, das  s die höher gelegenen land- und alpwirt-  schaftlich genutzten Flächen weniger intensiv genut  längerfristig zu einer Verarmung der Berglandschaft  , was zu bedauern ist, aber mit forstwirtschaftli-  chen Massnahmen kaum aufgehalten werden kann. Auf d  er anderen Seite darf dies auch nicht dazu  verleiten, dass im Talbereich mit Rodungsbewilligun  gen grosszügiger umgegangen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 32  g derart zu erhalten, dass seine bisher ausgeübten  Funktionen verbessert oder zumindest erhalten werde  n können.  gerecht und zielgerichtet.  Nr. L6-1/1  e (z.B. für Verkehrswege und Infrastrukturanlagen) mu  ss  Termine / Verfahren  Laufend  •   1999, Art. 4 und Art. 5  •  m Jahr 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 33  L7   Naturgefahren  Richtplanaufgabe  Wo es der Schutz von Menschen und erheblichen Sachw  erten erfordert, unterstützt der Kanton Mass-  nahmen zur Sicherung jener Gebiete, die durch Natur  gefahren bedroht sind.  L7-1     Gefahrengebiete  Problemstellung / Ausgangslage  Im Gebirgskanton Glarus besteht seit jeher eine Bed  rohung durch Gefahren, die sich vor allem aus  der Bewegung von Wasser-, Schnee-, Eis-, Erd- und F  elsmassen an der Erdoberfläche ergeben. Die  massgebenden Prozesse sind Lawinen, Murgänge, Hochw  asser, Überschwemmungen sowie Rutsch-  und Sturzbewegungen von Erd- und Felsmassen. Als Ge  fährdungen wirken sie sich vor allem auf die  Möglichkeiten der Bodennutzung aus.  Im Richtplantext 1988 wurde die Erstellung von Gefa  hrenkatastern, -plänen und -zonenplänen auf  Stufe Nutzungsplan durch die Gemeinden verlangt. Di  esem Auftrag wurde aufgrund einer unklaren  Gesetzgebung, fehlenden Grundlagen und Arbeitskapaz  itäten nur zu einem kleinen Teil nachgekom-  men.  Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesgesetze über  den Wald und den Wasserbau sowie dem Ein-  führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (Kant  Voraussetzungen entscheidend geändert. Gemäss Art.  16 WaG führt das Kantonsforstamt einen Ge-  fahrenkataster und eine Gefahrenkarte. Die Gemeinde  n sind verpflichtet, die Gefahrenkarten bei der  Nutzungsplanung sowie bei allen raumwirksamen Tätig  keiten zu berücksichtigen.  der Gemeinden sowie die Umsetzung der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 34  Nr. L7-1/1  e Grundlage verfügen, erarbeiten die Gefahrenkarten   für  ehen und der Umfang der Gefahrenkarten richten sich   und den Richtlinien des Regierungsrates zum Schutz  ahrenabklärungen führt das Kantonsforstamt eine  rbeiteten Produkte  ser beschreibt einerseits in einer rückblickenden E  rhebung  ignisse  jeweils notwendige Gefahrenabklärung.  gen besteht die integrale Planung aus:  e Planung aus:  ertigung)  legt, in welchen Fällen welche Abklärungstiefe genüg  t:  Keine Gefahrenabklärung, ausser s  olche Gebiete liegen in zu untersuchenden  Gefahrengebieten  Ereigniskataster und Karte der Phänomene  Ereigniskataster, Karte der Phänomene, Gefahrenkar  le zugeordnet. Diese dienen der Sicherstellung eine  r  der festgelegten Schutzziele kann gestützt auf   Schutzziel eingehalten, gerade erreicht oder nicht   erreicht  izit) muss in der Regel von einem Handlungsbedarf  Termine / Verfahren  Laufend  Im Rahmen des Nutzungsplanver-  fahrens und des Baubewilligungs-  verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 35  Nr. L7-1/2  en Tätigkeit, insbesondere in der Nutzungsplanung,  Auflagen sowohl für Verbotszonen wie auch für  -  Darstellung ausgewiesener Gefährdungen durch eine  Überlagerung im Nutzungsplan.  -  Definition von Gefahrenzonen, die gestützt auf die   Gefahrenbeurteilung von den generellen Baulinien  gemäss bestehendem Gesetz abweichen können.  -  Allgemeine Bestimmungen im Baureglement, die insbeson  dere den Umgang mit Auflagen regeln.  Termine / Verfahren  Raumwirksame Tätigkeiten  Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 36  L7-2     Hochwasserschutz  Richtplanaufgabe  Siedlung und Landschaft müssen vor Hochwassergefahr  gewässer ist Rechnung zu tragen. Der Kanton ist daf  ür besorgt, dass die Gefahrengebiete und der  Raumbedarf der Gewässer erfasst ist und sorgt für e  ine periodische Überprüfung der Gefahrensitua-  tion.  Problemstellung / Ausgangslage  Eine der grössten Schadensgefahren im Kanton Glarus   betrifft die Linth. Der Flusslauf der Linth be-  steht aus den Abschnitten Linth (Linthal bis Näfels  ), Escherkanal (Näfels bis Walensee) und Linthka-  nal (Walensee bis Zürichsee).  Da die Linth eine Gefahrenquelle von kantonaler Bed  eutung darstellt, wäre die Erstellung einer Gefah-  renkarte jeweils durch jede einzelne Gemeinde auf S  Deshalb wurde folgendes Vorgehen beschlossen:  Abschnitt Linth (Linthal bis Näfels):   Der Kanton erstellt eine Gefahren- und Massnahmenk  arte. Den  Gemeinden kann mit diesem Vorgehen eine Gefahrenkar  te für die Hochwassergefährdung der ge-  samten Gefahrenquelle Linth zur Verfügung gestellt  werden.  Ein entsprechender Auftrag wurde ausgeführt. Die Er  gebnisse zu den Gefahren Hochwasser der Linth  liegen nun mit der Gefahrenbeurteilung Linth und de  m Massnahmenkonzept mit Freihaltegebieten vor.  Im Richtplan berücksichtigt werden die raumplaneris  chen Massnahmen für die Ausscheidung von  Freihaltegebieten und Auszonungen im Siedlungsgebie  t.  Escherkanal und Linthkanal:   Für den Escher- und den Linthkanal ist die Linthve  rwaltung zuständig.  Diese erarbeitete 2001 das Hochwasserschutzkonzept  Linth 2000 zur Gefahren- und Risikoanalyse  und zur Massnahmenplanung. Dabei werden die gleiche  n Produkte wie beim Projekt „Gefahrenkarte  Linth“ erstellt.  Eine in einem „Organigramm Projektkoordination“ def  inierte Koordinationsstelle sorgt für die Überein-  stimmung der beiden Projekte. Die gemeinsamen Ziele   sind:  •       Ausscheidung von möglichen Freihaltegebieten als Ü  berflutungsräume  •       Sicherung des Raumes für allfällige Massnahmen  •       Liefern von Grundlagen für die eigentümerverbindli  che Umsetzung auf Stufe Nutzungsplan  schutzes zwischen dem Abschnitt Linth und dem  n Hochwasserschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            L - 37  Nr. L7-2/1  schnitt der Linth. Er kontrolliert und überwacht die   Um-  e Massnahmenkarte Linth ist massgebliche Grundlage  •  •  iete auszuscheiden und Auszonungen vorzunehmen.  Termine / Verfahren  Raumwirksame Tätigkeiten  Nutzungsplanung  •  Februar 2000  •  •  , Jan. 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 1  E)    Versorgung und Entsorgung, weitere Raumnutzunge  n  E1  Siedlungswasserwirtschaft  E1-1  Wasserversorgung / Grundwasserschutz  Richtplanaufgabe  Die Wohnbevölkerung, Dienstleistungsbetriebe sowie  Industrie und Gewerbe müssen langfristig aus-  reichend mit qualitativ einwandfreiem Trink- und Br  auchwasser versorgt werden. Die Grund-, Quell-  und Seewasservorkommen sind zu schützen und die nat  zustellen.  Die Trinkwasserqualität im Kanton Glarus kann als g  ut bezeichnet werden. Vereinzelt treten mikrobio-  logische Belastungen auf in Folge von Extremwitteru  ngsverhältnissen oder im Zusammenhang mit  landwirtschaftlicher Nutzung. In diesen Fällen wird   das Trinkwasser mit Ultraviolettstrahlung aufberei  -  tet. Der Nitratgehalt ist generell sehr tief. Teilw  eise besteht eine Belastung des Trinkwassers durch  Altlasten.  Wasserversorgung  Problemstellung / Ausgangslage  Gemäss Verordnung von 1991 über die Sicherstellung  der Wasserversorgung in Notzeiten haben die  Kantone  •       ein vertrauliches Inventar der Wasserversorgungsan  lagen, genannt Wasserversorgungsatlas zu  erstellen.  •       die Gemeinden zu bezeichnen, welche in Notlagen zu  sammenarbeiten müssen.  Der Wasserversorgungsatlas, in dem unter anderem di  e Trinkwasserversorgung in Notlagen für den  Kanton Glarus geregelt ist, wurde vom Amt für Umwel  tschutz erstellt und vom Regierungsrat im Jahr  2002 genehmigt.  Grundwasserschutz  Problemstellung   /  Ausgangslage  Da zu erwarten ist, dass der Trinkwasserverbrauch i  n nächster Zukunft nicht mehr weiter ansteigen  wird und da in letzter Zeit verschiedene leistungsf  ähige Grundwasserpumpwerke erbaut wurden, die  auch eine überkommunale Trinkwasserversorgung siche  rstellen können, wurde 1998 mit den Gemein-  den eine Überprüfung der neun 1981 vom Regierungsra  t bezeichneten Grundwasserschutzareale  vorgenommen.  Areale  zbereiche wurden am 25. November  2003 vom Regierungsrat wieder definitiv festgelegt  verankert. Ein Areal wurde provisorisch bis Ende 20  05 bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 2  Schutzzonen:  Kommunale Fassungen:  Für die rund 80 kommunalen Fassungsbereiche müssen  3 Schutzzonen  noch ausgeschieden werden, 8 Reglemente werden zurz  eit überarbeitet und 12 Reglemente befinden  sich im Genehmigungsverfahren. Bis Ende 2005 sollte  n diese Arbeiten abgeschlossen sein.  Übrige Fassungen von öffentlicher Bedeutung:  Es gibt rund 30 Fassungen von öffentlicher Bedeutun  g,  die nicht den Gemeinden gehören. Für alle diese Fas  geschieden. Bis überall definitive Schutzzonen und  Reglemente vorliegen, dürfe es bis etwa Ende  2008 dauern.  Zuströmbereiche:  Zuströmbereiche müssen in keinem Fall ausgeschieden   werden, weil die Voraus-  setzungen dazu nicht gegeben sind.  Sanierungen:  Sanierungen in Schutzzonen bzw. Konfliktbereinigung  en werden im Laufe der nächsten  3-5 Jahren durchgeführt. Es handelt sich vor allem  um Altlasten-Voruntersuchungen mit allfälligen  Massnahmen bzw. Überwachungen.  im öffentlichen Interesse liegen, müssen vor Beein-  trächtigungen geschützt werden. Dies soll durch die   Ausscheidung von Schutzzonen erreicht werden und  durch die Festlegung der notwendigen Eigentumsbesch  ränkungen.  meinden die Belastungen durch Altlasten. Konkrete  Massnahmen sind Sanierungen und Überwachungen.  essere Zusammenarbeit unter den Gemeinden anzustre-  ben. Zu diesem Zweck sollen regionale generelle Was  Nr. E1-1/1  Grundwasserschutzareale sind in den Nutzungsplanrev  i-  ie Gemeinden GW Schutzzonen in den Nutzungsplan-  -  asserversorgungspläne in den Nutzungsplänen fest-  Termine / Verfahren  Raumwirksame Tätigkeiten  Nutzungsplanungen, regionaler  Wasserversorgungsplan  •  •  98  •  •  weltschutz, 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 3  E1-2  Abwasserreinigung  Problemstellung / Ausgangslage  Das Siedlungsgebiet des Kantons ist weitgehend an e  ine Abwasserreinigungsanlage angeschlossen.  In verschiedenen Gemeinden müssen in nächster Zeit  erhebliche Investitionen für die Erneuerung der  Abwasserleitungen getätigt werden.  In den Oberflächengewässern wird generell eine gute   Wasserqualität festgestellt. Lediglich in einigen  Fliessgewässern im Glarner Unterland mit Regenwasse  rentlastungen bzw. Drainagewirkung ist die  Wasserqualität zeitweise ungenügend. Der Abwasserve  rband Glarnerland arbeitet zurzeit an einer  Optimierung der Bewirtschaftung der Regenbecken.  Zudem müssen die Ausschwemmungen von Landwirtschaft  sland vermindert werden. Im Rahmen der  Ökologisierung der Landwirtschaft ist dazu das Bund  esrecht geeignet.  ne der Werterhaltung ihre Abwasseranlagen unter-  g eine kostengünstige Abwasserreinigung gewährleiste  t wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 4  E2  Energieversorgung  Richtplanaufgabe  Der Kanton gewährleistet die wirtschaftliche und um  weltverträgliche Versorgung mit Energie und för-  dert die sparsame und rationelle Energieverwendung  sowie die Nutzung von erneuerbaren und ein-  heimischen Energien. Für Information und Beratung i  Kantons zuständig.  E2-1  Energieplanung  Problemstellung / Ausgangslage  Die heutige Wärmeversorgung erfolgt im Kanton Glaru  s zu einem grossen Teil mit fossilen Energie-  trägern. Der Kanton ist bestrebt, zur Reduktion der   Umweltbelastung den Anteil an standortgebunde-  ner und erneuerbarer Energie sowie an Erdgas zu erh  öhen. Im kantonalen Richtplan Energie erfolgt  die räumliche Koordination insbesondere für leitung  Zudem behandelt er Anlagentechnologien, für welche  aufgrund von ökonomischen Kriterien eine mi-  nimale Anlagengrösse sinnvoll ist (z.B. Fernwärme)  oder die bestimmte physikalische Voraussetzun-  gen benötigen (z.B. Geothermie). Aufgrund seiner na  turräumlichen Begebenheiten und dem noch  nutzbaren Potential steht im Kanton Glarus insbeson  dere die stärkere Nutzung von Holz und Wasser-  kraft im Vordergrund, was eine Planung der zukünfti  gen Nutzung erfordert.  Mit einem Anteil von 12% an der beheizten Wohnfläch  e sind elektrisch beheizte Gebäude im Kanton  Glarus leicht stärker vertreten als in schweizerisc  hen Durchschnitt (11%). Der Anteil an alten, nicht  sanierten Gebäuden (Baujahr vor 1918) ist im Kanton   Glarus fast doppelt so hoch wie im Schweizer  Durchschnitt. Aus diesem Grund bestehen im Gebäudeb  ereich ein grosser Nachholbedarf und ein  grosses Effizienzpotential  Die Vision der 2000-Watt-Gesellschaft sieht eine ko  ntinuierliche Absenkung des Energiebedarfs auf  2000 Watt  vor. Um das ambitiöse Ziel zu erreichen,   ist die Ausschöpfung der Effizienzpotenziale so-  wie der Einsatz von nicht fossilen Energien und von   Abwärme unerlässlich. Zusätzlich ist unser tägli-  cher Umgang mit Energie kritisch zu hinterfragen.  Mit dem Energierichtplan will der Kanton Glarus den   Weg zur 2000-Watt-Gesellschaft beschreiten. Er  dient als Leitlinie für die Festlegung der Ziele un  d Massnahmen im Bereich Energie bis zum Jahr  2020.  aussetzungen, damit das Potenzial für den nachhalti-  gen Einsatz erneuerbarer Energien und die Nutzung von   Abwärme vermehrt ausgeschöpft werden kann.  Dabei sind die Energiepolitik und die Raumordnungspo  e- und Verkehrspolitik gegenüber den Einwohnerinnen  und Einwohnern und unterstützt sie bei der Umsetzung   energiepolitischer Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 5  Nr. E2-1/1   auf ihre Zielsetzung und Wirksamkeit und passt sie   bei  ungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Gemein-  ng.  r Erreichung der Zielsetzungen fest und setzt sich f  es energiepolitischen Massnahmenprogramms ein.  Termine / Verfahren  Laufende Aufgabe;  Berichterstattung über Stand alle  vier Jahre  •  •  ng, Arbeitshilfe  •  •  s Glarus, August 2009  Nr. E2-1/2  lche den Inhalt der kantonalen Energieplanung berück  -  u  -  im kantonalen Energierichtplan bezeichneten Ab-  on Gebietsausscheidungen.  Termine / Verfahren  10 Jahre nach Inkrafttreten des  kantonalen Energiegesetzes  Erarbeitung durch  Gemeinden,  Genehmigung durch Regierungsrat  •   1998  •  Nr. E2-1/3  funk-  gie-Standard auszuführen. Bei Umbauten ist der Miner-  betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig   ist.  en auszuführen.  Termine / Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 6  Berichterstattung über Stand alle  vier Jahre  Bauvorhaben der öffentlichen Hand  Nr. E2-1/4  rung einer effizienten Energienutzung und der Nutzun  g  iniert der Kanton Glarus die verfügbaren Fördermitte  l so,  ieeffizienz durch umfassende Gebäudesanierungen  .  