Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich
                            1 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 (vom 16. April 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Gesetzes über die Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Die Universität und die Ve rtragsspitäler gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 a gewähr leisten in enger Zusammenarbeit eine hochstehende a.   medizinische Forschung und Le hre sowie akademische Nachwuchs förderung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen), b.   Gesundheits- und Patientenversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertragsspitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vertragsspitäler sind: a.   das Universitätsspital Zürich, b.   die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, c.   das Universitäts-Kinderspital Zürich, d.   die Universitätsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik Balgrist und Schweizerische s Paraplegikerzentrum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Netzwerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizin Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Universität  und  die  Vertra gsspitäler  bilden  für  ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre Medizin Zürich (UMZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rech ten und Pflichten und nimmt Eins itz in die Gremien gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 b und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Netzwerk können weitere Inst itutionen assoziiert werden. B. Organisation UMZH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beirat  setzt  sich  aus  je  einer  Vertretung  der  strate gischen  Organe  der  Universität,  der  Vertragsspitäler  und  der  ETH Zürich (UMZH-Institutionen) zusammen. Die Vertretung der Univer sität hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je eine Vertretung der Bildungsdir ektion und der Gesundheitsdirektion nehmen an den Sitzunge n des Beirates mit bera tender Stimme teil. b. Funktion und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beirat ist das oberste Or gan der UMZH. Er fördert die Ausrichtung der UM ZH-Institutionen auf ei ne gemeinsame Dach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   legt die UMZH-Dachstrategie fest und empfiehlt den UMZH-Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titutionen die Ausrichtung ihrer Strategie darauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   entwickelt die UMZH und ihre Organisation weiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   entscheidet  über  die  Assoziierung weiterer  Institutionen  an  das Netzwerk UMZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Beirat regelt seine Organi sation und die Behandlung seiner Geschäfte. Koordinations gremium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Koordinationsgremium se tzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   folgenden   Vertretung en der Universität: a.   dem Direktorium gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 f, b.   einer weiteren Vertretung der Medizinischen Fakultät, c.   einer Vertretung der Mathemat isch-naturwissenschaftlichen Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   je  einer  Vertretung der  operativen  Leitung sorgane  der  weiteren UMZH-Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die UMZH-Institutione n bezeichnen als Mitglied des Koordina
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsgremiums eine Pers on, die in ihrer Institution für Forschung und Lehre im Gesundhe itsbereich verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin  hat  den Vorsitz des Koordinations gremiums. Dieses kann zur Behandlung ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelner Geschäfte Fac hpersonen beiziehen und Arbeitsgruppen einset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen. b. Funktion und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Koordinationsgremium  ist  das  operative  Leitungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organ der UMZH. Es erarbeitet di e Grundlagen für die Koordination und Lehre, Nachwuchsförderu ng und Gesundheitsversorgung. a. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Koordinationsgremium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   erarbeitet die UMZH-Dachstr ategie zuhanden des Beirates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   konkretisiert die UMZH-Dachstr ategie zuhanden der UMZH-Ins titutionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   erstellt Entscheidungsgrundlagen über finanzielle, infrastrukturelle und personelle Folgen der UMZH-Dachstrategie unter Einbezug der  Lehrstuhlplanung  zuhanden der  Leitungsorgane  der  UMZH- Institutionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   koordiniert  die  Planung  der  medi zinischen  Infrastruktur  und  der Plattformen für klinische Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   erarbeitet Kriterien und Qualit ätsstandards für die Anerkennung von Institutionen al s Vertragsspitäler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   unterstützt den Beirat bei de r Weiterentwicklung der UMZH und ihrer Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   beantragt zuhanden des Beirates die Assoziierung weiterer Institu tionen an das Netzwerk UMZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Koordinationsgrem ium regelt seine Organisation und die Be handlung seiner Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktorium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktorin oder der Dire ktor Universi täre Medizin sowie  die  Dekanin  ode r  der  Dekan  der  Medi zinischen  Fakultät  und deren oder dessen St ellvertretung bilden das Direktorium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin  hat  den Vorsitz im Direktorium und ve rtritt die UMZH gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktorin oder der Direktor Univ ersitäre Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bereitet die Geschäfte de s Koordinationsgremiums vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   erarbeitet die Verträge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   sichert  den  Prozess  zur  Erst ellung  und  Umsetz ung  der  UMZH- Dachstrategie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   stellt die Einhaltung der akadem ischen  Standards  durch  die  Ver tragsspitäler sicher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   beantragt  die  Zuweisung  der  un iversitären  Mittel  zur  Abgeltung der Leistungen der UMZH-Insti tutionen in Forschung und Lehre zuhanden der zuständigen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Organisation des Direktor iums gilt das Organisationsreg lement der Medizi nischen Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) C. Zusammenwirken von Universität und Vertragsspitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 I. Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Leistungs auftrag der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität sorgt für eine hochstehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Forschung und Lehre, einschliesslic h der universitären We iter- und Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  diesen  Grundauftrag  hinaus setzt  sich  die  Universität  für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorhaben unter Berücksichtigung ih rer Qualität und strategischen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung sowie besonde re Lehrleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie überprüft regelmässig die Leist ungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie Publikationen in Fachzeitschrif ten, Leistungen bei Patenten oder Beiträgen an Konferenzen. Die Üb erprüfung kann zudem anhand quan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titativer, personenbezogener Indika toren erfolgen. Aufgrund der Ergeb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen in den Vertragsspitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universität unter stützt die Gesundheitsdirektion und die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits- und Patientenversorgung. b. Erfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Leistungserbringer de r Universität sind: a.   in den Vertragsspitälern tätige Professorinnen und Professoren, b.   Zentrum für Zahnmedizin, c.   Institut für Medizinische Genetik, d.   Institut für Medizi nische Mikrobiologie, e.   Institut für Rechtsmedizin, f.    Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, g.   Institut für Medizinische Virologie, h.   Zentrum für Reisemedizin. Leistungs auftrag der Gesundheits direktion und der Vertrags spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Gesundheitsdirektion  und  di e  Vertragsspitäler  stellen eine  hochstehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gesundheits-  und  Patientenversorgung  gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  des  Bedarfs  besondere  Dienstle istungen  sowie  die  spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie schaffen ein optimales Umfel d zur Erbringung universitärer Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 II. Leistungsverträge und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität und die Vertrags spitäler vereinbaren insbe sondere: a.   Art, Menge und Umfang der von den Vertragsspitälern zu erbrin genden Leistungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2, b.   die Entschädigung der Leist ungen der Vertragsspitäler, c.   die Verwendung der Entschädigungen, d.   die Nachwuchsförderung, e.   die finanzielle und akadem ische Berich terstattung, f.    die Kontrolle der Le istungserbringung dur ch die Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vertragsinhalte werden geregelt in a.   einem Rahmenvertrag zwischen der Universität und allen Vertrags spitälern, b.   Einzelverträgen zwischen der Universität und jedem einzelnen Ver tragsspital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der Vertragsspitäler beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene der Einzelverträge ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Rahmenvertrag und die Einzel verträge bedürfen der Geneh migung durch den Univer sitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Recht mässigkeit sowie die Vollständigkei t und Klarheit der vertraglichen Regelungen. Er kann Teil genehmigungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn a.   sich die Parteien nicht einigen können, b.   der neue Rahmenvertrag nicht bis spätestens neun Monate vor Ab lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde, c.   ein neuer Einzelvertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ab lauf des geltenden Vertrags abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Festlegung erfolgt auf Antr ag der Bildungsdirektion und in Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Streit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch zusammengesetzte Vertretungen de s Universitätsrates und des obers ten Leitungsgremiums des betreffende n Vertragsspitals eine Lösung. Für die Verhandlungen können weiter e Vertreterinnen und Vertreter der Parteien beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann keine Lösung gefunden werd en, entscheidet der Regierungs rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) d. Einsicht in Einzelverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelverträge. e. Verlängerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträge Verhandlungen über deren Verlängerung auf. f. Anpassungen an veränderte Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei wesentlicher Veränder ung der Vertragsgrundlagen kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr na ch Vertragsabschluss die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien hören vorgängig die Bildungsdirektion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vertragsanpassungen un terstehen der Genehmigungspflicht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5. Eine Anpassung
                            des Grundbetrags gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Entschädigung der Vertrags spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität richtet den Ve rtragsspitälern einen pauscha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Grundbetrag aus zur Deckung ih rer Kosten für die Erbringung uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitärer Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus a.   den Personal- und Sachkosten fü r die Forschungsleistung der im Entwicklungs- und Finanzplan (E FP) der Universität vorgesehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Professuren, ausgenommen si nd die Löhne der betreffenden Professorinnen und Professoren, b.   einem Zuschlag von 122,2% für a lle übrigen Kosten der universitä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Leistungen und der durch Drittm ittel finanzierten Projekte, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere für Miete, Nebenkosten, Personalaufwand für Professu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren ausserhalb des EFP und Kosten der Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital für jeweils vier Jahre fest. Vorbehal ten bleibt eine Anpassung an verän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derte Verhältnisse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vertragsspitäler setzen de n Grundbetrag zu mindestens 45% für Personal- und Sachkosten ge mäss Abs. 2 lit. a ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Grundbetrag wird auf spitalinternen Kostenstellen zugunsten der betreffenden Prof essuren verwaltet. b. Zusatzbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen sich die Vertragsspitäler be i der UMZH mit Forschungsprojekten um zusätzliche Mittel bewerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität für die Ausrichtung zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sames Controlling über die Erfüllung der universitären Leistungen und deren Entschädigung. a. Grundbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gesundheitsdirektion entsch ädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahn medizin  und  die  nicht  klinischen  Or ganisationseinheiten  im  Auftrag der  Gesundheitsdirektion  im  Di enste  einer  hochstehenden  Gesund heitsversorgung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verträge bedürfen der Gene hmigung durch den Universitäts rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuordnung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittmitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für Forschung und Lehre zur Ve rfügung gestellte Drittmit tel  werden  der  Universität  zugeo rdnet.  