Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden
                            VI A/1/2  Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus  und seiner Gemeinden  *  (Finanzhaushaltgesetz, FHG)  Vom 3. Mai 2009 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 52 und 53 der  Kantonsverfassung  1  )  ,  *  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Ziele und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele und Zwecke
                            1  Mit diesem Gesetz sollen die Organe von Kanton, Gemeinden und allenfalls  weiteren   Organisationen   des   kantonalen   und   kommunalen   öffentlichen  Rechts:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirk  -  sam ausüben können und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die  Hand erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung  nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche  und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushalt  -  gleichgewicht gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für den Kanton und die Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Haushaltführung   der   Kirchgemeinden   muss   den   Grundsätzen   der  Kantonsverfassung (Art.  52-54)  2  )    und dieses Gesetzes (Art.  8) entsprechen;  soweit die Landeskirchen keine abweichenden Vorschriften über die Haus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des Weiteren gilt das Gesetz unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher  Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.  *  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  I  A/1/1  SBE XI/3 211  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Buchführung und Rechnungslegung der selbständigen öffentlich-recht  -  lichen Anstalten des kommunalen Rechts richtet sich nach Artikel 957 Ab  -  satz 1 Obligationenrecht  2  )  . Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts  sind nicht anwendbar.  *  5–6  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In diesem Gesetz dem Regierungsrat übertragene Aufgaben und Kompe  -  tenzen gelten auch für die Verwaltungskommission der Gerichte bzw. in ih  -  rem Zuständigkeitsbereich für das Obergericht und das Verwaltungsgericht.  Vorbehalten bleibt das Gerichtsorganisationsgesetz  3  )  .  *  1.2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen
                            1  Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchti  -  gung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar  der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
                            1  Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die  mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentli  -  cher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegen  -  übersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufwand und Ertrag
                            1  Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Peri  -  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Peri  -  ode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen  (Ertrag) und Verminderungen (Aufwand) des staatlichen Vermögens aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss/-fehlbe  -  trag.  2)  SR 220  3)  GS  III  A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Posten der Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungs  -  dauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnah  -  men und Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses  aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aktivierungsgrenzen sowohl für den Kanton wie auch für die Gemein  -  den werden in der landrätlichen Verordnung bestimmt.  2. Gesamtsteuerung des Haushalts  2.1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsätze der Haushaltführung
                            1  Die   Haushaltführung   richtet   sich   nach   den   in   Artikel  52  Absatz  1   der  Kantonsverfassung enthaltenen Grundsätzen. Es bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gesetzmässigkeit: jede öffentliche Ausgabe bedarf einer gesetzli  -  chen Grundlage (Art.  39);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind  auf  Dauer  im  Gleichgewicht zu halten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit  und Tragbarkeit hin zu prüfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Dringlichkeit: die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlich  -  keit vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaftlichkeit: für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,  die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lö  -  sung gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verursacherprinzip: wenn Dritte aus bestimmten Leistungen be  -  sonderen Nutzen ziehen oder besondere Kosten verursachen, sind  ihnen in der Regel durch Rechtssatz die zumutbaren Kosten auf  -  zuerlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vorteilsabgeltung: für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öf  -  fentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene,  dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende und zumutbare Beträ  -  ge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wirkungsorientierung:   die   finanziellen   Entscheidungen   sind   auf  ihre Wirkung hin auszurichten; die Wirkung einer Ausgabe kann  anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das  Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Zielorientierung: die Finanzmittel sind auf der Basis der Legislatur  -  ziele und den darauf abgestimmten Leitbildern für eine nachhalti  -  ge Entwicklung von Kanton und Gemeinden einzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern unter Vorbehalt der  Bausteuer: im Grundsatz dürfen zur Deckung einzelner Ausgaben  mittels   Spezialfinanzierungen   oder   zur   unmittelbaren   Abschrei  -  bung bestimmter Ausgaben keine festen Anteile der Hauptsteuern  verwendet werden; vorbehalten bleibt die Erhebung der Bausteuer  gemäss den betreffenden Bestimmungen im Steuergesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zahlungsvollzug
                            1  Eine Zahlung oder Verrechnung darf nur mit schriftlicher Anweisung der zu  -  ständigen Amtsstelle oder Person vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt den Zahlungsvollzug und  die Zeichnungsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zahlungsaufschub und Forderungserlass
                            1  Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen bewilligt oder  Forderungen vorübergehend gestundet werden. Die Forderungen sind in der  Regel zu verzinsen. Nach Möglichkeit ist Sicherheit zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betrei  -  bung erfolglos sein wird oder deren Kosten in einem offensichtlichen Miss  -  verhältnis zur ausstehenden Summe stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Gesetzesvorschriften.  2.2. Integrierter Aufgaben- und Finanzplan  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeiten und Verfahren
                            1  Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist vom Regierungsrat bzw. vom  Gemeinderat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstel  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Kanton dem Landrat jeweils mit dem Budget zur Kenntnisnahme  zu unterbreiten. In den Gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung das Ver  -  fahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zweck
                            1  Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Planung  und Steuerung von Finanzen und Leistungen.  *  1)  GS  VI  C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gliederung
                            1  Der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan  kann sowohl nach der institutio  -  nellen als auch nach der funktionalen Gliederung eingeteilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inhalt
                            1  Der  Integrierte Aufgaben- und Finanzplan enthält:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hauptaufgaben des Kantons bzw. der Gemeinden, die einzel  -  nen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, nament  -  lich Legislaturziele, sowie den Überblick über die voraussichtliche  Entwicklung der Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchsta  -  be  b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche ge  -  mäss Buchstabe  b.  e.–h.  *  ......  2.3. Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeiten und Verfahren
                            1  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetent  -  wurf und legt ihn der Budgetbehörde zur Genehmigung vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Budget des Kantons wird jeweils bis zum 31.  Dezember des dem  Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres festgelegt, das Budget der Gemein  -  de bis zu den in der Gemeindegesetzgebung vorgesehenen Daten. Liegt am  1.  Januar noch kein rechtskräftiges Budget vor, ist der Regierungsrat bzw.  der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwen  -  digen Ausgaben zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zweck
