Verfassung des Kantons Glarus
                            I A/1/1  Verfassung des Kantons Glarus  Vom 1. Mai 1988 (Stand 1. Januar 2023)  Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den  Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende  Verfassung:  1. Allgemeine Grundsätze  1.1. Grundlage der Verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsge  -  meinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die  von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unter  -  stehen dem Bundesrecht.  1.2. Grundrechte und Staatsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltung der Grundrechte
                            1  Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des  Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittel  -  barer und offensichtlicher Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kein Eingriff in die Freiheit darf weitergehen, als es ein zulässiger Zweck  und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemein  -  den Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
                            1  Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsgleichheit
                            1  Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse,  seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder poli  -  tischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.  SBE III/5 372  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Persönliche Freiheit
                            1  Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrt  -  heit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit so  -  wie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
                            1  Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
                            1  Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottes  -  dienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche  Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meinungsfreiheit
                            1  Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung  in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die  öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen  Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Medienfreiheit
                            1  Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
                            1  Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
                            1  Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie  der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
                            1  Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von  einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder  eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öf  -  fentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Niederlassungsfreiheit
                            1  Die freie Niederlassung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Eigentumsgarantie
                            1  Das Eigentum ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentums  -  beschränkungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig  -  nung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
                            1  Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Aus  -  übung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsschutz
                            1  Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Behörde und Verwaltungsstelle hat den Betroffenen das rechtliche  Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betref  -  fende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen  die Geheimhaltung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dage  -  gen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garanti  -  en bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie wäh  -  rend der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
                            1  Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein so  -  wie Treu und Glauben achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Staatshaftung
                            1  Kanton, Gemeinden und weitere Träger öffentlicher Aufgaben haften für  den Schaden, den die für sie tätigen Personen durch eine Amtshandlung  rechtswidrig verursacht haben. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, nament  -  lich die Ausdehnung der Haftpflicht, die Anwendbarkeit anderweitiger Haf  -  tungsnormen und den Rückgriff auf die Haftungsverursacher.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rückwirkungsverbot
                            1  Rückwirkende Erlasse dürfen dem Einzelnen keine neuen Belastungen auf  -  erlegen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  1.3. Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bür  -  gers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar ver  -  bunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebür  -  gerrechts.  *  1.4. Bürgerpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des  Kantons und der Gemeinden auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen  und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.  2. Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung  2.1. Umweltschutz, Klimaschutz und Raumordnung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schutz der Umwelt
                            1  Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts  Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner  Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbil  -  der sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a
                            *   Klimaschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung der Klimaverände  -  rung und deren nachteiligen Auswirkungen ein. Sie leisten den erforderli  -  chen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele des Kantons, des Bundes und  der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen umgesetzt werden.  Die Massnahmen zum Klimaschutz sind umwelt-, sozial- und wirtschaftsver  -  träglich auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzen finanzielle Anreize zur Erreichung der Klimaziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Raumplanung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die  geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bo  -  dens sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
                            1  Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen  der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der  Strassen und Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Ge  -  brauch und Nutzung auf.  2.2. Öffentliche Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und  Sicherheit.  2.3. Sozialwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die all  -  gemeine Wohlfahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthil  -  fe stärken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozial  -  wesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sozialversicherung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die  soziale Sicherheit ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
                            1  Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge  und Arbeitsvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsver  -  hältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaf  -  fung treffen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            *   Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentliche Sozialhilfe und das Kindes- und Erwachsenenschutzwe  -  sen  sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der  Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kosten  -  günstige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen,  im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Betreuung von Ausländern
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer  behilflich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Wohnbauförderung
                            1  Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen  gewähren, sei es selbstständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zu  -  sammen mit den Gemeinden oder Dritten.  2.4. Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Allgemeines
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesund  -  heitsvorsorge und die Krankenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Spitäler und Heime
                            1  Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton  Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbrin  -  genden Leistungen und die Rechtsform.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gewährleistet die ambulante und stationäre Gesundheitsver  -  sorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz regelt die Aufsicht.  *  2.5. Schutz der Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage  des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  2.6. Schul- und Bildungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Schulpflicht
                            1  Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligato  -  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedermann  soll die  öffentlichen  Schulen  ohne  Beeinträchtigung  seiner  Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiden   Geschlechtern   sind   die   gleichen   Ausbildungsmöglichkeiten   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentli  -  chen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts  anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur  Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Privatschulen
                            1  Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken  des Gesetzes gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
                            1  Das gesamte Schul-  und Bildungswesen steht unter der Aufsicht  des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden führen die Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  er führt eine Kantonsschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   kann   Aufgaben   der   Berufsbildung   privaten   Unternehmen,  Wirtschafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 *
                            Kinderhorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