Termine / Verfahren  Laufende Aufgabe; Kantonale  Förderprogramme  Nr. E2-1/5   Zu diesem Zweck:  stimmt das im Kanton noch verfügbare Potential für e  ine  ergie aus Biomasse,  Wärmenutzungsgrad der Kehrichtverbrennungsanlage   zur Umsetzung der energieplanerischen Ziele.  fenen Gemeinden.  Termine / Verfahren  Sofort nach Inkrafttreten des kan-  tonalen Richtplans  Auflagen im Baubewilligungs-  verfahren  Kantonale Förderprogramme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 7  E2-2  Versorgung mit elektrischem Strom  Problemstellung / Ausgangslage  Die Elektrizitätsversorgung im Kanton Glarus ist gu  t ausgebaut. Mit den drei grossen Wasserkraft-  werkanlagen in Linthal, Schwanden und Netstal sowie   mit mehreren mittleren und kleineren Anlagen  an der Linth und an Fassungen von Zuflüssen zur Lin  th verfügt er nicht nur über sichere Produktions-  anlagen, sondern auch über ein stabiles Verteilnetz  produziert die Kehrichtverbrennungsanlage Niederurn  en als viertgrösste Produktionsanlage im Kanton  elektrischen Strom. Die grossen Anlagen sind auf ei  nem hohen technischen Stand. Mit der Erneue-  rung der technischen Einrichtungen werden Produktio  nssteigerungen von jeweils rund 10% erreicht.  Die Verteilnetze im Niederspannungsbereich sind wei  tgehend gut ausgebaut und unterhalten. Sie  verfügen grösstenteils über ausreichende Reservekap  azitäten. Es drängen sich in diesem Bereich  keine kantonalen Massnahmen auf.  Der Verbrauch von elektrischer Energie im Kanton Gl  Erhebung für das hydrologische Jahr 2007/2008 333 G  Wh, das Jahr 2008/2009 325 GWh und das  Jahr 2010 342 GWh.  Die elektrischen Übertragungsleitungen im Hochspann  ungsbereich (380 kV und 220 kV) sowie die  Übertragungsleitungen der Bahnen sind im Sachplan Ü  bertragungsleitungen (SÜL) geregelt. In der  Richtplankarte werden bestehende oder geplante Kraf  twerke >10 MW, sowie Hochspannungsleitun-  gen (50 bis 220 kV) und Höchstspannungsleitungen (2  20 kV und mehr) bezeichnet.  Mit der Gemeindestrukturreform „GL 2011" wurden die   18 Elektrizitätswerke zu drei Betrieben (Glarus  Nord, Glarus und Glarus Süd) zusammengefasst.  ewährleisten.  aufeinander abzustimmen.  schaft sind möglichst gering zu halten.  Nr. E2-2/1  inth-Limmern (Kraftwerksprojekt "Linthal 2015) und d  er  Tierfehd-Sool) festgesetzt und zu treffende Ausgleich  s-  -  t abgeschlossen.  Termine / Verfahren  Plangenehmigungsverfahren  •  icklung (ARE), Sachplan Übertragungslei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 8  E2-3  Ausbau der Erdgasversorgung  Problemstellung / Ausgangslage  Die Erdgasversorgung ist im Glarner Mittel- und Unt  erland recht gut ausgebaut. In den angeschlosse-  nen Gemeinden trägt der Einsatz von Erdgas zu einer   Verringerung der Stickoxid- und CO  2  -  Emissionen gegenüber Erdöl und Kohle bei. Angeschlo  ssen sind folgende Ortschaften (oder Teile  davon): Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mol  lis, Netstal, Glarus, Riedern, Ennenda, Mitlödi. In  der Richtplankarte werden die wichtigen Erdgastrans  portleitungen bezeichnet.  enen die gasversorgten Gebiete verdichtet oder die  Erdgasversorgung weiter ausgebaut werden soll.  in erster Linie in bereits gasversorgten Gebieten d  urch  eine Erhöhung der Anschlussdichte weiter vergrössert  werden.  die Erdgasversorgung muss mit standortgebundenen  und erneuerbaren Energien koordiniert werden.  Nr. E2-3/1  d die Erweiterung bzw. der Ausbau der Erdgasversorgun  g  Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Gl  arus,  aulicher Dichte oder industriellen Nutzungen ange-  as sind insbesondere Feuerungen für Prozesswärme  meinden die nötigen planerischen Festlegungen für  Gas die zukünftige Nutzung des Abwärmepotentials de  ichtverbrennungsanlage Niederurnen, Abwasser-  . E2-4/2) zu berücksichtigen. Bei den Gebietsaus-  sversorgung angemessen zu berücksichtigen. Diese  ederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal und M  it-  orgung sind durch die betroffenen Gemeinden zeit-  ie Prioritäten der Energieversorgung für nicht gas-  E2-4/2).  -  ung der Erdgasversorgung sind die Ergebnisse des  Termine / Verfahren  Kommunale Energieplanungen  Bauvorhaben der öffentlichen Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 9  •  g flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treib-  ktober 1963  •  ) vom 2. Februar 2000  •  998  •  on Glarus, 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 10  E2-4  Erneuerbare und standortgebundene Energie  Problemstellung / Ausgangslage  Der Energiebedarf für Wärmezwecke und Verkehr wird  im Kanton Glarus vorwiegend mit fossilen  Energieträgern gedeckt. Der Gesamtverbrauch liegt d  erzeit (2009/2010) bei knapp 1'300 GWh. Davon  werden knapp 40% in Form von Öl und Gas für Gebäude  heizungen und für die Industrie verwendet.  Etwa 30% werden in Form von Strom verbraucht und we  itere knapp 30% als Treibstoffe für den Ver-  kehr. Der Rest (ca. 7%) wird vor allem in Form von  Holz aber auch als Fernwärme (KVA) oder Umge-  bungswärme genutzt. Gut 20% des Gesamtenergiebedarf  s wird aus erneuerbaren Quellen gedeckt.  Der Anteil erneuerbarer Energie ohne Wasserkraft be  trug 2006/2007 etwa 101 GWh oder 8% des  Gesamtenergiebedarfs.  Aktuell (2009/2010) beträgt  dieser Anteil 126 GWh oder knapp 8% des Ge-  samtenergiebedarfs. Dazu zählen Biomasse insbesonde  wärme, Windenergie sowie die Energie aus Abfall, Ab  wasserreinigungsanlagen und gebäudeexterner  Abwärmenutzung. Der Anteil der Energieproduktion au  betrug im Jahr 2006/2007 etwa 132 GWh oder 10% des  Gesamtenergiebedarfs. Für das Jahr 2012  beträgt die Produktionserwartung der Kleinwasserkra  ftwerke etwa 165 GWh.  Neben der Reduktion des Energiebedarfs ist der verm  ehrte Einsatz von erneuerbaren Energien und  vorhandener Abwärme ein Ziel der kantonalen Energie  politik. Mit dem revidierten kantonalen Energie-  gesetz erhält der Kanton die Ermächtigung zur Förde  rung von „Vorhaben zur sparsamen und rationel-  len Energienutzung, zur Nutzung erneuerbarer Energi  en sowie der Abwärme“. Die Wärmeversorgung  kann mit unterschiedlichen Energieformen erfolgen.  Die Einsatzmöglichkeiten dieser unterschiedli-  chen Formen hängen wesentlich von der baulichen und   räumlichen Struktur der zu versorgenden  Gebiete ab (bauliche Dichte, Qualität der Wärmeisol  ation, Temperaturniveau der Heizung, Grösse der  Objekte). Für Einzelfeuerungen und Wärmeverbundsyst  eme empfehlen sich folgende erneuerbare  Energieformen:  •  Abwärme mit hohem oder tiefem Temperaturniveau (le  tztere unter Einsatz von Wärmepumpen)  •  Energieholz  •  Umweltwärme aus der Luft, aus Oberflächengewässern  , Grundwasser, oberflächennahen Bo-  denschichten und Sonne  Es bestehen seitens des Kantons verschiedene Anstre  ngungen zum Einsatz von erneuerbaren Ener-  gien.  Im Rahmen von „energie schweiz“ hat der Kanton ther  mische Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und  Anlagen zur Wärmerückgewinnung an und in kantonalen  gramm von Bund und Kanton wird seit dem Jahr 2000 i  m Kanton die Nutzung von erneuerbarer Ener-  gien mit Holzfeuerungen oder Anlagen zur Erzeugung  von solarer Wärme durch Private zielgerichtet  und erfolgreich gefördert.  