A1 – Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 19 Abs. 1)
                            Verordnung  über die Vergütung von Krankheits- und  Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen  (Anhang: Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und  Behandlungsgeräte (§  19  Abs.  1)  (ELKV)  Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Hilfsmittel
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                            2  Orthesen  2.03  Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbel  -  säule   mit   erheblichen   Rückenbeschwerden   sowie   klinisch   und  radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vor  -  liegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur unge  -  nügend zu beeinflussen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schuhwerk  4.02  Kostspielige   orthopädische   Änderungen/Schuhzurichtungen   an  Konfektionsschuhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Starbrillen   oder   Kontaktlinsen   nach   Staroperationen:   Für   provisori  -  sche Starbrillen direkt nach der Operation wird nur eine Leihgebühr  von höchstens 60 Franken vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehschwache Personen  11.01  * Blindenlangstöcke.  11.02  *   Blindenführhunde,   sofern   die   Eignung   des   Versicherten   als  Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe aus  -  serhalb   des   Hauses   selbständig   fortbewegen   kann.   Die   Ver  -  sicherung übernimmt die Mietkosten.  11.03  * Punktschriftschreibmaschinen.  11.04  * Tonbandgeräte für blinde und hochgradig sehschwache Perso  -  nen zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt  16.01  * Elektrische Schreibmaschinen, sofern eine versicherte Person  wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmas  -  sen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreib  -  maschine bedienen kann.  16.02  *   Automatische   Schreibgeräte,   sofern   eine   versicherte   Person  wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hil  -  fe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann.  16.03  *   Tonbandgeräte,   sofern   eine   gelähmte   versicherte   Person,   die  nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspie  -  len   von   auf  Tonband  gesprochener   Literatur   auf   einen   solchen  Behelf angewiesen ist.  16.04  * Seitenwendegeräte, sofern eine versicherte Person, die die Vor  -  aussetzungen für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle  eines Tonbandes benötigt.  16.05  * Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern  eine   schwerstgelähmte   versicherte   Person,   die   nicht   in   einem  Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke  untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in  Kontakt treten kann.  * nur leihweise Abgabe (Art.  19  Abs.  1 ELKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte
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                            20  * Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  * Inhalationsapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  *   Automatische   Zusätze   zu   Sanitäreinrichtungen,   sofern   eine   ver  -  sicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Kör  -  perhygiene fähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  * Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber  für die Hauspflege notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  * Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für  die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  * Nachtstühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  * Coxarthrosestühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  * Aufzugständer (Bettgalgen).  * nur leihweise Abgabe (Art.  19  Abs.  1 ELKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 601
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 601