Gesetz über das Universitätsspital Zürich
                            1 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Gesetz über das Universitäts spital Zürich (USZG) (vom 19. September 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag des Regierungsrates vom 14. Ja nuar 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst: A. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eige ner Rechtspersön lichkeit und Sitz in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Universitätsspital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Festlegung  der medizinischen  Leistungsaufträge  für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spital planungs- und -finanzierung sgesetzes vom 2. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun gen zwischen dem Univer sitätsspital und den zu ständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung de r kantonalen Leistungsa ufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Zusammen arbeit mit Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das  Universitätsspital  schlie sst  mit  der  Universität  Zürich einen  Vertrag  über  Forschungs-  un d  Lehrleistungen  ab,  die  es  im Gesundheitsbereich erbr ingt. Der Regi erungsrat kann weitere Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen  bezeichnen,  mit  denen  das Universitätsspital  entsprechende Verträge abschliessen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  regelt  das  Universitätsspital  seine  Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig. Beteiligung und Auslagerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das  Universitätsspital  kann mit  Genehmigung  des  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates und unter Be rücksichtigung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Betriebsbereiche   in   rechtlic h eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Ge sellschaften gründen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   sich an anderen Un ternehmen beteiligen. B. Organisation I. Kantonale Behörden Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            16 Der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. übt die Oberaufsicht aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. beschliesst  auf  Antrag  des Regierungsrates  über  die  Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder de s Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. genehmigt die Eigentümerstra tegie und den Beri cht über deren Umsetzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 genehmigt Entscheide gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ziff. 1. Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            16 Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. übt die allgemeine Aufsicht aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. legt die Leistungsaufträge fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 entscheidet  bei  Uneini gkeit  der  Vertragspa rtner  endgültig  über Leistungsvereinbarungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  über  Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menarbeitsverträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. legt die Eigentümer strategie fest, die insbesondere folgende In halte umfasst: a.   mittelfristige Ziele des Kant ons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung, b.   finanzielle Zielwerte, insbeso ndere zum Eigenkapital, zur Ren dite und zur zulässig en Verschuldung, c.   Vorgaben zum Rechnungslegungss tandard, zur Berichterstat tung und zum Risikocontrolling, d.   Vorgaben  zu  einer  zweckg ebundenen  Investitions-  und  Im mobilienplanung (Imm obilienstrategie),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des  Dotationskapitals  sowie  für  finanzielle  Beiträge  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 verabschiedet den Ge schäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewi nns oder zur Deckung des Ver lusts zuhanden des Kantonsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. wählt  die  Präsidentin  oder  den Präsidenten  sowie  die  weiteren Mitglieder des Spitalrates und le gt deren Entschädigung fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. genehmigt a.   das Spitalstatut und das Personalr eglement, b.   den Bericht der für das Ges undheitswesen zuständigen Direk tion  des  Regierungsrates  über  die  Umsetzung  der  Eigentü merstrategie, c.   die von der für das Gesundhei tswesen zuständi gen Direktion des Regierungsrates ausgehandelt en Vereinbarungen mit aus serkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Universitätsspital, d.   Beteiligungen,  Auslagerung en  und  Gesell schaftsgründungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, e.   den Entschädigungsbericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. legt dem Kantonsrat den Berich t zur Umsetzung der Eigentümer strategie zur Genehmigung vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach. II. Organe des Universitätsspitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  das  Gesundheit swesen  zuständige Direktion  des  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates  sowie  ein  Mitglied  des  Universitätsrates  sind  im  Spitalrat mit beratender Stimme vertrete n und haben das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Spitaldirektion  nimmt  in  de r  Regel  an  den  Sitzungen  des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht. b. Funktion und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er ist verantwortlich für die Er füllung der kant onalen Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufträge und die Um setzung der Eigentümerstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Spitalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. schliesst  Leistungsvereinbarungen  mit  den  zuständigen  Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen des Regierungsrates ab,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. regelt  die  Zusammenarbeit  mi t  Hochschulen  und  schliesst  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge ab,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. erstattet der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tegie des Regierungsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2,
                            5. verabschiedet  zuhanden  des  Re gierungsrates den  Geschäftsbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt,  die  Jahresrechnung  und den  Antrag  zur  Verwendung  des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. erlässt sein Organisationsreglement,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. erlässt das Spitalstatut, das Pe rsonalreglement, das Finanzregle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. legt die Unternehmensstrategie fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. legt die weiteren Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 3 fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    ernennt  die  Mitglieder  der  Spi taldirektion  und  legt  den  Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    übt  die  Aufsicht  über  die  mit  der  Geschäftsführung  betrauten Personen aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.    regelt  die  erstinstanzliche  En tscheidbefugnis  der  Organe  und Organisationseinheiten de s Universitätsspitals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.    sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitaldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Spitaldirektion  ist  das  ope rative  Führungsorgan  des Universitätsspitals und vert ritt dieses gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterin nen oder Vertretern weiterer Bereic he erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dess en Kompetenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Spitaldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur  Verwendung  des  Gewinns  od er  zur  Deckung  des  Verlusts zuhanden des Spitalrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spital rates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertra gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen richtet sich die F ührungsorganisation nach dem Spi talstatut. C. Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Arbeitsverhältnisse sind ö ffentlich-rechtlich. Um aus serordentlich  qualifizierte  Fachkrä fte  zu  gewinnen  oder  zu  erhalten, können  in  Einzelfällen  Arbeitsver träge  nach  Privatrecht  abgeschlos sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das öffentlich-rechtlich angest ellte Personal gelten die für das Staatspersonal  anwendba ren  Bestimmungen.  Da s  Personalreglement kann  von  den  für  das  Staatspersonal  geltenden  Bestimmungen  ab weichen, soweit dies aus betrie blichen Gründen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das ärztliche Personal ab Stuf e Oberärztin und Oberarzt (ärzt liches Kader) kann das Personalreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zudem abweichende Rege lungen betreffend Vergütung und B eendigung des Arbe itsverhältnisses vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des ärztlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaders
