Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe
                            Besoldungsverordnung  für die gerichtlichen Organe  vom 13. September 2010 (Stand 1. Juni 2023)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  94  Abs.  3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.  vom 30. April 1995  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anstellungsbedingungen
                            1  Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt  und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Spesen
                            1  Für die Entschädigung von Spesen gilt das Reglement über die Entschädi  -  gung   von   Inkonvenienzen,   Spesen,   Pikettdienst   und   ausserordentliche  Arbeitszeit  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  PG (bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  REIS (bGS  142.211.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Besoldungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vermittler und Vermittlerinnen
                            1  Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädi  -  gung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere  Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.– ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis:  a)  *  Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen)  Fr. 25'000.–;  b)  *  Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen)  Fr. 14'500.–;  c)  *  Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen)  Fr. 14'500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler  oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.– pro Stunde zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen  werden am Jahresende ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftli -
                            che Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin  der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt  Fr. 3'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsiden -
                            tinnen des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vize  -  präsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt  a)  im 1.–4. Dienstjahr  94%,  b)  nach vier Dienstjahren  97%,  c)  nach acht Dienstjahren  100%,  d)  nach zwölf Dienstjahren  103%,  e)  nach sechzehn Dienstjahren  106%  des Mittelwertes der Gehaltsklasse 18 des Anhangs  1 zur Besoldungsver  -  ordnung  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidi  -  alzulage von Fr.  5  000–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsiden -
                            tinnen des Obergerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Oberge  -  richtes beträgt  a)  im 1. – 4. Amtsjahr  99%,  b)  nach vier Amtsjahren  102,5%,  c)  nach acht Amtsjahren  106%,  d)  nach zwölf Amtsjahren  109,5%,  e)  nach sechzehn Amtsjahren  113%  des Mittelwertes der Gehaltsklasse 20 des Anhangs  1 zur Besoldungsver  -  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des  Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum  a)  im 1.–4. Amtsjahr  96%,  b)  nach vier Amtsjahren  99,5%,  c)  nach acht Amtsjahren  103%,  d)  nach zwölf Amtsjahren  106,5%,  e)  nach sechzehn Amtsjahren  110%  des Mittelwertes der Gehaltsklasse 20 des Anhangs  1 zur Besoldungsver  -  ordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Frühere Tätigkeiten
                            1  Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtsprä  -  sidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates ab  -  schliessend festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und  Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Taggelder
                            1  Die nebenamtlichen Richter und Richterinnen beziehen für Gerichts- und  Kommissionssitzungen folgende Taggelder:  a)  Ganzer Tag  Fr.  250.–;  b)  Halber Tag  Fr.  125.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen  folgende Taggelder:  a)  Ganzer Tag  Fr.  320.–;  b)  Halber Tag  Fr.  160.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidenten und Präsidentinnen der Schlichtungsstellen beziehen für  Kommissionssitzungen folgende Taggelder:  a)  Ganzer Tag  Fr.  420.–;  b)  Halber Tag  Fr.  260.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jahresentschädigungen
                            1  Richter und Richterinnen beziehen folgende Jahresentschädigungen:  a)  Oberrichter, Oberrichterin  Fr.  5  000.–;  b)  Kantonsrichter, Kantonsrichterin  Fr.  4  000.–;  c)  Mitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs  Fr.  700.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter
                            und Fachrichterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und  Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder  Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz beträgt Fr.  100.– (exkl. allfällige MWST).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten *
                            1  Die Entschädigungen gemäss Art.  3 und 7–9 werden vom zuständigen Or  -  gan des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebens  -  haltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht  und stellt bei Bedarf Antrag.  *  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 12.  Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von  Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an  nebenamtliche Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 30.  Oktober 2006 über die Pensionskasse von Ap  -  penzell Ausserrhoden  2  )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  145.12; lf. Nr.  835; Abl. 2003, S.  586
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  142.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  1.  Januar 2011 (RRB vom 21.  Dezember 2010; Abl.  2010, S. 1579)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.07.2012  Art. 3 Abs. 1  geändert  1222 / 2012, S. 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.07.2012  Art. 3 Abs. 1, a)  aufgehoben  1222 / 2012, S. 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.07.2012  Art. 3 Abs. 1, b)  aufgehoben  1222 / 2012, S. 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.07.2012  Art. 3 Abs. 1, c)  aufgehoben  1222 / 2012, S. 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.07.2012  Art. 3 Abs. 1  bis  eingefügt  1222 / 2012, S. 703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 6 Abs. 2  geändert  1368 / 2018, S. 1357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 10 Abs. 1  geändert  1368 / 2018, S. 1357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2020  01.01.2020  Art. 3a  eingefügt  1408 / 06.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2020  01.01.2020  Art. 10  Titel geändert  1408 / 06.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2020  01.01.2020  Art. 10 Abs. 1  geändert  1408 / 06.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 1  geändert  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 1  bis  geändert  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 1  bis  , a)  eingefügt  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 1  bis  , b)  eingefügt  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 1  bis  , c)  eingefügt  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 2  geändert  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2023  01.06.2023  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  1482/12.05.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.