Statuten der St. Ursen-Stiftung - Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn
                            1  Statuten der St. Ursen-Stiftung  Alters-  und  Invalidenversicherung  der  römisch-katholischen  Welt-  geistlichen und Seelsorger des Kantons Solothurn  Beschluss des Stiftungsrates vom 30. März 1999  A. ALLGEMEINES  Art. 1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unter dem Namen "St. Ursen-Stiftung Alters- und Invalidenversiche-
                            rung  der  römisch-katholischen  Weltgeistlichen  und  Seelsorger  des  Kantons Solothurn" besteht eine im Sinne des Gesetzes betreffend die  staatliche  Besoldungsreform  vom  17.  Februar  1918,  Abschnitt  H  (Re-  organisation des Pfarrer-Pensionsfonds), Ziff. I bis IV des Gesetzes be-  treffend  Beteiligung  des  Staates  an  der  Roth-Stiftung  des  Kantons  Solothurn  vom  29.  März  1925  Ziff.  II  und  des  Gesetzes  vom  21.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1946 betreffend die Roth-Stiftung Ziff. 1 § 12 am 19.9.1922 errichtete  Stiftung  im  Sinne  von  Art.  80  ff  ZGB,  Art.  331  OR  und  Art.  48  Abs.  2  BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Stiftung ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen;
                            sie erfüllt in jedem Falle mindestens die gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Kasse bezweckt den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
                            sowie  der  Weltgeistlichen  und  weiterer  Seelsorgerinnen  und  Seelsor-  ger  der  römisch-katholischen,  Solothurnischen  Kirchgemeinden  und  Institutionen, Gemeinde genannt, vor den wirtschaftlichen Folgen von  Alter,   Invalidität   und   Tod.   Die   entsprechenden   Anschlussverträge  werden der Stiftungsaufsicht eingereicht.  Art. 2  Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
                            Weltgeistlichen  und  die  übrigen  Seelsorgerinnen  und  Seelsorger  der  Gemeinde, sofern sie  -  das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar  -  weder eine AHV-Altersrente noch eine volle IV-Rente beziehen  -  einen Jahresverdienst erzielen, der 2/3 des Höchstbetrags der einfa-  chen AHV-Altersrente übersteigt.  Ausgenommen  sind  Personen,  deren  Arbeitsvertrag  auf  höchstens  3  Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so  beginnt  die  Mitgliedschaft  im  Zeitpunkt,  in  dem  die  Verlängerung  vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im Sinne des Stiftungszwecks können weitere Personen aufgenom-
                            men  oder  eng  verbundene  Arbeitgeber  angeschlossen  werden;  dies  gemäss einer Anschlussvereinbarung bzw. nach Massgabe besonderer  Festsetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aus den Diensten Austretende können im Rahmen der gesetzlichen
                            Bestimmungen  (Art.  47  BVG)  und  mit  Zustimmung  des  Arbeitgebers  Mitglieder bleiben; dies gemäss einer besonderen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das aufzunehmende Mitglied unterzieht sich gemäss Weisung und
                            auf  Kosten  der  Kasse  einem  ärztlichen  Untersuch  und  erteilt  dabei  wahrheitsgetreu  Auskunft.  Es  entbindet  die  Ärzte,  die  es  im  Zusam-  menhang  mit  der  Kasse  untersuchen,  von  der  ärztlichen  Schweige-  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wenn es der Gesundheitszustand des aufzunehmenden Mitglieds
                            erfordert,  kann  die  Kasse  ihren  Versicherungsschutz  unter  Vorbehalt  gewähren.  In  vorbestandene  Vorbehalte  tritt  sie  für  deren  restliche  Laufzeit  ein.  Neue  Vorbehalte  beschränken  sich  auf  den  Teil  der  Lei-  stungen,  der  nicht  durch  die  eingebrachte  Austrittsleistung  einge-  kauft worden ist, höchstens aber auf den überobligatorischen Teil der  Versicherung.  Sie  werden  auf  Empfehlung  des  Vertrauensarztes  der  Kasse festgelegt, und sie erstrecken sich auf eine Dauer von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahren.  Art. 3   Festsetzung und Auszahlung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Stiftungsrat setzt die Bezugsberechtigung und die Leistungen
                            nach Massgabe dieser Statuten fest. Er beschliesst ferner über die Hö-  he der jeweils geltenden Zinssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sieht das BVG im Einzelnen eine höhere Leistung vor, so besteht nur
                            in dem Masse ein Anspruch auf Ergänzung, als die Leistungen der Kas-  se im Einzelfall als Ganzes hinter dem BVG zurückbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Auszahlung oder Überweisung erfolgt grundsätzlich an die Be-
                            rechtigten  persönlich.  Die  Kasse  ist  nicht  verpflichtet,  an  Bevollmäch-  tigte zu leisten; sie kann ihre Verpflichtungen am Sitz der Stiftung er-  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Renten werden in monatlichen, auf den nächsten ganzen Franken