Für eine energetische Nutzung sind die nachwachsend  en Mengen an Brennholz und anderen  Holzqualitäten des Waldes, Feldgehölze sowie das Re  stholz aus holzverarbeitenden Betrieben zu  berücksichtigen. Dieser einheimische und nachwachse  waldgesetzlichen Zielsetzungen als auch im Sinne de  r Prioritäten für die Energieversorgung von Sied-  lungen vermehrt zu nutzen. Bei der Erarbeitung des  Grundlagenberichts zur Energieplanung zeigte  sich, dass eine genauere Bestimmung des im Kanton n  och verfügbaren Potentials an Energieholz in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 11  Koordination mit der forstlichen Planung notwendig  ist. Dabei steht die nachhaltige Gewährleistung  der Vorrangfunktion der Wälder im Vordergrund (Kant  onaler Waldplan, genehmigt durch den Regie-  rungsrat im Jahr 2004).  Mit der Erweiterung der Kehrichtverbrennung in Nied  erurnen wurde für die Abwärmenutzung eine  Fernwärmeversorgung für ein Gewerbe- und Wohnquarti  er erstellt. Diese Anlage ist für Prozesswär-  me und für Heizzwecke ausbaubar. Die Kehrichtverbre  nnung hat noch ein grosses standortgebunde-  nes Abwärmepotential. Das noch nicht genutzte Poten  tial für Wärmeproduktion in der Heizperiode  beträgt etwa 85 GWh pro Jahr.  Weitere wesentliche standortgebundene Abwärmepotent  iale befinden sich bei der Abwasserreini-  gungsanlage in Bilten sowie bei diversen Industrie-   und Kraftwerksbetrieben.  Verschiedene Betreiber von Photovoltaikanlagen, die   kantonale Energiefachstelle, die Energiebera-  tungsstelle und die Elektrizitätswerke haben 1999 g  emeinsam eine Solarstrombörse lanciert. Die jähr-  liche Solarstromproduktion beträgt derzeit gut 300  MWh (Stand Ende 2011). Damit hat sich die Pro-  duktion von Solarstrom in den letzten vier Jahren m  ehr als verdreifacht. Alleine im Jahr 2011 wurde  die installierte Leistung insbesondere durch die In  betriebnahme von 2 grossen Solarstromanlagen  knapp verdoppelt. Im Mittel der letzten 10 Jahren b  etrug der jährliche Leistungszuwachs etwa 30%.  Das verfügbare Potential an für Solarstrom geeignet  en Dachflächen ist noch gross und wird derzeit in  einem Solarkataster erfasst. In erster Priorität so  llen für den Ausbau der Solarstromproduktion die  Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden verwendet we  rden.  Neben dem Ausbau der Solarstromproduktion und der W  asserkraft (vgl. Abschnitt E2-5) stellt die Nut-  zung der Windenergie eine weitere Option zur Erhöhu  ng der erneuerbaren Stromproduktion im Kan-  ton dar. In einem Leitfaden zur Förderung der Winde  nergie des Bundesamtes für Energie sind für den  Kanton Glarus gut bewindete Standorte in den Gemein  den Braunwald, Netstal, Elm, Niederurnen,  Bilten und Mollis bezeichnet worden, die sich für d  ie Errichtung eines Windparks eignen würden. Im  Rahmen eines Projektes mit dem Bundesamt für Energi  e wurde in den Jahren 2001- 2002 eine detail-  lierte Abklärung von möglichen Standorten für Windk  raftanlagen im Kanton vorgenommen. Anhand  der detaillierten Abklärungen und der durchgeführte  n Jahreswindmessungen zeigte die Auswertung,  dass ein Windkraftprojekt ausser in der Linthebene  kaum eine sinnvolle Nutzung erlaubt. Die Einrich-  tung von Windparks mit mehreren Maschinen ist im Hi  nblick auf die Besiedlung auch dort schwierig.  Einer allfälligen Nutzung dieser sauberen Energie s  tehen insbesondere landschaftsschützerische  Interessen entgegen. Aus diesem Grund wurden im Ric  htplan Gebiete eingetragen in denen eine Nut-  zung von Windkraft ermöglicht und erwünscht wird.  arus zum Ziel, die Kriterien der Nachhaltigkeit, ins  besonde-  re die vermehrte Nutzung erneuerbarer Energieträger  und der sparsame Einsatz nicht erneuerbarer Res-  sourcen, umzusetzen. Dabei setzt sich der Kanton Gla  rus das Ziel, bis zum Jahr 2020 durch Ausbau und  Effizienzsteigerung  den Anteil erneuerbarer Energie o  hne Wasserkraft  am Endenergieverbrauch von 8%  (2006/2007) deutlich zu erhöhen.  hr 2020 durch Ausbau und Effizienzsteigerung die auf  ein  Normaljahr bereinigte Energieproduktion aus Kleinwass  erkraftwerken auf 240 GWh/a zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 12  equellen mit wesentlichem Potential vorhanden sind  und in welchen Gebieten standortgebundene Umweltwär  me genutzt werden kann. Vorhandene Abwärme  sowie örtlich gebundene und ungebundene Umweltwärme  der Anteil an Abwärme und erneuerbarer Energie an der  nie auf nicht mit Gas erschlossene Siedlungsgebiete  mit  geringerer baulicher Dichte konzentrieren oder es s  ind Verbundanlagen zu erstellen.  Nr. E2-4/1  , wonach neue Bauten und Anlagen so zu erstellen sind  ,  chnik möglichst gering zu halten sei, prüfen Kanton   und  Bauten und Anlagen Möglichkeiten zur effizienteren  rgien. Dabei wird für Neubauten und Erweiterungen  Termine / Verfahren  Bauvorhaben der öffentlichen  Hand  Auflagen im Baubewilligungs-  verfahren  •  •  Nr. E2-4/2  bieten  on Gebieten und von grösseren Einzelobjekten in be-  ioritäten:  ig zur Verfügung stehende Industrieabwärme, die  n kann.  me   ein höheres Temperaturniveau gebracht werden.  masse in Einzelanlagen, Anlagen für Grossverbrau-  er Dichte oder industrieller Nutzung; welche auch i  n Zu-  e Bezüger ist der Einsatz von gasbetriebenen Wärme-  hl besteht, ist den Energienetzen, die mit Fernwärm  e  ben vor dem mit Erdgas versorgten Netz.  enutzung und der Geothermie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 13  ten Gebieten  g von örtlich ungebundener Umweltwärme oder Sonnen-  ng öffentlicher Aufgaben wenden diese Prioritätenlist  e  ten und Anlagen  versorgung  -  pflicht  Termine / Verfahren  Bauvorhaben der öffentlichen  Hand; kommunale Energiepla-  nungen  Nr. E2-4/3  üft Gebiete in denen eine Nutzung von Windkraft erm  ög-   eingetragen und als Interessengebiet Windenergienu  ohn- und Mischzonen sowie Zonen der Empfind-  ndschaftsschutzgebieten liegen und einen ausreichen  den  den Abstand dazu aufweisen, im Minimum 50m,  schlussgebieten liegen,  ur Planung von Windenergieanlagen (BFE, BAFU,  te nordwestlich und südöstlich von Bilten werden bi  s zur  gskonzept Glarus Nord, dem Wildtierkorridor "Ben-  flächen als Zwischenergebnis eingetragen. Die Abstim  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 14  Termine / Verfahren  Abstimmungsverfahren bis Ab-  schluss Raumplanungskonzept  Glarus Nord  Sondernutzungsplan, Bau- und  Nutzungsbewilligungen  •  samt für Energie BFE, Bundesamt für Um-  z 2010  •  ortwahl von Windenergieanlagen; Bundesamt  Raumentwicklung (2004)  •  utachten, Interwind AG, im Auftrag der Baudi-  Nr. E2-4/4  itivgebiete bezeichnet.  zu führt er ein Register der bewilligten Bohrungen u  nd in   Gebiete mit vermutetem oder erhärtetem Grundwasser  vor-  schutzzonen befinden.   den Kanton festgelegen Bauzonen (Wohn- und Mischzo-   nicht innerhalb der Ausschlussgebiete gemäss Erdson-   in rutschgefährdeten Gebieten gemäss den Gefahren-  viso-  en in der Richtplankarte bezeichnet.  Termine / Verfahren  Kommunale Energieplanungen  Auflagen im Baubewilligungs-  bzw. Konzessionsverfahren  •  •  98  •  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 15  Nr. E2-4/5  iejenigen Gebiete aufzeigt, welche für die Nutzung  von  d.  ität Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden in Bau-  d unter folgenden Voraussetzungen zu realisieren:  er Infrastrukturen und Standorte mit geringem Konflik  tpo-  frastrukturanlagen,  utzt werden (Siedlungen, Gewerbe, Industrie, Depo-  sgrad ohne besondere ökologische oder ästhetische   zulässig, wenn eine gute Bewertung in einer Nachhal  tig-  r gefährdete Tier- und Pflanzenarten gestaltet werde  n, der  hutzziel der entsprechenden Zone nicht wesentlich b  e-  nde Teilgebiete:  agen in folgenden Teilgebieten:  -  Termine / Verfahren  Erstellen Solarkataster: 2012  Kommunale Energieplanungen  Auflagen im Baubewilligungs-,  bzw. Konzessionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 16  E2-5  Wasserkraft  Ausgangslage  Die Nutzung der Wasserkraft hat im Kanton Glarus ei  der Industrialisierung im Kanton konsequent und rat  ionell genutzt worden. Mit dem Beschluss der  Landsgemeinde von 1896 und 1906 wurde die erste übe  Betrieb eines Kraftwerkes am Niederenbach in Schwan  den und am Löntsch in Glarus und Netstal  erteilt. Seit dem Jahr 1918 besitzt der Landrat die   Kompetenz, Konzessionen für die Ausnützung der  Wasserkräfte zu erteilen. Die erste Konzession wurd  e im Jahr 1928 erteilt. Nach dem Ablauf der 80-  jährigen Konzessionsdauer stehen die ersten damals  erteilten Konzessionen zur Erneuerung an.  