                            1  Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gliederung
                            1  Das Budget ist sowohl nach der institutionellen als auch nach der funktio  -  nalen Gliederung einzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsätze
                            1  Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der  Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodar  -  stellung. Es bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Jährlichkeit: das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Spezifikation: Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnah  -  men sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung  des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und  Verwendungszweck zu unterteilen; für das Budget von Verwal  -  tungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom  Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vollständigkeit: im Budget sind der zu erwartende Aufwand und  Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen aufzuführen; von einer  direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen  oder Ähnliches ist abzusehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vergleichbarkeit:   die   Budgets   des   Gesamtkantons   sowie   der  Gemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl unterein  -  ander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Ein  -  nahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrech  -  nung, in voller Höhe auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inhalt
                            1  Das Budget enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu bewilligender Aufwand und geschätzter Ertrag in der Erfolgs  -  rechnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der In  -  vestitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die einzelnen Budgetpositio  -  nen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen gegenüber dem  Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
                            und Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und  des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leis  -  tungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der  Saldo von Aufwand und Ertrag beziehungsweise der Ausgaben und Einnah  -  men entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungs  -  gruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei diesen Verwaltungseinheiten kann die Budgetbehörde mit dem Budget  auch den Leistungsauftrag beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind der Auf  -  wand und der Ertrag sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliede  -  rung finanzstatistisch auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Überschreitung des Globalbudgets
                            1  Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit  darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die  Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.  2.4. Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet der Budgetbehörde  jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inhalt
                            1  Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bilanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Investitionsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Geldflussrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen  wie im Budget.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zum Vergleich sind der Budgetbehörde auch die Zahlen der Bilanz, der Er  -  folgsrechnung, der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie die Zahlen des  zur Jahresrechnung gehörenden Budgets aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bilanz
                            1  In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven  (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der  zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw.  dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, das das Eigenka  -  pital verändert.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner  Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und  Kontrolle entziehen, sie nicht zum operativen Bereich gehören und der Be  -  trag wesentlich ist. Als ausserordentlicher Aufwand bzw. ausserordentlicher  Ertrag gelten auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in  und Entnahmen aus Eigenkapital.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die  Investitionseinnahmen gegenüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordent  -  lich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie  sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen, sie nicht zum operativen  Bereich gehören und der Betrag wesentlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwen  -  dung der Liquidität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert. Die erste Stufe zeigt  den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Die zweite Stufe zeigt den Geld  -  fluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit auf. Die dritte Stufe zeigt den  Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Anhang
                            1  Der Anhang der Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk  und begründet Abweichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fasst   die  Rechnungslegungsgrundsätze   einschliesslich   der   we  -  sentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbeson  -  dere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  enthält den Eigenkapitalnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  enthält den Rückstellungsspiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  enthält den Stand der Verpflichtungskredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermö  -  gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Ri  -  siken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigen  -  kapitals auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rückstellungsspiegel
                            1  Im Rückstellungsspiegel sind alle wesentlichen Rückstellungen einzeln und  die Übrigen summarisch aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückstellungsspiegel enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bezeichnung der Rückstellungsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kommentar zur Rückstellungsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Beteiligungsspiegel
                            1  Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als  auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen mass  -  geblich beeinflusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name und Rechtsform der Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Gesellschaftszweck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung.  e.–i.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gewährleistungsspiegel
                            1  Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich  in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.  Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Eventualverbindlichkeiten, bei denen das Gemeinwesen zuguns  -  ten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften,  Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sonstige   Sachverhalte   mit   Eventualcharakter,   falls   diese   noch  nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstra  -  fen, Reuegelder usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anlagespiegel
                            1  Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumu  -  lierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu  Beginn und am Ende der Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustim  -  men:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zugänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abgänge und Veräusserungen;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neube  -  wertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Abschreibungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wechselkursdifferenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  andere Bewegungen.  2.5. Finanzpolitische Ziele und Steuerung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Haushaltgleichgewicht
                            1  Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig, in der Regel  innert fünf Jahren, ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindes  -  tens 20  Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Be  -  träge sind im Budget zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a
                            *   Finanzpolitische Reserve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die finanzpolitische Reserve wird gebildet bzw. aufgelöst, um das Budget  und die Jahresrechnung zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpoliti  -  schen Reserve zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Budgetbehörde entscheidet mit der Genehmigung des Budgets bzw.  der Jahresrechnung über Einlagen oder Entnahmen. Diese sind über den  ausserordentlichen Aufwand bzw. Ertrag zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Schuldenbegrenzung