                            1  Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine ange  -  messene Erziehung und Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und  Erziehungsheime.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und  wissenschaftliche Schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördern die Jugendarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Sport
                            1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden  Sport.  2.7. Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wirtschaftsförderung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft  zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisa  -  tionen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen  Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene  Entwicklung aller Landesteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Wirtschaftspolizei
                            1  Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher  Tätigkeiten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Landwirtschaft
                            1  Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhal  -  tung und Förderung der Landwirtschaft treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Waldwirtschaft
                            1  Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Be  -  wirtschaftung der Wälder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts  Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie kön  -  nen sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltge  -  rechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie  können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche be  -  treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Regalrechte
                            1  Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fi  -  schereiregal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Gebäudeversicherung
                            1  Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kantonalbank
                            1  Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonalbank   muss nach wirtschaftlichen  Gesichtspunkten geführt  werden. Sie hat vorallem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.  2.8. Finanzordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Steuern und andere Abgaben
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öf  -  fentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Perso  -  nen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die  übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche  Körperschaften erheben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körper  -  schaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Ge  -  bühren verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Steuerpflicht
                            1  Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzhaushalt
                            1  Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körper  -  schaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässig  -  keit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der  Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wir  -  kungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung  von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der Bausteuer, führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhän  -  gige Organe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Budget und Rechnung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen  sowie die  bewilligten Aufwände und Ausgaben  der Rechnungsperiode.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände  und Ausgaben und gibt  die Vermögenslage  auf Ende der Rechnungsperiode  an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Finanzierung
                            1  Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen  in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforder  -  lich, zusätzliche Deckung schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen auf  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            *   Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach  Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Er  -  füllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            *   Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenaus  -  gleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lasten  -  ausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  3. Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde  3.1. Politische Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
                            1  Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn  sie hier wohnhaft sind und das 16.  Altersjahr zurückgelegt haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen   vom   Stimmrecht   ist,   wer   wegen   geistiger   Behinde  -  rung  oder psychischer Störung  unter umfassender Beistandschaft steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das  Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit  der Niederlassung erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
                            1  Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zu  -  rückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des  Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des  Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und,  ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeinde  -  versammlung oder an der Urne abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Memorialsanträge
                            1  Die Stimmberechtigten haben das Recht, jederzeit zuhanden der Landsge  -  meinde selbstständig oder gemeinsam mit anderen Stimmberechtigten Me  -  morialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ih  -  ren Vorsteherschaften zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zustän  -  digkeit der Landsgemeinde fällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verletzt der Antrag die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder über  -  geordnetes Recht oder ist er undurchführbar, so erklärt ihn der Landrat für  ganz oder teilweise unzulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstel  -  lern unterzeichnet sein.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und  beschliesst   über   deren   Erheblichkeit.   Zulässige   Anträge   sind  erheblich,  wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Er  -  heblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt  kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag  des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Petitionsrecht
                            1  Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu be  -  antworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.  3.2. Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
                            1  Die   Landsgemeinde   ist   die   Versammlung   der   stimmberechtigten  Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Landsgemeindememorial
                            1  Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Be  -  handlung   kommenden   Geschäfte,   insbesondere   die   Gesetzes-   und  Be  -  schlussentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne  Stellungnahme gesondert aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätes  -  tens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten ver  -  teilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Einberufung
                            1  Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im  Mai in Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsge  -  meinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000  Stimmberechtigte unter  Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Land  -  rat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusam  -  menruft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme tref  -  fen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Leitung und Eröffnung
                            1  Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an  seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Da  -  nach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Verhandlungen
                            1  Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amts  -  blatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen  nicht beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen  Anträge  auf   Unterstützung,  Abänderung,  Ablehnung,  Verschiebung   oder  Rückweisung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachli  -  chen Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die  Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die  Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu for  -  mulieren und ihn danach kurz zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abstimmungsverfahren
                            1  Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender  Antrag gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu min  -  dern oder zu mehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so  ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
                            1  Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaf  -  ten Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Entscheid ist unanfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            *   Wahlbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Wahl der Gerichtspräsidien, der teilamtlichen Vizepräsidien  und der weiteren Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            *   Gesetzgebung und Sachbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung.  Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichti  -  gen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Weiteren zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn die  -  se einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder  eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für  den gleichen Zweck von mehr als 1  Million Franken und über alle  frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen  Zweck von mehr als 200  000  Franken im Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge  im Betrag von mehr als 5 Millionen Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festsetzung des Steuerfusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regie  -  rungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet be  -  schränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.  3.3. Kantonale Urnenwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Landrat
