Gesetz über belastete Standorte
                            Gesetz über belastete Standorte (AltlastG)  vom 07.09.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 32c–32e des Bundesgesetzes vom 7.  Oktober 1983  über den Umweltschutz (USG);  gestützt auf die Bundesverordnung vom 26.  August 1998 über die Sanierung  von belasteten Standorten (AltlV);  gestützt auf die Bundesverordnung vom 26.  September 2008 über die Abgabe  zur Sanierung von Altlasten (VASA);  gestützt auf Artikel 71 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Juni 2011;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Altlas  -  ten und die kantonale Finanzierung der Untersuchung, der Überwachung und  der Sanierung der belasteten Standorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörden – Staatsrat
                            1  Der Staatsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übt die Aufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt das Ausführungsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ernennt die Mitglieder der Kommission für Altlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörden – Direktion
                            1  Die für den Umweltschutz zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion) sorgt für  den Vollzug der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über die Altlasten.  Sie vollzieht auf diesem Gebiet alle Aufgaben, die dieses Gesetz oder die  Ausführungsgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde über  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt die Verwaltungsverfügungen, die für die Umsetzung dieser Ge  -  setzgebung notwendig sind. Vor jeder Verfügung hört sie die betroffenen  Parteien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, um die in Absatz 1  festgelegten Ziele zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie legt die Prioritätenordnung für die Ausführung der Untersuchungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörden – Kommission
                            1  Es wird eine Kommission für Altlasten (die Kommission) geschaffen, die  bei der Umsetzung dieses Gesetzes mit Rat zur Seite steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   besteht   aus   fünf   bis   neun   Fachpersonen   aus   Umwelt,   Technik,  Wirtschaft und Recht, die vom Staatsrat aufgrund ihrer Kenntnisse im Be  -  reich der Altlasten ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Koordination
                            1  Bei der Genehmigung eines neuen oder geänderten Nutzungsplans oder De  -  tailbebauungsplans, in dessen Perimeter sich ein belasteter Standort befindet,  stellt die Direktion sicher, dass die für die Umsetzung des Bundesrechts not  -  wendigen Massnahmen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll in einem belasteten Standort eine Baute erstellt werden, für die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 135 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) vom 2. Dezember
                            2008 eine Baubewilligung erforderlich ist, so muss vorgängig eine Bewilli  -  gung der Direktion eingeholt werden. Die Direktion stellt in der Bewilligung  namentlich sicher, dass Artikel 3 AltlV eingehalten wird. Die Baubewilli  -  gung kann erst erteilt werden, wenn diese Bewilligung der Direktion vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sanierung – Verfahren
                            1  Bevor die Direktion Sanierungsmassnahmen nach Artikel 18 Abs. 2 AltlV  anordnet, hört sie die Betroffenen und Sanierungspflichtigen an und lässt ih  -  nen hierfür den Verfügungsentwurf zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die Betroffenen der Sanierung eines belasteten Standorts nicht ge  -  nau bestimmt werden, so veröffentlicht die Direktion den Entwurf der Sanie  -  rungsverfügung im Amtsblatt zur Vernehmlassung. Sie informiert die Sanie  -  rungspflichtigen über diese Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanierungspflichtigen und alle Betroffenen können innerhalb von 30  Tagen zuhanden der Direktion eine Stellungnahme einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sanierung – Verfügung
                            1  Die Sanierungsverfügung der Direktion wird den Sanierungspflichtigen und  den Betroffenen eröffnet. Erfolgte die Anhörung mit Veröffentlichung im  Amtsblatt, so wird auch die Sanierungsverfügung im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Sanierungsverfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein  -  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sanierung – Abweichen von Verfahrensvorschriften
                            1  Vom Verfahren nach den Artikeln 6 und 7 kann in den Fällen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 AltlV abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sanierung – Kostenverteilung
                            1  Eine Verfügung über die Kostenverteilung muss spätestens zwei Jahre nach  dem Inkrafttreten der Sanierungsverfügung verlangt werden (Art. 32d Abs. 4  USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden  können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zerstückelungsverbot
                            1  Grundstücke   in   einem   belasteten   Standort,   für   den   eine   Untersuchung,  Überwachung oder Sanierung nötig ist, dürfen nicht geteilt oder zerstückelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann ausnahmsweise die Teilung oder Zerstückelung eines  solchen   Grundstücks   erlauben,   falls   die   Massnahmen   zur   Untersuchung,  Überwachung und Sanierung dadurch weder gefährdet noch erschwert wer  -  den und die für die Ausführung der Massnahmen notwendigen Sicherheiten  geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zerstückelungsverbot kann im Grundbuch angemerkt werden; die An  -  merkung erfolgt auf der Grundlage einer Bestätigung des für die belasteten  Standorte zuständigen Amts  2  )   (das Amt) und eines Auszugs aus dem Kataster  der belasteten Standorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sofortmassnahmen
