Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus
                            IV A/21/1  Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte  Landeskirche des Kantons Glarus  Vom 24. Januar 1991 (Stand 1. Juli 2022)  (Beschlossen an der ausserordentlichen Synode vom 24.  Januar 1991)  1. Kirchgemeinden  1.1. Auftrag der Verkündigung  1.1.1. Gottesdienste  1.1.1.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wesen
                            1  Jedes Mitglied der Kirche ist aufgerufen, sein ganzes Leben im Dienst  Gottes zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Feier des Gottesdienstes werden Glaube und Gemeinschaft ge  -  stärkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentlichkeit
                            1  Jeder Gottesdienst ist öffentlich. Sinnbild davon ist üblicherweise das Läu  -  ten der Glocken nach örtlichem Brauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kirchenjahr
                            1  Bei der Gestaltung der Gottesdienste ist das Kirchenjahr mit seinen Fest  -  zeiten angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Festtage
                            1  Als kirchliche Feiertage gelten: Erster Advent, Weihnachten, Karfreitag, Os  -  tern, Auffahrt, Pfingsten, Reformationssonntag (erster Sonntag im Novem  -  ber), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso werden der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag und der  Jahreswechsel kirchlich begangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesang und Musik
                            1  Der musikalischen Gestaltung der Gottesdienste ist die gebührende Auf  -  merksamkeit zu schenken.  SBE IV/6 415  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kollekte
                            1  In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Die Zweckbestimmung  ist in der Regel anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu beachten sind die von der Synode angeordneten oder vom kantonalen  Kirchenrat empfohlenen Kollekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bild- und Tonaufnahmen
                            1  Das Fotografieren sowie Video- und Tonbandaufnahmen während der  Gottesdienste und der kirchlichen Handlungen sind nur mit der Einwilligung  der Diensttuenden gestattet.  1.1.1.2. Gemeindegottesdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bedeutung
                            1  Der Gottesdienst hat eine zentrale Bedeutung im Leben der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trägerin des Gottesdienstes ist die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhalt des Gottesdienstes ist die Verkündigung der biblischen Botschaft  des Alten und des Neuen Testamentes, die Anrufung Gottes im Gesang und  im Gebet, die Bekundung der Gemeinschaft untereinander und der Verbun  -  denheit mit der Kirche in aller Welt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit
                            1  Für die Vorbereitung und die Durchführung des Gemeindegottesdienstes  ist die Pfarrperson verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beizug von anderen Gemeindegliedern für die Vorbereitung und die  Mitgestaltung ist wünschenswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenrat kann im Einvernehmen mit der Pfarrperson auch einem  anderen Gemeindeglied die Durchführung eines Gottesdienstes übertra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Liturgie
                            1  Die Gestaltung des Gottesdienstes erfolgt in der Regel nach der «Liturgie  der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesangbuch
                            1  In Gebrauch steht das von der Synode bestimmte Kirchengesangbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich ist die Erprobung und der Gebrauch anderer alter und neuer Lie  -  der erwünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            Sonn- und Feiertagsgottesdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An jedem Sonntag (dem Tag der Auferstehung Jesu Christi) und an den  Feiertagen gemäss Artikel  4 findet in jeder Kirchgemeinde bzw. Pastorati  -  onsgemeinschaft ein Gottesdienst statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Unter besonderen Umständen kann der Kirchenrat Gottesdienste  auf andere Wochentage legen oder einzelne Gottesdienste ausfal  -  len lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Am Landsgemeindesonntag findet kein Gottesdienst statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mehrere Kirchgemeinden  können gemeinsam  einzelne Gottes  -  dienste durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Publikation der Gottesdienste und dem Fahrdienst ist die nöti  -  ge Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wochengottesdienste
                            1  Jeder Kirchgemeinde ist es freigestellt, während der Woche zusätzliche  Gottesdienste – auch in anderer Form – anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Familiengottesdienste
                            1  Der periodischen Durchführung von Familiengottesdiensten ist die nötige  Aufmerksamkeit zu schenken. In der Wahl von Stoff und Form, Sprache und  Liedern ist auf die Kinder Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ökumenische Gottesdienste
                            1  Die Ansetzung von ökumenischen Gottesdiensten wird empfohlen, insbe  -  sondere in der Weltgebetswoche für die Einheit der Christen, am Weltge  -  betstag und bei Gottesdiensten im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Weitere Gottesdienste
                            1  Im Kantonsspital Glarus sowie in den örtlichen Alters- und Pflegeheimen  werden regelmässig Gottesdienste oder Besinnungsfeiern durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen regionaler Dienste und ständiger Aufträge können weitere  Gottesdienste gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Besondere Themen
                            1  Empfohlen wird ferner die Durchführung von Gottesdiensten, die auf be  -  sondere Themen ausgerichtet sind, so zum Beispiel: Brot für alle, Mission,  Bibelverbreitung, Tag der Kranken, Flüchtlingssonntag, Tag der Menschen  -  rechte, Erntedank, Totengedächtnis.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  1.1.1.3. Jugendgottesdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            *   Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Jugend veranstalteten gottesdienstlichen und diakonischen An  -  lässe dienen der Verkündigung des Evangeliums. Sie nehmen die Jugendli  -  chen in ihrer Lebenswelt ernst, leiten sie an, ihren Glauben im Alltag zu  leben und aktiv am Leben der Gemeinde teilzunehmen. Sie ermöglichen ih  -  nen Erfahrungen in Spiritualität, Gemeinschaft und Diakonie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            *   Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Mittel, die zur Gestaltung der Verkündigung im Jugendgottesdienst ge  -  eignet sind, sollen genutzt werden. Zum Beispiel: Erzählen von biblischen  Geschichten, Erzählen von Geschichten über Gestalten aus der Kirchenge  -  schichte und aus dem aktuellen Leben, Einsatz moderner Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mittel und Formen, die der aktiven Mitwirkung der Jugendlichen Raum ge  -  ben, sind zu fördern. Dazu gehören unter anderem: Diverse Formen des Ge  -  sprächs, Rollenspiele, Zeichnen, Malen, Singen, Tanzen und Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist darauf zu achten, dass die Jugendlichen lernen, mit liturgischen For  -  men umzugehen und solche mitzugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            *   Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jugendgottesdienst wird in der 6. Klasse und in der 1. und 2. Klasse  Sekundarstufe I (Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium Un  -  terstufe) durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            *   Besuchspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Besuchspflicht wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates  in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden  geregelt.  1.1.1.4. Kindergottesdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bedeutung
                            1  Für die  Kinder  vom Kindergartenalter  an wird  ein Kindergottesdienst  (Sonntagschule) angeboten, in dem das Evangelium den Kindern auf alters  -  gerechte Weise nahegebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zuständigkeit
                            1  Für den Kindergottesdienst werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ihre Vorbereitung ist die Pfarrperson verantwortlich. Grundlage sind die  Materialien des KiK-Verbandes (Kind in der Kirche).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anrecht auf Weiterbildung.  1.1.2. Kirchliche Handlungen  1.1.2.1. Taufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bedeutung
                            1  Die Taufe ist das im Neuen Testament begründete Zeichen der Zugehörig  -  keit zur christlichen Gemeinde. Sie bringt die Gnade und Vergebung Gottes  zum Ausdruck. Die Taufe ist nicht Bedingung, sondern Zeichen der Gnade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taufe ist ein einmaliger Akt. Dieser wird vertieft durch einen lebenslan  -  gen Prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Übertritten aus anderen Kirchen wird die Taufe nicht wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Öffentlichkeit
                            1  Die Taufe geschieht üblicherweise im Gottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Form
                            1  Die Taufe erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformier  -  ten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz».  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eltern und Paten
                            1  Mit der Taufe verpflichten sich die Eltern zur christlichen Erziehung und  Unterweisung des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Taufe werden üblicherweise von den Eltern Taufpaten bestimmt.  Sie müssen das 16. Altersjahr zürückgelegt haben und sollten einer christli  -  chen Kirche angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zeitpunkt
                            1  Die Taufe kann jederzeit vorgenommen werden. Neben der Säuglingstaufe  sind auch die Kinder- und die Erwachsenentaufe möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Taufe nicht im frühen Kindesalter erfolgt, kann sie unter Vorausset  -  zung einer entsprechenden Glaubensunterweisung später durchgeführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anmeldung
                            1  Die Taufe ist möglichst frühzeitig anzumelden. Die Pfarrperson führt mit  den Eltern des Kindes ein Taufgespräch.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ansetzung
                            1  Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Pfarrperson besondere Tauf  -  sonntage festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Taufregister
                            1  Die Taufe wird ins Taufregister derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, in  der sie vollzogen worden ist. Auswärtige Taufen müssen der Pfarrperson am  Ort gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszüge aus dem Taufregister können vom Pfarramt angefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Eltern wird eine Taufbescheinigung ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei späterem Wechsel von Paten wird das Taufregister nicht geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Segnung
                            1  Wenn Eltern die Säuglingstaufe ablehnen, weil sie die Entscheidung zur  Taufe dem Kind selber überlassen wollen, so ist für das Kleinkind eine Seg  -  nung möglich. Dabei wird im Gemeindegottesdienst für das Kind gedankt  und gebetet, und die Eltern verpflichten sich zur christlichen Erziehung und  Unterweisung.  1.1.2.2. Abendmahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bedeutung
                            1  Das Abendmahl ist ein von Jesus Christus eingesetztes Zeichen, das uns  sein   Sterben   am   Kreuz,   seine   Gegenwart  und   die   von   ihm  gestiftete  Gemeinschaft sinnenfällig nahebringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Teilnahme
                            1  Alle, die den Gottesdienst besuchen, sind zum Abendmahl eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Form
                            1  Form und Ablauf des Abendmahls erfolgen in der Regel nach der «Liturgie  der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz».  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der Pfarrperson die Einzelheiten wie  Art der Abendmahlselemente und der Gefässe, Ablauf der Austeilung und  Häufigkeit des Mahles.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag kann darüber die Kirchgemeinde entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Durchführung
                            1  Für die Durchführung der Abendmahlsfeier ist üblicherweise die Pfarrper  -  son zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Kirchenrates beteiligen sich an der Austeilung. Nach Be  -  darf können weitere Personen zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Anzahl und Zeitpunkt
                            1  Seinem Sinn und seiner Bedeutung gemäss empfiehlt sich eine häufige  Feier des Abendmahls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abendmahl wird auf alle Fälle an Weihnachten, Karfreitag, Ostern,  Pfingsten und am Reformationssonntag gefeiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Kirchgemeinden wird empfohlen, das Abendmahl mindestens zwölf  -  mal im Jahr anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anderer Rahmen
                            1  Abendmahlsfeiern sind auch möglich ausserhalb des Gemeindegottes  -  dienstes, zum Beispiel an einer Tagung, im häuslichen Kreis, bei Kranken  oder Menschen mit einer Behinderung sowie innerhalb einer Agape, das  heisst einer Gemeindemahlzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausschlaggebend für den Abendmahlscharakter ist die Zitierung des neu  -  testamentlichen Einsetzungsberichtes mit den dazugehörigen Einsetzungs  -  worten.  1.1.2.3. Trauung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bedeutung
                            1  In der kirchlichen Trauung wird die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Se  -  gen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Öffentlichkeit
                            1  Jede kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst, für den ein- und  ausgeläutet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ort und Gebührenerhebung
                            1  Die Trauung ist in der Regel innerhalb der kirchlichen Gebäude vorzuneh  -  men. Diese sind wenn immer möglich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtung der Pfarrperson
                            1  Die Pfarrperson ist gehalten, Trauungen ihrer Gemeindeglieder nach Mög  -  lichkeit auch auswärts zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnen weder das Hochzeitspaar noch dessen Eltern in der Kirchgemein  -  de der Pfarrperson, so steht es dieser frei, ob sie die Trauung übernehmen  will.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Freiheit des Gewissensentscheides für oder gegen die Übernahme ei  -  ner Trauung bleibt für Amtsinhaber und Amtsinhaberin in jedem Fall ge  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Konfession
                            1  Für die evangelische Trauung muss wenigstens der eine Teil des Hoch  -  zeitspaares einer evangelischen Kirche als Mitglied angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ökumenische Trauungen
                            1  Ökumenische Trauungen werden gemäss den theologischen und liturgi  -  schen Leitlinien gestaltet, die die Landeskirchen gemeinsam erlassen ha  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung von evangelischen Pfarrpersonen an konfessionell ge  -  mischten Trauungen ohne Formdispens von katholischer Seite ist nicht zu  empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Voraussetzung
                            1  Voraussetzungen zur kirchlichen Trauung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ein Gespräch der Pfarrperson mit dem Hochzeitspaar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorlage eines Ehescheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Form
                            1  Die Trauung erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-refor  -  mierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz».  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Trauung wird eine Bibel mit persönlichem Eintrag überreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Besondere Fälle
                            1  Eine kirchliche Trauung ist nur nach erfolgter Ziviltrauung gesetzlich ge  -  stattet. Für Paare, die sich nicht zivilrechtlich getraut haben, kann auf  Wunsch eine Segnung im privaten Rahmen geschehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Trauregister
                            1  Alle Trauungen sind in derjenigen Kirchgemeinde ins Trauregister einzutra  -  gen, in der sie vollzogen worden sind.  1.1.2.4. Abdankung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Bedeutung
                            1  Die kirchliche Abdankung ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des  Todes eines Mitgliedes der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ihrem Mittelpunkt steht die Botschaft der Bibel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von daher sind die persönlichen Lebensumstände der Verstorbenen zu be  -  leuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Wunsch kann ein Lebenslauf verlesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anspruch