                            aufgerundeten  Raten,  jeweils  auf  Ende  des  Monats  ausgerichtet.  Für  den  Monat,  der  dem  Tode  folgt,  wird  die  Rente  noch  voll  ausgerich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ist die dem Mitglied zustehende Jahresrente kleiner als 20% des
                            Höchstbetrages   der   einfachen   AHV-Altersrente,   so   wird   sie   auf  Wunsch des Mitglieds in der Regel durch eine entsprechende einmali-  ge Kapitalabfindung abgegolten. Sinngemäss gilt dies auch für kleine  Ehegatten- und Kinderrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bei seinem Altersrücktritt kann das Mitglied mit Zustimmung seines
                            Ehegatten  bis  zu  25%  seines  Altersguthabens  in  einem  Betrag  bezie-  hen  und  eine  entsprechend  reduzierte  Rente  hinnehmen,  wenn  der  Anspruch auf diese Kapitalabfindung mindestens 3 Jahre vor dem Al-  tersrücktritt  schriftlich  angemeldet  wurde.  In  begründeten  Ausnah-  mefällen  kann  der  Stiftungsrat  weitergehende  Kapitalabfindungen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Der Stiftungsrat kann den Anspruch auf Kapitalabfindung einschrän-
                            ken oder ablehnen, wenn die Weiterführung der gewohnten Lebens-  haltung gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das Mitglied und die Bezüger von Leistungen sind zur wahrheitsge-
                            treuen Angabe aller für die Festsetzung der Leistungen massgeblichen  Tatsachen und zur kostenfreien Beschaffung der verlangten Nachwei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  se  verpflichtet.  Für  Schäden,  die  der  Kasse  aus  Verletzung  dieser  Pflichten erwachsen, haftet der Fehlbare.  Art. 4  Berichtigung und Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unrichtig festgesetzte Leistungen werden mit Wirkung auf künftige
                            Auszahlungen  berichtigt.  Nicht  ausbezahlte  Leistungen  werden  den  Bezugsberechtigten samt Zinsen nachvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Hat ein Bezüger zu hohe Leistungen erhalten, so sind diese samt Zin-
                            sen  zurückzuerstatten.  Dabei  kann  der  Stiftungsrat  auf  die  Rücker-  stattung   gutgläubig   entgegengenommener,   zu   hoher   Leistungen  ganz oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in jedem Falle vorbehal-
                            ten.   Rückerstattungsansprüche   können   mit   Leistungen   verrechnet  werden.  Art. 5  Abtretung, Vorbezug, Verpfändung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Anspruch auf Leistungen darf nach Massgabe der gesetzlichen
                            Bestim  mungen  über  die  Wohneigentumsförderung  vorbezogen  bzw.  verpfändet  werden;  dies  gemäss  dem  jeweiligen  Regulativ  über  die  Wohneigentumsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Lei-
                            stungen sind nicht zulässig und ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Stiftungsrat kann unter Wahrung der gesetzlichen Ansprüche
                            Massnahmen  treffen,  damit  die  Leistungen  zum  Unterhalt  des  Be-  zugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwen-  det werden.  Art. 6  Kürzungen und Rückgriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei Versicherungsfällen, die von einer andern Versicherung der Ge-
                            meinde  oder  von  einer  Versicherung  entschädigt  werden,  an  die  das  Mitglied  hiefür  keine  Prämien  bezahlt  hat,  oder  falls  die  Gemeinde  aus  eigener  Haftpflicht  aufzukommen  hat,  kürzt  die  Kasse  ihre  Lei-  stungen  in  dem  Masse,  als  diese,  zusammen  mit  den  vorerwähnten  Entschädigungen  und  Leistungen  der  Sozialversicherungen  und  der  Unfallversicherung,  die  Höchstleistungen  gemäss  Art.  12  übersteigen.  Vom Mitglied privat abgeschlossene Versicherungen werden nicht be-  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einem Dritten gegenüber, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall
                            leistungspflichtig  wird,  tritt  die  Kasse  bis  auf  die  Höhe  ihrer  Leistun-  gen  in  den  Ersatzanspruch  des  Mitglieds  oder  seiner  Hinterbliebenen  ein. Zu diesem Zweck treten das Mitglied oder seine Hinterbliebenen  den  Ersatzanspruch  in  dem  Umfange  an  die  Kasse  ab,  als  dieser  zu-  sammen  mit  den  Leistungen  der  Kasse  und  der  Sozialversicherungen  und der Unfallversicherung die Höchstleistungen gemäss Art. 12 über-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Kasse kürzt oder verweigert ihre Leistungen in dem Masse, als die
                            AHV  oder  IV  ihre  Renten  bei  schwerem  Verschulden  oder  Widersetz-  lichkeit bei Eingliederungsmassnahmen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 7   Bemessungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Massgeblich ist der AHV-Lohn, wie er sich für das Kalenderjahr im
                            voraus  festlegen  lässt.  Wiederkehrende  Zulagen  werden  von  der  Ge-  meinde angemessen aufgerechnet. Unregelmässige Nebenbezüge und  Sozialzulagen bleiben unberücksichtigt. Anderweitig erzielte Verdien-  ste  werden  nicht  angerechnet.  Der  höchstversicherbare  AHV-Lohn  wird  vom  Stiftungsrat  festgesetzt.  Besondere  Regelungen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Beitragsverdienst entspricht grundsätzlich dem AHV-Lohn. Dabei