                            1  Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne  nach dem Verhältniswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Regierungsrat
                            1  Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der  Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Ständerat
                            1  Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an  der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  4. Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Gewaltentrennung
                            1  Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem  Grundsatz nach getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 *
                            Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18.  Altersjahr sind wählbar als  Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der wei  -  teren Behörden des Kantons und der Gemeinden.  *  1a  Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein  an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiat oder Master abgeschlos  -  senes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraus  -  setzungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, aus  -  nahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu beset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Unvereinbarkeiten
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz be  -  zeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie  dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen  Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons  oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regie  -  rungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   des   Verwaltungsgerichtes   können   weder   einer   anderen  Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen  zudem keiner Gemeindebehörde angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder von Verwaltungsrekurskommissionen dürfen nicht Angestell  -  te des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommis  -  sionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts-  oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Verwandtenausschluss
                            1  Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder  Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie  Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons-  oder Gemeindebehörde angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente.  *  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Ausstand
                            1  Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönli  -  ches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            *   Amtsdauer und Wiederwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer  gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jah  -  re.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1.  Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für  den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglie  -  der des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Stän  -  deräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneue  -  rung des Nationalrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landes  -  statthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Ge  -  richtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65.  Altersjahr vollendet ha  -  ben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni  aus ihrem Amte aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Beschlussfähigkeit
                            1  Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die  Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstim  -  mungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige  Probleme und Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Notrecht
                            1  Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren  Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Kata  -  strophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Re  -  gierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt wer  -  den, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Land  -  rat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  5. Kantonale Behörden  5.1. Landrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
                            1  Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwal  -  tung und Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüs  -  se der Landsgemeinde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse  und ent  -  scheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 *
                            Landratsbüro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizeprä  -  sidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
                            1  Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der  Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Sitzungen
                            1  Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei  Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Verhandlungen
                            1  Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen,  das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen  sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfassungsänderungen,   Gesetze   und   Verordnungen   unterliegen   einer  zweiten Lesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a
                            *   Informationsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben  von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von  Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder  Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht,  soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fäl  -  len kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte  oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann  in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne  Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung  vom Amtsgeheimnis entbinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite  eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in  Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zu  -  sammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden  sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden  sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden  müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen,  Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege  1  )   befragt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landra  -  tes und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Wahlbefugnisse
                            1  Der Landrat wählt die Behörde- und Kommissionsmitglieder und die kanto  -  nalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er  die Kommandanten der kantonalen Bataillone.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im weiteren zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Ju  -  gendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den  Ersten Staatsanwalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            *   Rechtsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der  Landsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der  Verfassung;  1)  GS III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der  Landsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und  von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit  diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinba  -  rungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde  oder der Regierungsrat zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemein  -  de; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Finanzbefugnisse
                            1  Dem Landrat stehen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die  Festsetzung  des  Budgets,  die  Prüfung  und  Abnahme   der  Jahresrechnung und die Kenntnisnahme des Integrierten Aufga  -  ben- und Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für  den gleichen Zweck, die 1  Million Franken, und über alle frei be  -  stimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck,  die 200  000  Franken im Jahr nicht übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge  im Betrag von mehr als 600  000  Franken bis zu 5  Millionen Fran  -  ken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anlei  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Sachbefugnisse
                            1  Dem Landrat obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwal  -  tung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmi  -  gung des Amtsberichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne  sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke  und Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes  vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistun  -  gen   der   Sozialversicherungen   für   die   Behördenmitglieder   und  Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons  und der Gemeinden;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regie  -  rungsrat und den Gerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen  Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche  Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  die Abnahme der Rechnungen und Geschäftsberichte der Kanto  -  nalen Sachversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Mitwirkung im Bund
                            1  Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesonde  -  re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Standesinitiative einreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Übertragung von Befugnissen
