Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            672.111 Gegenrechtserklärungen des Regierungsrates des Kantons Zürich und des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt über Steuerbefreiungen von Personalfürsorge- Einrichtungen interkantonaler Unternehmungen (vom 19. November / 18. Dezember 1953)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt fest, dass gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 lit. f und § 137 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli
                            1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personalfürsorge-Einrichtungen mi t Sitz im Kanton Basel-Stadt, die dem Personal eines Unternehme ns dienen, das im Kanton Zürich eine Betriebsstätte unt erhält, im Kanton Zürich von der Ertrags- und Kapitalsteuer des Staates und der Ge meinden befreit sind. Die Steuer- pflicht für die Grundsteuern der Gemeinden (Grundstückgewinnsteuer, Liegenschaftensteuer und Handänder ungssteuer) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Der Regierungsrat des Kantons Base l-Stadt stellt fest, dass auf Grund von § 7 Abs. 1 lit. c des Gesetz es über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 und § 2 der Steuerregle- mente der beiden Gemeinden Riehen und Bettingen vom 31. März 1950 und  23. Oktober  1952  Personalfürso rge-Einrichtungen  mit  Sitz  im Kanton Zürich, die dem Personal ei nes Unternehmens dienen, das im Kanton Basel-Stadt eine Betriebsst ätte unterhält, von der Vermögens- steuer  des  Kantons  Basel-Stadt und  der  beiden  Gemeinden  Riehen und  Bettingen  befreit  sind.  Die Steuerpflicht  für  die  Gebäude-  und Liegenschaftensteuer der Gemeinde Bettingen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 39, 399 und GS IV, 519.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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