Reglement über belastete Standorte
                            Reglement über belastete Standorte (AltlastR)  vom 04.06.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 7.  September 2011 über belastete Standorte (Alt  -  lastG);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Staatsrat und Direktion
                            1  Die Zuständigkeiten des Staatsrats und der  Direktion für Raumentwicklung,  Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion) bei der Sanierung von  belasteten Standorten werden im Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erlässt die Verwaltungsverfügungen, für die sie aufgrund des  Gesetzes zuständig ist; sie kann jedoch gestützt auf das Bundesrecht darauf  verzichten, wenn die Ausführung der notwendigen Untersuchungs-, Überwa  -  chungs- und Sanierungsmassnahmen auch ohne Verfügung sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt für Umwelt
                            1  Das Amt für Umwelt (das Amt) ist die für die belasteten Standorte zuständi  -  ge Verwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es trifft alle Massnahmen, für die keine formelle Verfügung nötig ist; im  Übrigen bleiben die Zuständigkeiten vorbehalten, die das Amt im Bereich der  Festlegung der Abgaben hat. Es gibt die nötigen Ratschläge für die Anwen  -  dung dieses Reglements, insbesondere in Fragen der Abgaben und Kantons  -  beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sorgt dafür, dass die Verfügungen der Direktion umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission
                            1  Die Kommission für Altlasten setzt sich zusammen aus mindestens zwei  Personen, die die Gemeinden vertreten, sowie aus jeweils mindestens einer  Vertreterin oder einem Vertreter der Inhaber und Inhaberinnen von Deponi  -  en, der Schützengesellschaften sowie der Umweltschutzvereine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet allgemein bei der Umsetzung der Altlastengesetzgebung mit.  Sie nimmt insbesondere Stellung zur Prioritätenordnung für die Bearbeitung  der Beitragsgesuche, zu den jährlichen Beträgen, die für die Speisung des  kantonalen Altlastenfonds (der Fonds) nötig sind, und zu den anderen Gegen  -  ständen, die ihr unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr Sekretariat wird vom Amt geführt. Im Übrigen gilt das Reglement über  die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Untersuchung, Überwachung und Sanierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kataster der belasteten Standorte und Grundbuch
                            1  Der Kataster der belasteten Standorte wird vom Amt verwaltet, das auch für  dessen Nachführung besorgt ist und den Kataster der Öffentlichkeit zugäng  -  lich macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor einer Anpassung oder Berichtigung des Katasters informiert das Amt  gemäss Bundesrecht die Inhaberinnen und Inhaber der betroffenen Standorte  und gibt Ihnen die Gelegenheit, sich zu äussern; das Amt kann jedoch davon  absehen, wenn die Änderung keine Folgen für die betroffenen Inhaberinnen  und Inhaber hat oder diese der Änderung implizit oder explizit zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt stellt sicher, dass das Zerstückelungsverbot nach Artikel 10 Alt  -  lastG bei Bedarf im Grundbuch angemerkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voruntersuchungen
                            1  Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Direktion mit Wei  -  sungen eine Prioritätenliste; in diesen Weisungen werden die verschiedenen  Dringlichkeitsstufen und die damit verbundenen allgemeinen Kriterien fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt teilt die Standorte in die verschiedenen Dringlichkeitsstufen ein  und ordnet auf dieser Grundlage den Beginn der Untersuchungen an; wenn  die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Amt auch unabhängig von der  Dringlichkeit eine solche Untersuchung anordnen, namentlich bei einer ge  -  planten Einzonung oder beim Bau oder Umbau von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt nimmt des Weiteren Stellung zu den Pflichtenheften für die tech  -  nischen Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
                            1  Das Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  prüft die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verlangt die Umsetzung der notwendigen Massnahmen (Überwachung,  Massnahmen zur Bestimmung einer konkreten Gefahr von schädlichen  oder lästigen Einwirkungen, Beginn einer Detailuntersuchung) und  nimmt bei Bedarf Stellung zu den entsprechenden Pflichtenhefte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bewertet die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung, verlangt die  Ausarbeitung der Sanierungsprojekte und beurteilt diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ersatzvornahme
                            1  Allfällige Ersatzvornahmen werden nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erfolgskontrolle und Informationspflicht
                            1  Das Amt stellt sicher, dass die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanie  -  rungsmassnahmen umgesetzt werden, und es nimmt Stellung zur Verwirkli  -  chung der Sanierungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es informiert das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Abgabe und Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abgabe (Art. 17 AltlastG)