                            1  Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, so  -  fern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach  Zweck und Umfang näher umschrieben wird.  5.2. Regierungsrat und kantonale Verwaltung  5.2.1. Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            *   Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde  des Kantons. Er besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen  zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbei  -  ten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten blei  -  ben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössi  -  schen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwal  -  tungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die  andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Be  -  hörden mit der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            *   Kollegial- und Departementalsystem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat ge  -  samthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mit  -  gliedern zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
                            1  Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 *
                            Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsge  -  meinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre  gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als  Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter  nur als Landammann wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 *
                            Wahlbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öf  -  fentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen  Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz  oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwal  -  tungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des  Landrates und der Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Rechtssetzung
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landra  -  tes und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehm  -  lassungen hiezu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von  Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde  oder des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat  oder die Landsgemeinde zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern Fällen  zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen  Einführung  von Bundesrecht; diese  Erlasse  sind sobald als möglich dem  Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Finanzbefugnisse
                            1  Dem Regierungsrat stehen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie  die Aufstellung des Finanzplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für  den gleichen Zweck, die 200  000  Franken, und über alle frei be  -  stimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck,  die 40  000  Franken im Jahr nicht übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge  bis zum Betrag von 600  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Verwaltung des Kantonsvermögens, besonders die Anlage von  Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Ge  -  bäude und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Aufnahme von Krediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Sachbefugnisse
                            1  Dem Regierungsrat obliegt es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen,  soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden  zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichti  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetz  -  gebung es vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone  oder Staaten wahrzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im  Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  über   Begnadigungsgesuche   zu   entscheiden,   soweit   nicht   der  Landrat zuständig ist.  5.2.2. Kantonale Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
                            1  Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und  unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das  Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 *
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied  des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat ver  -  teilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsra  -  tes; er untersteht dem Landammann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten  Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und  führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur  selbstständigen Erledigung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Perso  -  nen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müs  -  sen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 *
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können  Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departe  -  mente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besonde  -  ren Fragen beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur  durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 *
                            Dienstrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und  Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkei  -  ten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.  5.3 Rechtspflege  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106–107 *
                            ......  5.3.1. Gerichte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a *
                            Richterliche Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verwalten sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu ein gemeinsames Organ  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichte dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kanto  -  nalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste  kantonale Instanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht aus zwei Präsidien und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl  von Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            *   Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte  oder einzige kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl  von Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *  3a  Das Obergericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantons  -  gerichts aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            *   Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verwaltungsgericht  urteilt  in  verwaltungs-   und  anderen  öffentlich-  rechtlichen Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz.  *  1a  Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl  von Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  2a  Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der  verwaltungsunabhängigen Kommissionen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            *   Organisation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte  sowie das Verfahren vor Gericht.  2–4  ......  *  5.3.2. Strafverfolgungsbehörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            *   Organisation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Strafverfol  -  gungsbehörden sowie die Aufsicht über diese.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  2a  Die Strafverfolgungsbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig  und alleine dem Recht verpflichtet.  *  6. Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen  6.1. Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Bestand und Selbstständigkeit
                            1  Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbstständi  -  ge Körperschaften des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und  den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten  selbstständig zu regeln, gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Zweckverbände
                            1  Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des  Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderun  -  gen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmi  -  gung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der  Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von  Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vor  -  gesehen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten  und   deren   Gründungsvertrag   und   Organisationsstatut   bestimmen   oder  Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Ent  -  scheid   des   Regierungsrates   können   die   betroffenen   Gemeinden   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte  der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller  Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden  oder Zweckverbänden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 *
                            Bestandes- und Grenzänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der  betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsge  -  meinde.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung  durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Gemeindeautonomie
                            1  Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder  der  Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen,  ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre  Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach  eigenem Ermessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Aufsicht
                            1  Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen ste  -  hen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes  be  -  stimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlas  -  sen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   trifft   bei   Unregelmässigkeiten   geeignete   Massnahmen;   er   kann   in  schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder  aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen   den   Entscheid   des   Regierungsrates   können   die   betroffenen  Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Rechtsschutz