                            1  Anspruch auf eine kirchliche Bestattung haben alle Mitglieder der Kirchge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit
                            1  Die Pfarrperson ist für die Gestaltung der Abdankung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ansprachen oder musikalische Darbietungen sind mit dem Pfarramt abzu  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Form
                            1  Die kirchliche Bestattung auf dem Friedhof und die Abdankung in der Kir  -  che sind bestimmt durch die örtliche Sitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen derselben stehen dem Kirchenrat in Absprache mit dem Pfarr  -  amt zu. Auf Antrag entscheidet die Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Änderungen sollen der Friedhofordnung nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Anmeldung
                            1  Der Zeitpunkt der Bestattung ist mit dem Pfarramt in Verbindung mit dem  zuständigen Amt der politischen Gemeinde zu vereinbaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Besondere Fälle
                            1  Dem Kirchenrat steht es frei, die Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Abdankungen ohne Pfarrperson,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Abdankung von Personen, die nicht der Landeskirche  angehört haben, zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Ort
                            1  Grundsätzlich findet die Abdankung bei Erdbestattung und Kremation am  letzten gesetzlichen Wohnsitz von Verstorbenen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abweichung von dieser Regel kann in Verständigung mit dem zustän  -  digen Amt der politischen Gemeinde und dem Pfarramt erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine Beisetzung der Urne ausserhalb des Abdankungstermins kann die  Pfarrperson herangezogen werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Stille Bestattung
                            1  Es steht den Angehörigen frei, eine stille Bestattung bzw. eine Bestattung  mit nachfolgender Anzeige zu wünschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Seelsorge
                            1  Die Pfarrperson steht den Hinterbliebenen vor und nach der Abdankung  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Bestattungsregister
                            1  Abkündigung und Eintrag ins kirchliche Bestattungsregister geschehen in  der Gemeinde, in der die Abdankung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abdankungen im Krematorium werden in der Wohngemeinde des bzw. der  Verstorbenen eingetragen.  1.1.2.5. Andere kirchliche Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Hinweis
                            1  Die kirchliche Handlung der Konfirmation wird in Zusammenhang mit dem  kirchlichen Unterricht, diejenige der Ordination und der Installation bei den  Ausführungen über die entsprechenden Amtsträger und Amtsträgerinnen  abgehandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Neue Formen
                            1  Unsere Kirche ist gemäss den Grundsätzen der Reformation offen für neu  gestaltete oder wiederentdeckte Formen religiöser Handlungen wie zum  Beispiel Segnung, Handauflegung und Krankensalbung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Handlungen sind, bevor sie öffentlich ausgeführt werden, zwischen  der Pfarrperson und dem Kirchenrat abzusprechen.  1.2. Auftrag der Unterweisung  1.2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bedeutung
                            1  Die Bemühungen um Unterweisung in biblischer Geschichte und evangeli  -  schem Glauben sind Aufgaben der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Grundlage
                            1  Die Grundlage aller Unterweisung findet sich in der biblisch vielfach be  -  zeugten Pflicht der Eltern, den Kindern Zeugnis zu geben von Wurzel und  Wesen ihres Glaubens. Im Auftrag des Elternhauses macht die Unterwei  -  sung Kinder und Jugendliche vertraut mit Glauben und Leben der christli  -  chen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Elternverantwortung
                            1  Die Eltern tragen die Verantwortung für die Hinführung der Kinder zum  christlichen Glauben. Dazu gehört, dass die Kinder und Jugendlichen zu ei  -  nem regelmässigen Unterrichts- und Gottesdienstbesuch angehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Elternkontakt
                            1  Pfarrpersonen und andere Unterrichtende fördern das Gespräch mit den  Eltern durch Elternabende und Hausbesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wohnortswechsel
                            1  Unterrichtspflichtige Kinder haben beim Wechsel des Unterrichtsortes An  -  spruch auf eine Bestätigung über den Besuch des bisherigen Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Disziplinschwierigkeiten
                            1  Disziplinarische Schwierigkeiten besprechen die Unterrichtenden mit dem  Kind und dessen Eltern. Bleibt dies ohne nachhaltigen Erfolg, kann der Kir  -  chenrat auf Antrag der Unterrichtenden geeignete Massnahmen ergreifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 *
                            Visitation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die regelmässige Visitation des Unterrichts in den Kirchgemeinden sind  die örtlichen Kirchenräte verantwortlich. Der kantonale Kirchenrat erlässt  dazu ein Reglement.  *  1.2.2. Religionsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Umfang
                            1  Der Unterricht beginnt einheitlich mit dem 1. Schuljahr und dauert bis und  mit 1. Klasse Sekundarstufe I, und zwar wie folgt: 1. bis 4. Klasse: je 40 Lek  -  tionen pro Jahr; 5. und 6. Klasse: je 20 Lektionen pro Jahr; 1. Klasse Sekun  -  darstufe I: 40 Lektionen pro Jahr.  *  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Aufgabe
                            1  Der Unterricht soll das Kind mit dem kirchlichen Leben und den biblischen  Geschichten vertraut machen und vermittelt Kenntnisse aus der Bibel, der  Kirchen- und Religionsgeschichte. Er nimmt dabei auf Lebensfragen Bezug.  Die Inhalte sind so darzubieten, dass die altersspezifischen Bedürfnisse der  Kinder Beachtung finden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Organisation
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht wird von einer Pfarrperson oder einer anderen, speziell aus  -  gebildeten Person erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterrichtsstoff wird in einem Lehrplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterricht kann in Einzel- oder Doppellektionen sowie im Rahmen von  Projekten und Lagern durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kann der Unterricht, insbesondere bei Projektarbeit, nicht besucht werden,  so ist dieser in geeigneter Form, eventuell in einer anderen Kirchgemeinde,  zu kompensieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Fachliche Begleitung
                            1  Der kantonale Kirchenrat berät und begleitet die Kirchgemeinden bei Orga  -  nisations- und Gestaltungsformen sowie bei Fragen der Koordination.  *  1.2.3. Konfirmandenunterricht und Konfirmation  1.2.3.1 Konfirmandenunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Aufgabe
                            1  Der Konfirmandenunterricht führt in ein tieferes Verständnis des gelebten  Glaubens ein. Er fördert den Sinn für Gemeinschaft, macht Mut zum Glau  -  ben und Beten und schafft Gelegenheit zu helfendem Handeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            *   Dauer und Pensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konfirmandenunterricht wird im 9.  Schuljahr erteilt. Er kann bereits  nach den Frühlingsferien des 8.  Schuljahres beginnen. In begründeten Ein  -  zelfällen kann auch älteren Konfirmandinnen und Konfirmanden Unterricht  erteilt werden. Der Umfang des Konfirmandenunterrichtes wird in einem Re  -  glement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent  und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Lehrkraft
                            1  Der Konfirmandenunterricht wird von der Pfarrperson der Gemeinde, ver  -  tretungsweise auch von einer anderen dazu ausgebildeten Person, erteilt.  Zur Gestaltung des Unterrichts können weitere Personen zugezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Unterrichtsort
                            1  Unterrichtsort ist in der Regel die Kirchgemeinde, in welcher die Konfir  -  manden und Konfirmandinnen wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 *
                            Teilnahme am Gemeindeleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konfirmandinnen und Konfirmanden besuchen den Gottesdienst und  weitere Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Nach Möglichkeit sind diese  Anlässe mit dem Unterricht in Beziehung zu setzen.  1.2.3.2. Konfirmation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Sinn
                            1  Die Konfirmation ist Aufruf zur verantwortlichen Mitarbeit in Gemeinde und  Gesellschaft, Einladung in die Nachfolge Christi und zum eigenen Glauben  sowie Ausdruck des Eintritts in die kirchliche Mündigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berechtigt zum Patenamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Zeitpunkt
                            1  Die Konfirmation findet in der Regel am Palmsonntag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Bescheinigung und Konfirmandenregister
                            1  Die Konfirmanden und Konfirmandinnen erhalten eine Konfirmationsurkun  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konfirmation wird am Ort ihres Vollzugs ins Konfirmandenregister ein  -  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 *
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzungen zur Konfirmation sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Regel die Taufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Besuch des kirchlichen Unterrichts oder einer entsprechenden  kirchlichen Unterweisung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Besuch von Jugendgottesdiensten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Besuch des Konfirmandenunterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Besuch gottesdienstlicher Feiern und anderer kirchlicher Veran  -  staltungen während des Konfirmandenjahres.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der obligatorische Umfang des Besuchs von Veranstaltungen nach den  Buchstaben  c–e wird durch ein Reglement des kantonalen Kirchenrates in  Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchenräte be  -  stimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Fehlende Taufe
                            1  Jugendliche, die noch nicht getauft sind, empfangen bei der Konfirmation  die Einladung zur Taufe.  1.2.4. Ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Sinn und Auftrag
                            1  Die Kirchgemeinde schafft für die Kinder und Jugendlichen die Gelegenheit  zu erlebnismässigem, sozialem Lernen auch ausserhalb des gottesdienstli  -  chen und schulischen Rahmens. Dabei werden Gelegenheiten für gemeinsa  -  me Erlebnisse angeboten und soziale Fähigkeiten gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Formen
                            1  Formen des praktischen, sozialen Lernens können in Lagern, Kinder- und  Jugendgruppen, sozialen Projekten, Projekten im Umweltbereich usw. ver  -  wirklicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschlies  -  sen.  1.2.5. Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Sinn
                            1  Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, über den Rahmen des gottesdienstli  -  chen Feierns hinaus auch bei den Erwachsenen die Vertrautheit mit Glauben  und Leben der christlichen Gemeinde zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Auftrag
                            1  Die kirchliche Erwachsenenbildung unterstützt eigenständige Meinungsbil  -  dung und verantwortliches Handeln im persönlichen Leben, in Kirche und  Gesellschaft. Dabei schafft sie insbesondere Raum:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Vertiefung des persönlichen Glaubens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Bewältigung besonderer Lebenssituationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen im Spannungs  -  feld von Leben und Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Formen
                            1  Dieser Auftrag kann durch Veranstaltungen zu Fragen von Theologie und  Glaube, Kurse zu besonderen Lebensfragen, Angebote für Schicksalsgrup  -  pen, Projekte im Bereich aktueller Herausforderungen usw. wahrgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *  1.3. Auftrag zu dienendem Handeln  1.3.1. Seelsorge und Diakonie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Praktisches Handeln
                            1  Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, die christliche Botschaft von der Liebe  Gottes auch durch praktisches Handeln zu verkündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortung, die daraus erwächst, trägt jedes Mitglied der Gemeinde  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Seelsorge und Diakonie
                            1  Kirchliche Seelsorge und Diakonie an Menschen in seelischer, materieller  oder sozialer Not gehören zu den Aufgaben der christlichen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Soziale Netze
                            1  Zu den Aufgaben der Kirchgemeinde gehören sowohl die Mitarbeit zur Er  -  haltung der bestehenden sozialen Netze (z. B. Nachbarschaftsbeziehungen  im Dorf) als auch Initiativen zum Aufbau neuartiger sozialer Netze für isolier  -  te Personen (z. B. Betagte, alleinerziehende Eltern).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Träger
                            1  Jedes einzelne Gemeindeglied trägt mit an der Verantwortung für die Erhal  -  tung und den Aufbau sozialer Netze zur gegenseitigen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Seelsorge und Diakonie setzt die Gemeinde speziell geeignete Gemein  -  deglieder ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ermöglicht ihnen Weiterbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Initiative und Zusammenarbeit
                            1  Wo seelische, materielle oder soziale Probleme die personellen oder fachli  -  chen Hilfsmöglichkeiten der Kirchgemeinde übersteigen, beteiligt sie sich an  Projekten zum Aufbau regionaler oder kantonaler Hilfsangebote, oder sie  arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, die bereits Hilfe anbieten.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Ausbildung und Weiterbildung
                            1  Die Kirchgemeinde ermöglicht Personen, die in Seelsorge und Diakonie tä  -  tig sind, geeignete Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Verschwiegenheit
                            1  Die im Auftrag der Kirchgemeinde in Seelsorge und Diakonie tätigen Perso  -  nen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.  1.3.2. Gemeinschaftsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Innerkirchliche Gruppen
                            1  Die Kirchgemeinde fördert das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit ih  -  rer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies kann durch die Bildung und Unterstützung neuer oder bestehender  Gruppen geschehen wie z. B. Jugend- und Altersgruppen, Frauen- und  Männergruppen, Gruppen für neues Bibelverständnis, Hauskreise, Mitarbei  -  ter-  und  Mitarbeiterinnenkreise,  Missionsgruppen, kirchliche  Chöre und  Gruppen für Flüchtlingsbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Jugendarbeit
                            1  Besonderes Gewicht legt die Kirchgemeinde auf die Jugendarbeit. Diese  soll Gemeinschaft und Lebenshilfe anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Kontakt zu anderen Kirchen
                            1  Die  Kirchgemeinde  fördert nach   Möglichkeit  die  Zusammenarbeit  mit  anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften, wobei die Eigenständigkeit  der evangelisch-reformierten Landeskirche gewahrt bleiben soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Kontakte nach aussen
                            1  Die Kirchgemeinde fördert den Kontakt zu Gruppen und Institutionen, die  kulturell, ökologisch oder sozial engagiert sind, wie z.B. Blaues Kreuz, Pro  Infirmis, Pro Senectute, Selbsthilfegruppen, Gruppen alleinerziehender El  -  tern, kulturell aktive Gruppen des Gemeindegebietes, Umweltschutzgruppen  der Gemeinde, Organisationen für Flüchtlingsbetreuung.  1.3.3. Weltweite Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Entwicklungszusammenarbeit und Mission
                            1  Die Kirchgemeinde beteiligt sich an Projekten im Bereich Oekumene,  Mission   und   Entwicklungszusammenarbeit   und   am   interreligiösen   Ge  -  spräch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt  den Aufbauwerken  finanzielle Mittel  zur Verfügung, die aus  Sammlungen und Steuererträgen bestritten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Einsatz für Recht und Gerechtigkeit
                            1  Die Kirchgemeinde setzt sich auch mit sozialen und politischen Fragen  auseinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich dort ein, wo Recht und Gerechtigkeit gefährdet sind oder  missachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützt und fördert die Bildung von Institutionen, die sich benach  -  teiligter Menschen annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Ökumene
                            1  Die Kirchgemeinde und ihre Mitglieder bemühen sich um die Einheit der  Christen und Christinnen verschiedener Konfessionen in Glauben und Han  -  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert die Beziehungen zu Kirchen anderer Länder.  1.4. Organisation  1.4.1. Bestand und Umfang der Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Bestand