                            1  Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu begren  -  zen. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget  mindestens   80  Prozent   betragen,   wenn   der   Nettoverschuldungsquotient  (Fremdkapital   abzüglich   Finanzvermögen   bezogen   auf   den   Fiskalertrag)  mehr als 200  Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Finanzkennzahlen
                            1  Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen  aufgezeigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nettoverschuldungsquotient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Selbstfinanzierungsgrad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zinsbelastungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Nettoschuld in Franken je Einwohnerin/Einwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Selbstfinanzierungsanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Kapitaldienstanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Bruttoverschuldungsanteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Investitionsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt  die Berechnung  dieser Finanzkennzahlen  fest und  setzt für jede eine Limite, bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des  Finanzhaushalts gegeben ist. Er hört vorgängig die Gemeinden an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *  3. Kreditrecht  3.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Begriff
                            1  Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem  bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budget  -  krediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen  Bedarfs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ausgabenbewilligung
                            1  Jede Ausgabe bedarf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer gesetzlichen Grundlage (Art.  39) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  soweit sie nicht gebunden (Art. 40) ist, der Erteilung eines Ver  -  pflichtungskredits (Art.  42) oder eines Zusatzkredits (Art.  48) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eines Budgetkredits (Art.  49) oder eines Nachtragskredits (Art.  51).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gesetzliche Grundlage
                            1  Eine gesetzliche Grundlage liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare  oder voraussehbare Anwendung eines allgemeinverbindlichen Erlasses der  Stimmberechtigten oder des Parlamentes, einer Verordnung oder eines Re  -  glements, einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder eines Gerichtsur  -  teils ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine gesetzliche Grundlage, so ist diese zu schaffen, bevor die  Ausgabe getätigt wird. Im Einzelfall genügt ein Ausgabenbeschluss  des  nach der Kantonsverfassung (Art.  69, 90, 100) oder der Gemeindeordnung  für frei bestimmbare Ausgaben zuständigen Organs.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gebundene Ausgabe
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch   Rechtssatz,   Vertrag   oder   Gerichtsurteil   bezüglich   ihrer  Höhe, des Zeitpunkts der Vornahme und anderer wesentlicher  Umstände in der Weise vorgeschrieben ist, dass der Recht anwen  -  denden Behörde diesbezüglich keine erhebliche Handlungsfreiheit  mehr zukommt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich geordneten Verwal  -  tungsaufgabe notwendig ist.  1a  Gebunden sind zudem werterhaltende Investitionen und Unterhaltsausga  -  ben.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebundene Ausgaben beschliesst der Regierungsrat bzw. der Gemeinde  -  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            *   ......  3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtungskredit
                            1  Objektkredite und Rahmenkredite betreffen frei bestimmbare Ausgaben.  Sie sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum be  -  willigten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm  zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtun  -  gen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bedürfen Verpflichtungskredite aufgrund der Kantonsverfassung bzw. der  Gemeindeordnung der besonderen Bewilligung durch die Landsgemeinde  (Art.  69 KV) oder den Landrat (Art.  90 KV) bzw. durch die Gemeindever  -  sammlung oder das Gemeindeparlament, so sind sie dem zuständigen Or  -  gan mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Bemessung
                            1  Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmänni  -  schen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitli  -  chen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, müssen in  denselben Verpflichtungskredit aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verpflichtungskredit enthält für Vorhaben, deren Realisierung sich über  mehrere Jahre hinzieht, eine Preisstandsklausel, damit für teuerungsbeding  -  te Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden muss. Bei einem Preis  -  rückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangrei  -  cher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Bewilligung des Bruttobetrags
                            1  Ein Verpflichtungskredit wird von der in der Kantonsverfassung oder in der  Gemeindeordnung zuständigen Instanz in Form des Bruttokredits beschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Budgetierung
                            1  Die Verpflichtungskredite und die Beiträge Dritter sind in der Erfolgsrech  -  nung als Aufwand oder Ertrag und in der Investitionsrechnung als Investiti  -  onsausgaben oder Investitionseinnahmen in das jeweilige Budget einzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abrechnung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits muss der zuständigen Instanz  zur Kenntnis unterbreitet werden, wenn der Zweck erreicht ist, wenn er ab  -  gelaufen ist oder wenn das Vorhaben aufgegeben wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Instanz ist im Kanton der Landrat. Bei den Gemeinden regelt  die Gemeindeordnung die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verpflichtungskreditkontrolle
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Verwaltungseinheit,   die   über   Verpflichtungskredite   verfügt,   führt  Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der  Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten  in die Einzelvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Zusatzkredit
                            1  Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflich  -  tungskredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Zusatzkredit entscheidet im Kanton diejenige Instanz, die auf  Grund der Kantonsverfassung (Art.  69, 90, 100 KV) für freie Ausgaben zu  -  ständig ist. Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung die Zuständig  -  keit.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Re  -  gierungsrat bzw. der Gemeinderat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und  Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen  Zusatzkredites erteilen.  *  3.3. Budget- und Nachtragskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Budgetkredit
                            1  Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Budgetbehörde den Regierungsrat  bzw. den Gemeinderat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis  zum festgelegten Betrag zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit  Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gespro  -  chen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Sperrvermerk
                            1  Voraussehbarer Aufwand bzw. Ausgaben aus Verpflichtungs- bzw. Budget  -  krediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräfti  -  ge Bewilligung des  zuständigen Organs noch  aussteht,  sind  mit  einem  Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechts  -  grundlage in Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Nachtragskredit
                            1  Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budget  -  kredites.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass  dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor  dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit an  -  fordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung nach Artikel  52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Kanton entscheidet über Nachtragskredite:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  bis 10'000 Franken: das zuständige Departement bzw. das Ober  -  gericht oder das Verwaltungsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  bis 200'000 Franken: der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskom  -  mission der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  über 200'000 Franken: der Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei den Gemeinden regelt die Gemeindeordnung das Nachtragskreditver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstattet der Budgetbehörde über  wesentliche Nachtragskredite anlässlich der Genehmigung der Jahresrech  -  nung Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kreditüberschreitung