                            1  Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen  der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwür  -  diges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder  bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den  Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsge  -  richt weiterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbe  -  halt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.  6.2. Arten von Gemeinden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinde   nimmt   alle   öffentlichen   Aufgaben   wahr,   für   die   weder  der  Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemein  -  den).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, so  -  weit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123–126a *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Kirchgemeinde
                            1  Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Ange  -  hörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den  Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirch  -  gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grund  -  sätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die  als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind,  gelten die Vorschrif  -  ten über die Kirchgemeinden sinngemäss.  *  6.3. Organisation der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Gemeindeorgane
                            1  Notwendige Gemeindeorgane sind:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Stimmberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorsteherschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein  Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirch  -  gemeinde der Kirchenrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst min  -  destens 20  Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und  Gemeindeordnung selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Antragsrecht
                            1  Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit An  -  träge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die  in deren Zuständigkeit fallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Be  -  handlung der Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
                            1  Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemein  -  deversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens ein  -  mal, zusammen.  *  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vor  -  steherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten An  -  zahl Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte ver  -  langt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung  die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversamm  -  lung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl oder die Ur  -  nenabstimmung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem  Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden  an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen  Wahlen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
                            1  Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteher  -  schaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprü  -  fungskommission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die   Wahl   der   übrigen   Gemeindebehörden,   Kommissionen   und  Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Erlass der Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht  in bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die Festsetzung des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen  Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rech  -  nungsprüfungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung  und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeord  -  nung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kanto  -  nalen Steuergesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde  und über Grenzänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die  Genehmigung und Änderung des Gründungsvertrags und des Or  -  ganisationsstatuts sowie über den Abschluss weiterer Verträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten ob  -  ligatorisch zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteher  -  schaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Erlass der Gemeindeordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlüsse nach Absatz  1  Buchstabe  h im Rahmen der Gemein  -  deordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz  1  Buchstaben  i,  k  und l.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 *
                            Dringliche Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der  Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend ge  -  fasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft  oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparla  -  ments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz  bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Be  -  schluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste  Urnenabstimmung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 *
                            Fakultatives Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung  vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmte   Gemeindeerlasse   nach   Artikel  131  Absatz  1  Buchsta  -  be  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beschlüsse nach Artikel  131  Absatz  1  Buchstabe  h bis zu einem  bestimmten Betrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  den   Abschluss   bestimmter   Verträge   nach   Artikel  131  Ab  -  satz  1  Buchstabe  l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum;  das Gesetz regelt Fristen und Quoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung  die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen  Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmbe  -  rechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden.  6.4. Korporationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben  bedürfen   der   Genehmigung   des   Regierungsrates   oder   eines   Departe  -  ments.  *  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Korporationen können ihr Vermögen selbstständig verwalten und nut  -  zen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.  7. Kirche und Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Kirchen
                            1  Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und  ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaf  -  ten des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaf  -  ten des öffentlichen Rechts anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften  gilt das Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Autonomie der Kirchen
                            1  Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ih  -  rer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und  Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verfassung   einer   öffentlich-rechtlich   anerkannten   Religionsgemein  -  schaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht  Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann  nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsge  -  richt erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen  Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Steuern und Beiträge
                            1  Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind  berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentli  -  chen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.  8. Revision der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Voraussetzungen
                            1  Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführ  -  bar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften  haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Re  -  vision der Kantonsverfassung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen  Anregung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Teilrevision
                            1  Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich  zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschla  -  gen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Totalrevision
                            1  Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss  die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetre  -  ten werden soll oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsge  -  meinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Ver  -  fahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind  aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu  behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig,  soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusam  -  menhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu  entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.  9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Inkrafttreten
                            1  Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22.  Mai 1887 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung wi  -  dersprechen, sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
                            1  Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen  Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden  sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht  mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde  beschlossen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Behörden und Beamte
                            1  Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer,  in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und  Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfah  -  ren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der die  -  se Verfassung in Kraft getreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zu  -  sammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre  1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden  Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere  über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das  Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Absatz  4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Gemeinderecht
                            1  Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten  und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden  bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist inner  -  halb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen,  welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden  übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