                            hat die Gemeinde das Recht, den Beitragsverdienst einheitlich um 1/8  zu  reduzieren;  dies  längstens  bis  zum  1.  Januar,  der  der  Vollendung  des  5.  Mitgliedschaftsjahres  folgt.  Macht  die  Gemeinde  von  diesem  Recht  Gebrauch,  so  meldet  sie  der  Kasse  dennoch  den  vollen  AHV-  Lohn, teilt aber mit, dass diese 1/8-Reduktion zu beachten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der versicherte Verdienst entspricht dem Beitragsverdienst vermindert
                            um  den  Höchstbetrag  der  einfachen  AHV-Altersrente,  mindestens  aber  2/3  des  Beitragsverdienstes.  Bei  Teilzeitbeschäftigten  wird  der  Abzug entsprechend vermindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der für Kürzungen massgebliche Gesamtverdienst entspricht dem
                            AHV-beitragspflichtigen  Verdienst  aus  dem  Arbeitsverhältnis  mit  der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das massgebliche Alter errechnet sich als Differenz zwischen dem
                            Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.  B. BEITRÄGE UND LEISTUNGEN  Art. 8  Beiträge der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Je nach seinem Alter entrichtet das Mitglied in Prozent des Beitrags-
                            ver  dienstes die folgenden Beiträge:  Alter  Sparbeitrag  Risikobei-  trag  Beitra  g   total  - 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 - 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 + mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                0.0 %
4.5 %
5.4 %
1.2 %
1.5 %
1.8 %
1.2 %
6.0 %
7.2 %
                            Diese Beiträge werden von der Lohnzahlung in gleichen Betreffnissen  monatlich in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Mitglied ist im Falle unbezahlter Urlaube insgesamt bis zu 6 Mo-
                            nate  beitragsfrei.  Für  darüber  hinausgehende  unb  ezahlte  Urlaube  sind besondere Regelungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Beitragspflicht erlischt, wenn das Mitglied stirbt oder wenn es
                            altershalber  oder  infolge  Stellenwechsels  aus  den  Diensten  austritt,  spätestens  aber  nach  Vollendung  des  Alters  von  65  Jahren.  Bei  Er-  werbsunfähigkeit entfällt die Beitragspflicht im gleichen Ausmass wie  die Lohnzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das Mitglied weist sich bei Eintritt über die von den bisherigen Vor-
                            sorgeeinrichtungen  erhaltenen  Vorsorgemittel  aus  und  legt  diese  in  die Kasse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das Mitglied hat das Recht, seine Altersleistungen mit zusätzlichen
                            Beiträgen mit Blick auf den Erhalt einer ordentlichen Altersrente von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%  des  versicherten  Verdienstes  zu  verbessern.  Der  Stiftungsrat  re-  gelt die Einzelheiten in einer Beilage zu diesen Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 9  Übrige Beiträge  Die Gemeinde entrichtet solange wie das Mitglied in Prozent des Beitrags-  verdienstes die folgenden B  eiträge:  Alter  Beitrag  -  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 + mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8 %
9.0 %
                            Diese  Beiträge  sowie  jene  der  Mitglieder  (Art.  8/1)  werden  der  Ge-  meinde jeweilen per 1. April für das ganze Kalenderjahr im Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die von der römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn jähr-
                            lich  entrichteten  Beiträge  werden  in  erster  Linie  zur  Mitfinanzierung  der von der Kasse übernommenen, auf eine normale Höhe gebrachten  Rentenzusagen an die Weltgeistlichen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Kanton Solothurn entrichtet der Kasse seine gemäss §12 Absatz 1
                            des Gesetzes vom 29. März 1925 betreffend die Bete  iligung  des  Staa-  tes  an  der  Roth-Stiftung  zugunsten  der  römisch-katholischen  Seelsor-  ger festgelegten Beiträge.  Art. 10 Bildung des Altersguthabens
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zur Bildung des Altersguthabens werden dem Mitglied in Prozent des
                            Beitragsverdienstes gutgeschrieben:  Alter  Gutschrift  % Beitragsverdienst       - 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 - 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 - 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ergibt sich dabei ein Kapital, das unter Aufrechnung allfälliger weite-
                            rer  Einlagen  die  gesetzliche  Höhe  unterschreitet,  so  wird  das  Al-  tersguthaben von der Kasse auf den Stand gemäss BVG ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bei Invalidität wird die Bildung des Altersguthabens im Sinne von Abs.