                            1  Die Deklaration, die die Inhaber oder Inhaberinnen von abgeltungspflichti  -  gen Deponien dem BAFU übermitteln, dient als detaillierte Abgabedeklarati  -  on nach Artikel 17 AltlastG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Abgabepflichtigen die Verfügungen des BAFU zu den Bundes  -  abgaben erhalten haben, übermitteln sie dem Amt unaufgefordert eine Kopie  davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bestimmt die Höhe der kantonalen Abgabe aufgrund der Abgabe  -  deklaration der Abgabepflichtigen und achtet auf die Koordination mit der  Verfügung des BAFU zur Bundesabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranlagung wird mit einer datierten und unterzeichneten Rechnung er  -  öffnet, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Abgabebetrag, die Zah  -  lungsfrist und die Rechtsmittel aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verjährung (Art. 19 AltlastG)
                            1  Die Verjährung der Abgabeforderung wird unterbrochen und beginnt neu zu  laufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabe  -  pflichtigen Person geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Ka  -  lenderjahres, in dem sie entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einzug der Abgabe
                            1  Das Amt sorgt für den Einzug der Abgabe und die Einzahlung der geschul  -  deten Beträge in den Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fonds (Art. 20 und 21 AltlastG)
                            1  Für die administrativen Belange des kantonalen Altlastenfonds ist das Amt  zuständig. Das heisst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Amt ermittelt die Bedürfnisse für die Festlegung des Betrags, der  jährlich im Staatsvoranschlag eingetragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es kontrolliert laufend gemäss Weisungen der Finanzverwaltung die  Einnahmequellen und Verpflichtungen des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fondsverwaltungskosten und die kantonalen Studien für die Umsetzung  des Katasters der belasteten Standorte werden dem Fonds belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fondsverwaltung ist Gegenstand eines Jahresberichts zuhanden der Di  -  rektion, der nach Artikel 23 anschliessend Eingang in den Bericht an den  Staatsrat findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds wird jedes Jahr vom Finanzinspektorat kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bundesabgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erhalt
                            1  Das Amt stellt den Verkehr mit dem BAFU für den Erhalt der Bundesabgel  -  tungen sicher; zu diesem Zweck führt es insbesondere die Anhörungsverfah  -  ren durch und reicht die Abgeltungsgesuche ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang der Verfügung zu den Bundesabgeltungen eröffnet das Amt  diesen Entscheid den Endbegünstigten, soweit diese bekannt sind, damit sie  ihr Beschwerderecht direkt beim Bund ausüben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auszahlung – Verfügung
                            1  Die Auszahlung der Bundesabgeltungen, auf die Gemeinden oder Dritte  Anrecht haben, ist Gegenstand einer Verfügung des Kantons, in der insbeson  -  dere die Aufteilung der Abgeltung unter den Endbegünstigten geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung wird mit der Schlussabrechnung (Art. 22) erlassen und in  diese eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Auszahlung – Vorgezogene Auszahlung
                            1  Kann die Schlussabrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesab  -  geltungen noch nicht erstellt werden, so werden die Bundesabgeltungen di  -  rekt den Gemeinden und Dritten ausbezahlt, die die Kosten der Untersu  -  chungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen getragen haben, und  unter ihnen entsprechend ihren Anteilen an den Ausgaben für den betroffenen  Standort aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt muss jedoch vorgängig sicherstellen, dass die derart ausbezahlten  Beträge auf keinen Fall die Summe der Bundes- und Kantonsbeiträge über  -  steigen, die die betroffenen Gemeinden und Dritten letztlich zugute haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ehemalige Deponien (Art. 28 AltlastG)
                            1  Die Kantonsbeiträge für ehemalige Deponien werden gemäss den Bestim  -  mungen des Gesetzes über belastete Standorte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge können auch für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren  Teil einer ehemaligen Deponie gewährt werden, sofern dieser Teil die Vor  -  aussetzungen nach Artikel 28 Abs. 2 AltlastG erfüllt und dadurch weitere  Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vorschuss für die Kosten der Voruntersuchung (Art. 31 Alt -
                            lastG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Vorschuss ist im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 AltlastG gerechtfertigt  oder im öffentlichen Interesse, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Inhaberin oder der Inhaber des Standorts im Moment nicht über die  erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und der Inhaberin oder dem  Inhaber die Beschaffung der Mittel nicht zugemutet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Inhaberin oder der Inhaber des Standorts die Kosten für die Vorun  -  tersuchung voraussichtlich nicht wird tragen müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  oder die betroffenen Personen keine Einigung über die Kostenvertei  -  lung erzielt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn letztlich ein Teil oder die Gesamtheit der Kosten Gemeinden oder  Dritten belastet wird, gilt der Vorschuss des entsprechenden Teils oder der  Gesamtheit der Kosten als zinsloses Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beitragsgesuche