                            1  Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes  Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten  der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.  10. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom  7.  Mai 2006  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147
                            *   Inkrafttreten der Änderungen vom 7.  Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Änderungen vom 7.  Mai 2006 treten am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Be  -  stimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 *
                            Zusammenlegung von Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem 1.  Januar 2011 bestehen im Kanton noch die  folgenden drei  Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-,  Schulgemeinde und Tagwen):  1.  Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen,  Näfels und Mollis;  2.  Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda;  3.  Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen  1  )  , Luchsingen, Bet  -  schwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Engi, Matt und Elm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestim  -  men den Namen der neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz  1 sich nicht bis zum  31.  Dezember 2010  selber zusammenschliessen,  erfolgt der  Zusammen  -  schluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1.  Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von ei  -  ner Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz  1 zusammengeschlossen  werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive  zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemein  -  degruppe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 *
                            Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Schulgemeinden bis 31.  Dezember 2010 noch nicht mit den ent  -  sprechenden   Ortsgemeinden   vereinigt   sind,   erfolgt   dieser   Zusammen  -  schluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1.  Januar 2011 zur Einheits  -  gemeinde im Rahmen von Artikel  148  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 *
                            Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Tagwen bis 31.  Dezember 2010 noch nicht mit den entspre  -  chenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss  ohne weitere Beschlussfassung auf den 1.  -  de im Rahmen von Artikel  148  Absatz  1.  1)  Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt  am 1.  Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der  vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden  Nidfurn, Leuggelbach und Haslen.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            *   Aufhebung der Fürsorgegemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Inkrafttreten von Artikel  29  Absatz  1 in der Fassung vom 7.  Mai 2006  werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regie  -  rungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den  Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertra  -  gung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine  Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den  Kanton entbunden, wenn am 20.  September 2005 eine selbstständige Für  -  sorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der  Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzel  -  heiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152
                            *   Vormundschaftswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Inkrafttreten von Artikel  29  Absatz  1 in der Fassung vom 7.  Mai 2006  werden die  Vormundschaftsbehörden  1  )  der Gemeinden aufgehoben. Das Ge  -  setz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkraft  -  treten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153
                            *   Zuständigkeiten des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7.  Mai  2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die  erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel  138  ff. Gemeindege  -  setz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen tref  -  fen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch  die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemein  -  den und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden  und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der  Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen  und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat na  -  mentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll  und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart ver  -  wendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in  Kraft.  1)  ab 2013 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 *
                            Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010  gewählten Vorsteherschaften der drei am 1.  Januar 2011 neu entstehenden  Gemeinden bereits am 1.  Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben  und Zuständigkeiten der am 30.  Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tag  -  wen- und Schulvorsteherschaften eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 *
                            Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestim  -  mungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedli  -  chen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemein  -  den gemäss Artikel  148  Absatz  1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des  Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammenge  -  schlossenen Gemeinde nach Artikel  148  Absatz  1 unter dem Titel des Aus  -  gleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesonde  -  re soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Bei  -  träge an die Verhältnisse am 31.  Dezember 2010 geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in  Kraft.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.1992  03.05.1992  Art. 78 Abs. 1  geändert  SBE V/3 133  03.05.1992  03.05.1992  Art. 121 Abs. 1  geändert  SBE V/3 133  03.05.1992  03.05.1992  Art. 132  totalrevidiert  SBE V/3 133  03.05.1992  03.05.1992  Art. 133 Abs. 1, c.  eingefügt  SBE V/3 133  01.05.1994  01.07.1994  Art. 86a  eingefügt  SBE V/7 412  07.05.1995  01.01.1996  Art. 26 Abs. 2  geändert  SBE VI/1 58  07.05.1995  01.01.1996  Art. 29  totalrevidiert  SBE VI/1 58  03.05.1998  01.07.1998  Art. 88 Abs. 2  geändert  SBE VII/1 40  06.05.2001  01.08.2002  Art. 78 Abs. 1  geändert  SBE VII/9 447  06.05.2001  01.08.2002  Art. 78 Abs. 2  geändert  SBE VII/9 447  05.05.2002  01.07.2002  Art. 69  totalrevidiert  SBE VIII/4 201  05.05.2002  01.07.2002  Art. 89  totalrevidiert  SBE VIII/4 201  05.05.2002  01.07.2002  Art. 90 Abs. 1, b.  geändert  SBE VIII/4 201  05.05.2002  01.07.2002  Art. 99 Abs. 1, b.  geändert  SBE VIII/4 201  05.05.2002  01.07.2002  Art. 100 Abs. 1, b.  geändert  SBE VIII/4 201  05.05.2002  01.07.2002  Art. 1 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 18 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 75 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 75 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 75 Abs. 4  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 78 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 86a Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 86a Abs. 3  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 88 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 91 Abs. 1, f.  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 98  totalrevidiert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 105  totalrevidiert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 114  totalrevidiert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 119 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 123 Abs. 4  geändert  SBE VIII/4 235  05.05.2002  01.07.2002  Art. 131 Abs. 1, c.  geändert  SBE VIII/4 235  04.05.2003  04.05.2003  Art. 110  totalrevidiert  SBE VIII/8 415  04.05.2003  04.05.2003  Art. 112  totalrevidiert  SBE VIII/8 415  04.05.2003  01.07.2003  Art. 124 Abs. 2  geändert  SBE VIII/8 444  04.05.2003  01.07.2003  Art. 126a  eingefügt  SBE VIII/8 444  02.05.2004  05.10.2005  Art. 52 Abs. 3  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 68 Abs. 1, b.  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I A/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  02.05.2004  05.10.2005  Art. 74  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 75 Abs. 2  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 75 Abs. 3  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 75 Abs. 4  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 78  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 86a Abs. 1  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 88 Abs. 2  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 94  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 95  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 97  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 101 Abs. 1, a.  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 101 Abs. 1, b.  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 101 Abs. 1, d.  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 103  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 104  totalrevidiert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 121 Abs. 1  geändert  SBE IX/2 109  02.05.2004  05.10.2005  Art. 134 Abs. 1  geändert  SBE IX/2 109  01.05.2005  01.05.2005  Art. 83  totalrevidiert  SBE IX/4 214  01.05.2005  01.05.2005  Art. 86 Abs. 1  geändert  SBE IX/4 214  07.05.2006  01.01.2007  Art. 76 Abs. 1  geändert  SBE X/1 1  07.05.2006  01.01.2011  Art. 20 Abs. 2  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 20 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 20 Abs. 4  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2008  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 33 Abs. 2  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 33 Abs. 3  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 52 Abs. 4  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 117 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Titel 6.2.  