                            1  Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im Bud  -  get kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen  für den Kanton und die Gemeinden keinen Aufschub oder handelt es sich  um eine gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat  die Kreditüberschreitung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben,  denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge  und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leis  -  tungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rück  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat der Budgetbehörde Kredit  -  überschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu be  -  gründen und um Entlastung zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Verfall
                            1  Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbe  -  halt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investiti  -  onsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten sowohl in der Investitions  -  rechnung wie auch in der Erfolgsrechnung in Form von Verpflichtungskredi  -  ten kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat nicht vollständig bean  -  spruchte Budget- und Nachtragskredite, die bereits bewilligt wurden, auf  das Folgejahr übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rüc  -  klagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen  nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung  der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht bud  -  getierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes  eine Nettoverbesserung erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstattet der Budgetbehörde über  die Posten nach den Absätzen  2 und 3 anlässlich der Genehmigung der  Jahresrechnung Bericht.  3.4. Programmvereinbarungen mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige   Behörde  zum  Abschluss  von   Programmvereinbarungen   mit  dem Bund im Sinne von Artikel  20a des eidgenössischen Subventionsgeset  -  zes ist der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz für bestimmte Aufga  -  benbereiche durch Verordnung an das zuständige Departement delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  3.5. Spezialfinanzierungen und Fonds  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Spezialfinanzierungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öf  -  fentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinan  -  zierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrech  -  nung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitions  -  rechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrech  -  nung aller direkter und kalkulatorischer Aufwand und Ausgaben bzw. Ertrag  und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verpflichtungen und Guthaben für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen,  sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt. Die landrätliche Verordnung re  -  gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            *   Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fonds liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zweckge  -  bunden sind. Die Errichtung eines Fonds bedarf einer gesetzlichen Grundla  -  ge oder zweckgebundener Zahlungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fonds sind zu verzinsen, sofern die gesetzliche Grundlage nichts anderes  bestimmt. Die landrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.  4. Rechnungslegung  4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Zweck
                            1  Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches  der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Rechnungslegungsstandards
                            1  Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards  und den Vorschriften des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann in einzelnen Punkten und in begründeten Ausnahmefällen vom Re  -  gelwerk abgewichen werden. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahres  -  rechnung zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen das  Handbuch «Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2». Es enthält ergän  -  zende Ausführungsbestimmungen und den Musterkontoplan.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Grundsätze
                            1  Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodar  -  stellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der  Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.  Es bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag, Aktiven und Passiven so  -  wie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt  voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe aus  -  zuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Periodenabgrenzung: aller Aufwand und Ertrag sind in derjenigen  Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden; die Bilanz ist  als Stichtagsrechnung zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fortführung: bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung  der Staatstätigkeit auszugehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wesentlichkeit: sämtliche Informationen, die für eine rasche und  umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage  notwendig sind, werden offen gelegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verständlichkeit: die Informationen müssen klar und verständlich  sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zuverlässigkeit: die Informationen sollen sachlich richtig sein und  glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit); der wirtschaftliche  Gehalt   soll   die   Abbildung   der   Rechnungslegung   bestimmen  (wirtschaftliche Betrachtungsweise); die Informationen sollen will  -  kürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität); die Darstellung  soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht); es sollen keine  wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollstän  -  digkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vergleichbarkeit:   die   Rechnungen   des   Gesamtkantons,   der  Gemeinden sowie der Verwaltungseinheiten sollen sowohl unter  -  einander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Stetigkeit: die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als  möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.  4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen  Bilanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen  künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zu  -  künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen  Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu  einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen müssen für bestehende Verpflichtungen, bei denen der  Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Un  -  sicherheiten behaftet sind, gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
                            1  Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert be  -  wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu An  -  schaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten  zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Ver  -  kehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewer  -  tung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d. h. alle  fünf bis acht Jahre stattfindet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung  absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
                            1  Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstell  -  kosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt,  wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertver  -  zehr unterliegen, werden planmässig je Anlagekategorie nach der angenom  -  menen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagebuchhaltung  zu führen. Die landrätliche Verordnung regelt das Nähere, insbesondere die  Höhe der Abschreibungssätze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertmin  -  derung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.  4.3. Konsolidierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Konsolidierungskreis