                            1  nach  Massgabe  des  zuletzt  versicherten  Verdienstes  zulasten  der  Kasse fortgesetzt; dies bis zum Tode, längstens aber bis zum ordentli-  chen Beginn der Altersrente (Alter 63).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hinterlässt das Mitglied bei Tod einen rentenberechtigten Ehegatten,
                            so wird die Bildung des Altersguthabens im Ausmass von Abs. 3 eben-  falls  fortgesetzt;  dies  solange  der  Ehegatte  rentenberechtigt  bleibt,  längstens aber bis zu dessen Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das zu Beginn des Jahres vorhandene Guthaben wird für das ganze
                            Jahr,  längstens  aber  bis  zum  Dienstaustritt  oder  bis  zum  Beginn  der  Rentenzahlungen  verzinst.  Während  des  Jahres  eingelegte  Einkaufs-  summen werden für die bis Ende Jahr verbleibende Zeit ebenfalls ver-  zinst.  Dagegen  werden  die  im  laufenden  Jahr  geleisteten  Sparbeiträ-  ge ab Beginn des nächstfolgenden Jahres verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 11 Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Leistungen sind:
                            a)  die Invaliden- und Altersrenten  Art. 14-16  b)  die Ehegattenrenten  Art. 17/18  c)  die Kinderrenten  Art. 19/20  d)  die Austrittsleistung  Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Leistungen setzen ein, sobald die Lohnzahlung, die Lohnausfall-
                            entschädigung, ein entsprechender Lohnnachgenuss oder die bisheri-  gen Kassenleistungen aufhören, im Invaliditätsfall jedoch frühestens  nach 24 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die laufenden Renten werden dem Gang der Teuerung im Rahmen
                            der Möglichkeiten der Ausgleichsreserve periodisch teilweise angegli-  chen.  Art. 12  Höchstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ohne Berücksichtigung der Alterszuschläge auf Kinderrenten dürfen
                            die  Gesamtbezüge  aus  der  Kasse,  zusammen  mit  den  Leistungen  der  Sozialversicherungen und der Unfallversicherung im Zeitpunkt des Zu-  spruchs  90%  des  Gesamtverdienstes  nicht  übersteigen.  Andernfalls  werden  die  Leistungen  der  Kasse  entsprechend  gekürzt.  Sinngemäss  werden auch weitere vor der Vollendung des ordentlichen Rücktritts-  alters (Alter 63) erzielte Erwerbseinkommen aufgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vor einer Kürzung werden besondere Umstände (z.B. Teuerung, Hilf-
                            losigkeit) angemessen berücksichtigt.  Art. 13 Mindestleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Hinterlässt das Mitglied seinen Ehegatten, rentenberechtigte Kinder
                            oder  Pflegebefohlene,  für  die  es  zu  Lebzeiten  nachweisbar  und  weit-  gehend  aufgekommen  ist,  so  haben  diese  insgesamt  mindestens  An-  spruch  auf  die  Austrittsleistung,  höchstens  aber  auf  den  achtfachen  Betrag  der  jährlichen  Altersrente.  Von  diesem  Anspruch  werden  die  bereits bezogenen und die Barwerte der künftigen Leistungen in Ab-  zug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Hinterlässt das Mitglied keine Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 1
                            oder stirbt es als Rentner, ohne dass Renten ausgelöst werden, so ha-  ben  seine  Kinder  und  Eltern  insgesamt  mindestens  Anspruch  auf  die  vom  Mitglied  geleisteten  Beiträge.  Von  diesem  Anspruch  werden  die  bereits  bezogenen  Leistungen  in  Abzug  gebracht.  Der  Weltgeistliche  kann diese Mindestleistung gemäss einer besonderen Erklärung seiner  Haushalthilfe zuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Stiftungsrat teilt diese Leistungen nach billigem Ermessen unter
                            die  Anspruchsberechtigten  auf.  Besondere,  von  Abs.  1  bzw.  Abs.  2  abweichende  Verfügungen  des  Mitglieds  bedürfen  der  Zustimmung  des Stiftungsrates.  Art. 14 Anspruch auf Invalidenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Stiftungsrat trifft den Entscheid über das Bestehen von Invalidität
                            nach  Erwägen  der  Berichte  der  Gemeinde  und  der  vom  Stiftungsrat  bezeichneten  Ärzte.  Er  berücksichtigt  die  Entscheide  der  Sozialversi-  cherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Ist die Invalidität vom Mitglied grobfahrlässig oder absichtlich verur-
                            sacht  oder  auf  aussergewöhnliche  Wagnisse  und  Gefahren  zurückzu-  führen,  wie  sie  von  der  gesetzlichen  Nichtbetriebsunfallversicherung  ausgeschlossen  sind,  so  können  die  Invaliditätsleistungen  unter  Wah-  rung der gesetzlichen Ansprüche bis auf die Hälfte herabgesetzt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erzielt das invalide Mitglied aus weiterer Erwerbstätigkeit ein Ein-
                            kommen,  so  wird  dieses  Einkommen  zur  Bestimmung  der  Höchstlei-  stung  gemäss  Art.  12  angerechnet.  Lässt  das  invalide  Mitglied  seine  teilweise erhalten gebliebene Arbeitskraft ungenutzt, so wird das da-  durch  entgehende  Einkommen  vom  Stiftungsrat  festgesetzt  und  in  derselben  Weise  angerechnet.  Zur  Bestimmung  der  Höchstleistung  wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. Die  durch  diese  Bestimmung  bewirkten  Kürzungen  werden  mit  Beginn  der Altersrente (Alter 63) hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wird das invalide Mitglied wieder voll arbeitsfähig oder werden die
