Staatliche Beteiligung an der Stadtomnibus Olten AG
                            Staatliche Beteiligung an der  Stadtomnibus Olten AG  Vom 4. März 1973 (Stand 8. März 1973)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 1972
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Staat beteiligt sich am Aktienkapital der Stadtomnibus Olten AG mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% und übernimmt 92 Aktien zu nominell 1’000 Franken zum Preis von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600’000 Pranken (Anrechnungswert pro Aktie 6521.75 Franken). Für diese  Beteiligung wird ein entsprechender Kredit bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Staat stellt die Bedingung, dass ihm bei der vorgesehenen Statuten-  Revision in den Statuten das Recht eingeräumt wird, sich im Verwaltungs  -  rat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mit  -  glied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse  des künftigen Verwaltungsrates abhängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er  wird auch ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der  Stadtomnibus Olten AG zu treffenden Vereinbarungen namens des Staates  rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme  durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amts  -  blatt in Kraft.  Inkrafttreten am 8. März 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 14 Ziffer 2 der Statuten vom 28. Februar 1973. Der Kanton hat das Recht  auf 1 Vertreter im VR. Zudem steht es dem Kanton frei, ein Mitglied der Kon  -  trollstelle zu bestimmen.  GS 86, 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
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