                            1  Zum Konsolidierungskreis gehören die folgenden Institutionen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  beim Kanton: Landsgemeinde, Landrat, Regierungsrat, gerichtli  -  che Behörden,  kantonale Kommissionen, kantonale  Verwaltung  und unselbstständige Anstalten des Kantons sowie Verwaltung  der Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  bei den Gemeinden: Gemeindeversammlung, Gemeindeparlamen  -  te,   Gemeinderat,   Gemeindekommissionen,   Gemeindeverwaltun  -  gen und unselbstständige Anstalten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Behörden und  Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen,  werden konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im  Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an die  -  sen Organisationen beteiligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das   öffentliche   Gemeinwesen   leistet   in   massgeblicher   Weise  Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in mass  -  geblicher Weise beeinflussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das  öffentliche   Gemeinwesen  weist  Verpflichtungen  gegenüber  diesen Organisationen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die landrätliche Verordnung regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Konsolidierungsmethode
                            1  Die in Artikel  62  Absatz  1 genannten Institutionen werden nach der Metho  -  de der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel  62  Absatz  2 genannten Institutionen werden nach einer aner  -  kannten Methode in die Jahresrechnung konsolidiert, falls eine Konsolidie  -  rung vorgenommen wird.  *  5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene  5.1. Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Begriff
                            1  Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein  angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leis  -  tungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der  Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Bereiche
                            1  Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wirkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Control  -  ling selbst zuständig.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes  Controlling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle  darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren  Vorgehen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt das Nähere.  5.2. Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Begriff
                            1  Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäfts  -  vorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Grundsätze
                            1  Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit,  der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollständigkeit: die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind  lückenlos und periodengerecht zu erfassen; von einer direkten Ab  -  rechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnli  -  ches ist abzusehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Richtigkeit: die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen  und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Rechtzeitigkeit: die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geld  -  verkehr tagesaktuell zu erfassen; die Vorgänge sind chronologisch  festzuhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Nachprüfbarkeit: die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfas  -  sen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Be  -  lege nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Aufbewahrung der Belege
                            1  Die Belege müssen zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren  aufbewahrt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der  Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Anlagenbuchhaltung
                            1  In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) er  -  fasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen  berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch  als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz  2 werden in der Anlagen  -  buchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.)  und Objektgeschichten (z.B. Reparaturen, Wartungen usw.) erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Inventar
                            1  Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisie  -  ren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physi  -  sche Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten  Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Buchführung der Verwaltungseinheiten
                            1  Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchfüh  -  rung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die näheren Weisungen  zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buch  -  führung der Verwaltungseinheiten.  5.3. Kostentransparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Die Verwaltungseinheiten können eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete  Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leis  -  tungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungs  -  rechnung nach Produktgruppen obligatorisch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten  bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die  Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt bei Bedarf das Nähere.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Ver  -  waltungseinheiten des Kantons bzw. der Gemeinden. Sie sind vorzunehmen,  soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftli  -  che Leistungserfüllung wesentlich sind.  5.4. Risiko-Minimierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnah  -  men, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der  Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung  zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rech  -  nungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Internes Kontrollsystem
                            1  Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und  technische Massnahmen. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt  die entsprechenden Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einfüh  -  rung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zu  -  ständigkeitsbereich.  6. Finanzstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
                            1  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat publiziert mit der Jahresrechnung  einen finanzstatistischen Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt  und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwe  -  sen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
                            1  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat sorgt für die ordnungsgemässe  Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenös  -  sische Finanzstatistik verlangten Daten.  7. Zuständigkeiten im Finanzwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Landrat, Stimmberechtigte oder Parlament der Gemeinde
                            1  Dem   Landrat   obliegt   die   Oberaufsicht   über   die   Haushaltführung   des  Kantons. Im Weiteren kann er in der Landratsverordnung dem Landratsbüro  die Kompetenz einräumen, landrätlichen Kommissionen für die Erfüllung ih  -  res Auftrags Ausgaben bis 20'000  Franken zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im kommunalen Finanzwesen stehen den Stimmberechtigten oder dem all  -  fälligen Gemeindeparlament Befugnisse der Finanzaufsicht nach Massgabe  der Gemeindegesetzgebung und der Gemeindeordnung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Regierungsrat und Gemeinderat
                            1  Dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das  Haushaltwesen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens;  vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder ge  -  setzliche Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine  Ausgabe zur Folge hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermö  -  gen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch  Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich einer gesetzge  -  benden Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nach  -  trags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Bewilligung von Kreditübertragungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Bewilligung separater Buchführung für bedeutende Verwal  -  tungseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Aufnahme langfristiger Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt die näheren Regelungen  zum Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Departement und zuständiges Organ der Gemeinde