Bei  unklarem  Verwendungs zweck  einigen  sich  die Universitätsleitung  und die  Spitalträgerschaft über die Zuordnung. D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spitalangestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Dem Personalrecht der Spit alträgerschaft unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Personal, das aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Professorinnen und Professoren der Universität, soweit es um spital spezifische Belange geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Dem Personalrecht der Un iversität unterstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in For schung, Lehre und universi tärer Dienstleistung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird, unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abwei chende Regelungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Privatpatienten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Behandlung von Patientinn en und Patienten im Privat patientenstatus gegen zu sätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Täti gkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft  geltende n  Bestimmungen.  Die  universitäre  Aufgaben erfüllung darf dadurch nich t beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Für Erfindungen, die in Vertra gsspitälern gemacht werden, gilt die Personalveror dnung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Lehrstühle Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Verfahren  zur  Planung, Besetzung  und  Ausstattung von Lehrstühlen im Gesundheitsbereic h richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts na ch dem für die Universität anwend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lehrstühle des Zentrums fü r Zahnmedizin sind denjenigen nicht klinischer Organisationseinheiten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Lehrstuhl planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Universitätsleitung  einigt  sich  mit  der  Spitalträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft im Rahmen der Lehrstuhlpla nung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dinationsgremium UMZH wird in die Plan ungsarbeiten einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, die für die Ges undheitsversorgung von ma ssgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhör ung der Gesundheitsdirektion. Ordentliches Berufungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Dire ktorin oder des Direktors Universitäre Medizin eine Berufungs kommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Besetzung von Lehrstühle n klinischer Organisationseinhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten setzt sich die Berufungskommissi on aus Vertreterinnen und Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern der Medizinische n Fakultät und der Spitald irektion, Ständedele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Besetzung von Lehrstühlen ni cht klinischer Organisationsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten, die für die Gesundheitsver sorgung von massgeblicher Bedeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung sind, erfolgt nach Anhö rung der Gesundheitsdirektion. Direkt berufungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            6 In begründeten Fällen kann di e Direktorin oder der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tor  Universitäre  Medizin  im  Einv ernehmen  mit  der Universitätslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  und  der  Spitalträgerschaft  ei n  Direktberufungsverfahren  ohne Evaluation mehrerer Kandidatin nen und Kandidaten einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisat ionseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berufungsverhandlungen umfa ssen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Pati entinnen und Patienten im Privat patientenstatus. F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organisationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schaffung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Trägerschaft des betreffenden Vertrag sspitals und der Univer sität bei klinischen Organisati onseinheiten, namentlich Departe menten und Kliniken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der  Gesundheitsdirektion  und  der Universität  beim  Zentrum  für Zahnmedizin sowie bei nicht klinis chen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung v on massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Spitalträgerschaft  ernenn t  im  Einvernehmen  mit  der Universitätsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen Organisationseinheit,  re gelt  deren  oder  dessen Rechte  und  Pflichten und setzt die Direktionszulage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Direktorin oder Direktor eine r Organisationseinheit nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ist in der Regel eine Lehrstuhlinha berin oder ein Lehrstuhlinhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt im Rahmen des Berufung sverfahrens keine Einigung zu Stande und wird die me dizinische Vers orgung dadurch gefährdet, kann die Gesundheitsdirektion dem Regier ungsrat Antrag auf die vorüber gehende  Besetzung  der  Direktion  ei ner  klinischen  Organisationsein heit stellen. G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.16 Forschung und Lehre der Universitä t im Gesundheitsbereich (VüFL) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 288
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Leistungsverträge gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ff. mit Wirkung ab 1. Januar 2023 sind spätestens bis 31. Oktober 2022 abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 82 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.431 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 31. Januar 2018 ( OS 73, 133 ; ABl 2018-02-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 ( OS 73, 133 ; ABl 2018-02-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 288 ; ABl 2022-03-2 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 288 ; ABl 2022-03-2 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Nummerierung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 288 ; ABl 2022-03-2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.