                            1  Ist Gefahr im Verzug, so kann die Behörde ohne Anhörung der betroffenen  Personen Massnahmen anordnen; diese Massnahmen sind sofort vollstreck  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der betroffenen Personen bestätigt, ändert oder annulliert  die Behörde die angeordneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Beschwerde gegen eine Verfügung, die in Anwendung dieses Artikels  erlassen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Entscheid  -  behörde oder die Beschwerdeinstanz entscheide etwas anderes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Der Betrag, den die Inhaberschaft eines belasteten Standorts oder eines  Teils davon dem Staat für die Untersuchung, Überwachung oder Sanierung  schuldet, wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73  EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gesetzliche Grundpfandrecht deckt einzig die Auslagen in den zehn  Jahren vor der Verfügung der Direktion über die Kostenverteilung und die  Auslagen nach dieser Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Meldepflicht
                            1  Wer einen belasteten Standort entdeckt, der nicht im Kataster eingetragen  ist, oder wer Kenntnis erhält von einem unerlaubten Eingriff in einen belaste  -  ten Standort, muss dies unverzüglich dem Amt melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abgabepflicht
                            1  Inhaberinnen und Inhaber von Deponien im Kanton Freiburg müssen auf  der Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruch  -  material in Deponien oder Teilen einer Deponie, die ausschliesslich für sol  -  ches Material vorgesehen ist, ist von dieser Abgabe befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Höhe der Abgabe
                            1  Die Abgabe beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  5 Franken pro Tonne bei Inertstoffdeponien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  15 Franken pro Tonne bei Reaktordeponien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  17 Franken pro Tonne bei Reststoffdeponien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Abgabe namentlich an den Landesindex der Konsu  -  mentenpreise anpassen. Insgesamt dürfen die Anpassungen nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  % der in diesem Gesetz festgelegten Abgabe betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abgabeforderung
                            1  Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzug der Abgabe
                            1  Die Abgabepflichtigen müssen dem Amt jeweils bis spätestens Ende Febru  -  ar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderun  -  gen eine detaillierte Abgabedeklaration einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während  mindestens zehn Jahren aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt legt für jeden Abgabepflichtigen die geschuldete Abgabe fest;  wird die Veranlagung bestritten, so, entscheidet die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Frist für die Einreichung der Deklaration oder für die Zahlung  nicht eingehalten, so wird ein Verzugszins erhoben, dessen Satz dem Zinssatz  bei Steuerforderungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berichtigung und Nachsteuer
                            1  Hat die Behörde einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so  korrigiert sie die Veranlagung innert zwei Jahren nach deren Eröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde der Abgabebetrag zu niedrig festgesetzt, weil der bzw. die Abgabe  -  pflichtige oder ein Auftragnehmer eine falsche oder unvollständige Deklarati  -  on einreichte, beträgt diese Frist zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verjährung
                            1  Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,  in dem sie entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonaler Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Errichtung, Verwaltung, Äufnung
                            1  Es wird ein kantonaler Altlastenfonds (der Fonds) geschaffen; dieser wird in  der Staatsbilanz ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird geäufnet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ertrag der kantonalen Altlastenabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Betrag, der jährlich im Staatsvoranschlag unter Berücksichtigung  der Bedürfnisse und der zur Verfügung stehenden Mittel eingetragen  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abgeltung, die der Bund nach Massgabe der Bundesverordnung  über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beträge, die der Fonds nach einer Zahlung oder einem Vorschuss  wiederbekommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bussen, die gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zweck
                            1  Über den Fonds werden die vom Bund gewährten Abgeltungen ausbezahlt  und die Massnahmen für die belasteten Standorte, die zulasten des Staats ge  -  hen, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem werden im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mit  -  tel Beiträge an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanie  -  rung geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verpflichtungskredit
                            1  Wenn die Gesamtkosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanie  -  rung eines spezifischen Standorts aller Voraussicht nach 10 Millionen Fran  -  ken übersteigen werden, sind die Kostenverteilung und die Vorschüsse nach  den Artikeln 24 und 26 sowie die Subventionen nach den Artikeln 28 ff. Ge  -  genstand eines Verpflichtungskredits des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auszahlung der Bundesbeiträge und Massnahmen zulasten des  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Auszahlung der Bundesbeiträge
                            1  Die vom Bund gewährten Abgeltungen für die Untersuchung, Überwachung  und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Sied  -  lungsabfälle abgelagert wurden, und von belasteten Standorten bei Schiessan  -  lagen werden gemäss den im Bundesrecht festgelegten Grundsätzen ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der Bundesabgeltung, die einer Person oder der öffentlichen  Hand zugutekommt, wird mit den Kosten zu ihren Lasten verrechnet; ihr An  -  teil wird ihr nur so weit rückerstattet, als die Zahlungen, die sie bereits vorge  -  nommen hat, ihren Nettoanteil übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorschüsse für Ersatzvornahmen
                            1  Die Vorschüsse, die der Staat zur Finanzierung der Ersatzvornahmen leistet,  werden gestützt auf die Verfügung, die die Ersatzvornahme anordnet und die  Kosten festlegt, dem Fonds belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Untersuchung von nicht belasteten Standorten