Es gibt heute im Kanton Glarus drei Wasserkraftwerk  e mit einer Jahres-Energieproduktion von je über  100 GWh:  •  Kraftwerke Linth-Limmern  •  Kraftwerk Löntsch  •  Kraftwerk Sernf-Niederenbach  Beim Kraftwerk Sernf handelt es sich um ein Laufwas  serkraftwerk mit der Möglichkeit, in wasserar-  men Perioden Energie umzulagern. Beim KW Niederenba  ch handelt es sich um ein Speicherkraftwerk  für die klassische Erzeugung konsumangepasster Ener  gie.  Weiter werden zehn Wasserkraftwerke mit einer Energ  rund sechzig kleine Wasserkraftwerke mit insgesamt  Gesamtproduktion von elektrischer Energie aus Wasse  Durchschnittsjahr (Mittelwert 2000-2010) rund 830 G  Wh. Ohne das Kraftwerk Linth-Limmern liegt die  durchschnittliche Produktion bei ca. 450 GWh elektr  In den Kleinwasserkraftwerken (Anlagen < 10 MW) wur  de im hydrologischen Jahr 2006/2007 eine  Stromproduktion von 132 GWh erzielt. Dies entsprich  t einem Anteil von 10% des gesamten Endener-  gieverbrauchs im Kanton. Die Kleinkraftwerke an der   Linth produzieren zur Hauptsache in Abhängig-  keit des Oberliegerkraftwerkes KLL. Die übrigen sin  Niederschläge) ausgesetzt und produzieren den Haupt  anteil im Sommerhalbjahr.  Das Speicherkraftwerk Linth-Limmern (KLL) nimmt auf  grund seiner grossen Leistung und seiner über-  regionalen Bedeutung eine Sonderstellung innerhalb  Zumal zwei Wasserfassungen des Kraftwerks auf Urner   Boden liegen (UR-15, UR-16) und den Lim-  mernsee speisen. Mit dem im Bau befindlichen Projek  t "Linthal 2015" der Kraftwerke Linth-Limmern  AG wird bei diesem Kraftwerk bis 2015 auch das bede  utendste Ausbauprojekt im Kanton entstehen.  Das neue Pumpspeicherwerk soll eine Pumpleistung un  d eine Turbinenleistung von etwa 1000 Me-  gawatt aufweisen. Damit würde sich die Leistung der   KLL von heute 450 Megawatt auf 1450 Mega-  watt erhöhen. Zur Berücksichtigung der Umweltaspekt  e ist eine Schutz- und Nutzungsplanung (SNP)  durchgeführt und vom Bundesrat im Dezember 2006 gen  ehmigt worden. Die Konzession für dieses  Projekt wurde am 24. Oktober 2007 durch den Kanton  Glarus erteilt. Die Hauptarbeiten zum Bau des  neuen Kraftwerkes starteten im Frühjahr 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 17  Mit den Bestimmungen im Energiegesetz des Bundes, w  orin die Anschlussbedingungen und Ent-  schädigungen für unabhängige Produzenten der Wasser  kraftwerke von unter 1 MW Leistung geregelt  sind, wurde ab 1990 der Anreiz für eine Modernisier  ung dieser vorwiegend alten Werke geschaffen.  Gleiches gilt für die Einführung der kostendeckende  n Einspeisevergütung (KEV) ab 2009 für Klein-  wasserkraftwerke bis 10 MW Leistung. Über die von d  en drei grossen Werken erstellten und betriebe-  nen Transportleitungen im Hoch- und Mittelspannungs  bereich, welche ausserhalb des Kantons füh-  ren, besteht eine gute Anbindung an das schweizeris  che Verteilnetz. Für den Netzanschluss des  Kraftwerksprojektes "Linthal 2015" der KLL soll ein  e neue 380 kV Leitung zwischen dem Unterwerk  Tierfehd und Schwanden/Sool erstellt werden (vgl. A  bschnitt E2-2).  Problemstellung  Im Kanton Glarus werden die Wasserkräfte heute scho  n intensiv genutzt. Das führt in Einzelfällen zu  einer Beeinträchtigung der Landschaft oder des Lebe  neuen Vorhaben in zunehmendem Masse zu erwarten. Au  schutzgründen grundsätzlich in einzelnen Regionen (  Hochmoore, Flachmoore, Auenwälder und Am-  phibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung) keine   neuen Wasserentnahmen stattfinden. In anderen  Gebieten (Perimeter UNESCO Weltnaturerbe, kantonale   Landschaftsschutzobjekte, Moorlandschaften  von nationaler Bedeutung) soll eine Nutzung nur mög  keitsbeurteilung gute Werte erzielt. Die Linth und  der Sernf sind bezüglich des Lebensraumes Wasser  und seiner Bedeutung für Wasserlebewesen und im spe  ziellen der Fische in unserem Kanton von  grosser Bedeutung. Beide Gewässer sind heute schon  intensiv genutzt. Bei neuen Kraftwerken und  Ausbauten bestehender Kraftwerke an diesen Gewässer  n sollen erheblich höhere Restwassermen-  gen verlangt werden als die Mindestrestwassermenge  nach dem Gewässerschutzgesetz.  t dem Ziel der nachhaltigen, regionalen Energiege-  winnung.  ng durch Wasserkraft sind die Interessen der  Energiewirtschaft, der Versorgungssicherheit und der  Netzoptimierung mit den Interessen des Natur-,  Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie weiterer Sc  hutz- und Nutzungsinteressen abzustimmen.  •   24. Januar 1991, SR 814.20  •  991, SR 923.0  •  te (WRG) vom 22. Dezember 1916  •  zeichnis der Wasserentnahmen im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 18  Nr. E2-5/1  ründen des Landschafts- und Naturschutzes  hlussgebiete) und  ke erstellt werden können, wenn eine gute Bewertung  in  einer Nachhaltigkeitsbeurteilung vorliegt, der Eingr  iff als klein bezeichnet werden kann und das Schutz  ziel  der entsprechenden Zone nicht wesentlich beeinträch  tigt wird. Diese Gebiete werden im Richtplan einget  ra-  gen und als Vorranggebiete Natur- und Landschaftssc  hutz bezeichnet.  de Teilgebiete:  e durch eine rechtskräftige Schutz- und Nutzungspla  nung  altet grundsätzlich folgende Teilgebiete:  tehenden Konzessionen darf bei Umbauten oder bei  rhöht und die Restwassermenge nicht redu-  usätzlich die folgende Festlegung:  tehenden Konzessionen darf bei Umbauten oder bei  rhöht und die Restwassermenge nicht redu-  er Nachhaltigkeitsbeurteilung vorliegt, der Eingriff   als   entsprechenden Zone nicht wesentlich beeinträchtig  t  s einzuhaltende Verfahren für die Bewertung fest.  hütten, etc.) ohne Netzanschluss von maximal 10 kW  Termine / Verfahren  Raumwirksame Tätigkeiten  Konzessionsverfahren  •  tz- und Nutzungsstrategien im Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 19  Nr. E2-5/2  rungen an Wasserfassungen an der Linth und am  icher-  essionen für Wasserkraftanlagen und insbesondere fü  r  m Sernf anzuwenden:  twerke an der Linth und am Sernf werden erheb-  strestwassermenge nach dem Gewässerschutzge-  inzuhaltende Verfahren fest.  te im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und für die  treten des Richtplans eine Übersicht über die Anford  erun-  sionserneuerungen. Für die Festlegung der einzu-  nd Bewertung des Zustandes des Fliessgewässers an-  terschieden werden zwischen:  mweltrechtlichen Auflagen mittels geeigneter Mass-  ge.  h-  Termine / Verfahren  Erstellen der Übersicht der Anfor-  derungen: 3 Jahre nach Inkrafttre-  ten des Richtplans  Raumwirksame Tätigkeiten  Konzessionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 20  E3  Abfallbewirtschaftung  E3-1  Abfallplanung  Richtplanaufgabe  Der Kanton ist verpflichtet, die vorgesehenen Stand  orte der wichtigsten Abfallanlagen insbesondere  der Deponien in der Richtplanung auszuweisen und di  e erforderlichen Nutzungszonen auszuweisen.  