                            1  Das Gebiet der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Gla  -  rus ist in folgende Kirchgemeinden eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bilten, umfassend das Dorf Bilten und die Gemeinde Schänis SG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Niederurnen, umfassend die Dörfer Niederurnen und Oberurnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Kerenzen, umfassend die Dörfer Mühlehorn, Obstalden und Filz  -  bach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Mollis-Näfels, umfassend die Dörfer Mollis und Näfels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Netstal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Glarus-Riedern, umfassend die Dörfer Glarus und Riedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ennenda;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Mitlödi;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Schwanden, umfassend die Dörfer Schwanden, Sool, Schwändi,  Haslen, Nidfurn und teilweise Leuggelbach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  Grosstal, umfassend die Dörfer Leuggelbach (teilweise), Luchsin  -  gen, Betschwanden, Rüti, Braunwald und Linthal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  Matt-Engi, umfassend die Dörfer Matt und Engi;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  *  Elm.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Bestandes- und Namensänderungen
                            1  Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der  Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Ge  -  nehmigung durch die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namensänderungen beschliesst die Kirchgemeindeversammlung. Sie müs  -  sen durch die Synode genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Anschluss an eine Nachbargemeinde
                            1  Über den Anschluss eines Gemeindeteils an eine Nachbargemeinde ent  -  scheiden die beteiligten Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Entscheid bedarf der Genehmigung durch die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Evangelische in Grenzgemeinden
                            1  Für die Zugehörigkeit von Evangelisch-Reformierten in Grenzgemeinden  beidseits der Kantonsgrenze zu einer Kirchgemeinde des jeweils anderen  Kantons gelten die bisherigen Verträge oder das bisherige Gewohnheits  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Verträge kann der Kirchenrat unter Vorbehalt der Genehmigung  durch die Synode abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugehörigen sind unter Vorbehalt anderslautender Verträge in den  Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern der Kirchgemeinde gleichge  -  stellt.  1.4.2. Schaffung neuer und Zusammenlegung bestehender  Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Voraussetzungen
                            1  Die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ist nur möglich, wenn sie min  -  destens 800 evangelisch-reformierte Einwohner und Einwohnerinnen um  -  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Verfahren
                            1  Wenn die evangelisch-reformierte Einwohnerschaft eines Gebietes die Bil  -  dung einer eigenen Kirchgemeinde anstrebt, nehmen die entsprechenden  Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten dieses Gebietes mit Na  -  mensunterschrift für die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ausgespro  -  chen hat, leiten die betreffenden Kirchenräte die Angelegenheit mit ihren  Empfehlungen an die betroffenen Kirchgemeinden zur Beschlussfassung  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Gründung einer neuen Kirchgemeinde zugestimmt, so bedarf die  -  ser Entscheid der Genehmigung durch die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Können sich die bestehenden Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet  die Synode in letzter Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Zusammenlegung von Kirchgemeinden
                            1  Wenn zwei oder mehrere Kirchgemeinden die Zusammenlegung anstreben,  nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zusammenlegung entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Zusammenlegung zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der  Genehmigung durch die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Wahlen
                            1  Hat die Synode der Gründung neuer oder der Zusammenlegung bestehen  -  der Kirchgemeinden zugestimmt, berufen die entsprechenden Kirchenräte  eine Kirchgemeindeversammlung ein zur Durchführung der Konstituierung.  1.4.3. Zusammenarbeit von Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Vereinbarungen
                            1  Die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer Auf  -  gaben gemäss Artikel  12 der Kirchenverfassung  1  )   erfolgt in der Regel auf der  Grundlage von Vereinbarungen, ausnahmsweise in der Form von Zweckver  -  bänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemein  -  deversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Zweckverband Begriff
                            1  Ein Zweckverband, der von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer  kirchlicher Aufgaben geschaffen wird, ist eine Körperschaft des öffentlichen  Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Gründung
                            1  Gegründet ist ein Zweckverband nach Genehmigung der Vereinbarung  durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedarf der Zustimmung durch die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband
                            1  Eine Kirchgemeinde kann einem bereits bestehenden Zweckverband mit  dessen Zustimmung beitreten.  1)  GS  IV  A/1/4  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt setzt die Annahme der Vereinbarung des Zweckverbandes  durch die beitrittswillige Kirchgemeinde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese wird mit der Genehmigung der entsprechend geänderten Vereinba  -  rung durch die Synode rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Austritt aus dem Zweckverband
                            1  Der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband kann nur nach  Massgabe der Vereinbarung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Fehlen entsprechender Bestimmungen sind die Vorschriften des  staatlichen Rechts anwendbar.  1.4.4. Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Neu- und Wiedereintritt
                            1  Wer nicht der Evangelisch-Reformierten Landeskirche angehört und ihr  beitreten möchte, wendet sich zu einem vorbereitenden Gespräch an das  Pfarramt seiner Wohngemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für Wiedereintretende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme kann in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jugendliche ohne Mitgliedschaft, die konfirmiert worden sind, werden mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Jahren, nach Erlangen ihrer religiösen Mündigkeit, Mitglied der Evange  -  lisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Austritt
                            1  Wer aus der Evangelisch-Reformierten Landeskirche austreten will, hat  eine schriftliche Erklärung beim für die Wohngemeinde zuständigen Kirchen  -  rat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenrates sucht mit Austretenden  Rücksprache zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Austretende haben die Kirchensteuern gemäss der Steuergesetzgebung  des Kantons Glarus zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Meldewesen
                            1  Der Kirchenrat meldet Ein- und Austritte dem zuständigen Amt der politi  -  schen Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt ein Verzeichnis über Ein- und Austritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Handlungsfähigkeit für Ein- und Austrittserklärungen
                            1  Eintritts- und Austrittserklärungen setzen die Vollendung des 16.  Altersjah  -  res voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kinder unter 16 Jahren können sie von den Eltern abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Eltern gestorben oder ist ihnen die elterliche Gewalt entzogen  worden, entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Urteilsfähige,  unter umfassender Beistandschaft stehende  Personen im Al  -  ter von mehr als 16 Jahren können ebenfalls in die Evangelisch-Reformierte  Landeskirche eintreten oder aus ihr austreten.  1.5. Kirchengut  1.5.1. Erhebung und Verwaltung der Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Steuererhebung
                            1  Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erheben die Kirchgemeinden  Steuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Steuerpflicht
                            1  Steuerpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die auch gemäss  der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus erfasst werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gehört nur der eine Teil eines Ehepaares der Evangelisch-Reformierten  Landeskirche an, wird die Steuer zur Hälfte erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Steuerfuss
                            1  Die Kirchgemeinde bestimmt auf Antrag des Kirchenrates alljährlich den  Steuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Beschwerden
                            1  Beschwerdeinstanz   in   Steuerfragen   ist   das   Verwaltungsgericht   des  Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Finanzkompetenz
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst die Höhe der Finanzkompe  -  tenz des Kirchenrates.  1)  GS  VI  C  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Jahresrechnung und Budget
                            1  Der Kirchenrat legt alljährlich der Kirchgemeindeversammlung Jahresrech  -  nung und Budget zur Genehmigung vor. Diese richten sich nach dem ein  -  heitlichen Kontoplan der Landeskirche gemäss Artikel 217 Absatz 3 Buch  -  stabe e1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden sind gehalten, auch Steuerbeträge für Werke der Dia  -  konie, Mission und für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung zu  stellen.  *  1.5.2. Erstellung und Unterhalt der kircheneigenen Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Gebäude
                            1  Die Kirchgemeinde erstellt und unterhält oder mietet die nötigen Gebäude  und Liegenschaften wie Kirchen, Pfarrhäuser und Kirchgemeindehäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann diese Aufgabe auch gemeinsam mit anderen Körperschaften er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Verantwortung
                            1  Der Kirchenrat ist für den Zustand aller Gebäude und Liegenschaften der  Kirchgemeinde verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Unterhalt
                            1  Der Unterhalt der kircheneigenen Gebäude wird aus der laufenden Rech  -  nung finanziert. Dies ist bei der Festsetzung des Steuerfusses angemessen  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Baufonds
                            1  Für Neubauten und grössere Bauvorhaben ist jede Kirchgemeinde berech  -  tigt, den Baufonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche in Anspruch  zu nehmen, sofern sie die Bedingungen der entsprechenden Verordnung er  -  füllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Denkmalpflege
                            1  Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Bedürfnisse  der Gemeinde Anliegen der Denkmalpflege soweit wie möglich zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Mietvertrag
                            1  Der Kirchenrat regelt in einem Vertrag Miete und Nebenkosten für die von  kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benutzten kircheneigenen Ge  -  bäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Benützung
                            1  Der Kirchenrat entscheidet über die Benützung der kirchlichen Gebäude zu  anderen Zwecken.  1.5.3. Erhebung und Verwaltung der Sammlungen und Kollekten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Kollekten, Zweckbestimmung
                            1  Kollekten werden in jedem Gottesdienst und bei gottesdienstähnlichen  Veranstaltungen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Möglichkeit sollen die Kollekten zweckbestimmt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verwendung der Kollekten entscheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne besondere Zweckbestimmung erhobene Kollekten sind dem Spend  -  gut der Kirchgemeinde zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Spendgut darf nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steu  -  ern zu decken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Kantonale Sammlungen und Kollekten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Kirchenrat erstellt alljährlich eine Liste mit Terminen für ver  -  bindliche und empfohlene Sammlungen und Kollekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Verantwortliche
                            1  Für die Sammlungen zugunsten von Projekten der Mission und Entwick  -  lungszusammenarbeit bestimmt der Kirchenrat in jeder Kirchgemeinde eine  verantwortliche Person, welche die Gemeinde orientiert, die Sammlungen  leitet und sammlungsbezogene Aktionen durchführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Schweizerische Sammlungen
                            1  Nach   Möglichkeit   soll   die   Kantonalkirche   bei   gesamtschweizerischen  Sammlungen auch eigene Aktionen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Verwaltung
                            1  Der Kirchenrat regelt die ordnungsgemässe Verwaltung der eingegangenen  Spendengelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingegangenen Beträge werden möglichst bald ihrer Zweckbestim  -  mung zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er leitet die genehmigte Jahresabrechnung über die Kollekten und Samm  -  lungen dem kantonalen Kirchenrat weiter.  *  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  1.5.4. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a
                            *   Erhebung von Beiträgen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kirchgemeinde erhebt für kirchliche Handlungen und kirchliche Diens  -  te, welche für Mitglieder erbracht werden, die nicht in der betreffenden  Kirchgemeinde wohnen, sowie für Nichtmitglieder Beiträge. Die Synode er  -  lässt eine Verordnung.  1.6. Organe der Kirchgemeinde  1.6.1. Übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Organe
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der Kirchgemeinde sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kirchgemeindeversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Kirchenrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beauftragten für die Rechnungsrevision.  1.6.2. Kirchgemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Stellung und Zusammensetzung
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Artikel  14 der Kirchenverfas  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeindeglieder, die nicht stimmberechtigt sind, sind befugt, den Ver  -  handlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Aufgaben
                            1  Neben den in Artikel 16 der Kirchenverfassung aufgeführten Geschäften ist  die Kirchgemeindeversammlung zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Festsetzung der gottesdienstlichen Formen, soweit diese we  -  der gesamtkirchlich geordnet noch dem Kirchenrat übertragen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den allfälligen Erlass einer örtlichen Kirchenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beschlussfassung über die Ergreifung des fakultativen Refe  -  rendums gemäss Artikel  35 der Kirchenverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschlussfassung über die Ergreifung eines Initiativbegehrens  gemäss Artikel  36 der Kirchenverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Ermächtigung des Kirchenrates zur Prozessführung namens  der Kirchgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Festsetzung der Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Bestätigung einer durch den Kirchenrat als Pfarrprovisor oder  Pfarrprovisorin angestellten Pfarrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Antragsrecht
                            1  Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied hat das Recht, an der Kirchge  -  meindeversammlung zu den traktandierten Geschäften zu sprechen und An  -  träge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge an die Kirchgemeindeversammlung können jederzeit dem Kirchen  -  rat schriftlich eingereicht oder an Kirchgemeindeversammlungen zu Proto  -  koll erklärt werden. Solche Anträge sind spätestens der übernächsten or  -  dentlichen Kirchgemeindeversammlung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Protokoll
                            1  Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen der Kirchgemeindever  -  sammlungen ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Protokoll ist vom Kirchenrat innert acht Wochen zu genehmigen  und anschliessend während 14  Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Einwendungen und Berichtigungsbegehren sind während dieser  Frist beim Kirchenrat schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmun  -  gen über die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung enthalten, gel  -  ten die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes  1  )    und des  Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. Anwendbar sind insbeson  -  dere dessen Vorschriften über die Einberufung, das Abstimmungsverfahren  und den Ausstand.  *  1.6.3. Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Stellung