                            1  Auf Kantonsebene obliegen dem für das Finanzwesen zuständigen Depar  -  tement insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Organisation des Rechnungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht  dem Regierungsrat zusteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beschaffung notwendiger Mittel zur Sicherstellung der Liquidi  -  tät;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den  grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erstellung der Finanzstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beratung der andern Verwaltungseinheiten in Finanzfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Stellungnahmen zu den finanziellen Auswirkungen von Geschäf  -  ten; namentlich sind die von den Verwaltungseinheiten vorbereite  -  ten Geschäfte gemäss Artikel 81 Absatz 3, die wesentliche Kosten  verursachen, auf ihre finanziellen Auswirkungen (Anlage- und Fol  -  gekosten) zu beurteilen und zu Handen des entscheidenden Or  -  gans detailliert auszuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Koordination des Versicherungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gemeindeebene regelt die Gemeindeordnung die entsprechenden Zu  -  ständigkeiten.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Verwaltungseinheiten
                            1  Die Einheiten der kantonalen Verwaltung, der Verwaltung der Rechtspflege  und der kommunalen Verwaltung sind verantwortlich für die sorgfältige,  wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite  und Vermögenswerte, für die Genauigkeit und Vollständigkeit ihres Integrier  -  ten Aufgaben- und Finanzplans, ihres Budgets sowie ihrer Abrechnungen  sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und  Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen und stellen  Antrag über Nachtrags- und Zusatzkredite, Kreditübertragungen und Kredit  -  überschreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie müssen bei der Vorbereitung von Erlassen, Beschlüssen oder Verein  -  barungen zuhanden des Regierungsrates bzw. des Gemeinderates die finan  -  ziellen Auswirkungen beurteilen und darlegen.  8. Finanzkontrolle  8.1. Finanzkontrolle des Kantons; Stellung, Rechte und Pflichten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            *   Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Finanzkontrolle  ist   das  oberste   Fachorgan   der   Finanzaufsicht   des  Kantons. Sie unterstützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Landrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung  und Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die  Verwaltungskommission   der   Gerichte   bei   der   Ausübung   der  Dienstaufsicht über die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle ist fachlich selbstständig und unabhängig und in ihrer  Revisionstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich  ein Revisionsprogramm fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            *   Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen der öffentlichen Ver  -  waltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            *   Beizug von Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle kann im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse oder aufgrund  eines Auftrages der landrätlichen Finanzaufsichtskommission oder der land  -  rätlichen Geschäftsprüfungskommission aussenstehende Sachverständige  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 *
                            Dokumentation, Datenzugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschlüsse   und Verfügungen des Landrates, des Regierungsrates,  der  Rechtspflege, der Departemente und Dienststellen, die den Finanzhaushalt  des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 *
                            Mitwirkungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei  der Durchführung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle zu prüfenden Stellen sind verpflichtet, ihr sämtliche erforderlichen Un  -  terlagen vorzulegen und jede Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zurückhalten von Informationen und Unterlagen unter Berufung auf  das Amtsgeheimnis ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 *
                            Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden durch die Departemente oder die Staatskanzlei oder durch die  Verwaltung der Rechtspflege Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher  finanzieller   Bedeutung   festgestellt,   melden   sie   diese   unverzüglich   der  Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 *
                            Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der landrätlichen Finanzaufsichts-  und Geschäftsprüfungskommission, dem Regierungsrat, der Rechtspflege,  den Departementen und Verwaltungseinheiten sowie den der Finanzaufsicht  unterstellten Organisationen und Personen ausserhalb der Verwaltung des  Kantons.  8.2. Revision  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 *
                            Aufsichtsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abwei  -  chender Regelung in Spezialgesetzen des Kantons und des Bundes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die kantonale Verwaltung einschliesslich  der unselbstständigen  Anstalten des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verwaltung der Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gesellschaften und An  -  stalten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann  bei  Körperschaften,  Organisationen,  Unterneh  -  mungen und Personen, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe über  -  trägt, Abgeltungen oder Finanzhilfen gewährt, an denen er sich finanziell be  -  teiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, Prüfun  -  gen durch die Finanzkontrolle anordnen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht gemäss Absatz  1  Buchstabe  c  zusätzlich zu den Prüfungen der ordentlichen Revisionsstellen aus. Ihre Tä  -  tigkeit beschränkt sich jedoch auf die Einsichtnahme der Jahresberichte,  Jahresrechnung und Revisionsberichte. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit den Or  -  ganen ab, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen. Weitergehende Prüfungen  kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der entsprechenden gesetzlichen  Organe durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die aussenstehenden Organe der Revision stellen ihre Revisionsberichte  der Finanzkontrolle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            *   Revisionsgrundsätze; Revisionskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfung durch die Finanzkontrolle erfolgt nach allgemein anerkannten  Revisionsgrundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft wird die Einhaltung der Grundsätze der Haushaltführung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            *   Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes auf allen Stufen des  Vollzugs des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der  Amtsstellen, Anstalten und Betriebe des Kantons und der selbst  -  ständigen Anstalten des Kantons, soweit nicht eigene Revisions  -  stellen im Sinne von Artikel  89  Absatz  3 mit der Prüfung beauftragt  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beurteilung des Controlling (Art.  64  f.) hinsichtlich Vollständig  -  keit, Wirksamkeit und Angemessenheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vornahme von besonderen Prüfungen wie System-, Rechts-  und Projektprüfungen insbesondere in den Bereichen Bau und In  -  formatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Prüfung der Wirkungsrechnungen bei durch Leistungsaufträge  gesteuerten Verwaltungseinheiten (Art.  26 RVOG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Prüfungen im Auftrage des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle ist bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zah  -  lungsdienst, die Haushalts- und Inventarführung beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den  jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 *
                            Besondere Aufträge und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die landrätliche Finanzaufsichts-, die Geschäftsprüfungskommission, der  Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die obersten kanto  -  nalen Gerichte können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge er  -  teilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, sofern die Durchführung des  Auftrages besondere Fachkenntnisse erfordert, mit dem ordentlichen Perso  -  nalaufwand nicht gewährleistet werden kann oder die ordentliche Revisions  -  tätigkeit darunter leidet.  8.3. Berichterstattung, Beanstandungen, Mängelbehebung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 *
                            Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem betroffenen Departe  -  ment, bei wesentlichen Feststellungen dem Regierungsrat oder der Verwal  -  tungskommission der Gerichte die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei für die Ausübung der Oberaufsicht wesentlichen Vorkommnissen infor  -  miert sie zudem die Finanzaufsichts- oder die Geschäftsprüfungskommissi  -  on des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 *