                            1  Die Beiträge zur Deckung der Kosten für die Untersuchung von Standorten,  die sich als nicht belastet erweisen, werden gestützt auf Artikel 32d Abs. 5  USG dem Fonds belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kostentragung bei unbekannten oder zahlungsunfähigen Verur -
                            sachern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können die Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfä  -  hig, so wird der auf sie fallende Kostenanteil für die Untersuchung, die Über  -  wachung und die Sanierung gestützt auf Artikel 32d Abs. 3 USG dem Fonds  belastet.   Gegebenenfalls   wird   der   Kostenanteil   auf   der   Grundlage   der  rechtskräftigen Verfügungen über die Höhe und die Verteilung der Kosten  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann Entnahmen aus dem Fonds zur Finanzierung von Vor  -  schüssen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weitere Massnahmen
                            1  Die Fondsverwaltungskosten und die kantonalen Studien für die Umsetzung  des Katasters der belasteten Standorte werden dem Fonds belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die ehemaligen Deponien
                            1  Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die  Kosten zulasten der Gemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sa  -  nierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsab  -  fälle abgelagert wurden, mitfinanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird nur gewährt, wenn nach dem 1. Juni 1999 keine Abfälle  mehr abgelagert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag beträgt 30  % der Gesamtkosten zulasten der Gemeinden. Der  Beitrag darf zusammen mit den Bundesabgeltungen 80  % der anrechenbaren  Kosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die Standorte bei Schiessanla -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die  Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten  Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen  Zweck dienen, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird nur für Standorte gewährt, auf die nach den in Artikel 32e  Abs. 3 Bst. c USG festgelegten Fristen keine Abfälle gelangt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag wird den Personen ausbezahlt, die als Inhaberinnen oder Inha  -  ber beziehungsweise Betreiberinnen oder Betreiber der Schiessanlage die  Kosten übernehmen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag beträgt zwei Drittel der Bundesabgeltung. Der Beitrag darf zu  -  sammen mit den Bundesabgeltungen 80  % der anrechenbaren Kosten nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Nicht rückzahlbare Beiträge – Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Die nicht rückzahlbaren Beiträge werden nur gewährt, wenn mit den Mass  -  nahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte  nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anrechenbaren Kosten werden nach den Artikeln 12 und 13 VASA be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag kann gekürzt werden, wenn die begünstigte Person einen Fehler  begangen hat, der das Ausmass der Verschmutzung oder der notwendigen  Massnahmen erheblich hat ansteigen lassen, oder wenn sie nach dem 1. Janu  -  ar 1985 einen grossen Nutzen aus dem Standort gezogen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vorschuss für die Kosten der Voruntersuchung
                            1  Wird eine Voruntersuchung nach Artikel 7 AltlV angeordnet, so kann die  Direktion auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers des Standorts im Rah  -  men der zur Verfügung stehenden Mittel einen Vorschuss für einen Teil oder  die Gesamtheit der Kosten für die Voruntersuchung gewähren, soweit dies  gerechtfertigt oder im öffentlichen Interesse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückzahlung erfolgt gemäss der Verfügung über die Vorschussgewäh  -  rung und gegebenenfalls des Entscheids zur Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Beitragsgesuche werden entsprechend der Dringlichkeit des Projekts für  den Umweltschutz, dem Verhältnis zwischen dem ökologischen Nutzen und  dem finanziellen Aufwand sowie dem Zeitpunkt der Zahlung der Bundesab  -  geltung behandelt; zurückgestellte Gesuche werden in den nachfolgenden  Jahren grundsätzlich in erster Priorität berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen über die Gewährung und die Höhe der Beiträge werden für  Beiträge von bis zu 500  000 Franken von der Direktion erlassen; bei höheren  Beträgen ist der Staatsrat dafür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsmodalitäten und das Verfahren werden im Ausführungsregle  -  ment festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übertretungen
                            1  Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  seiner Meldepflicht nach Artikel 13 nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  trotz Aufforderung die zur Erhebung der kantonalen Abgabe notwendi  -  gen Auskünfte gar nicht oder in ungenügender Weise erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer mit falschen oder unvollständigen Angaben einen zu tiefen Abgabebe  -  trag erschleicht oder zu erschleichen sucht, wird mit einer Busse bestraft, die  bis zum Dreifachen des hinterzogenen Betrags betragen kann; bei Fahrlässig  -  keit beträgt die Busse höchstens 10'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 41 des Subventionsgesetzes vom 17.  November 1999 bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 13.  November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG)  (SGF 810.2) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2012 (StRB 08.11.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2, 13, 33, 34  und 35 dieses Gesetzes sind am 29.11.2011 vom Eidgenössischen Departe  -  ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden.  Der Artikel 10 Abs. 3 dieses Gesetzes ist am 28.11.2011 vom Eidgenössi  -  schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2011  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2011_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 12  geändert  01.01.2013  2012_016  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.09.2011  01.01.2012  2011_084