                            1  Der Kirchenrat ist die leitende, vollziehende und verwaltende Behörde der  Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und ist  gemeinsam mit den ordinierten Amtspersonen verantwortlich für das Leben  in der Kirchgemeinde.  *  1)  GS  II  E/2  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143a
                            *   Behördenweiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder kirchlicher Behörden eignen sich laufend die zur Erfüllung ihrer  Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse an und bilden sich ent  -  sprechend ihrer Aufgabe in der Behörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Kirchenrat unterstützt und fördert die Weiterbildung der Be  -  hördenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Aufgaben
                            1  Der Kirchenrat erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ  übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Kirchenrat obliegt es insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die würdige Abhaltung der Gottesdienste und ihre zeitliche  Festsetzung zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beim Abendmahl mitzuwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Gemeindeaufbau, die Seelsorge und die Diakonie zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mission, Entwicklungszusammenarbeit und Ökumene zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Traktanden der Kirchgemeindeversammlung vorzubereiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der kantona  -  len Kirchenorgane zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Pfarrpersonen, die weiteren Amtsinhaber und Amtsinhaberin  -  nen sowie die Angestellten der Kirchgemeinde in der Erfüllung ih  -  rer Aufgaben zu unterstützen und ihre Amtsführung zu überwa  -  chen. Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die «Verhaltens  -  grundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der  kirchlichen Tätigkeit» oder bei Verdacht auf strafbares Verhalten  sowie erheblichen Spannungen und Konflikten muss das Präsidi  -  um des kantonalen Kirchenrates umgehend informiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  einen Pfarrprovisor oder eine Pfarrprovisorin anzustellen, wobei  die Bestätigung durch die Kirchgemeindeversammlung vorbehal  -  ten bleibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  den kirchlichen Unterricht zu beaufsichtigen und die kirchliche  Kinder- und Jugendarbeit sowie die Erwachsenenbildung zu för  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Zusammenarbeit zwischen benachbarten Kirchgemeinden zu  fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  für den Unterhalt der gemeindeeigenen Gebäude und Liegen  -  schaften zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  für eine angemessene Orientierung der Öffentlichkeit über das  kirchliche Leben besorgt zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  *  Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, einen  Sekretär oder eine Sekretärin, Raumpflegepersonal sowie weitere  stundenweise Beschäftigte anzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  *  das Archiv der Kirchgemeinde zu führen und die Amtsübergaben  von Kirchenratsmitgliedern, Pfarrpersonen und Angestellten zu  vollziehen. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  *  die Kirchenrätetagungen zur Besprechung der Synodegeschäfte in  Absprache mit den übrigen Kirchgemeinden zu organisieren und  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Wahlvorschriften und Konstituierung
                            1  Für die Wahl der Kirchenräte und Kirchenrätinnen gelten die Bestimmun  -  gen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstim  -  mungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Verwalter oder die Verwalte  -  rin werden direkt in ihre Ämter gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen konstituiert sich der Kirchenrat selber, wobei der Verwalter  oder die Verwalterin nicht gleichzeitig als Vizepräsident oder Vizepräsidentin  bezeichnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kirchenrat kann ein Nichtmitglied für die Protokollführung bezeichnen.  Es hat kein Stimmrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Protokoll
                            1  Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenrates ist ein Protokoll  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Protokoll ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmun  -  gen über den Kirchenrat enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmun  -  gen des staatlichen Rechts über die Vorsteherschaften der Gemeinden.  1.6.4. Beauftragte für die Rechnungsrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Auftrag
                            1  Die Beauftragten für die Rechnungsrevision prüfen das gesamte Rech  -  nungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Kontrollen
                            1  Die Beauftragten sind befugt, jederzeit Kontrollen des Rechnungswesens  vorzunehmen.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Unabhängigkeit
                            1  Die Beauftragten sind vom Kirchenrat unabhängig und nur der Kirchge  -  meindeversammlung verantwortlich.  1.7. Angestellte und Beauftragte der Kirchgemeinde  1.7.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Angestellte
                            1  Angestellte der Kirchgemeinde sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Pfarrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Pfarrprovisor und Pfarrprovisorin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Sozialdiakon und -diakonin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Sigrist und Sigristin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  andere, z. B. Jugendarbeiter und Jugendarbeiterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Stellenteilung
                            1  Eine Anstellung innerhalb der Kirchgemeinde kann auch so wahrgenom  -  men werden, dass sich zwei Personen in die Arbeit der betreffenden Stelle  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Amtsdauer und Wiederwahl
                            1  Die Amtsdauer für Angestellte, die von der Kirchgemeindeversammlung  gewählt werden, beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gedenkt ein Kirchenrat eine angestellte Person nicht zur Wiederwahl vor  -  zuschlagen, hat er ihr nach vorangegangener Aussprache mindestens drei  Monate vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben. Bei einer Pfarrper  -  son beträgt diese Frist sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Kündigungsfrist
                            1  Pfarrpersonen können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhal  -  tung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Angestellte, die durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt  worden sind, können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhal  -  tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen, die durch den Kirchenrat eingestellt worden sind, kann wäh  -  rend einer Probezeit von drei Monaten das Dienstverhältnis beidseitig auf  das Ende der Woche, welche der Kündigung folgt, aufgelöst werden. Nach  Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende des  dritten der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden. Die Abkürzung  der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 *
                            Verletzung von Amts- und Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angestellte der Kirchgemeinde, die ihre Amts- und Berufspflichten vorsätz  -  lich oder fahrlässig vernachlässigen oder verletzen oder gegen die Verhal  -  tensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirch  -  lichen Tätigkeit verstossen, werden disziplinarisch bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Disziplinarmassnahmen
                            1  Als Disziplinarmassnahmen kommen in Betracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mündlicher oder schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verweigerung einer Besoldungserhöhung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  vorübergehende Einstellung im Amt bis zu drei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  fristlose Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zu ergreifende Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere  der Amts- und Berufspflichtverletzung, nach der dadurch bewirkten Beein  -  trächtigung des Ansehens der Kirche, nach dem bisherigen Verhalten der  angestellten Person sowie nach der Schwere ihres Verschuldens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   fristlose   Entlassung   darf   nur   erfolgen,   wenn   die   Amts-   und  Berufspflichtverletzung derart schwer wiegt, dass ein Verweilen im Amt bis  zum Ablauf der Amtsdauer mit dem Ansehen der Kirche unvereinbar er  -  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelne Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 *
                            Disziplinarbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Disziplinarbehörde ist der Kirchenrat, beziehungsweise das gemäss Statu  -  ten zustehende Organ bei Zweckverbänden gemäss Artikel 12 der Kirchen  -  verfassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarbehörde muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates  umgehend informieren:  1.  bei erheblichen Spannungen und Konflikten,  2.  bei Verdacht strafbaren Verhaltens,  3.  bei Verdacht des Verstosses gegen die Verhaltensgrundsätze zum  Schutz der persönlichen Integrität.  Das Präsidium des kantonalen Kirchenrates entscheidet, ob die Disziplinar  -  behörde für die Untersuchung Fachpersonen beizuziehen hat. Im Übrigen  bleiben Zuständigkeiten der Disziplinarbehörde unberührt.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zum Entscheid der Disziplinarbehörde ist das Gehalt der angestellten  Person weiterhin auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158
                            *   Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Beschlüsse und Entscheide der Disziplinarbehörde kann gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 der Kirchenverfassung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erhoben werden. Das Präsidium hat in den Ausstand zu treten, sofern es ge -
                            stützt auf Artikel  157  Absatz  2 Kirchenordnung am Verfahren beteiligt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Ferienanspruch
                            1  Angestellte der Kirchgemeinde haben bis zum zurückgelegten 60. Alters  -  jahr Anrecht auf fünf Wochen und vom 61. Altersjahr an auf sechs Wochen  Ferien pro Jahr. Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien zu be  -  ziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Entschädigung bei Krankheit oder Unfall
                            1  Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihr Amt nicht ausüben,  haben sie Anrecht auf das volle Gehalt für die Dauer eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eventuelle Leistungen aus Versicherungsansprüchen, deren Prämien die  Angestellten nicht selber bezahlt haben, fallen der Kirchgemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160a
                            *   Berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die berufliche Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Angestellten der Kirchge  -  meinden und der Landeskirche regelt die Synode auf dem Verordnungsweg.  1.7.2. Pfarrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Einrichtung des Pfarramtes
                            1  In jeder Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft besteht ein Pfarr  -  amt. Es kann mehrere Pfarrstellen enthalten. Über die Zuteilung der minima  -  len Pfarrstellenprozente erlässt die Synode eine Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleine Gemeinden können die Personalunion mit einer Nachbargemeinde  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für besondere Gemeindeaufgaben oder zur Entlastung von Pfarrpersonen  können andere Dienststellen geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Verantwortung in der Gemeinde
                            1  Den Pfarrpersonen obliegt die Verantwortung für die folgenden Aufgaben  -  bereiche:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gottesdienst und kirchliche Handlungen: Zusätzlich zur eigenen  Verkündigungstätigkeit sollen auch andere Gemeindeglieder zur  Mitgestaltung gottesdienstlicher Feiern eingeladen und angeleitet  werden. Die Gestaltung des Jugendgottesdienstes und die Vorbe  -  reitung der Sonntagsschule gehören mit in diesen Aufgabenbe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Seelsorge und Diakonie: Diese gehören zur Aufgabe der ganzen  Gemeinde. Die Pfarrpersonen sind angehalten, über die eigenen  Tätigkeiten hinaus Gemeindeglieder und Gruppen in diese Dienste  einzuführen und sie in ihrer Arbeit zu begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gemeindeaufbau: Durch das Engagement in Jugendarbeit und Er  -  wachsenenbildung. Durch die Betreuung der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter sowie die Animation von Gruppen und Projekten trägt  die Pfarrperson zum Aufbau einer mündigen Kirchgemeinde bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterweisung: Der Konfirmandenunterricht wird üblicherweise von  der Pfarrperson erteilt. Für die Gestaltung dieses Unterrichts wie  auch für die weitere kirchliche Unterweisung können andere Per  -  sonen zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den administrativen Aufgaben der Pfarrperson gehört insbesondere  auch die Führung der Kirchenbücher und des pfarramtlichen Archivs. Der  kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Verantwortung innerhalb der Landeskirche
                            1  Pfarrpersonen sind mitverantwortlich für die Dienste der Landeskirche. Sie  können mit dem Einverständnis des Kirchenrates ihnen zugewiesene Aufga  -  ben übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Nebenämter
                            1  Pfarrpersonen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt  zu widmen und sich aller Nebenbeschäftigungen zu enthalten, soweit diese  sie in der Erfüllung ihrer Hauptaufgaben beeinträchtigen. Es gehört jedoch  zu ihrem Auftrag, sich über die kirchlichen Amtspflichten hinaus um die Auf  -  gaben der Fürsorge und der Schule sowie um kulturelle und gemeinnützige  Bestrebungen zu kümmern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Übernahme von Ämtern oder zeitraubenden Aufgaben sowie für  besoldete Nebenbeschäftigungen haben Pfarrpersonen die Bewilligung ih  -  res Kirchenrates einzuholen.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Erfüllung der Aufgaben, Freisonntage, Kanzeltausch
                            1  Pfarrpersonen fördern in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat die aktive  und selbstständige Mitarbeit von Gemeindegliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in ihren Aufgaben durch speziell geeignete Gemeindeglieder  entlastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben über ihre Ferienwochen hinaus Anrecht auf vier freie Sonntage  pro Jahr, wobei die Entschädigung für die Stellvertretung von der Kirchge  -  meinde übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 Zuständigkeit
                            1  Pfarrpersonen sind zuständig und verantwortlich für die Gottesdienste und  Amtshandlungen in ihrer Gemeinde und für Mitglieder ihrer Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer anderen Kirchgemeinde dürfen Pfarrpersonen nur mit dem Einver  -  ständnis der zuständigen Pfarrperson oder des entsprechenden Kirchenra  -  tes Amtshandlungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wendet sich ein Mitglied einer anderen Kirchgemeinde an sie, so ist eine  allfällige Amtshandlung in der eigenen Gemeinde dem Pfarramt jener Kirch  -  gemeinde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pfarrpersonen dürfen ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenräte Kin  -  der und Jugendliche, die nicht in ihrer Gemeinde wohnen, nicht in den Reli  -  gionsunterricht aufnehmen oder konfirmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Weigerungsrecht
                            1  Pfarrpersonen haben in Ausnahmefällen das Recht, eine Amtshandlung,  die sie nach ihrem Gewissen nicht verantworten können, nach Rücksprache  mit dem Dekanat und unter Mitteilung an den Kirchgemeindepräsidenten  oder die Kirchgemeindepräsidentin zu verweigern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Verschwiegenheit
                            1  Pfarrpersonen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Wahrung des Berufsge  -  heimnisses gemäss Artikel 321 des Strafgesetzbuches verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Kirchenrat kann die gemäss diesem Artikel zur Wahrung des  Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen auf deren Gesuch hin von der  Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Vermittlung in Konflikten
                            1  Spannungen zwischen Pfarrpersonen und Kirchgemeinde soll der Kirchen  -  rat durch ein offenes Gespräch zu lösen versuchen. Kommt es auf diese  Weise zu keiner Verständigung, ist das Dekanat zur Vermittlung heranzuzie  -  hen. Gelingt kein Ausgleich, unterbreitet der Kirchenrat die Angelegenheit  dem kantonalen Kirchenrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Kirchenrat kann zur Abklärung von Streitigkeiten und zur  Konfliktregelung eine unabhängige Person oder eine Kommission beauftra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Ordination