                            1  Vor jeder der folgenden Etappen muss ein Beitragsgesuch eingereicht wer  -  den: historische Voruntersuchung, technische Voruntersuchung, Ausführung  der Überwachungsmassnahmen, Detailuntersuchung, Ausarbeitung des Sa  -  nierungsprojekts und Ausführung der Sanierungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine historische Voruntersuchung, die vom Amt verlangt wird, ist kein  Beitragsgesuch nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragsgesuche müssen mit dem dafür vorgesehenen Formular beim  Amt eingereicht werden, und die notwendigen Dokumente und Angaben  müssen ihnen beiliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Behandlung der Gesuche
                            1  Auf Beitragsgesuche für eine bereits laufende oder abgeschlossene Etappe  wird nicht eingetreten; eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen die verant  -  wortliche Gemeinde im Rahmen eines Verfahrens zur Festlegung der Kosten  -  verteilung nachträglich bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt bestätigt den Empfang eines Gesuchs und äusserst sich bei dieser  Gelegenheit auch in grundsätzlicher Weise über die Möglichkeit einer Sub  -  ventionierung, nachdem es die Einhaltung der Bedingungen für eine Bei  -  tragsgewährung und die Zweckmässigkeit der Massnahmen, die umweltver  -  träglich und wirtschaftlich sein sowie dem Stand der Technik entsprechen  müssen, geprüft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls nötig wird die Prioritätenordnung für die Behandlung der Beitragsge  -  suche (Art. 32 Abs. 1 AltlastG) von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verfügungen
                            1  Die Verfügung zum Kantonsbeitrag wird mit der Schlussabrechnung erlas  -  sen und in diese eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält die in Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 verlangten Elemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vorgezogene Auszahlungen und Teilzahlungen
                            1  Für Schiessstände kann die vorgezogene Auszahlung der Bundesabgeltung  nach   Artikel   15   mit   einer   vorgezogenen   Auszahlung   des   ergänzenden  Kantonsbeitrags einhergehen; dabei gilt Artikel 15 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Möglichkeit von Teilzahlungen wird im Subventionsgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1  Die Behörde erstellt die Schlussabrechnung, wenn die Arbeiten abgeschlos  -  sen sind, sie über eine Liste aller tatsächlichen anrechenbaren Kosten, die  durch die Massnahmen verursacht werden, verfügt, die Bundesabgeltungen in  den Fonds einbezahlt wurden und die Kostenverteilung nicht Gegenstand ei  -  nes Verfahrens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig verfügt sie die Auszahlung der Bundesabgeltungen und die  Gewährung der Kantonsbeiträge; sie entscheidet des Weiteren über die Fak  -  turierung oder Auszahlung der von Gemeinden oder Dritten geschuldeten be  -  ziehungsweise zu viel bezahlten Beträge für die Untersuchungs-, Überwa  -  chungs- und Sanierungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berücksichtigt die gesamte Situation, insbesondere die von den Gemein  -  den oder Dritten bezahlten Beträge, die vorgezogenen Auszahlungen (Art. 15  und 21 Abs. 1), die Vorschüsse für die Kosten der Voruntersuchung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17), die ausbezahlten Teilzahlungen (Art. 21 Abs. 2) sowie die Fondsbelas  -  tungen nach den Artikeln 24 und 26 AltlastG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Information des Staatsrats
                            1  Der Staatsrat erhält jedes Jahr einen Situationsbericht mit einer allgemeinen  Bilanz zu den getroffenen oder laufenden Untersuchungs-, Überwachungs-  und Sanierungsmassnahmen und einem Bericht zur Verwaltung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem wird er jedes Mal informiert, wenn es die Situation erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übertretungen
                            1  Das Amt wird über jede Verurteilung in Anwendung von Artikel 33 Alt  -  lastG informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlös der Bussen wird bei Eingang in den Fonds einbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Etappen nach Artikel 18 Abs. 1, die vor dem 1.  Januar 2012 in Angriff  genommen wurden und an diesem Stichtag noch nicht abgeschlossen waren,  können für die Arbeiten, die nach dem 1.  Januar 2012 ausgeführt werden,  vom Kanton subventioniert werden; das Beitragsgesuch muss spätestens im  Jahr, das dem Inkrafttreten dieses Reglements folgt, eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement vom 22.  August 2000 (SGF 616.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Änderung bisherigen Rechts – Abfallbewirtschaftung
                            1  Das Reglement vom 20.  Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2013  Erlass  Grunderlass  01.07.2013  2013_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.06.2013  01.07.2013  2013_041