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 122  totalrevidiert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 123  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 124  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 125  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2008  Art. 126  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 126a  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 128 Abs. 2  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2008  Art. 128 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 130 Abs. 4  geändert  SBE X/2 111  07.05.2006  01.07.2010  Art. 145 Abs. 3  aufgehoben  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Titel 10.  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 147  eingefügt  SBE X/2 111  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  01.01.2011  Art. 148  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 149  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 150  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 151  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 152  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  07.05.2006  Art. 153  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  01.01.2011  Art. 154  eingefügt  SBE X/2 111  07.05.2006  07.05.2006  Art. 155  eingefügt  SBE X/2 111  06.05.2007  06.05.2007  Art. 56 Abs. 1  geändert  SBE X/4 236  06.05.2007  06.05.2007  Art. 57 Abs. 1, a.  geändert  SBE X/4 236  06.05.2007  06.05.2007  Art. 57 Abs. 2, a.  geändert  SBE X/4 236  06.05.2007  06.05.2007  Art. 58 Abs. 1  geändert  SBE X/4 236  06.05.2007  06.05.2007  Art. 74 Abs. 1  geändert  SBE X/4 236  06.05.2007  01.01.2008  Art. 18 Abs. 3  geändert  SBE X/5 264  06.05.2007  01.01.2008  Art. 117 Abs. 3  geändert  SBE X/5 293  06.05.2007  01.01.2008  Art. 126a  totalrevidiert  SBE X/5 293  06.05.2007  01.01.2008  Art. 128 Abs. 2  geändert  SBE X/5 293  06.05.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 2  geändert  SBE X/5 329  06.05.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 3  geändert  SBE X/5 329  06.05.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 4  eingefügt  SBE X/5 329  04.05.2008  01.01.2010  Art. 82 Abs. 1  geändert  SBE X/5 522  04.05.2008  01.01.2011  Art. 118  totalrevidiert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 128 Abs. 1  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  04.05.2008  Art. 128 Abs. 3  eingefügt  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 129 Abs. 1  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 130 Abs. 1  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 130 Abs. 2  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  04.05.2008  Art. 130 Abs. 4  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 130 Abs. 5  eingefügt  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 130 Abs. 6  eingefügt  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 131 Abs. 1, a.  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2010  Art. 131 Abs. 1, b.  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 131 Abs. 1, g.  geändert  SBE X/7 494  04.05.2008  04.05.2008  Art. 131 Abs. 2  eingefügt  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 132  totalrevidiert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2011  Art. 133  totalrevidiert  SBE X/7 494  04.05.2008  04.05.2008  Art. 154  totalrevidiert  SBE X/7 494  04.05.2008  01.01.2009  Art. 59 Abs. 2  geändert  SBE X/7 511  04.05.2008  01.01.2009  Art. 113  totalrevidiert  SBE X/7 511  03.05.2009  01.01.2011  Art. 37 Abs. 3, c.  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  01.08.2011  Art. 38  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I A/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.2009  01.01.2011  Art. 39 Abs. 2  geändert  SBE XI/2 144  03.05.2009  03.05.2009  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE XI/3 184  03.05.2009  01.01.2010  Art. 91 Abs. 1, k.  geändert  SBE XI/3 201  03.05.2009  01.01.2011  Art. 52 Abs. 1  geändert  SBE XI/3 211  02.05.2010  02.05.2010  Art. 116 Abs. 2  geändert  SBE XI/5 323  02.05.2010  01.01.2011  Art. 55  totalrevidiert  SBE XI/5 333  02.05.2010  01.01.2011  Art. 55a  eingefügt  SBE XI/5 333  02.05.2010  01.01.2011  Art. 68  totalrevidiert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 5  geändert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 88 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Titel 5.3  geändert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Titel 5.3.1.  eingefügt  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 108 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 108 Abs. 3  eingefügt  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 110  totalrevidiert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 111  totalrevidiert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 112  totalrevidiert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Titel 5.3.2.  eingefügt  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 113  totalrevidiert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 114  totalrevidiert  SBE XI/6 385  02.05.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 408  02.05.2010  01.01.2011  Art. 78 Abs. 5  geändert  SBE XI/6 408  02.05.2010  01.01.2011  Art. 107  aufgehoben  SBE XI/6 408  02.05.2010  01.01.2011  Art. 108 Abs. 1  geändert  SBE XI/6 408  02.05.2010  01.01.2011  Art. 109  aufgehoben  SBE XI/6 408  02.05.2010  01.01.2011  Art. 112  totalrevidiert  SBE XI/6 408  06.05.2012  01.01.2013  Art. 29  Sachüberschrift geänd.  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 56 Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  04.05.2014  01.09.2014  Art. 18 Abs. 1  geändert  SBE 2014 36  04.05.2014  01.09.2014  Art. 18 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 36  04.05.2014  01.09.2014  Art. 18 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 36  04.05.2014  01.09.2014  Art. 32 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 53  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 53 Abs. 1  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 53 Abs. 2  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 62 Abs. 3  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 90 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 100 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 37  04.05.2014  01.09.2014  Art. 131 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2014 37  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 119 Abs. 1  geändert  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 122 Abs. 1  geändert  SBE 2014 40  04.05.2014  01.09.2014  Art. 127 Abs. 4  eingefügt  SBE 2014 40  07.05.2017  01.01.2018  Art. 58 Abs. 1  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 58 Abs. 2  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 58 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 58 Abs. 4  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 58 Abs. 6  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 59 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 59 Abs. 2  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 62 Abs. 4  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 62 Abs. 5  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 63 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 76 Abs. 2  geändert  SBE 2017 25  07.05.2017  01.01.2018  Art. 92 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2017 25  05.05.2019  01.01.2020  Art. 52 Abs. 1  geändert  SBE 2019 19  05.09.2021  01.07.2022  Art. 68 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 74 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 106  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 107a  eingefügt  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 108 Abs. 1  geändert  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 108 Abs. 1, a.  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 108 Abs. 1, b.  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 108 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 108 Abs. 2  geändert  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 108 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 110 Abs. 2  geändert  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 110 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 110 Abs. 3a  eingefügt  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 111 Abs. 1  geändert  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 111 Abs. 1a  eingefügt  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 111 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 111 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 112  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 112 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 112 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 112 Abs. 4  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Titel 5.3.2.  geändert  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 113  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 114  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 114 Abs. 1  geändert  SBE 2022 09
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I A/1/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  05.09.2021  01.07.2022  Art. 114 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 09  05.09.2021  01.07.2022  Art. 114 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2022 09  05.09.2021  01.01.2023  Art. 33 Abs. 2  geändert  SBE 2022 52  05.09.2021  01.01.2023  Art. 33 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 52  01.05.2022  01.07.2022  Art. 62 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2022 29  01.05.2022  01.07.2022  Art. 90 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2022 29  01.05.2022  01.07.2022  Titel 2.1.  geändert  SBE 2022 31  01.05.2022  01.07.2022  Art. 22a  eingefügt  SBE 2022 31  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 264
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 2 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 3 07.05.2006
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 4 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111  Titel 2.1.  01.05.2022  01.07.2022  geändert  SBE 2022 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 01.05.2022