                            1  Die Ordination ist die einmalige kirchliche Beauftragung zur Verkündigung  des Evangeliums. Sie ist die Voraussetzung zur selbständigen Führung eines  Pfarramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom kantonalen Kirchenrat angeordnet und durch eines seiner or  -  dinierten Mitglieder in einem öffentlichen Gottesdienst vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Wahl und Pfarrinstallation
                            1  Sich bewerbende Personen können zur Wahl in eine Kirchgemeinde vorge  -  schlagen werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Wahlfähigkeit festge  -  stellt und die Wählbarkeit erteilt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sich   bewerbende   Personen   mit   einem   ausländischen   Ausbildungsab  -  schluss sind nach Abklärung ihrer Wahlfähigkeit durch den kantonalen Kir  -  chenrat während zwei Jahren provisorisch anzustellen. Ihre Wählbarkeit wird  vom kantonalen Kirchenrat erst nach Bestehen eines Kolloquiums beurteilt.  Der kantonale Kirchenrat erlässt Ausführungsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Pfarrwahl ist dem kantonalen Kirchenrat mitzuteilen. Der Kirchenrat  legt im Einverständnis mit dem kantonalen Kirchenrat und dem Dekanat die  Pfarrinstallation zur Amtseinführung fest. Bei diesem Anlass haben die  Gewählten das Gelübde treuer Amtsführung abzulegen, sofern sie nicht  schon bisher im Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des  Kantons Glarus gestanden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Lernvikariat
                            1  Die Ausbildungsorte von Lernvikaren oder Lernvikarinnen sind vom kanto  -  nalen Kirchenrat zu genehmigen. Hinsichtlich Ausbildung und Ausbildungs  -  beiträgen sind die Regelungen der Konkordatskonferenz massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 *
                            Besoldung, Sozialversicherung, Abzug für Amtswohnung, Spe  -  sen, Anstellungsvertrag  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Synode regelt auf dem Verordnungsweg die Besoldung sowie die Sozi  -  alversicherung der Pfarrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Miete für die Amtswohnung in Absprache mit dem Steueramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Spesenentschädigung sowie  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Anstellungsbedingungen der Pfarrperson. Der kantonale Kir  -  chenrat erstellt einen Musteranstellungsvertrag und ein Pflichten  -  heft, welche unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen  für die Kirchgemeinden verbindlich sind. Der Entwurf des Anstel  -  lungsvertrags ist dem kantonalen Kirchenrat zur Stellungnahme  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pfarrpersonen sind verpflichtet, in der von der Gemeinde zur Verfügung ge  -  stellten Amtswohnung Wohnsitz zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Rücktritt
                            1  Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf Ende des Monats, in welchem  das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskas  -  se erreicht wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Pfarrermangel oder für Stellvertretungsaufgaben können sie als Pfarr  -  provisor oder Pfarrprovisorin beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Tod von im Amt stehenden Pfarrpersonen wird die Barbesoldung  noch für den laufenden und die folgenden drei Monate ausgerichtet. Die hin  -  terbliebene Familie ist berechtigt, die Amtswohnung bis zu einem halben  Jahr weiter zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175
                            *   Weiterbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pfarrpersonen sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben  dem kantonalen Kirchenrat jährlich über ihre absolvierte Weiterbildung Be  -  richt zu erstatten.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175a
                            *   Kurze Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pfarrpersonen haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung von fünf ganzen  oder zehn halben Tagen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den ersten fünf Amtsjahren sind Amtseinsteigerinnen und Amtseinstei  -  ger zur Weiterbildung gemäss der  «Ordnung des Konkordats für die Weiter  -  bildung in den ersten fünf Amtsjahren» (WEA) verpflichtet. In dieser Zeit be  -  steht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176
                            *   Vertiefte Weiterbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab Beginn des zehnten Jahres im Pfarramt, wovon fünf Jahre in der Glar  -  ner Kirche, haben Pfarrpersonen das Anrecht auf eine vertiefte Weiterbil  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese hat einen maximalen Umfang von insgesamt 17 Wochen effektiver  Ausbildungszeit. Besteht sie aus mehreren Einheiten, so liegen die erste und  letzte Einheit höchstens drei Jahre auseinander. Der kantonale Kirchenrat  kann in begründeten Ausnahmefällen einen vorzeitigen Beginn, eine längere  effektive Ausbildungszeit oder eine verlängerte Spanne von Anfang und  Ende bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der voraussichtliche Abschluss einer vertieften Weiterbildung hat vor der  Vollendung des 60. Altersjahres zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Solange die vertiefte Weiterbildung bezogen wird, besteht kein Anrecht auf  zusätzliche kurze Weiterbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine weitere vertiefte Weiterbildung ist frühestens zehn Jahre nach Ab  -  schluss einer vertieften Weiterbildung möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement.  *  7–8  ......  *  1.7.3. ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177–181 *
                            ......  1.7.4. Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und  Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen  Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Voll- oder teilamtliche Angestellte
                            1  Wo die Aufgaben in der Gemeinde es erfordern, sollen die Kirchgemeinden  vollamtliche oder teilamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen anstellen  und zwar je nach Aufgabenbereich und Angebot Sozialdiakone und Sozial  -  diakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für  den kirchlichen Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterin  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182a *
                            Ausbildung Sozialarbeit, Prüfung der Ausbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung von Sozialdiakonen und Sozialdiakoninnen hat der «Über  -  einkunft Sozialdiakonische Dienste» der «Diakonatskonferenz der Evange  -  lisch-Reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» zu entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sich bewerbende Personen können als Sozialdiakone oder Sozialdiakonin  -  nen angestellt werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Ausbildungsab  -  schlüsse überprüft und die Zulassung zur Anstellung erteilt hat.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182b
                            *   Ausbildung Religionsunterricht, Prüfung der Ausbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erteilen von kirchlichem Religionsunterricht setzt eine entsprechende  Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sich bewerbende Personen können als Religionsfachlehrpersonen ange  -  stellt werden, wenn die Unterrichtskommission ihre Ausbildung überprüft  und der kantonale Kirchenrat die Zulassung zur Anstellung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Einsetzung
                            1  Es wird empfohlen, diese Angestellten in gottesdienstlichen Feiern in ihren  Dienst einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Aufsicht, Zusammenarbeit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Angestellten unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates. Er sorgt im  Bedarfsfall für ihre berufsbegleitende Ausbildung und regelt eine allfällige  Rückzahlungspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie üben ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarramt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184a
                            *   Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sozialdiakone  und Sozialdiakoninnen  sowie  Fachlehrpersonen für  den  kirchlichen Religionsunterricht sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzu  -  bilden. Sie haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung gemäss Artikel  175a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin können der Arbeitgeber und der kantonale Kirchenrat über  den Besuch vertiefter Weiterbildung befinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Besoldung
                            1  Der kantonale Kirchenrat ordnet die Besoldungsfragen in einem besonde  -  ren Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Nebenbeschäftigung
                            1  In Bezug auf die Nebenbeschäftigungen gilt Artikel  164 dieser Kirchenord  -  nung sinngemäss.  1.7.5. Organistendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 *
                            1  Für die Kirchenmusik stellt jede Kirchgemeinde eine qualifizierte Person  an. Die Anstellung kann auch aufgeteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Auftrag
                            1  Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist für die Musik, den  Gemeindegesang und die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes mitver  -  antwortlich. In Zusammenarbeit mit Pfarramt und Kirchenrat werden die mu  -  sikalischen Veranstaltungen in der Kirchgemeinde gefördert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kirchgemeinde   erstellt   für   die   vom   Kirchenmusiker   gewünschten  Dienste ein detailliertes Pflichtenheft. Daraus leiten sich die Stellenprozente  und die Besoldung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode ordnet die Besoldungsfragen in einer besonderen Verord  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189a *
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kirchenmusikern wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie ha  -  ben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent-  Pensum beträgt diese eine Woche, bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage  pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag.  *  1.7.6. Sigristendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Auftrag
                            1  Der Sigrist, die Sigristin sorgt für die Bereitstellung, Reinigung/Pflege der  öffentlichen Räume der Kirchgemeinde und unterhält das Umgelände und  die Einrichtung. Mängel, die sie nicht selber beheben können, melden sie  dem Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen auf Weisung des Pfarramtes die nötigen Vorbereitungen für den  Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Gemeinde sowie für den  kirchlichen Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben wie die Besoldung werden vom Kirchenrat in einem Anstel  -  lungsvertrag geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 *
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sigristinnen und Sigristen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubil  -  den. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-  Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe  Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag.  *  1.7.7. Andere Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Andere Angestellte
                            1  Die Kirchgemeinde kann, wo es die Erfüllung ihres Auftrages erfordert,  auch andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Dienst nehmen. Sie regelt  die Anstellung in Anlehnung an das Reglement des kantonalen Kirchenrates  selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Neben den besoldeten Angestellten ist jede Kirchgemeinde auf freiwillige  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Der Kirchenrat ist zusammen  mit dem Pfarramt dafür besorgt, dass diese Beauftragten gefördert und für  ihre Dienste aus- und weitergebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194a
                            *   Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weiteren im kirchlichen Dienst tätigen Personen wird empfohlen, sich re  -  gelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiter  -  bildung. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf  ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten  als halbe Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Anstellungsvertrag.  *  2. Evangelisch-Reformierte Landeskirche  2.1. Verantwortung  2.1.1. Verantwortung gegenüber den ethischen, sozialen und kulturellen  Fragen der Gegenwart
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Grundsatz
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche bezeugt die Herrschaft Gottes  über alle Lebensbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich ein für die Erhaltung der Schöpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem Grundsatz der Freiheit und der Gleichberechtigung aller Men  -  schen tritt sie ein für eine Gerechtigkeit, die sich vor allem gegenüber den  Schwächeren zu bewähren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie engagiert sich für die Erhaltung und Förderung von Frieden und für die  Verminderung von Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 Wahrnehmung der Verantwortung
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche kann und soll im Rahmen ihres  Auftrages zu wichtigen Gegenwartsfragen Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert kulturelle, gemeinnützige und ökologische Bestrebungen, die  über die einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. Sie bemüht sich um stän  -  digen Kontakt zur Schule und anderen Stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leistet konkrete Beiträge zur Linderung sozialer Probleme insbesondere  durch:  1.  ihre regionalen Dienste;  2.  *  Einsitz in der Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Sonenhügel  (BTS);  3.–4.  *  ......  5.  *  die Mitgliedschaft in den Vereinen «ALOJOB» und «Schuldenbera  -  tung Glarnerland».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wirkt mit an der Lösung neu entstehender sozialer und ökologischer  Probleme.  2.1.2. Verantwortung für die Oekumene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Grundsatz
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche setzt sich ein für das Wachstum  und die Intensivierung der ökumenischen Beziehungen und den Dialog mit  anderen Religionsgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Wahrnehmung der Verantwortung
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ermuntert die Gemeinden zu  ökumenischen Veranstaltungen am Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie pflegt die Kontakte mit den kantonalen Instanzen der Römisch-Katholi  -  schen Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützt die ökumenischen Bestrebungen auf schweizerischer Ebe  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bemüht sich um aktive Beziehungen zur evangelischen Allianz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie bemüht sich um den Dialog mit Menschen, die dem traditionellen  Angebot der Kirche kritisch gegenüberstehen und mit heutigen Glaubens  -  aussagen und Frömmigkeitsformen Mühe bekunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie erwartet von allen Verantwortlichen der Kirche eine offene und toleran  -  te Haltung in Glaubensfragen.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  2.1.3. Verantwortung gegenüber den gemeinsamen Aufgaben des  schweizerischen Protestantismus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Grundsatz
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist durch Mitgliedschaft, Mitar  -  beit und Mitbestimmung denjenigen Werken und Organisationen verpflich  -  tet, derer die Kirche zur Durchführung ihres Auftrages bedarf. Sie bemüht  sich darum, einerseits die Aufgaben und Anliegen dieser Werke und Organi  -  sationen den Kirchgemeinden in geeigneter Form bekanntzumachen und  andererseits in den Werken und Organisationen auch nach Möglichkeit die  Haltung der Kirchgemeinden und Kirchenmitglieder zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Wahrnehmung der Verantwortung
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist insbesondere Mitglied  1.  der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und der ihr ange  -  schlossenen oder unterstellten Werke;  2.  *  der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz KIKO;  3.  *  der Reformierten Medien;  4.  *  ......  5.  *  der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz;  6.  *  ......  7.  *  des Konkordats für die Ausbildung der reformierten Pfarrpersonen  und ihre Zulassung in den Kirchendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterstützt in erster Linie die  Arbeit  1.  *  ......  2.  *  der Protestantischen Solidarität Schweiz und der Reformationss  -  tiftung;  3.  *  des Verbandes Kind und Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *  2.1.4. Verantwortung gegenüber den Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Grundsatz
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt jene Aufgaben, die über  den Rahmen und die Möglichkeiten der einzelnen Kirchgemeinden hinaus  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt Aufgaben wahr, die im Interesse der Gesamtheit der Kirchge  -  meinden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Kasse
                            1  Dieser Aufgabe dient unter anderem die Kasse der Evangelisch-Reformier  -  ten Landeskirche. Sie wird vom Quästorat des kantonalen Kirchenrates ver  -  waltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Zweck der Kasse
