A2 – Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-  Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung  über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die  Pädagogische Hochschule Zentralschweiz  Vom 10. Februar 2011 (Stand 1. August 2013)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Luzern hat gemäss Art.  29 des PHZ-Konkordats auf den 31.  Juli 2013 den Austritt aus dem Konkordat erklärt. Die übrigen Konkordats  -  kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug beschliessen mit se  -  parater Vereinbarung vom 10. Februar 2011 die Aufhebung des PHZ-Kon  -  kordats auf den 31. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dieser Vereinbarung regeln die Konkordatskantone des PHZ-Konkor  -  dats die Vollzugsfragen zur Aufhebung des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Weiterführung des Studienbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone verpflichten sich, den ordentlichen Studienbetrieb für  die während der Geltungsdauer des PHZ-Konkordats eingetretenen Studie  -  renden bis zu deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Be  -  zug auf die Qualität der Ausbildung noch in Bezug auf die gesamtschweize  -  rische Anerkennung ihrer Ausbildungsabschlüsse Nachteile haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zentralschweiz  (PHZ)»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwendung   der   Bezeichnung   «Pädagogische   Hochschule   Zentral  -  schweiz (PHZ)» durch eine Institution der Vereinbarungskantone setzt die  Zustimmung   aller   Mitglieder   der   Bildungsdirektoren-Konferenz   Zentral  -  schweiz (BKZ) voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Aufhebung des PHZ-Konkordats gehen die Rechte an der Internet  -  adresse phz.ch an die BKZ über. Eine spätere Übertragung dieser Rechte an  Dritte setzt die Zustimmung aller Mitglieder der BKZ voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Kosten der Konkordatsauflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kosten, die den Teilschulen aus der Auflösung des Konkordats entstehen,  werden vom jeweiligen Standortkanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die laufenden Kosten der Konkordatsorgane werden auch in der Zeit bis  zur Auflösung gestützt auf Art.  20  Abs.  1 des PHZ-Konkordats zu gleichen  Teilen von den Konkordatskantonen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Aufbauphase wurden die entstandenen Kosten von den Konkordats  -  kantonen gestützt auf Art. 27 des PHZ-Konkordats nach Massgabe der Ein  -  wohnerzahl   getragen.   In   sinngemässer   Anwendung   dieser   Regelung   wird  vereinbart, alle Kosten, die in der Direktion oder beim Konkordatsrat für die  Auflösung des Konkordats entstehen und die nicht über das laufende Bud  -  get finanziert werden können, nach dem Einwohnerschlüssel auf die Kon  -  kordatskantone umzulegen. Dazu zählen namentlich allfällige Aufwendun  -  gen  für Abgangsentschädigungen,  die  gestützt auf das Luzernische  Perso  -  nalrecht zugunsten von Personal der Direktion ausgerichtet werden, Kosten  für die Beauftragung Dritter mit Arbeiten für die Auflösung des Konkordats  sowie alle Kosten für Arbeiten, die nach der Aufhebung des Konkordats an  -  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Kon  -  kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in die  Zuständigkeit der Direktorin bzw. des Direktors fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit für Entscheide gemäss Art.  6 dieser Vereinbarung liegt  bei   der   Bildungsdirektoren-Konferenz   Zentralschweiz.   Art.  6  Abs.  2   wird  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis  zum  31.  Juli  2013  abschliessend  entschieden  werden  können,   werden  ge  -  stützt auf das Recht des PHZ-Konkordats entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Genehmigung der Schlussabrechnung des Konkordats und der Ver  -  teilung der Aktiven und Passiven auf die Konkordatskantone gilt das Recht  des   PHZ-Konkordats   sinngemäss.   Der   Entscheid   bedarf   der   Zustimmung  der Regierungen aller Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Kantonen Luzern, Uri,  Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug genehmigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das In-Kraft-Treten setzt voraus, dass die Kantone Uri, Schwyz, Obwal  -  den, Nidwalden und Zug die Vereinbarung vom 10. Februar 2011 über die  Aufhebung   des   Konkordats   über   die   Pädagogische   Hochschule   Zentral  -  schweiz genehmigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  10.02.2011  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 31, 241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  10.02.2011  01.08.2013  Erstfassung  GS 31, 241