Verordnung über die Arbeitszeit des Personals des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik
                            1  Verordnung über die Arbeitszeit des  Personals des Kantonsspitals Olten und  der Kantonalen Psychiatrischen Klinik  RRB vom 21. März 1995  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. Sep-  tember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            1    Den  Mitarbeitern  und  Mitarbeiterinnen  wird  ermöglicht,  Beginn  und  Ende der Arbeitszeit im Rahmen dieser Verordnung frei zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  geordnete  Dienstbetrieb  und  die  Schalteröffnungszeiten  sind  zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsbereich
                            1    Diese  Verordnung  gilt  für  alle  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  des  Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  im  Teilpensum  bestimmt  der  Res-  sortleiter  oder  die  Ressortleiterin,  in  welchem  Umfange  von  der  gleiten-  den Arbeitszeit Gebrauch gemacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Verwaltungsdirektor  oder  die  Verwaltungsdirektorin  kann  für  ein-  zelne  Personalkategorien  oder  im  Einzelfall  abweichende  Bestimmungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Wöchentliche Arbeitszeit
                            1    Die  durchschnittliche  wöchentliche  Arbeitszeit  richtet  sich  nach  der  Ver-  ordnung  über  die  Besoldungen  und  die  Arbeitszeit  des  Spitalpersonals  vom 17. Mai 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  abweichende  Bestimmungen  für  einzelne  Personal-  kategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Gleit- und Blockzeit
                            1    Der  Arbeitstag  der  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen,  deren  Arbeitszeit  nicht durch Dienstplan festgelegt ist, wird wie folgt eingeteilt:  Gleitzeit:  07.00-08.29 Uhr  Blockzeit:  08.30-11.00 Uhr  Gleitzeit:  11.01-13.59 Uhr  Blockzeit:  14.00-16.00 Uhr  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 3 Abs. 1 Fassung vom 30. Oktober 1996; BGS 126.51.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleitzeit:  16.01-19.00 Uhr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gleitzeit  ist  jene  Zeit,  während  der  die  Mitarbeiter  und  Mitarbeite-  rinnen unter Vorbehalt von § 10 selber über ihre Anwesenheit bestimmen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Blockzeit  ist  jene  Zeit,  während  der  die  Mitarbeiter  und  Mitarbeite-  rinnen unter Vorbehalt von § 8 anwesend sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In begründeten Ausnahmefällen kann der Beginn der ersten Gleitzeit für  einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen vom Verwaltungsdirektor oder  der  Verwaltungsdirektorin  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  vorverschoben  werden. Es besteht kein Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Dienstplan
                            1    Richtet  sich  die  Arbeitszeit  nach  Dienstplan,  werden  Abweichungen  von  der  geplanten  zur  tatsächlich  geleisteten  Arbeitszeit  dem  Gleitzeitsaldo  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsatzzeit nach den Dienstplänen  ist durch  den Verwaltungsdirektor  oder die Verwaltungsdirektorin zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Pausen
                            a) Mittag-/Nachtessen  Bei  einer  täglichen  Arbeitszeit  von  mehr  als  7  Stunden  ist  eine  Mittags-  oder  Nachtessenspause  von  mindestens  30  Minuten  einzuschalten.  Diese  zählt  nicht  als  Arbeitszeit,  sofern  die  Mahlzeiten  nicht  aus  dienstlichen  Gründen mit den Patienten eingenommen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. b) Kurzpausen
                            1   Bei einer zusammenhängenden Einsatzzeit von mindestens drei Stunden  wird  eine  als  Arbeitszeit  zählende  Pause  von  15  Minuten  eingeräumt.  Täglich sind höchstens zwei Pausen möglich. Diese dürfen weder kurz nach  Arbeitsbeginn noch kurz vor Arbeitsende eingeschaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen sind durch den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdi-  rektorin zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pause wird vom Ressortleiter oder der Ressortleiterin angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ein  Verzicht  auf  die  Pause  kann  nicht  zulasten  der  Arbeitszeit  kompen-  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Abwesenheiten
                            1    Abwesenheiten  wegen  Krankheit,  Unfall,  Ferien,  Militärdienst,  Zivil-  schutzdienst,  Teilnahme  an  bewilligten  Kursen  und  Tagungen  sowie  Ab-  wesenheiten  nach  der  Verordnung  über  die  Urlaube  des  Staatspersonals  vom  8.  Dezember  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  werden  für  die  Zeitermittlung  wie  Arbeitszeit  behandelt. Vorbehalten bleiben die Regelungen über die Nebenbeschäfti-  gungen  nach  dem  Gesetz  über  das  Staatspersonal  vom  27.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  Als  Arbeitszeit  gilt  die  Sollarbeitszeit  des  jeweiligen  Tages  (§  3  Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  dienstlichen  Abwesenheiten  wird  der  tatsächliche  Zeitaufwand  als  Arbeitszeit angerechnet.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.353.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Private  Abwesenheiten  während  der  Blockzeit,  ausgenommen  Arzt-  und  Zahnarztbesuche  unter  der  Voraussetzung  von  Absatz  4,  sind  grundsätz-  lich  nicht  zulässig.  Ausnahmen  sind  vom  Ressortleiter  oder  der  Ressortlei-  terin  zu  bewilligen.  Die  privaten  Abwesenheiten  gelten  nicht  als  Arbeits-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mitarbeitern  und  Mitarbeiterinnen  mit  einem  Arbeitspensum  von  mehr  als  29  Wochenstunden  werden  Absenzen  für  Arzt-  und  Zahnarztbesuche  als  Arbeitszeit  angerechnet,  bis  die  Sollarbeitszeit  des  jeweiligen  Halbta-  ges erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Überzeitarbeit