                            1  Die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche dient folgenden  Zwecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Gewährleistung der gesamtkirchlichen Aufgaben, den regionalen  Diensten und ständigen Aufträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Unterstützung  der Aufgaben  der  Kirchgemeinden  durch einen  Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ......  c1.  *  Verwaltung der Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterstützung der Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und  Mitarbeiterinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Leistung von Pflichtbeiträgen gemäss den Beschlüssen der Syno  -  de;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Leistung von Beiträgen gemäss den Beschlüssen des kantonalen  Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Finanzierung weiterer von der Synode oder vom kantonalen Kir  -  chenrat beschlossener einmaliger oder wiederkehrender Ausga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Einnahmen
                            1  Die Einnahmen der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche be  -  stehen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  den von der Synode beschlossenen Abgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den von der Synode beschlossenen Steuerbeiträgen der Kirchge  -  meinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Zinsen des Vermögens der Evangelisch-Reformierten Landes  -  kirche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schenkungen und Vermächtnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Bezahlung der Gemeindebeiträge
                            1  Die Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b  werden jeweils von der Synode in Prozenten der einfachen Steuer gemäss  der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus beschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Beiträge sind bis spätestens Ende März der Kasse der Evangelisch-  Reformierten Landeskirche zu überweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206–208 *
                            ......  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208a
                            *   Sonderrechnung Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung  Finanzausgleich für folgende Zwecke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Steuerkraftausgleich unter den Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge an Gemeinde-Reorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beiträge für besondere Lasten der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sonderrechnung Finanzausgleich wird gespiesen durch Steuerbei  -  träge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bedingungen für einen Anspruch aus der Sonderrechnung Finanzaus  -  gleich sind in einer Verordnung der Synode festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Baufonds
                            1  Die  Evangelisch-Reformierte   Landeskirche   unterhält   einen   Fonds   zum  Zweck der Mitfinanzierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden und der  Landeskirche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Fonds wird gespiesen durch Beiträge gemäss Artikel 204 Buchsta  -  be b.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bedingungen für Zahlungen aus dem Fonds sind in einer Verordnung  festgelegt.  2.2. Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche  2.2.1. Aktivbürgerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Hinweis
                            1  Der Bestand und die Rechte der Aktivbürgerschaft sind in den Artikeln  33–  39 der Kirchenverfassung niedergelegt.  2.2.2. Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Hinweis
                            1  Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Synode sind aus den Arti  -  keln  40–47 der Kirchenverfassung ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode erlässt die in dieser Kirchenordnung aufgeführten Verordnun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212 Verteilung der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen
                            1  Die Verteilung der 50  Vertreter und Vertreterinnen der Kirchgemeinden wird  nach folgendem Verfahren ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erste Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung  des Kantons wird durch 50 geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl  aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung massgebend.  Jede Kirchgemeinde, deren Mitglieder diese Zahl nicht erreichen,  erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zweite Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung  der verbleibenden Kirchgemeinden wird durch die Zahl der noch  nicht zugeteilten Sitze geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl auf  -  gerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend.  Jede Kirchgemeinde erhält nun soviele Sitze, als die neue Vertei  -  lungszahl in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kirchgemein  -  den mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder  mehrere Kirchgemeinden die gleiche Restzahl, so wird der letzte  Sitz derjenigen Kirchgemeinde zugeteilt, die nach der Teilung ihrer  Mitgliederzahl durch die für die erste Verteilung massgebende  Zahl den grössten Rest aufwies.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verteilung ist das amtliche Ergebnis der letzten Volkszählung  massgebend. Der kantonale Kirchenrat stellt nach jeder Volkszählung die  Sitzverteilung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 213 Reglement
                            1  Für die Einberufung der Synode, ihre Konstituierung, ihre Wahlen und Ver  -  handlungen gibt sich die Synode ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 214 Ausgabenkompetenz
                            1  Synodenbeschlüsse über einmalige Ausgaben, soweit sie 10  Prozent der  Gesamteinnahmen des letzten Rechnungsjahres übersteigen, unterstehen  dem fakultativen Referendum.  2.2.3. Kantonaler Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 215 Hinweis
                            1  Für die Zusammensetzung und Konstituierung des kantonalen Kirchenra  -  tes sind die Artikel  48 und 49 der Kirchenverfassung massgebend.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Wahlkompetenz
                            1  Aufgrund der in Artikel 50 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben ist  der kantonale Kirchenrat insbesondere für folgende Wahlen zuständig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Wahl der Inhaber und Inhaberinnen der regionalen Dienste und der  hauptamtlichen Sekretariatsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Wahl der Mitglieder in Kommissionen;  c.–f.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wahl der Angestellten auf dem Sekretariat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Wahl von Vertrauenspersonen für den Bereich zum Schutz der  persönlichen Integrität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Pflichten und Befugnisse
                            1  Der kantonale Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der  Evangelisch-Reformierten Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt die Verwaltung der Landeskirche. Zu seinen Aufgaben gehört es,  das kirchliche Handeln zu planen und zu koordinieren, Initiativen zu ergrei  -  fen sowie die Landeskirche nach innen und aussen zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem kantonalen Kirchenrat obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorbereitung der Geschäfte der Synode und Vollzug ihrer Be  -  schlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufstellung von Anstellungsverträgen, Stellenbeschreibungen und  Pflichtenheften für die von ihm gewählten Amtsinhaber und Amts  -  inhaberinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anordnung und Empfehlung von Kollekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  ......  e1.  *  Erlass eines einheitlichen Kontoplanes für die Kirchgemeinden  und die Kantonalkirche mit entsprechenden Ausführungsbestim  -  mungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  periodische Besuche von Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Beauftragung von Pfarrpersonen als Mentor/Mentorin für die Aus  -  bildungszeit von Studierenden gemäss den Richtlinien des Kon  -  kordats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Empfehlung zum Lernvikariat und zur praktischen Prüfung des  Konkordates, Zuteilung des Ausbildungsortes für das Lernvikariat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Prüfung der Wahlfähigkeitszeugnisse der zur Wahl in den Kirchen  -  dienst vorgeschlagenen Pfarrpersonen, Erteilen der Wählbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Vollzug von Ordinationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Prüfung und Bewilligung von Gesuchen um Weiterbildung;  *  Prüfung der Ausbildungsabschlüsse der für den Kirchendienst vor  -  gesehenen Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen; Erteilen der Zu  -  lassung zur Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Behandlung von Beschwerden gemäss Artikel  17 und 20 der Kir  -  chenverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Ausgabenkompetenz
                            1  Die Ausgabenkompetenz des kantonalen Kirchenrates beträgt für einmali  -  ge, nicht budgetierte Ausgaben 5 Prozent von 1 Prozent Steuereinnahmen  gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus, für wiederkehrende,  nicht budgetierte Ausgaben 1 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218a *
                            Regelung der Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Kirchenrat erlässt ein Reglement, das weitere Bestimmun  -  gen über die Weiterbildung enthält, insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ziele und Inhalte, denen Weiterbildungsangebote zu genügen  haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Berichterstattung nach Abschluss der Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rückerstattungspflicht  im Falle vorzeitigen Verlassens  der  Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Regelung der Stellvertretung während Weiterbildungsveran  -  staltungen sowie die Anforderungen an die Stellvertreterinnen und  Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Regelung der  Kostenteilung zwischen Kirchgemeinde und  Landeskirche sowie der Kostenbeteiligung der Weiterbildungsbe  -  rechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Supervision und Coaching;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Weiterbildung bei Teilzeitanstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218b *
                            Schutz der persönlichen Integrität  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Kirchenrat erlässt «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der  persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218c *
                            Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde über die kirchlichen Stiftun  -  gen. Er wacht darüber, dass diese die gesetzlichen Vorschriften einhalten  und dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.  Der kantonale Kirchenrat ist zuständige Behörde bezüglich der kirchlichen  Stiftungen im Sinne von Artikel 85, 86 und 86a ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  rat die Aufsicht mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen. Bei Neugründungen  erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der Aufsichtsbehörde  nach Eintragung der neugegründeten kirchlichen Stiftung im zuständigen  Handelsregister.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Kirchenrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmun  -  gen, einschliesslich Gebührenordnung, in einem Reglement. Er regelt im Re  -  glement insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Prüfung der jährlichen Berichterstattung der kirchlichen Stiftun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Prüfung und Genehmigung von Zweck- und Urkundenänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anträge auf Aufhebung einer kirchlichen Stiftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufsichtsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gebühren.  2.2.4. Dekanat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Hinweis
                            1  Für die Wahl in das Dekanat und für seinen Aufgabenbereich gelten die Ar  -  tikel  27 und 28 der Kirchenverfassung.  2.2.5. Pfarrkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220 Hinweis
                            1  Die Mitgliedschaft im Pfarrkonvent und sein Aufgabenbereich richten sich  nach Artikel  26 der Kirchenverfassung. Ordinierte Theologen und Theologin  -  nen in einem anderen Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche als  im Gemeindepfarramt sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder des Pfarr  -  konvents.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 221 Zusätzliche Bestimmungen
                            1  Der Pfarrkonvent versammelt sich mindestens viermal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist für Pfarrpersonen sowie deren Vertreter  und Vertreterinnen obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pfarrkonvent bestimmt neben dem Dekan oder der Dekanin eine Stell  -  vertretung.  *  2.2.6. Stiftungsräte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 222 Stiftungen
                            1  Bisherige und neue Stiftungen, welche die Kriterien einer kirchlichen Stif  -  tung erfüllen, werden entsprechend im Handelsregister eingetragen und un  -  terstehen der Aufsicht des kantonalen Kirchenrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stiftungsräte werden vom kantonalen Kirchenrat gewählt, wenn dies bei  Errichtung der Stiftung von der stiftenden Person vorgesehen wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 *
                            ......  2.2.7. Geschäftsprüfungskommission (GPK)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 224 Hinweis
                            1  Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss Kirchenverfas  -  sung Artikel  54 und 55. Es ist ihr von seiten der Exekutive jede Erleichterung  zu gewähren, vor allem ein frühzeitiger Einblick in die zu prüfenden Unterla  -  gen.  2.3. Beauftragte der Landeskirche  2.3.1. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Grundsatz
                            1  Zur wirksamen und kompetenten Erfüllung der kirchlichen Aufgaben wer  -  den bestimmte Dienste übergemeindlich angeboten und geordnet. Diesen  Aufgaben sucht die Evangelisch-Reformierte Landeskirche in Form der re  -  gionalen Dienste oder von ständigen Aufträgen gerecht zu werden.  2.3.2. Regionale Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 226 Voraussetzung
                            1  Aufgrund einer speziellen Ausbildung können Pfarrpersonen oder andere  Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in regionale Dienste gewählt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Umfang
                            1  Die regionalen Dienste sind üblicherweise Teilämter. Sie können als solche  ausgeübt oder mit einem Gemeindepfarramt oder mit einem andern regiona  -  len Dienst verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 Wahlorgan
                            1  Zuständig für Wahl und Wiederwahl in die regionalen Dienste und für die  Entlassung ist der kantonale Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 *
                            ......  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230
                            *   Beschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Aufgabenbereich, den Umfang und die Finanzierung der regionalen  Dienste bestimmt die Synode. Die organisatorischen und rechtlichen Fragen  werden in einer Verordnung geregelt.  2.3.3. Ständige Aufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Grundsatz
                            1  In Form eines ständigen Auftrags geschehen notwendige Dienste, die nicht  im Rahmen eines regionalen Dienstes geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232
                            *   Beschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Synode erlässt eine Verordnung über den Umfang und die Finanzierung  der ständigen Aufträge.  2.3.4. Herausgabe und Redaktion einer kirchlichen Zeitschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233
                            *   Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Kirchenrat gibt eine kirchliche Zeitschrift heraus. Eine Mit  -  gliedschaft in einer Trägerorganisation ist von der Synode zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234
                            *   Abonnemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Gemeindemitglieder des Kantons haben Anrecht auf Zustellung dieser  kirchlichen Zeitschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Defizit trotz Festsetzung eines Richtpreises wird von der  Kantonalkirche getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235
                            *   Beauftragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die journalistische und redaktionelle Arbeit an der kirchlichen Zeitschrift  wird durch die Medienkommission begleitet. Sie versieht ihre Aufgabe in en  -  ger Zusammenarbeit mit dem oder der Medienbeauftragten. Ihm oder ihr  können Teile der journalistischen und redaktionellen Arbeit an der Zeitschrift  übertragen werden.  2.3.5. Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236
                            *   Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landeskirche führt ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 Zuständigkeit