                            Renten der Kasse aufgrund von Abs. 3 gänzlich eingestellt, so kann es  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  Mitglied  der  Kasse  blei-  ben, auch wenn es nicht wieder in die Dienste der Gemeinde tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das Mitglied, das auf Invaliditätsleistungen Anspruch erhebt, ist ver-
                            pflichtet, seine Ansprüche auch bei der IV geltend zu machen und der  Kasse die Leistungen der IV zu melden, ansonst die Kasse ihre Leistun-  gen sistiert.  Art. 15 Anspruch auf Altersrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Anspruch auf Altersrenten entsteht nach Vollendung des Alters
                            von  60  Jahren,  vor  Alter  65  jedoch  nur  in  dem  Masse  als  das  Arbeits-  verhältnis gelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der ordentliche Anspruch entsteht nach Vollendung des Alters von 63
                            Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für jeden Monat, um den der ordentliche Rentenbeginn (Alter 63)
                            vorverlegt wird, werden die Alters- und Ehegattenrenten um 2/3 Pro-  zent bzw. nach 30 oder mehr Beitragsjahren um 1/3 Prozent reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das alterspensionierte Mitglied kann zulasten seiner späteren Ansprü-
                            che  eine  AHV-Überbrückungsrente  bis  zum  Höchstbetrag  der  einfa-  chen  AHV-Altersrente  verlangen.  Nach  Erlöschen  der  Überbrückungs-  rente werden seine ordentlichen Ansprüche um 8% (Ehegatte 6%) des  Gesamtbetrages dieser Vorbezüge gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Durch die Kürzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 4 dürfen die ordentli-
                            chen  Ansprüche  höchstens  um  ein  Drittel  geschmälert  werden.  An-  dernfalls  wird  der  Anspruch  auf  AHV-Überbrückungsrenten  entspre-  chend eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Wird der Rentenbeginn über das Alter von 65 Jahren hinausgescho-
                            ben,  so  entfällt  die  Beitragspflicht.  Die  Renten  werden  in  diesem  Fall  für  jeden  Monat  um  0.4%,  höchstens  aber  um  20%  erhöht.  Diese  Er-  höhungen  bleiben  für  die  Beurteilung  der  Höchstleistungen  (Art.  12)  unberücksichtigt.  Art. 16  Höhe der Invaliden- und Altersrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bis zur Vollendung des Alters von 63 Jahren entspricht die Invaliden-
                            rente  60%  des  versicherten  Verdienstes.  Für  die  Zeit  danach  richtet  sich die Rente nach Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Die ordentliche Altersrente entspricht 7.2% des bei Vollendung des
                            Alters von 63 Jahren verfügbaren Altersguthabens. Dieser Ansatz wird  für  jeden  weiteren  Beitragsmonat  um  0.0125%  bis  auf  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5% im Alter von 65 Jahren erhöht.
3. Erhält das vom Stiftungsrat invaliderklärte Mitglied von der IV keine
                            oder  nur  eine  Teilrente,  so  hat  es  Anspruch  auf  eine  entsprechende  Ergänzungsrente.  Diese  Ergänzungsrente  wird  bezahlt  bis  die  IV  ein-  setzt und solange als die Invalidität andauert, längstens aber bis zum  Beginn der AHV-Altersrente.  Art. 17 Anspruch auf Ehegattenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Stirbt das Mitglied, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Ehegattenren-
                            ten. Dieser Anspruch ruht bei Wiederverheiratung während der Dauer  der neuen Ehe. Wird die neue Ehe gelöst, so lebt der Anspruch in dem  Masse wieder auf, als nicht eine andere Personalvorsorge gleichwerti-  ge  Leistungen  erbringen  muss  oder  Alimente  entrichtet  werden.  Für  die  Beurteilung  der  Gleichwertigkeit  wird  der  inzwischen  eingetrete-  nen Teuerung Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kein Anspruch auf Ehegattenrente besteht, wenn das Mitglied in den
                            ersten 5 Ehejahren stirbt, ohne rentenberechtigte Kinder zu hinterlas-  sen.  Dabei  werden  die  reglementarischen  bzw.  die  gesetzlichen  Min-  destansprüche gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Heiratet das Mitglied nach dem 60. Altersjahr, so besteht der An-
                            spruch auf Ehegattenrente unter folgenden Bedingungen:  a)  das  Mitglied  hat  sich  über  einen  normalen  Gesundheitszustand  auszuweisen;  b)  der  Kapitalwert  der  anwartschaftlichen  Ehegattenrente  darf  im  Zeitpunkt  der  Heirat  jenen  für  einen  3  Jahre  jüngeren  Ehegatten  nicht  übersteigen,  ansonsten  der  Anspruch  entsprechend  gekürzt  wird.  Diese Regelung wird auch bei Heirat eines Alters- oder Invalidenrent-  ners angewendet, wenn der Rentner darum ersucht. Dabei bleiben die  gesetzlichen Ansprüche in jedem Fall gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für den geschiedenen Ehegatten ist der Anspruch auf Ehegattenren-
