A1 – Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des  Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital  Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des  Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital  Zug)  Vom 31. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 1981)  Zwischen   dem   Kanton   Zug,   vertreten   durch   den   Regierungsrat,   und   der  Bürgergemeinde der Stadt Zug, vertreten durch den Bürgerrat, wird hiermit  folgender Vertrag abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abtretungsobjekt
                            1  Die Bürgergemeinde der Stadt Zug tritt die Trägerschaft des Bürgerspitals  Zug   und   damit   die   Spitalliegenschaften   (GBP Nr.  1408,   1412)   inkl.   aller  Betriebsteile   des   Bürgerspitals   sowie   die   Liegenschaft   St.-Michaels-Hof  (GBP Nr. 1426) an den Kanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton errichtet eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt als  Trägerin des Spitals unter dem Namen «Kantonsspital Zug».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abtretungspreis
                            1  Der Kanton leistet eine einmalige pauschale Entschädigung von 3 Millio  -  nen   Franken   für   die   Abtretung   der   Spitalliegenschaften   (GBP   Nr.   1408,  1412) und der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr. 1426).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Pauschalentschädigung ist die Übernahme aller Betriebsteile der  Krankenanstalt, des gesamten Mobiliars, aller medizinischen und nichtme  -  dizinischen Einrichtungen, sämtlicher Medikamente, Waren und Vorräte ab  -  gegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fälligkeit und Verzinsung
                            1  Der Kaufpreis wird nach Ablauf der Referendumsfrist des entsprechenden  Kantonsratsbeschlusses fällig (vgl. Ziff.  10). Der Termin für die Auszahlung  der Kaufsumme wird vom Bürgerrat bestimmt. Der Termin ist mindestens 6  Monate zum Voraus dem Regierungsrat mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton verpflichtet sich, während maximal 5 Jahren seit Ablauf der  Referendumsfrist die noch nicht ausbezahlte Kaufpreissumme der Bürger  -  gemeinde zum Ansatz von Anlageheften der Zuger Kantonalbank zu verzin  -  sen. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist entfällt die Verzinsung der noch nicht  ausbezahlten Kaufpreissumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schwesternschule am Bürgerspital
                            1  Die   Bürgergemeinde   der   Stadt   Zug   tritt   gleichzeitig   mit   dem   Spital   die  Trägerschaft   der   Schwesternschule   am   Bürgerspital   unentgeltlich   an   die  Rechtsträgerin der Krankenanstalt ab, welche verpflichtet ist, die Schule als  selbstständigen Nebenbetrieb des Spitals nach den Richtlinien und Regle  -  menten des Schweizerischen Roten Kreuzes weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen wird die Organisation der Schwesternschule von der Träger  -  schaft bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übernahme der Aktiven und Passiven, Rechte und Pflichten
                            1  Die Rechtsträgerin der Krankenanstalt übernimmt die Aktiven und Passi  -  ven der Krankenanstalt gemäss Spezialrechnung, Stand 31.  Dezember1980,  sowie sämtliche Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue  Rechtsträgerin über (vgl. Art.  333  OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige   Rückerstattungsforderungen   der   Einwohnergemeinde   Zug   aus  den Verträgen vom 11.  September 1961 / 24.  Mai 1965 betreffend Ausrich  -  tung   von   Beiträgen   an   Spitalerweiterungen   sind   Passiven   der   Krankenan  -  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fonds und unselbstständige Stiftungen
                            1  Die 16 Spitalfonds im Gesamtwerte von Fr.  611  600.– und die 18 unselbst  -  ständigen Stiftungen im Gesamtwert von Fr.  29  300.– (Stand 31.  Dez.1978)  gehen entschädigungslos an die Rechtsträgerin der Krankenanstalt über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsträgerin hat die Fonds und Stiftungen gemäss den Satzungen zu  verwenden, soweit dies möglich und sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vertretungsrecht der Bürgergemeinde Zug
                            1  Der   Bürgergemeinde   der   Stadt   Zug   wird   in   den   leitenden   Organen   des  Spitals und der Schwesternschule ein Vertretungsrecht eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Separatvereinbarung
                            1  Einzelheiten   betreffend   die   Namensführung   des   Spitals   (§  1)   sowie   das  Vertretungsrecht (§  7) werden in einem separaten Vertrag zwischen Regie  -  rungsrat und Bürgerrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückkaufsrecht
                            1  Der   Bürgergemeinde   der   Stadt   Zug   wird   während   20   Jahren   seit  Rechtskraft   dieses   Vertrages   ein   Rückkaufsrecht   der   Spitalliegenschaften  (GBP   Nr.   1408,   1412)   und   der   Liegenschaft   St.-Michaels-Hof   (GBP  Nr.1426) eingeräumt, sofern der Kanton die genannten Liegenschaften nicht  mehr für Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens verwenden sollte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Rückkaufspreis   beträgt   3   Millionen   Franken.   Das   Rückkaufsrecht  wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  der   Kanton  mit  dem  Bau  der  Schwesternschule   mit  Unterkunfts-  und Wohnräumen bis 1.  Januar 1983 nicht oder nicht auf der Liegenschaft  St.-Michaels-Hof beginnt, wird der Bürgergemeinde der Stadt Zug ein sepa  -  rates   Rückkaufsrecht   der   Liegenschaft   St.-Michaels-Hof   (GBP   Nr.  1426)  eingeräumt. Der Rückkaufspreis beträgt Fr.  680  000.–. Das Rückkaufsrecht  wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtskraft
                            1  Dieser Vertrag wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Bür  -  gergemeinde der Stadt Zug und durch den Kantonsrat nach Ablauf der Refe  -  rendumsfrist gemäss §  34 der Kantonsverfassung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  31.10.1979  01.01.1981  Erlass  Erstfassung  GS 22, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  31.10.1979  01.01.1981  Erstfassung  GS 22, 13