                            1   Aus betrieblichen Gründen und soweit zumutbar können die Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  ausserhalb  der  normalen  Arbeitszeit  ohne  zusätzli-  che  Entschädigung  vom  Ressortleiter  oder  von  der  Ressortleiterin  zu  dienstlichen Verrichtungen herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Überzeitarbeit gilt nur jene Mehrarbeit, die angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wird  nur  dann  als  Überzeit  anerkannt,  wenn  kein  negativer  Gleit-  zeitsaldo vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Überzeit ist im gleichen Verhältnis mit Freizeit zu kompensieren. Die  Überzeit ist in der Regel bis Ende des Jahres abzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes
                            1    Der  Ressortleiter  oder  die  Ressortleiterin  ist  verantwortlich,  dass  der  geordnete Dienstbetrieb durch die gleitende Arbeitszeit nicht beeinträch-  tigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  betrieblichen  Gründen  und  soweit  zumutbar  kann  der  Ressortleiter  oder  die  Ressortleiterin  für  bestimmte  Mitarbeiter  oder  Mitarbeiterinnen  vorübergehend  die  gleitende  Arbeitszeit  ganz  oder  teilweise  einschrän-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zeiterfassung
                            1   Die Arbeitszeit ist vom Mitarbeiter oder von der Mitarbeiterin persönlich  am zugeteilten Zeiterfassungsgerät zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeiterfassungsausweise werden monatlich dem Ressortleiter oder der  Ressortleiterin abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ressortleiter  und  Ressortleiterinnen  sind  verpflichtet,  die  Zeiterfas-  sungsausweise zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Personalchef oder die Personalchefin prüft diese stichprobenweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zeiterfassungsdaten werden zwei Jahre gespeichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Zeiterfassungsdaten
                            Die Zeiterfassungsdaten weisen aus:  a)   jeden Arbeitsbeginn am Morgen und am Mittag;  b)   jedes Arbeitsende am Mittag und am Abend;  c)   jeden Arbeitsunterbruch, ausgenommen Pausen nach § 7;  d)   jede Abwesenheit nach § 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Gleitzeitsaldo
                            1    Die  tatsächliche  monatliche  Arbeitszeit  darf,  zusammen  mit  dem  Saldo  des  Vormonats,  bis  zu  15  Stunden  von  der  Sollarbeitszeit  abweichen  (Gleitzeitsaldo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  positiver  Gleitzeitsaldo  von  mehr  als  15  Stunden  verfällt,  sofern  die-  ser  nicht  auf  Überzeitarbeit  (§  9)  oder  Vorholzeit,  die  zur  Überbrückung  der  Werktage  zwischen  Weihnachten  und  Neujahr  angeordnet  wird,  zu-  rückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Abbau eines positiven Gleitzeitsaldos
                            1    Der  Abbau  eines  positiven  Gleitzeitsaldos  hat  in  der  Regel  während  der  Gleitzeit oder der Einsatzzeit zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  entsprechendem  positiven  Gleitzeitsaldo  darf  mit  Zustimmung  des  Ressortleiters oder der Ressortleiterin monatlich insgesamt ein ganzer Tag  bezogen werden, wobei 8 Stunden 24 Minuten angerechnet werden. Vor-  behalten bleibt § 9 Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
                            1    Bevor  das  Arbeitsverhältnis  aufgelöst  wird,  ist  der  Gleitzeitsaldo  auszu-  gleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  positiver  Gleitzeitsaldo  verfällt  ohne  Entschädigung  am  Austrittstag,  sofern er nicht auf angeordnete Überzeit (§ 9) zurückzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein negativer Gleitzeitsaldo wird mit der Besoldung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Folgen der Missachtung der Vorschriften
                            1   Werden die Vorschriften dieser Verordnung missachtet, kann der Ressort-  leiter  oder  die  Ressortleiterin  im  Einvernehmen  mit  dem  Verwaltungsdi-  rektor oder der Verwaltungsdirektorin die gleitende Arbeitszeit ganz oder  teilweise einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarische Massnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juni  1995  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vorbehalten  bleibt  das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  über  die  Arbeitszeit  des  Pflegepersonals  der  staatlichen  Spitäler  vom  25.  April  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Arbeitszeit  für  das  Personal  der  technischen  Dienste,  des  Pflegebereichs,  der  medizinisch-technischen  Fachbereiche,  der  Ökonomie  und  des  Haus-  dienstes  sowie  der  Krankenpflegeschulen  des  Kantonsspitals  Olten,  der  Kantonalen   Psychiatrischen   Klinik   und   des   Pflegeheims   Fridau   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. November 1979
                            3  Die Einspruchsfrist ist am 8. Juni 1995 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 16. Juni 1995  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 30. Oktober 1996 am 1. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 91, 106 (BGS 126.342.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 88, 243 (BGS 126.515.352).