Zudem ist die Abfallwirtschaft des Kantons weiter z  u optimieren.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Kanton ist gemäss Art. 31 USG verpflichtet, ein  e Abfallplanung zur erstellen und damit den künfti-  gen Bedarf und die dafür notwendigen Entsorgungsanl  agen festzulegen. Das erste Abfallkonzept des  Kantons stammt aus dem Jahr 1989. Darin formulierte   der Landrat 24 Massnahmen. 1996 publizierte  das Amt für Umweltschutz eine Abfallplanung, in der   u.a. eine Erfolgskontrolle der Massnahmen von  1989 vorgenommen wurde. Die Bilanz war äusserst pos  itiv: nur eine der 24 Massnahmen war nicht  erfüllt worden. 1992 erfolgte eine weitere Deponiep  lanung und 1995 wurde die Klärschlammplanung  formuliert.  Mit der Abfallplanung 1996 wurde die Abfallplanung  von 1989 mit den Teilbereichen Deponie und  Klärschlamm ergänzt und an die Technische Verordnun  g über Abfälle (TVA) angepasst.  Im Jahre 2002 wurde die Abfallplanung vom Landrat e  rneut verabschiedet, wobei 8 Massnahmen als  erledigt abgeschrieben werden konnten und 5 neue be  schlossen worden sind.  Im Kanton Glarus befindet sich eine Abfallanlage, d  ist zurzeit keine neue Anlage geplant.   Überkapazitäten und legt darin den künftigen Bedarf   und  die dafür notwendigen Entsorgungsanlagen fest.  die Abfallplanung periodisch nachzuführen. Die Abfal  l-  bewirtschaftung des Kantons ist darin weiter zu opti  mieren.  •  ber 1983, Art. 31  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 21  E3-2  Deponien  Richtplanaufgabe  Der Kanton ist für die Deponieplanung zuständig. Di  e Standorte der Deponien sind im Richtplan aus-  zuweisen.  Problemstellung / Ausgangslage  Gemäss Art. 53a der Technischen Verordnung über Abf  älle (TVA) darf die Ablagerung von brennba-  ren Siedlungsabfällen ab dem 1.1.2000 nicht mehr be  willigt werden. Da zudem die Schlacke der KVA  Niederurnen in die Deponien Zingel SZ und Plaun Gro  nd GR geführt wird, ist ein Standort für eine  Reaktordeponie auf glarnerischem Gebiet nicht gepla  nt.  Zur Ablagerung von Inertstoffen dient die Deponie G  äsi, die 1999 erweitert wurde. Seit dem 1. März  1996 sind neben der Deponie Gäsi keine weiteren Ine  rtstoffdeponien mehr in Betrieb.  Im Raum Glarus und im Hinterland besteht ein Bedarf   für die Ablagerung von Runsenmaterial. Soweit  dieses Material nicht verwertet werden kann, wird e  s auf der Inertstoffdeponie abgelagert. Ein weitere  r  Bedarf für Inertstoffdeponien besteht vorläufig nic  ht. Das Runsenmaterial wird falls immer möglich ver  -  wertet und nicht in der Inertstoffdeponie entsorgt.  Eine Reaktordeponie ist vor allem für die KVA Niede  rurnen notwendig. Zurzeit wird die Schlacke der  KVA in Deponien in den Kantonen Schwyz, Uri und Gra  ubünden abgelagert. Die Ablagerung im Kan-  ton Graubünden wird beendet sein, sobald der Vertra  Standort für eine Schlackendeponie ist in Aussersch  wyz (Raum Tuggen) mit Betriebsbeginn in ca. 15  Jahren geplant.  Mit den Kantonen Uri, Schwyz, St.Gallen und Graubün  den besteht ein Koordinationsbedarf betreffend  Standorte von Reaktordeponien.  io-  nale Entsorgung, die Interessen von Natur- und Land  schafts-, Grundwasser- und Umweltschutz sowie von  Wald und Landwirtschaft zu berücksichtigen.  onen die Standortplanung für eine neue Reaktordepo-  nie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 22  E3-3  Altlasten  Richtplanaufgabe  Altlasten sind mit Schadstoffen belastete Standorte  , welche zu Schädigungen der Umwelt führen kön-  nen. Altlasten sind sanierungspflichtig.  Problemstellung   /  Ausgangslage  Der Kanton (Abteilung Umweltschutz und Energie  )  ter der belasteten Standorte und führt diesen laufe  nd nach. Für Vorhaben auf belasteten Standorten  sind von den Gemeinden vorgängige Untersuchungen an  zuordnen. Im Rahmen des Bewilligungsver-  fahrens sind allfällige Sanierungsmassnahmen anzuor  dnen.  Bei Bauvorhaben, die sich auf belastete Standorte a  uswirken, verlangt die Altlastenverordnung (AltlV)  den Nachweis, dass die belasteten Standorte nicht s  anierungsbedürftig sind oder die Vorhaben eine  spätere Sanierung nicht wesentlich erschweren oder  dass die Standorte gleichzeitig saniert werden.  Nr. E3-3/1  Termine / Verfahren  Baubewilligungsverfahren  •  •  ber 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 23  E4  Abbau von Steinen und Erden  E4-1  Versorgung mit Steinen und Erden  Richtplanaufgabe  Die Selbstversorgung mit Rohstoffen ist so weit wie   möglich und unter Berücksichtigung von Nutz-  und Schutzinteressen für die nächsten 40-50 Jahre s  icherzustellen.  Problemstellung / Ausgangslage  Der Kanton Glarus ist reich an Gesteinsvorkommen. D  iese kommen vorwiegend in Form von Fels,  Gehängeschutt, Bach- und Runsenschutt oder Flusskie  s vor. Grosse Mengen an Flusskies verfrachtet  der Flusslauf der Linth in das Mündungsdelta zum Wa  lensee. Dort befindet sich das Werk der Kies-  entnahme Linth.  Die Bedarfsdeckung bei den Baustoffen im Kanton Gla  rus geschieht heute zu etwa 85% aus einheimi-  schen und zu 15% aus zugeführten Rohstoffen. Gleich  zeitig werden Baustoffe exportiert. Für die Be-  reitstellung aller notwendigen Produkte in der erfo  rderlichen Menge ist ein überkantonaler Austausch  notwendig. So sind etwa Vorkommen an hochwertigem K  ies für die Betonherstellung nur spärlich vor-  handen. Die Kapazitäten der verschiedenen Veredelun  gsbetriebe decken den Eigenbedarf mühelos.  Dabei hat die Wiederverwertung von Sekundärrohstoff  en mittels Recycling eine beachtliche Bedeu-  tung erlangt.  Der zukünftige Bedarf wird wie bis anhin durch den  Abbau in den grösseren und kleineren Steinbrü-  chen, durch den Abbau in Bächen, Flüssen, Seen und  Runsen, durch den ausserordentlichen Abbau  von Fels und Lockermaterial (Bergsturzmaterial) sow  zept wird sich der heutige Bruttoselbstversorgungsg  rad von 125% auch in Zukunft halten können,  sollte aber aus Gründen der nachhaltigen Reservenbe  wirtschaftung und der Landschaftseingriffe nicht  weiter erhöht werden. Die Zufuhr gewisser Baustoffq  ualitäten, wie hochwertigen Kieses, wird weiterhin  notwendig sein.  Im Kanton Glarus bestehen folgende grösseren Abbaug  ebiete:  •  Haltengut Mollis  •  Kalkfabrik Netstal  •  Kiesentnahme Linth  •  Bitzi, Matt.  Es sind keine weiteren grösseren Standorte geplant.  Die Kalkfabrik Netstal AG beabsichtigt zur langfris  tigen Sicherung der Rohstoffreserven eine Erweite-  rung des bestehenden Abbaugebiets Elggis und eine N  euerschliessung des Gebiets Gründen. Die  Dimensionierung und räumliche Ausdehnung wird im Ra  hmen der weiteren Planungsschritte be-  stimmt.  Die heutige Kiesentnahme im Linthdelta soll aus dem   unmittelbaren Deltabereich flussaufwärts ver-  schoben werden. Der neue Standort wird im Rahmen de  r Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus  Nord festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 24  nen Aspekten von Raumplanung, Umweltschutz, Regio-  nalwirtschaft und Ver- und Entsorgung zu koordiniere  n.   Erweiterungen bestehender Abbaustandorte sind  die Nutz- und Schutzinteressen aufeinander abzustim  men. Lange Transportdistanzen und die damit ver-  bundenen Emissionen sind zu vermeiden. Geeignete Re  kultivierungsmassnahmen sind bereits in der Pla-  nungsphase zu formulieren.  n als Biotope oder Geotope ist zu fördern.  ngen bestehender Vorhaben müssen im Richtplan  ausgewiesen werden.  