                            ten je nach Zivilstand des verstorbenen Mitglieds wie folgt geregelt:  a)  nicht  wiederverheiratete  Mitglieder:  reglementarische  Ehegatten-  renten, sofern und solange der geschiedene Ehegatte bei Tod des  Mitglieds  gegenüber  diesem  einen  im  Scheidungsurteil  festgeleg-  ten  Unterhaltsanspruch  hat.  Ist  der  Unterhaltsanspruch  kleiner,so  wird  die  Ehegattenrente  entsprechend,  höchstens  aber  auf  den  gesetzlichen Mindestanspruch, gekürzt.  b)  wiederverheiratete  Mitglieder:  gesetzlicher  Mindestanspruch.  Da-  bei  kann  der  Stiftungsrat  auf  Ersuchen  des  Mitglieds  für  den  ge-  schiedenen Ehegatten eine auch für den Fall seiner Wiederverhei-  ratung  geltende  von  diesem  Mindestanspruch  abweichende  Re-  gelung treffen. Entsprechend wird der überobligatorische Teil der  ordentlichen Ehegattenrenten gekürzt.  Diese  Bestimmungen  sind  hinfällig,  wenn  das  Gericht  im  Sinne  von  Art. 22 FZG eine einmalige Auseinandersetzung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 18  Höhe der Ehegattenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bis zum Zeitpunkt, in dem das verstorbene Mitglied das Alter von 63
                            Jahren  erreicht  hätte,  entspricht  die  Ehegattenrente  42%  des  versi-  cherten Verdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anschliessend bzw. nach Wegfall der Altersrente entspricht die Ehe-
                            gattenrente 70% der ordentlichen Altersrente gemäss Art. 16/2.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger, so wird die Ehegattenrente
                            unter  Wahrung  der  gesetzlichen  Ansprüche  für  jedes  diese  Altersdif-  ferenz übersteigende Jahr um 3% gekürzt, es sei denn, die Ehe habe  bei   Tod   des   Mitglieds   mindestens   20   Jahre   gedauert.   Diese   Be-  stimmung gilt nicht, wenn Art. 17/4 Anwendung findet.  Art. 19 Anspruch auf Kinderrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Als Kinder im Sinne dieser Statuten gelten die nach den Regeln der
                            AHV/IV   rentenberechtigten,   sowie   die   dauernd   erwerbsunfähigen  Kinder,  die  von  der  IV  eine  Rente  beziehen,  sofern  sie  schon  als  Ren-  tenberechtigte   aus   demselben   Grund   erwerbsunfähig   waren   und  nicht  anderweitig  hinreichend  für  sie  vorgesorgt  ist.  In  Ausbildung  stehende Kinder sind demnach längstens bis Alter 25, erwerbsunfähi-  ge Kinder gegebenenfalls lebenslänglich rentenberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Anspruch auf Kinderrenten entsteht mit jenem auf die andern
                            Renten und für Vollwaisen im Zeitpunkt gemäss Art. 11/2.  Art. 20  Höhe der Kinderrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Kinderrenten werden gleichmässig unter die Kinder verteilt und
                            betragen insgesamt:  Anzahl  Renten in % des versicherten Verdienstes  anspruchsberech-  tigter Kinder  Invalidität  Halbwaisen  Vollwaisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1202030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 + mehr  30  30  45
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Kasse gewährt zudem einen nach Alter gestaffelten Zuschlag:
                            Alter des  Kindes  Alterszuschlag in % des  versicherten Verdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 - 12  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 - 16  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 - 20  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 + mehr  8  Auf  diese  Zuschläge  wird  Art.  12/1  nicht  angewendet.  Die  Zuschläge  dürfen für alle Kinder des Mitglieds 20% des versicherten Verdienstes  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sofern ein Anspruch auf Pensionierten-Kinderrente besteht, ent-
                            spricht diese dem gemäss BVG errechneten Betrag.  Art. 21  Austrittsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Tritt das Mitglied vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Dien-
                            sten  der  Gemeinde  aus,  so  bleibt  es  zunächst,  bis  zum  Beginn  des  neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während eines Monats ver-  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Anspruch auf die Austrittsleistung besteht nur insofern, als kein
                            Versicherungsfall  gegeben  ist.  Er  entfällt  insbesondere  ab  Entstehen  des Anspruchs auf Altersrenten, also im Alter von 60 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Austrittsleistung entspricht dem vollen im Zeitpunkt des Austritts
                            vorhandenen Altersguthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ungeachtet von Abs. 3 hat das Mitglied den folgenden Mindestan-
                            spruch:  a)  seine inzwischen zu 4% verzinsten Einkaufssummen, Ratenzahlun-  gen und Zusatzbeiträge;  b)  80% seiner inzwischen zu 4% verzinsten übrigen Beiträge, soweit  diese ab Alter 25 geleistet wurden, erhöht um den Alterszuschlag  gemäss Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Alterszuschlag entspricht 4% pro Altersjahr über 20, mindestens