                            Beanstandungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt die Finanzkontrolle Mängel von nicht bloss untergeordneter Bedeu  -  tung fest, so informiert sie über ihre Beanstandungen die zuständigen De  -  partemente bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt die geprüfte Stelle den Anordnungen zur Behebung der Mängel  nicht fristgerecht nach oder lehnt sie sie ab, so unterbreitet die Finanzkon  -  trolle den Fall dem zuständigen Departement, bzw. der Verwaltungskommis  -  sion der Gerichte und setzt eine Nachfrist zur Behebung des Mangels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt auch das Departement den Anordnungen der Finanzkontrolle nicht  nach, unterbreitet die Finanzkontrolle die Beanstandung dem Regierungsrat  zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Beanstandung vom Regierungsrat oder von der Verwaltungs  -  kommission der Gerichte nicht fristgerecht erledigt oder abgelehnt, so setzt  die Finanzkontrolle die Finanzaufsichts- oder die Geschäftsprüfungskom  -  mission des Landrates davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 *
                            Laufende Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bis zur Erledigung einer Beanstandung der Finanzkontrolle darf die geprüf  -  te Stelle ohne Zustimmung des Regierungsrates bzw. der Verwaltungskom  -  mission der Gerichte weder neue Verpflichtungen eingehen noch Zahlungen  leisten, welche Gegenstand des Kontrollverfahrens bilden.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            *   Strafbare Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese un  -  verzüglich dem Regierungsrat bzw. der Verwaltungskommission der Gerich  -  te, welche die gebotenen Massnahmen treffen.  8.4. Finanzkontrolle der Gemeinden und der übrigen Organisationen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzkontrolle der Gemeinden und der Zweckverbände richtet sich  nach dem Gemeindegesetz. Für die übrigen dem vorliegenden Gesetz unter  -  stehenden Organisationen richtet sich die Finanzkontrolle nach den jeweili  -  gen Spezialvorschriften.  9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            *   Neubewertung der Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes wird eine Neubewertung  des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungs  -  posten vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermö  -  gen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebunden für  den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des  Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98a
                            *   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen, die Neubewertungsreserve  Finanzvermögen und die Steuerreserven werden per 1. Januar 2023 zuguns  -  ten der finanzpolitischen Reserve aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kumulierten zusätzlichen Abschreibungen werden per 1.  Januar 2023  mit dem Buchwert der Anlagen des Verwaltungsvermögens verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagen des Verwaltungsvermögens werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung von Artikel  61 Absatz  2 auf ihrem Buchwert über die restliche Nut  -  zungsdauer linear abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lässt sich bei Anlagen im Verwaltungsvermögen die restliche Nutzungs  -  dauer nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, werden diese auf ihrem  Buchwert über acht bis sechzehn Jahre linear abgeschrieben. Gilt für eine  Anlagekategorie eine kürzere Nutzungsdauer, gilt diese als Höchstwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 *
                            Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 2.  Mai 1993  über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus, das Gesetz vom 2.  Mai 1993  über den Finanzhaushalt der Gemeinden sowie die Verordnung vom 1.  März  1995 zum Gemeindefinanzhaushaltgesetz aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die heutigen Regelungen betreffend die kantonale Finanzkontrolle gelten  bis zum Inkrafttreten  der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Arti  -  keln  82  ff. weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 *
                            Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 6.  Mai 1990 über die Gerichtsorganisation des Kantons  Glarus wird wie folgt geändert:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 *
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf den  1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel  28 Buchstaben  d–f und h, 30, 31, 32, 33, 62  Absatz  2, 63, 69 und  72 treten auf den 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Artikel  61  Absatz  2 vorgeschriebene Führung einer Anlagebuchhal  -  tung ist ab 1.  Januar 2015 obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 *
                            Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.  1)  Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.05.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 79 Abs. 1, d.  geändert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Titel 8.1.  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 82  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 83  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 84  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 85  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 86  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 87  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 88  totalrevidiert  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Titel 8.2.  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 89  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 90  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 91  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 92  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Titel 8.3.  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 93  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 94  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 95  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 96  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Titel 8.4.  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 97  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 98  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 99  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 100  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 101  eingefügt  SBE XII/2 83  01.05.2011  01.01.2012  Art. 102  eingefügt  SBE XII/2 83  04.05.2014  01.09.2014  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 6 Abs. 2, s.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 6 Abs. 2, t.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 2, a.  eingefügt  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 2, b.  eingefügt  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 2, c.  eingefügt  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 2, d.  eingefügt  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 2, e.  eingefügt  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, a.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, b.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, c.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, d.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, e.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, f.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, g.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 3, h.  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 36 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 53 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 57 Abs. 1  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 61 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  05.05.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 1, k.  geändert  SBE 2019 20  01.05.2022  01.07.2022  Erlasstitel  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Ingress  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 4  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 4, a.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 4, b.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 5  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 6  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 7  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 6 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 7 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Titel 2.2.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 13 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 14 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 14 Abs. 1, e.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 14 Abs. 1, f.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 14 Abs. 1, g.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 14 Abs. 1, h.