Nr. E4-1/1  ll ist, in ihren Zonenplänen die bewilligten Abbaus  tand-  Termine / Verfahren  Im Rahmen der nächsten Nut-  zungsplanrevision  •   Glarus (1992): Abbaukonzept für den Kanton  Nr. E4-1/2   sind planungspflichtig. Die weitergehende Interes-  en der kommunalen Nutzungsplanungen.  Zuständigkeit  Termine / Verfahren  Gemeinden  Departement Bau und Umwelt, Abteilung  Raumentwicklung und Geoinformation  Departement Bau und Umwelt, Abteilung  Umweltschutz und Energie  Kommunale Nutzungsplanung  Genehmigung Nutzungsplanung / Fort-  schreibung Richtplan  Abbauplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 25  E5  Weitere Raumnutzungen  E5-1  Militärische Bauten und Anlagen  Richtplanaufgabe  Der Kanton stimmt seine Planungsinstrumente mit den  jenigen des Bundes, namentlich mit dem Sach-  plan Waffen- und Schiessplätze und dem Sachplan Mil  itär, ab. Der Kanton erarbeitet zudem die  Grundlagen für die Beurteilung von Umnutzungsgesuch  en für ehemalige militärische Bauten und An-  lagen.  Problemstellung / Ausgangslage  Im Sachplan Waffen- und Schiessplätze vom 19.8.1998   bestätigt der Bund die Nutzung von drei  Schiessplätzen:  •       Schiessplatz Oberlängenegg: Gemeinden Näfels, Glar  us  •       Schiessplatz Walenberg: Mollis  •       Schiessplatz Wichlen: Elm  und die Nutzung des Militärflugplatzes Mollis. Bei  diesen Anlagen wird die militärische Nutzung im  bisherigen Rahmen weitergeführt. Allfällige Änderun  gen werden Gegenstand der Anpassung des  Sachplans Militär im Rahmen der räumlichen Umsetzun  g von Armee XXI sein.  Aufgrund der Armeereformen 95 und XXI werden viele  militärische Anlagen nicht mehr gebraucht  werden. Im Kanton Glarus besteht noch keine Übersic  ht, wie viele Anlagen von der Umstrukturierung  der Armee betroffen sind und wo sie sich befinden.  In den militärisch genutzten Gebieten ist eine besc  hränkte Nutzung für Forst-, Alp- und Landwirtschaft  sowie der Wander- und Landesfusswege möglich.  Nr. E5-1/1  ändigen Stelle des Eidg. Departements für Verteidigun  g,  tärischen Bauten und Anlagen, welche von der Armee   zu deren Handhabung und allfälligen weiteren Nutzu  ng.  unter der Voraussetzung einer militärischen und raum  -  tonalen Richtplan und den kommunalen Nutzungs-  derungen an die Umnutzung bestehender Bauten im   beschliesst der Regierungsrat im Rahmen der Fort-   Festsetzung des Inventars und Massnahmenplans durc  h  ilung im Rahmen von Baubewilligungsverfahren.  Termine / Verfahren  Erstellung Inventar und Mass-  nahmenplan: 5 Jahre nach Inkraft-  treten des kantonalen Richtplans  •  st 1998 mit Anpassungen (1999, 2000)  •  e, Übersetzstellen, Anpassung 2001 des Sach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 26  E5-2  300-Meter-Schiessanlagen von regionaler Bedeutung  Richtplanaufgabe  Der Bedarf und die Kapazitäten im Bereich des ausse  rdienstlichen Schiesswesens auf 300-Meter-  Schiessanlagen sollen aufeinander abgestimmt werden  .  Problemstellung / Ausgangslage  Im Rahmen der LSV (Lärmschutzverordnung) müssen vie  le Anlagen, die übermässige Lärmbelastun-  gen verursachen, saniert werden. Da sich dies wegen   der geringen Ausnützung in vielen Fällen nicht  lohnt, drängt sich ein Zusammenschluss von mehreren   Anlagen zu so genannten Gemeinschafts-  schiessanlagen auf.  Zu Lärmschutz und Lärm von Schiessanlagen siehe auc  h Kap. S3-1 und S3-2.  Nr. E5-2/1   von regionaler Bedeutung in den Richtplan aufge-  Termine / Verfahren  •  9): Konzept 300-Meter-Schiessanlagen 2002  •  betreffend Sachplan und Konzept 300-Meter-  •  etreffend Richtlinie über Beiträge an 300-Meter-  •  aft, Wald und Umwelt betreffend die Lärmsanie-  iesbach, Hätzingen, Luchsingen, Haslen,  Nr. E5-2/2  lbach und Haslen ist es freigestellt, ob sie sich a  n die  der ob sie eine alternative Lösung suchen. Die Koord  i-  Termine / Verfahren  Sofort nach Inkrafttreten des kan-  tonalen Richtplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 27  Nr. E5-2/3   eine gemeinsame Lösung für eine regionale 300-  Termine / Verfahren  Sofort nach Inkrafttreten des kan-  tonalen Richtplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 28  E5-3  Mobilfunk-Basisstationen  Richtplanaufgabe  Der Kanton koordiniert die räumliche Verteilung von   Sende-, Empfangs- und Übertragungsanlagen  und stimmt sie auf die Bedürfnisse des Natur-, Land  schafts- und Ortsbildschutzes ab.  Problemstellung / Ausgangslage  Mit der Liberalisierung der Telekommunikation stell  t sich das Problem, dass mehrere Konzessionäre  parallel Antennen-Netze für Mobilfunk-Basisstatione  n aufbauen. Mobilfunkantennen gehören zur Sied-  lungsinfrastruktur und sind daher grundsätzlich im  Baugebiet unterzubringen. Die Gemeinden haben  bei der Ausscheidung von Bauzonen die Verordnung üb  er den Schutz vor nichtionisierender Strahlung  (NISV) zu beachten. Antennen im Nichtsiedlungsgebie  t sind auch aus der Sicht des Natur- und Land-  schaftsschutzes sowie des Heimatschutzes problemati  sch.  Nr. E5-3/1  asisstationen. Zu diesem Zweck:  ilfunk-Basisstationen   sowie den geplanten Mobilfunk-Basisstationen  eine Koordination untereinander zwecks Ausschöp-  funk-Basisstationen.  Termine / Verfahren  Sofort nach Inkrafttreten des  Richtplanes  Nr. E5-3/2  ationen erstellt ist, beachten die Gemeinden bei de  ionen zum allfälligen Antennenrückbau im Falle einer  atur- und Landschaftsschutzes.  r Vorzug gegenüber wenigen grossen Antennen zu  Termine / Verfahren  Baubewilligungsverfahren  •  rahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E - 29  E6  Störfallvorsorge  Richtplanaufgabe  Der Kanton erfasst die Störfallrisiken und schlägt  Massnahmen zur Eindämmung übermässiger Risi-  ken vor.  Problemstellung   /  Ausgangslage  Der Katastrophenschutz ist in der Schweiz im Umwelt  schutzgesetz und in der Störfallverordnung ver-  ankert. Die Störfallverordnung regelt den Umgang mi  t Risiken, die sich bei gefährlichen Betrieben und  den Verkehrswegen ergeben.  Der Kanton erfasste die Störfallrisiken im Risikoka  taster vom November 2001. Der Plan gibt Auskunft  auf den Wirkungsgrad und die Art des massgeblichen  Risikos von Betrieben und Verkehrswegen. Der  Kanton aktualisiert diesen periodisch.  Nr. E6/1  sen ge-  ahmen ergriffen werden müssen.  ege und Betriebe  nahmen zur Eindämmung übermässiger Risiken.  Termine / Verfahren  Baubewilligungsverfahren  •  •  n Glarus, 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang: Grundlagenverzeichnis  a)  Diverse G rundlagen  Alpenkonvention, Protokoll Verkehr, Version vom 22.  10.1999, Art. 11 (Strassenverkehr)  Amt für Landwirtschaft des Kantons Glarus (1998): Ü  Amt für Umweltschutz des Kantons Glarus (2001): Mas  Amt für Umweltschutz des Kantons Glarus (1992): Gew  ässerschutzkarten 1:25'000  Antrag betreffend neue Linienführung für die durchg  ehende Radroute Linthal – Bilten zwischen Glarus  (Alpenbrückli) und Netstal (Linthbrücke), 1999  Arbeitsgemeinschaft Beratender Agronomen AGBA AG (1  998): Überprüfung der Landwirtschaftlichen  Prioritätsgebiete im Kanton Glarus  Arbeitsgruppe Wildschadenverhütungskonzept (1999):  Baudirektion Kt. Glarus, Fachstelle Raumplanung (19  der Luftfahrt SIL (Anhörung der Behörden und der Be  völkerung)  – Bausteine einer Windenergie-Strategie  Bundesamt für Energiewirtschaft (1996): Energieplan  Bundesamt für Energiewirtschaft (1996): Windkraft u  nd Landschaftsschutz. Programm „Wind“,  Schlussbericht  Bundesamt für Raumplanung (1989): Bauzonenerhebung  Bundesamt für Raumplanung (1996): Übersicht über di  e raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes  Bundesamt für Raumplanung / Bundesamt für Landwirts  chaft (1992): Sachplan Fruchtfolgeflächen  Bundesamt für Raumplanung / Eidg. Justiz- und Poliz  eidepartement (1998): Vademecum  Bundesamt für Statistik (1980): Eidgenössische Volk  szählung  Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (2001):  Korridore für Wildtiere in der Schweiz (S  Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt (1999  ): Konzept 300 m-Schiessanlagen 2002  ECF, Energie-Consult-Fischli (1996): Energie – 2000  : Holzfeuerungsanlagen Kanton Glarus  Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswe  sen (1991): Empfehlungen für Anlagen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochbauamt Kanton Glarus, Fachstelle Raumplanung (2  000): Bauzonenerhebung  Hochschule Rapperswil HSR (1999): Abschätzung der k  ünftigen Bevölkerungsentwicklung der  Gemeinden, Grundlage für die Richtplanung Glarus  Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Str  assen- und Eisenbahnbau IVT (1989): ÖV-Konzept  Glarnerland.  