                            aber 25% und höchstens 100%.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Diese Austrittsleistung wird mit dem Austritt fällig und ab diesem
                            Zeitpunkt  verzinst;  massgeblich  ist  der  vom  Bundesrat  festgelegte  Verzugs-Zinssatz.  Sie  wird  an  die  Vorsorgeeinrichtung  des  nächsten  Arbeitgebers  überwiesen  oder,  wo  eine  solche  Einrichtung  fehlt,  in  eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Das Mitglied kann mit Zustimmung seines Ehegatten die Barauszah-
                            lung verlangen:  a)  wenn es die Schweiz endgültig verlässt,  b)  wenn es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der ob-  ligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht,  c)  wenn die Austrittsleistung kleiner ist als seine persönlichen Beiträ-  ge für ein Jahr.  C. ORGANISATION UND VERWALTUNG  Art. 22 Beitrags- und Ausgleichsreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sofern die Gemeinde höhere Beiträge leistet als die Statuten es ver-
                            langen,  werden  diese  in  eine  angemessen  verzinste,  für  den  betref-  fenden  Arbeitgeber  zur  Beitragszahlung  frei  verfügbare  Beitragsre-  serve eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die übrigen freien Mittel der Stiftung werden in einer angemessen
                            verzinsten  Ausgleichsreserve  zusammengefasst.  Diese  dient  der  Kor-  rektur  der  laufenden  Renten.  Sie  steht  jedoch  auch  für  besondere  Vorsorgebelange,  für  Leistungsverbesserungen  (Art.  26/4)  und  zur  freiwilligen Hilfeleistung in Härtefällen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Über die Verwendung der Ausgleichsreserve entscheidet der Stif-
                            tungsrat.  Art. 23 Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Stiftungsrat besteht aus 8 Mitgliedern. 4 Stiftungsräte vertreten
                            die  Arbeitgeberseite,  nämlich  2  vom  Regierungsrat  und  2  vom  Syn-  odalrat  bestimmte  Stiftungsräte.  Die  andern  4  Stiftungsräte  werden  von den aktiven Mitgliedern aus ihrem Kreise gewählt. Die Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  beträgt  4  Jahre.  Wiederwahl  ist  zulässig.  Für  Arbeitnehmervertreter  endet die Amtsdauer beim Austritt (Art. 21).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ordnet die kollektive
                            Zeichnungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Stiftungsrat wird einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern
                            oder  wenn  ein  Stiftungsrat  dies  verlangt.  Ort  und  Zeit  bestimmt  der  Präsident.  Der  Stiftungsrat  ist  beschlussfähig,  wenn  5  Stiftungsräte  anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei  Stimmengleichheit  einigt  sich  der  Stiftungsrat  über  das  weitere  Vor-  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Geschäfte des Stiftungsrates sind insbesondere:
                            a)  Vertretung der Stiftung nach aussen  b)  Aufnahme der Mitglieder  c)  Festsetzung der Leistungen und Zinssätze  d)  Anlage des Vermögens  e)  Anordnung versicherungstechnischer Überprüfungen  f)  Abschluss von Verträgen und Gegenrechtsvereinbarungen  g)  Entgegennahme der Berichte der Kontrollorgane  h)  Genehmigung der Jahresrechnung  i)  Statutenrevisionen  k)  Wahl der Kontrollorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Über die Verhandlungen des Stiftungsrates wird Protokoll geführt.
                            Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen nötigenfalls geheim. Die Stif-  tungsräte sind über die Belange der Kasse, insbesondere über persön-  liche Verhältnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind im Sinne  des Gesetzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Stiftungsrat kann Geschäfte delegieren oder sie auf schriftlichem
                            Weg  erledigen.  Die  Geschäftsführung  wird  den  vom  Stiftungsrat  be-  auftragten  Dritten  übertragen.  Sie  wird  vom  Stiftungsrat  überwacht.  Der  Geschäftsführer  nimmt  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  des Stiftungsrates teil; er führt das Protokoll.  Art. 24 Mitgliederversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und pensionier-
                            ten  Mitgliedern  der  Kasse.  Sie  wird,  wenn  es  der  Stiftungsrat  als  an-  gezeigt  erachtet  nach  Vorliegen  der  revidierten  Jahresrechnung  min-  destens  aber  alle  4  Jahre  einberufen  oder,  wenn  ein  Drittel  der  Mit-  glieder  es  schriftlich  verlangt.  Sie  steht  unter  dem  Vorsitz  des  Präsi-  denten des Stiftungsrates oder seines Stellvertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
                            a)  Genehmigung des Protokolls  b)  Wahl von 4 aktiven Mitgliedern in den Stiftungsrat  c)  Kenntnisnahme der Jahresrechnung  d)  Beratung von Statutenrevisionen  e)  Überweisung von Anträgen an den Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Mitgliederversammlung hat konsultativen Charakter.