                            1  Das Sekretariat ist zuständig für die Vorbereitung und Nacharbeit aller An  -  lässe der Kantonalkirche und des kantonalen Kirchenrates sowie für die Ver  -  breitung von Mitteilungen und Anregungen, die der Kantonalkirche zugehen.  Ihm obliegt die Beratung der Gemeinden in Belangen der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 Wahlkompetenz
                            1  Die Bestellung des Sekretariats fällt innerhalb des von der Synode be  -  stimmten Umfanges in die Kompetenz des kantonalen Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Sekretariatsleiters oder der Sekretariatsleiterin im Hauptamt  erfolgt durch den kantonalen Kirchenrat.  *  3. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 239 Inkrafttreten
                            1  Diese nachgeführte Kirchenordnung tritt mit der Genehmigung durch die  Synode und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist, beziehungs  -  weise nach Gutheissung durch die Aktivbürgerschaft, in Kraft. Sie ersetzt  die Kirchenordnung vom Januar 1991. Mit ihrem Inkrafttreten werden alle  dazu in Widerspruch stehenden kirchlichen Erlasse aufgehoben.  *  Übergangsbestimmung zu dem an der Herbst-Synode 2011 beschlossenen  Unterrichtskonzept: Einführung Schuljahr 2012/2013; gültig für in die 1. Klas  -  se Eintretende; Unterrichtsbeginn Basisstufe im 3. Jahr.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.11.1999  04.11.1999  Art. 18  totalrevidiert  -  04.11.1999  04.11.1999  Art. 19  totalrevidiert  -  04.11.1999  04.11.1999  Art. 20  totalrevidiert  -  04.11.1999  04.11.1999  Art. 21  totalrevidiert  -  04.11.1999  04.11.1999  Art. 73  totalrevidiert  -  04.11.1999  04.11.1999  Art. 76  totalrevidiert  -  04.11.1999  04.11.1999  Art. 80  totalrevidiert  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 177  aufgehoben  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 178  aufgehoben  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 179  aufgehoben  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 180  aufgehoben  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 181  aufgehoben  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 217 Abs. 3, h.  geändert  -  25.05.2000  25.05.2000  Art. 232  totalrevidiert  -  31.05.2001  31.05.2001  Art. 233  totalrevidiert  -  31.05.2001  31.05.2001  Art. 234  totalrevidiert  -  31.05.2001  31.05.2001  Art. 235  totalrevidiert  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 175  totalrevidiert  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 176  totalrevidiert  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 184 Abs. 2  aufgehoben  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 184a  eingefügt  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 189a  eingefügt  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 192  totalrevidiert  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 194a  eingefügt  -  15.11.2001  15.11.2001  Art. 218a  eingefügt  -  30.05.2002  30.05.2002  Art. 173  totalrevidiert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 101 Abs. 1, e.  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 101 Abs. 1, l.  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 101 Abs. 1, m.  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 101 Abs. 1, n.  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 121  aufgehoben  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 161 Abs. 1  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 161 Abs. 3  aufgehoben  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 163 Abs. 2  aufgehoben  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 175 Abs. 2  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 176  totalrevidiert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 203 Abs. 1, b.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  11.11.2004  11.11.2004  Art. 203 Abs. 1, c.  aufgehoben  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 206 Abs. 1, a.  geändert  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 206 Abs. 1, c.  aufgehoben  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 206 Abs. 1, f.  eingefügt  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 206 Abs. 2  eingefügt  -  11.11.2004  11.11.2004  Art. 208  aufgehoben  -  24.05.2006  24.05.2006  Art. 67  totalrevidiert  -  24.05.2006  24.05.2006  Art. 171 Abs. 2  geändert  -  24.05.2006  24.05.2006  Art. 216 Abs. 1, a.  geändert  -  24.05.2006  24.05.2006  Art. 217 Abs. 3, e.  aufgehoben  -  24.05.2006  24.05.2006  Art. 236  totalrevidiert  -  24.05.2006  24.05.2006  Art. 238 Abs. 2  geändert  -  16.11.2006  16.11.2006  Art. 229  aufgehoben  -  16.11.2006  16.11.2006  Art. 230  totalrevidiert  -  16.11.2006  16.11.2006  Art. 232  totalrevidiert  -  31.05.2007  31.05.2007  Art. 209 Abs. 1  geändert  -  29.05.2008  29.05.2008  Art. 4 Abs. 1  geändert  -  13.11.2008  13.11.2008  Art. 4 Abs. 1  geändert  -  13.11.2008  13.11.2008  Art. 12  totalrevidiert  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 41 Abs. 2  aufgehoben  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 54 Abs. 2  aufgehoben  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 114 Abs. 5  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 136 Abs. 3  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Titel 1.5.4.  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 136a  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 143 Abs. 2  geändert  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 143a  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 144 Abs. 2, o.  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 144 Abs. 2, p.  eingefügt  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 162 Abs. 2  geändert  -  12.11.2009  12.11.2009  Art. 173 Abs. 2, c.  geändert  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 144 Abs. 2, g.  geändert  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 155  totalrevidiert  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 157  totalrevidiert  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 158  totalrevidiert  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 182a  eingefügt  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 216 Abs. 1, h.  eingefügt  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 217 Abs. 3, n.  geändert  -  03.06.2010  03.06.2010  Art. 218b  eingefügt  -  18.11.2010  18.11.2010  Art. 182b  eingefügt  -  17.11.2011  17.11.2011  Art. 20 Abs. 1  geändert  SBE 2013 31  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.11.2011  17.11.2011  Art. 67 Abs. 1  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 68 Abs. 1  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 69 Abs. 1  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 69 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 70 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 70 Abs. 2  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 70 Abs. 4  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 70 Abs. 5  eingefügt  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 71 Abs. 1  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 72 Abs. 1  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 80 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2013 31  17.11.2011  17.11.2011  Art. 80 Abs. 2  geändert  SBE 2013 31  30.05.2013  01.01.2014  Art. 124 Abs. 1  geändert  SBE 2014 59  30.05.2013  01.01.2014  Art. 124 Abs. 2  geändert  SBE 2014 59  30.05.2013  01.01.2014  Art. 217 Abs. 3, e1.  eingefügt  SBE 2014 59  14.11.2013  01.01.2014  Art. 159 Abs. 1  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, c1.  eingefügt  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, e., 1.  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, e., 2.  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, e., 3.  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, e., 4.  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, f., 1.  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 203 Abs. 1, f., 2.  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 204 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 205 Abs. 1  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 205 Abs. 2  geändert  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 206  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 207  aufgehoben  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 208a  eingefügt  SBE 2014 60  14.11.2013  01.01.2014  Art. 209 Abs. 2  geändert  SBE 2014 60  17.11.2016  17.11.2016  Art. 9 Abs. 3  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 12 Abs. 2, a.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 23 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 26 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 27 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 30 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 35 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 35 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV A/21/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.11.2016  17.11.2016  Art. 44 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 46 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 50 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 53 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 55 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 56 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 66 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 83 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 86 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 90 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 90 Abs. 3  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 98 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 98 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, d.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, g.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, k.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, l.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 101 Abs. 1, m.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 104 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 115 Abs. 3  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 116 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 119 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 133  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 134 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Titel 1.5.4.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 136a  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 137  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 139 Abs. 1, g.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 142 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 144 Abs. 2, h.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 144 Abs. 2, n.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 145 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 145 Abs. 4  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 151 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 151 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 151 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 151 Abs. 1, g.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 151 Abs. 1, h.  eingefügt  SBE 2017 02  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.11.2016  17.11.2016  Art. 157 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 161 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 162 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 163 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 165 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 165 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 166 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 167 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 168 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 169 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 171 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 171 Abs. 3  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 172 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 173  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 173 Abs. 2, a.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 176 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 176 Abs. 5  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Titel 1.7.3.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Titel 1.7.4.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 182 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 182a  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 182b  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 184  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 184 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 184a Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 189a Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 192 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 194a Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 196 Abs. 2  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 196 Abs. 3, 2.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 196 Abs. 3, 3.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 196 Abs. 3, 4.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 196 Abs. 3, 5.  eingefügt  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 1, 2.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 1, 3.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 1, 4.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 1, 5.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 1, 6.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 1, 7.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 2, 1.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 2, 2.  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV A/21/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 2, 3.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 200 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 216 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 216 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 216 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 216 Abs. 1, d.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 217 Abs. 3, g.  aufgehoben  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 217 Abs. 3, i.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 217 Abs. 3, k.  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 218 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 218b  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 221 Abs. 3  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 221 Abs. 4  eingefügt  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 226 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  17.11.2016  17.11.2016  Art. 239 Abs. 1  geändert  SBE 2017 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 151 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 187  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 187 Abs. 1  geändert  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 188 Abs. 1  geändert  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 189  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 189 Abs. 1  geändert  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 189 Abs. 2  eingefügt  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 189 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 02  01.06.2017  01.06.2017  Art. 189a Abs. 1  geändert  SBE 2018 02  15.11.2018  15.11.2018  Art. 196 Abs. 3, 5.  geändert  SBE 2019 06  14.11.2019  01.01.2020  Art. 160a  eingefügt  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 173 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 174 Abs. 1  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 175  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 175 Abs. 1  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 175 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 175 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 175a  eingefügt  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 1  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 2  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 3  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 4  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 5  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 6  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 7  aufgehoben  SBE 2020 08  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  14.11.2019  01.01.2020  Art. 176 Abs. 8  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 184a Abs. 1  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 184a Abs. 2  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 185 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 189  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 189 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 191  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 191 Abs. 1  geändert  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 216 Abs. 1, e.  aufgehoben  SBE 2020 08  14.11.2019  01.01.2020  Art. 221 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2020 08  03.06.2021  03.06.2021  Art. 216 Abs. 1, f.  aufgehoben  SBE 2021 23  03.06.2021  03.06.2021  Art. 218c  eingefügt  SBE 2021 23  03.06.2021  03.06.2021  Art. 222 Abs. 1  geändert  SBE 2021 23  03.06.2021  03.06.2021  Art. 222 Abs. 2  eingefügt  SBE 2021 23  03.06.2021  03.06.2021  Art. 223  aufgehoben  SBE 2021 23  09.06.2022  01.07.2022  Art. 45 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2022 42  09.06.2022  01.07.2022  Art. 47 Abs. 1  geändert  SBE 2022 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV A/21/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 4 Abs. 1  29.05.2008  29.05.2008  geändert  -  Art. 4 Abs. 1  13.11.2008  13.11.2008  geändert  -  Art. 9 Abs. 3  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 12  13.11.2008  13.11.2008  totalrevidiert  -  Art. 12 Abs. 2, a.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 18  04.11.1999  04.11.1999  totalrevidiert  -  Art. 19  04.11.1999  04.11.1999  totalrevidiert  -  Art. 20  04.11.1999  04.11.1999  totalrevidiert  -  Art. 20 Abs. 1  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  Art. 21  04.11.1999  04.11.1999  totalrevidiert  -  Art. 23 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 26 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 27 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 30 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 35 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 35 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 41 Abs. 2  12.11.2009  12.11.2009  aufgehoben  -  Art. 44 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 45 Abs. 1, a.  09.06.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 42  Art. 46 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 47 Abs. 1  09.06.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 42  Art. 50 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 53 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 54 Abs. 2  12.11.2009  12.11.2009  aufgehoben  -  Art. 55 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 56 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 66 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 67  24.05.2006  24.05.2006  totalrevidiert  -  Art. 67 Abs. 1  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  Art. 68 Abs. 1  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  Art. 69 Abs. 1  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  Art. 69 Abs. 2  17.11.2011  17.11.2011  aufgehoben  SBE 2013 31  Art. 70 Abs. 1  17.11.2011  17.11.2011  aufgehoben  SBE 2013 31  Art. 70 Abs. 2  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  Art. 70 Abs. 4  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  Art. 70 Abs. 5  17.11.2011  17.11.2011  eingefügt  SBE 2013 31  Art. 71 Abs. 1  17.11.2011  17.11.2011  geändert  SBE 2013 31  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1 17.11.2011