Kant. Hoch- und Tiefbauamt / Amt für Umweltschutz K  t. Glarus (1992): Abbaukonzept für den Kanton  Kantonale Verkehrskommission (1991): Schlussbericht   zum ÖV-Konzept Glarnerland  Kantonale Verkehrskommission (1992): Buskonzept Gla  rner Unterland  Kantonsforstamt Glarus (1998): Mitbericht zum Antra  g der Baudirektion: Überarbeitung des  kantonalen Richtplanes vom 29. März 1988, Zwischenb  ericht und Bestimmung des  Planungsbüros  Kantonsforstamt Glarus (1998): Sachplan Naturgefahr  en – Vorgehenskonzept  Direktion des Innern (1998): Überarbeitung des Entw  icklungspolitischen Leitbildes für den Kanton  Glarus  Kantonsforstamt Glarus (1995): Wildschadenverhütung  skonzept  Kienast, Felix (1999): Raum für Gewächshäuser und M  asthallen: Landschaftsszenarien zum  revidierten Raumplanungsgesetz. In: Neue Zürcher Ze  itung vom 4. November 1999.  Kümmerly & Frey: Glarnerland Walensee  Kümmerly & Frey: Glarnerland Walensee (Churfirsten  – St. Galler Oberland)  Landesfusswege,  Gebirgspässe  und  Landstrassen  gemäs  s  Regierungsratsbeschluss  vom  16.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  Linthebene-Melioration (1994): Landschaftsentwicklu  ngskonzept Linthebene (LEK)  Lüscher, Claude (1999): Belastete Standorte und bel  astete Böden in der Raumplanung. EJPD/BRP  (Hrsg.).  seit 1990  Regierungsrat des Kt. Glarus (1999): Entwicklungspo  litisches Leitbild Kanton Glarus  Regierungsrat des Kt. Glarus (1999): Bericht an den   Landrat zum Kantonalen Landwirtschafsgesetz  Schweiz. Konferenz der Velobeauftragten SVK (Hrsg.)  (1993): Wie Wo Velo – Wegleitung für die  Planung von Veloabstellplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerische Bundesbahnen: Angebotskonzept Bahn 2  000 für die Strecke Zürich – Chur  Schweizerische Vogelwarte Sempach (Januar 2000): Wi  ldtierkorridore im Kanton Glarus  Schiesswesen. Konzept und Sachplan 300 m Schiessanl  agen 2002, Vorgehen bei der  Lärmsanierung, Regierungsrats Beschluss § 608, 31.  Vereinigung zur Förderung der Windenergie, suisse é  ole (2000): 15 gute Gründe für die Windenergie-  Nutzung in der Schweiz  b)  G esetzliche G rundlagen, Inventare, Verzeichnisse  Bund  Bundesgesetze (geordnet nach den Nummern der System  atischen Sammlung des Bundesrechts)  Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16.   Januar 1991, SR 451.1  Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften   und Naturdenkmäler (VBLN) vom 10.8.1977,  SR 451.11  Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der   Auengebiete von nationaler Bedeutung  (Auenverordnung), SR 451.31  Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsm  oore von nationaler Bedeutung  (Hochmoorverordnung) vom 21.1.1991, SR 451.32  Verordnung über den Schutz der Flachmoore von natio  7.9.1994, SR 451.33  Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1.5.1996,   SR 451.35  Bundesgesetz  über  den Schutz der  Kulturgüter bei be  waffneten Konflikten  vom 6. Oktober 1966, SR  520.3  Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewa  ffneten Konflikten vom 17. Oktober 1984, SR  520.31  Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Jun  i 1979, SR 700 (inkl. Änderung vom 20.  März 1998)  Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29.  April 1998  Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 28. Juni  2000, SR 700.1  Bundesgesetz über den Wasserbau 21. Juni 1991, SR 7  21.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alp  engebiet (STVG) vom 17. Juni 1994, SR 725.14  Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Okt  ober 1983, SR 814.01  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) v  om 24. Januar 2001, SR 814.20  Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 19  98, SR 814.201  Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985  , SR 814.318.142.1  Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986, S  R 814.41  Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender S  trahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999, SR  814.710  Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4.   Oktober 1991, SR 921.0  Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildleben  1986, SR 922  Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete   (VEJ) vom 30. September 1991, SR 922.31  Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni  1991, SR 923  Bundesinventare  vgl. Verordnungen zu den Bundesinventaren der Lands  Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz   (ISOS)  Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nation  aler und regionaler Bedeutung vom 23. März  1988 (vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 1995)  Sachpläne Bund  Bundesamt für Sport: Nationales Sportanlagenkonzept   NASAK, 23. Oktober 1996  Bundesamt für Zivilluftfahrt / Bundesamt für Raumpl  anung: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL,  Teilbeschluss vom 18. Oktober 2000  Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungssch  utz und Sport: Sachplan Waffen- und  Schiessplätze, 19.8.1998  Kanton  Kantonale Gesetze  Gesetz über den Natur- und Heimatschutz 1971 (IV G/  1)  Natur- und Heimatschutzverordnung 1991 (IV G/2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raumplanungs- und Baugesetz 1988/1995 (VII B/1/1)  Bauverordnung 1989/1994 (VII B/1/2)  Verordnung über Bauten ausserhalb der Bauzone 1989  (VII B/1/4)  Verordnung über Landumlegungen vom 26. April 1988  Strassengesetz 1971/1991 (VII C/11/1)  Radroutengesetz 1983 (VII C/11/8)  Neues Eisenbahngesetz, 1996  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (K  antonales Waldgesetz, WaG), 1995 (IX  E/1/1)  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwir  tschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)  vom 7. Mai 2000  Verordnung über die Produktion und den Absatz landw  irtschaftlicher Erzeugnisse, die  Viehversicherung sowie die Bewirtschaftung der Alpe  n und von Brachland (Land- und  Alpwirtschaftsverordnung) vom 12. September 2000  Kantonales Jagdgesetz vom 6. Mai 1979  Kantonale Verzeichnisse  Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des K  anton Glarus (Stand 1. Juni 1999): Verzeichnis  der Landschaften von regionaler Bedeutung im Kanton   Glarus (Kantonales  Landschaftsverzeichnis)  Kantonales Amt für Umweltschutz Kt. Glarus (1996):  Verzeichnis der Wasserentnahmen im Kanton  Glarus  Kantonales Amt für Umweltschutz Kt. Glarus (2003):  Kantonales Biotopverzeichnis  Nutzungsplanungen der Gemeinden, genehmigter Stand  berücksichtigt bis Ende Nov. 2003