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 15 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 17 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.05.2022  01.07.2022  Art. 17 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 18 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 19 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.07.2022  Art. 19 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 23 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 25 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 26 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 27 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 27 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, b.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, d.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, e.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, f.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, g.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, h.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2, i.  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 32 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Titel 2.5.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 34a  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 38 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 40  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 40 Abs. 4  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 41  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 46  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 46 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 47  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 47 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 48 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 51 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 51 Abs. 3, a.  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 51 Abs. 3, b.  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 51 Abs. 3, c.  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 51 Abs. 5  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 54 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Titel 3.5.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 55  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  01.05.2022  01.01.2023  Art. 55a  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 57 Abs. 3  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 60 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 61 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 61 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 62 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 62 Abs. 1, a.  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 62 Abs. 1, b.  eingefügt  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 63 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 63 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 72 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 72 Abs. 3  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 79 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 79 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 81 Abs. 1  geändert  SBE 2022 30  01.05.2022  01.01.2023  Art. 98a  eingefügt  SBE 2022 30  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  01.05.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 30  Ingress  01.05.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4, a. 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4, b. 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 5 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 6 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 7 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2, s. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2, t. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, k. 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 20  Titel 2.2.  01.05.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 01.05.2011
                            01.01.2012  geändert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, d. 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, e. 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, f. 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, g. 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, h. 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1, e. 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 01.05.2022
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 23 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 23 Abs. 3  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 25 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 26 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 27 Abs. 1  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 27 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, b.  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, d.  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, e.  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, f.  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, g.  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, h.  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 31 Abs. 2, i.  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 32 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Titel 2.5.  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 34a  01.05.2022  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30  Art. 36 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 2, a.  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 2, b.  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 2, c.  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 2, d.  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 2, e.  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, a.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, b.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, c.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, d.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, e.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, f.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, g.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 3, h.  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 36 Abs. 4  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37  Art. 38 Abs. 1, b.  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 40  01.05.2022  01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30  Art. 40 Abs. 1  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 40 Abs. 1a  01.05.2022  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30  Art. 40 Abs. 2  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 40 Abs. 3  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 40 Abs. 4  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Art. 41  01.05.2022  01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Art. 46  01.05.2022  01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 01.05.2022
                            01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, a. 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, b. 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, c. 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 5 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 2 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30  Titel 3.5.  01.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 01.05.2022
                            01.01.2023  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1, a. 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 1, b. 01.05.2022
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 2 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, d. 01.05.2011
                            01.01.2012  geändert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 1, e. 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 1 01.05.2022
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 30  Titel 8.1.  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 01.05.2011
                            01.01.2012  totalrevidiert  SBE XII/2 83  Titel 8.2.  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 01.05.2011
                            01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/1/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 90  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 91  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 92  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Titel 8.3.  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 93  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 94  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 95  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 96  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Titel 8.4.  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 97  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 98  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 98a  01.05.2022  01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 30  Art. 99  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 100  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 101  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  Art. 102  01.05.2011  01.01.2012  eingefügt  SBE XII/2 83  37