                            17.11.2011  geändert  SBE 2013 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 04.11.1999
                            04.11.1999  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 04.11.1999
                            04.11.1999  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 04.11.1999
                            04.11.1999  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 1, b. 17.11.2011
                            17.11.2011  geändert  SBE 2013 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 2 17.11.2011
                            17.11.2011  geändert  SBE 2013 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 3 17.11.2016
                            17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 2 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 3 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Abs. 3 17.11.2016
                            17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, b. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, c. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, d. 17.11.2016
                            17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, e. 11.11.2004
                            11.11.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, e. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, g. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, k. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, l. 11.11.2004
                            11.11.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, l. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, m. 11.11.2004
                            11.11.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, m. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, n. 11.11.2004
                            11.11.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abs. 2 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 5 12.11.2009
                            12.11.2009  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 3 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 11.11.2004
                            11.11.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 1 30.05.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 2 30.05.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 3 12.11.2009
                            12.11.2009  eingefügt  -  Titel 1.5.4.  12.11.2009  12.11.2009  eingefügt  -  Titel 1.5.4.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a 12.11.2009
                            12.11.2009  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136a 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Abs. 1, g. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 142 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 143 Abs. 2  12.11.2009  12.11.2009  geändert  -  Art. 143a  12.11.2009  12.11.2009  eingefügt  -  Art. 144 Abs. 2, g.  03.06.2010  03.06.2010  geändert  -  Art. 144 Abs. 2, h.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 144 Abs. 2, n.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 144 Abs. 2, o.  12.11.2009  12.11.2009  eingefügt  -  Art. 144 Abs. 2, p.  12.11.2009  12.11.2009  eingefügt  -  Art. 145 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 145 Abs. 4  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 151 Abs. 1, b.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 151 Abs. 1, c.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 151 Abs. 1, d.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 151 Abs. 1, f.  01.06.2017  01.06.2017  geändert  SBE 2018 02  Art. 151 Abs. 1, g.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 151 Abs. 1, h.  17.11.2016  17.11.2016  eingefügt  SBE 2017 02  Art. 155  03.06.2010  03.06.2010  totalrevidiert  -  Art. 157  03.06.2010  03.06.2010  totalrevidiert  -  Art. 157 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 158  03.06.2010  03.06.2010  totalrevidiert  -  Art. 159 Abs. 1  14.11.2013  01.01.2014  geändert  SBE 2014 60  Art. 160a  14.11.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2020 08  Art. 161 Abs. 1  11.11.2004  11.11.2004  geändert  -  Art. 161 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 161 Abs. 3  11.11.2004  11.11.2004  aufgehoben  -  Art. 162 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 162 Abs. 2  12.11.2009  12.11.2009  geändert  -  Art. 163 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 163 Abs. 2  11.11.2004  11.11.2004  aufgehoben  -  Art. 165 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 165 Abs. 4  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 166 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 167 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 168 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 169 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 171 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 171 Abs. 2  24.05.2006  24.05.2006  geändert  -  Art. 171 Abs. 3  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 172 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 173  30.05.2002  30.05.2002  totalrevidiert  -  Art. 173  17.11.2016  17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Abs. 2, a. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Abs. 2, c. 12.11.2009
                            12.11.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Abs. 3 14.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 1 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 15.11.2001
                            15.11.2001  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 14.11.2019
                            01.01.2020  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 1 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 2 11.11.2004
                            11.11.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 2 14.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 3 14.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175a 14.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 15.11.2001
                            15.11.2001  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 11.11.2004
                            11.11.2004  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 14.11.2019
                            01.01.2020  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 1 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 2 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 2 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 3 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 4 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 5 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 5 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 6 14.11.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 7 14.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Abs. 8 14.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08  Titel 1.7.3.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 25.05.2000
                            25.05.2000  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 25.05.2000
                            25.05.2000  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 25.05.2000
                            25.05.2000  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 25.05.2000
                            25.05.2000  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 25.05.2000
                            25.05.2000  aufgehoben  -  Titel 1.7.4.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182a 03.06.2010
                            03.06.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182a 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182b 18.11.2010
                            18.11.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182b 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Abs. 2 15.11.2001
                            15.11.2001  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184a 15.11.2001
                            15.11.2001  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184a Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 184a Abs. 1  14.11.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2020 08  Art. 184a Abs. 2  14.11.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2020 08  Art. 185 Abs. 2  14.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08  Art. 187  01.06.2017  01.06.2017  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 02  Art. 187 Abs. 1  01.06.2017  01.06.2017  geändert  SBE 2018 02  Art. 188 Abs. 1  01.06.2017  01.06.2017  geändert  SBE 2018 02  Art. 189  01.06.2017  01.06.2017  Sachüberschrift geänd.  SBE 2018 02  Art. 189  14.11.2019  01.01.2020  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08  Art. 189 Abs. 1  01.06.2017  01.06.2017  geändert  SBE 2018 02  Art. 189 Abs. 2  01.06.2017  01.06.2017  eingefügt  SBE 2018 02  Art. 189 Abs. 3  01.06.2017  01.06.2017  eingefügt  SBE 2018 02  Art. 189 Abs. 3  14.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08  Art. 189a  15.11.2001  15.11.2001  eingefügt  -  Art. 189a Abs. 1  01.06.2017  01.06.2017  geändert  SBE 2018 02  Art. 189a Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 191  14.11.2019  01.01.2020  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 08  Art. 191 Abs. 1  14.11.2019  01.01.2020  geändert  SBE 2020 08  Art. 192  15.11.2001  15.11.2001  totalrevidiert  -  Art. 192 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 194a  15.11.2001  15.11.2001  eingefügt  -  Art. 194a Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 196 Abs. 2  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 196 Abs. 3, 2.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 196 Abs. 3, 3.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 196 Abs. 3, 4.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 196 Abs. 3, 5.  17.11.2016  17.11.2016  eingefügt  SBE 2017 02  Art. 196 Abs. 3, 5.  15.11.2018  15.11.2018  geändert  SBE 2019 06  Art. 200 Abs. 1, 2.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 1, 3.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 1, 4.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 1, 5.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 1, 6.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 1, 7.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 2, 1.  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 2, 2.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 2, 3.  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 200 Abs. 3  17.11.2016  17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02  Art. 203 Abs. 1, a.  14.11.2013  01.01.2014  geändert  SBE 2014 60  Art. 203 Abs. 1, b.  11.11.2004  11.11.2004  geändert  -  Art. 203 Abs. 1, c.  11.11.2004  11.11.2004  aufgehoben  -  Art. 203 Abs. 1, c1.  14.11.2013  01.01.2014  eingefügt  SBE 2014 60  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, e. 14.11.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, e., 1. 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, e., 2. 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, e., 3. 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, e., 4. 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, f. 14.11.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, f., 1. 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 1, f., 2. 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Abs. 1, a. 14.11.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Abs. 1 14.11.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Abs. 2 14.11.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 1, a. 11.11.2004
                            11.11.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 1, c. 11.11.2004
                            11.11.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 1, f. 11.11.2004
                            11.11.2004  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Abs. 2 11.11.2004
                            11.11.2004  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 14.11.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 11.11.2004
                            11.11.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208a 14.11.2013
                            01.01.2014  eingefügt  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 1 31.05.2007
                            31.05.2007  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Abs. 2 14.11.2013
                            01.01.2014  geändert  SBE 2014 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, a. 24.05.2006
                            24.05.2006  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, b. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, c. 17.11.2016
                            17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, d. 17.11.2016
                            17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, e. 14.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, f. 03.06.2021
                            03.06.2021  aufgehoben  SBE 2021 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 216 Abs. 1, h. 03.06.2010
                            03.06.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, e. 24.05.2006
                            24.05.2006  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, e1. 30.05.2013
                            01.01.2014  eingefügt  SBE 2014 59
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, g. 17.11.2016
                            17.11.2016  aufgehoben  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, h. 25.05.2000
                            25.05.2000  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, i. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, k. 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 3, n. 03.06.2010
                            03.06.2010  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Abs. 1 17.11.2016
                            17.11.2016  geändert  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218a 15.11.2001
                            15.11.2001  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218b 03.06.2010
                            03.06.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218b 17.11.2016
                            17.11.2016  Sachüberschrift geänd.  SBE 2017 02
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218c 03.06.2021
                            03.06.2021  eingefügt  SBE 2021 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV A/21/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 221 Abs. 3  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 221 Abs. 3  14.11.2019  01.01.2020  aufgehoben  SBE 2020 08  Art. 221 Abs. 4  17.11.2016  17.11.2016  eingefügt  SBE 2017 02  Art. 222 Abs. 1  03.06.2021  03.06.2021  geändert  SBE 2021 23  Art. 222 Abs. 2  03.06.2021  03.06.2021  eingefügt  SBE 2021 23  Art. 223  03.06.2021  03.06.2021  aufgehoben  SBE 2021 23  Art. 226 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  Art. 229  16.11.2006  16.11.2006  aufgehoben  -  Art. 230  16.11.2006  16.11.2006  totalrevidiert  -  Art. 232  25.05.2000  25.05.2000  totalrevidiert  -  Art. 232  16.11.2006  16.11.2006  totalrevidiert  -  Art. 233  31.05.2001  31.05.2001  totalrevidiert  -  Art. 234  31.05.2001  31.05.2001  totalrevidiert  -  Art. 235  31.05.2001  31.05.2001  totalrevidiert  -  Art. 236  24.05.2006  24.05.2006  totalrevidiert  -  Art. 238 Abs. 2  24.05.2006  24.05.2006  geändert  -  Art. 239 Abs. 1  17.11.2016  17.11.2016  geändert  SBE 2017 02  63