                            Art. 25 Kontrollorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Im Sinne des BVG bestimmt der Stiftungsrat die Kontrollstelle und den
                            anerkannten  Experten  für  die  berufliche  Vorsorge.  Es  obliegen  ihnen  die gesetzlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Insbesondere überprüft die Kontrollstelle alljährlich die Einhaltung
                            der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Statuten sowie die Jahres-  rechnung und das Rechnungswesen der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Insbesondere überprüft der anerkannte Experte für berufliche Vor-
                            sorge  im  Rahmen  von  Art.  53/2  BVG,  dass  den  gesetzlichen  Bestim-  mungen versicherungstechnisch korrekt nachgelebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beide Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Stiftungsrat; dies
                            auch zuhanden der Mitglieder und des Synodalrats.  Art. 26  Verwaltungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Vermögen wird nach den geltenden Vorschriften ( Art 71 BVG)
                            und  nach  den  Grundsätzen  einer  soliden  Verwaltung  von  Stiftungs-  vermögen angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die versicherungstechnische Lage wird vom anerkannten Experten für
                            berufliche Vorsorge alle drei Jahre, oder früher bei Bedarf, überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Veränderungen der erworbenen Rechte und der Pflichten tragen den
                            versicherungstechnischen Möglichkeiten Rechnung. Dabei werden die  wohlerworbenen Rechte gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zu Leistungsverbesserungen freigegebene Überschüsse werden in der
                            Regel den Mitgliedern zugewendet, die mehr als 5 Beitragsjahre auf-  weisen  und  binnen  20  Jahren  das  ordentliche  Rücktrittsalter  (63)  er-  reichen. Die Details werden vom Stiftungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Jahresrechnung wird dem Mitglied zusammen mit einem Kurzbe-
                            richt über die Entwicklung der Kasse zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Von den Mitgliedern eingehende oder von der Mitgliederversamm-
                            lung  überwiesene  Anträge  werden  im  Stiftungsrat  innert  6  Monaten  behandelt.  Art. 27  Lückenfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wo die gesetzlichen Bestimmungen Freiräume setzen, von denen in
                            den  Statuten  nicht  die  Rede  ist,  trifft  der  Stiftungsrat  eine  angemes-  sene Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dieser Grundsatz gilt auch bei jeglicher anderer Lückenfüllung; dies
                            immer im Rahmen der versicherungstechnischen Möglichkeiten.  Art. 28 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statu-
                            ten  ergeben,  ist  der  zur  Frage  stehende  Entscheid  hinfällig.  Die  Be-  troffenen  und/oder  die  Gemeinde  werden  vom  Stiftungsrat  mit  Blick  auf eine gütliche Einigung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kommt keine Einigung zustande, so kann der Anspruchsberechtigte
                            den definitiven Entscheid des Stiftungsrates an die für Sozialversiche-  rungsfragen zuständigen Gerichte weiterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständig ist das Versicherungsgericht Solothurn bzw. jenes am
                            schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des/der Beklagten, oder jenes der  Gemeinde, bei der das Mitglied angestellt wurde.  Art. 29  Übergang zum Beitragsprimat
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die am 31.12.1996 gemäss bisheriger Ordnung geschuldeten Einkäufe,
                            Raten und Zusatzbeiträge bleiben unverändert geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Arbeitnehmer-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 den inzwi-
                            schen verzinsten Einkaufssum  men  zuzüglich  80%  der  übrigen  Arbeit-  nehmer-Beiträge samt Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Arbeitgeber-Altersguthaben entspricht am 1.1.1997 dem auf den
31.12.1996 errechneten Übergangskapital, soweit dieses das Arbeit-
                            nehmer-Altersguthaben übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das Übergangskapital entspricht dem höchsten der folgenden Beträ-
                            ge:  a)  volles Deckungskapital  b)  5/3  der  eigenen  Beiträge  ohne  Zinsen,  zuzüglich  die  inzwischen  verzinsten Einkaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge  c)  Austrittsleistung   gemäss   Interimsordnung   (volle   Freizügigkeit),  mindestens BVG.  Art. 30  Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Hinsichtlich der am 31. Dezember 1996 laufenden Renten und der
                            damit  verbundenen  Anwartschaften  bleibt  der  Besitzstand  in  jedem  Falle gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Beiträge der Mitglieder werden für das Jahr 1997 um 1% des
                            Beitragsverdienstes  niedriger  angesetzt.  Die  vollen  Beiträge  gelten  damit ab 1. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für die am 31. Dezember 1996 nach einheitlichen Ansätzen versicher-
                            ten Geistlichen gilt dieses Reglement unter Vorbehalt der Festsetzun-  gen des laufenden Anpassungsplans vorerst nur sinngemäss; die volle  Eingliederung erfolgt gemäss Beschluss des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die übrigen, sowie die nach dem 31. Dezember 1996 neu eintretenden
                            Geistlichen  unterstehen  dem  vorliegenden,  per  1.  Januar  1997  in-  kraftgesetzten  Reglement.  Während  der  Dauer  des  Anpassungsplans  gelten dessen Verdienst-Ansätze als Minimum.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Diese Statuten wurden vom Stiftungsrat, unter Zustimmung des Re-
                            gierungsrates, auf den 1. Januar.1997 inkraft gesetzt. Sie ersetzen die  bisherigen  Statuten  vom  1.  Januar  1987,  samt  den  inzwischen  vorge-  nommenen  Änderungen,  sowie  die  Interimsordnung  vom  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                1995.
                            Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Februar 2000.  Publiziert im Amtsblatt vom 7. April 2000.