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Personalreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 legt die höchstens zulässige Ge samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt vergütung darf 1 Mio. Franke n pro Jahr nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vergütung kann eine n variablen Bestandteil enthalten. Die ser beträgt höchstens 30 % der Gesamtvergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der variable Bestandteil wird durc h folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können: a.   Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%, b.   wirtschaftlicher Erfolg des Spit als und der Klinik bis zu 60%, c.   individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Personal  wird  bei  der  BVK  Personalvorsorge  des Kantons Zürich versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Assistenz-  und  Oberärzte  sowie  die  Assistenten  und  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - assistenten  werden  in  der  Regel bei  der  Vorsorgestiftung  Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert. D. Mittel Dotations kapital und weitere Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapital zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann dem Universität sspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörende n Personals ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt. Finanzierung weiterer Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 3 finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziert das Universitä tsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            19–21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Baurechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  räumt  dem  Universitätsspital  an  den  von ihm für die Erfüllung des gese tzlichen Zweckes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 benötigten Grundstücken im Hochschulquartie r Zürich Zentrum Baurechte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bezeichnet di e betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Baurecht  endet  an  denjenig en  Grundstücken  vorzeitig,  die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals ni cht mehr benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme fällen zulässig. Sie unterliegt de r Genehmigung durch den Regierungs rat und den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Vermietung von Bauten an Dr itte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strategische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Das Universitätsspital koordi niert die Planung seiner Im mobilien mit jener des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            16 Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstra tegie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen. E. Rechnungslegung und Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            16 Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard . Der Regierungsr at legt den Standard fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            16 Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittel fristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Für  jeden  Drittmittelkredit wird  eine  separate  Rechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konsolidierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Das  Universitätsspital  wird  in  der  konsolidierten  Rech nung des Kantons erfasst. Es liefe rt die Unterlagen gemäss den Vor gaben der für das Finanzwesen zust ändigen Direktion des Regierungs rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Genehmigung  von  Bete iligungen,  Auslagerungen  und Gesellschaftsgründung en  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen. F. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Rekursentscheide  der  Spi taldirektion  ist  der  Rekurs  an den  Spitalrat  nur  zulässig,  wenn  de r  Weiterzug  an  das  Verwaltungs gericht ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Anordnungen des Spitalrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht  angefochten werden.  Der  Rekurs  an  den  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen. Verfahren und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Der  Spitalrat  regelt  im  Spita lstatut  die  erstinstanzliche Entscheidbefugnis  der Organe  und  Organisati onseinheiten  des  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Rekurs  in  personalr echtlichen  Streitigkeiten  kommt  keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen richtet sich das Verf ahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  unter  Vorbehalt  der  Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen der Patientenrechtsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Betriebs übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   gehen  die  Rechte  und  Pflichten  de s  heutigen  Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an de n Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt üb er, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die Anstellungsverhältni sse, auf die selbstständige öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich-rechtliche Anstalt über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   legt der Regierungsrat di e Eröffnungsbilanz fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wählt  der  Regierungsrat  den  Spi talrat,  dessen  erste  Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet. Weiter geltendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungen und Reglemente. Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Das geltende Recht wird wie folgt geändert: a.   Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 b.   Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Immobilien I.  Die  zum  Zeitpunkt  der  Einräumung  der  Baurechte  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 auf den betroffenen Grundstück
                            en stehenden Bauten und Anla gen  werden  zu  Buchwerten  in  das  Eigentum  des  Universitätsspitals übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eröffnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bilanz II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf den Zeitpunkt der Übertrag ung der Bauten und Anlagen auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröff nungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  auf  das  Universitätsspital  übergehenden  Werte  werden  bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buch wert, als Dotationskapital eingebra cht oder der Reserve zugewiesen. Im  Übrigen  werden  sie  gegen  eine  Darlehensforderung  des  Kantons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzinsung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amortisation III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins satz des Kantons verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  jährliche  Amorti sation  des  Darlehens  hat  mindestens  dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entspreche n. Darüber hina usgehende Amorti sationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ) Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungs system gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 426 . Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2003, 126 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 813.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 813.152 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 813.20 . Text siehe OS 61, 426 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 ( OS 63, 199 ; ABl 2007, 1609 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung  gemäss  Spitalplanungs-  und  -finanzierungsgesetz  vom  2. Mai  2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicher ungskasse für das Staatspersonal vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 ; ABl 2015-05-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 ; ABl 2015-05-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch Spitalplan ungs- und -finanzierungs gesetz vom 5. Juli 2021 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -f inanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.