                            01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 07.05.1995
                            01.01.1996  geändert  SBE VI/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 07.05.1995
                            01.01.1996  totalrevidiert  SBE VI/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 06.05.2012
                            01.01.2013  Sachüberschrift geänd.  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 07.05.2006
                            01.01.2008  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 06.05.2012
                            01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 03.05.2009
                            03.05.2009  geändert  SBE XI/3 184
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 329
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 329
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4 06.05.2007
                            01.01.2008  eingefügt  SBE X/5 329
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3, c. 03.05.2009
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 03.05.2009
                            01.08.2011  totalrevidiert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 03.05.2009
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/2 144
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 03.05.2009
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/3 211
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1 05.05.2019
                            01.01.2020  geändert  SBE 2019 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 04.05.2014
                            01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 02.05.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/5 333
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a 02.05.2010
                            01.01.2011  eingefügt  SBE XI/5 333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 56 Abs. 1  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 236  Art. 56 Abs. 2  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 57 Abs. 1, a.  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 236  Art. 57 Abs. 2, a.  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 236  Art. 58 Abs. 1  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 236  Art. 58 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 58 Abs. 2  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 58 Abs. 3  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 58 Abs. 4  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 58 Abs. 6  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 59 Abs. 1  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 59 Abs. 2  04.05.2008  01.01.2009  geändert  SBE X/7 511  Art. 59 Abs. 2  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 62 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 37  Art. 62 Abs. 3  01.05.2022  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 29  Art. 62 Abs. 4  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 62 Abs. 5  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 63 Abs. 4  07.05.2017  01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25  Art. 68  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 385  Art. 68 Abs. 1, b.  02.05.2004  05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109  Art. 68 Abs. 1, b.  05.09.2021  01.07.2022  geändert  SBE 2022 09  Art. 69  05.05.2002  01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 201  Art. 74  02.05.2004  05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109  Art. 74 Abs. 1  06.05.2007  06.05.2007  geändert  SBE X/4 236  Art. 74 Abs. 1a  05.09.2021  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 09  Art. 75 Abs. 1  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235  Art. 75 Abs. 2  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235  Art. 75 Abs. 2  02.05.2004  05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109  Art. 75 Abs. 3  02.05.2004  05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109  Art. 75 Abs. 4  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235  Art. 75 Abs. 4  02.05.2004  05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109  Art. 76 Abs. 1  07.05.2006  01.01.2007  geändert  SBE X/1 1  Art. 76 Abs. 2  07.05.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 25  Art. 78  02.05.2004  05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109  Art. 78 Abs. 1  03.05.1992  03.05.1992  geändert  SBE V/3 133  Art. 78 Abs. 1  06.05.2001  01.08.2002  geändert  SBE VII/9 447  Art. 78 Abs. 1  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235  Art. 78 Abs. 2  06.05.2001  01.08.2002  geändert  SBE VII/9 447  Art. 78 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/6 385  Art. 78 Abs. 2  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/6 408  Art. 78 Abs. 5  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/6 385  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 5 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/6 408
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2010  geändert  SBE X/5 522
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 01.05.2005
                            01.05.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 214
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1 01.05.2005
                            01.05.2005  geändert  SBE IX/4 214
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a 01.05.1994
                            01.07.1994  eingefügt  SBE V/7 412
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a Abs. 1 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a Abs. 2 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a Abs. 3 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 1 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 2 03.05.1998
                            01.07.1998  geändert  SBE VII/1 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 2 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Abs. 2 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/6 385
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1, a. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1, a. 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1, b. 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1, f. 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 1, k. 03.05.2009
                            01.01.2010  geändert  SBE XI/3 201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 1, c. 07.05.2017
                            01.01.2018  aufgehoben  SBE 2017 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 02.05.2004
                            05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 02.05.2004
                            05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 02.05.2004
                            05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1, b. 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 1, a. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Abs. 1, b. 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, a. 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, b. 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abs. 1, d. 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 02.05.2004
                            05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 02.05.2004
                            05.10.2005  totalrevidiert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 235  Titel 5.3  02.05.2010  01.01.2011  geändert  SBE XI/6 385
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 05.09.2021
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 02.05.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/6 408  Titel 5.3.1.  02.05.2010  01.01.2011  eingefügt  SBE XI/6 385
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107a 05.09.2021
                            01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 09
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/6 385
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 02.05.2010
                            01.01.2011  geändert  SBE XI/6 408
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1 05.09.2021
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 09
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Abs. 1, a. 05.09.2021
                            01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 108 Abs. 1, b.  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 108 Abs. 1, c.  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 108 Abs. 2  05.09.2021  01.07.2022  geändert  SBE 2022 09  Art. 108 Abs. 3  02.05.2010  01.01.2011  eingefügt  SBE XI/6 385  Art. 108 Abs. 3  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 109  02.05.2010  01.01.2011  aufgehoben  SBE XI/6 408  Art. 110  04.05.2003  04.05.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 415  Art. 110  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 385  Art. 110 Abs. 2  05.09.2021  01.07.2022  geändert  SBE 2022 09  Art. 110 Abs. 3  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 110 Abs. 3a  05.09.2021  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 09  Art. 111  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 385  Art. 111 Abs. 1  05.09.2021  01.07.2022  geändert  SBE 2022 09  Art. 111 Abs. 1a  05.09.2021  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 09  Art. 111 Abs. 2  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 111 Abs. 2a  05.09.2021  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 09  Art. 112  04.05.2003  04.05.2003  totalrevidiert  SBE VIII/8 415  Art. 112  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 385  Art. 112  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 408  Art. 112  05.09.2021  01.07.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 09  Art. 112 Abs. 2  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 112 Abs. 3  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 112 Abs. 4  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Titel 5.3.2.  02.05.2010  01.01.2011  eingefügt  SBE XI/6 385  Titel 5.3.2.  05.09.2021  01.07.2022  geändert  SBE 2022 09  Art. 113  04.05.2008  01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 511  Art. 113  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 385  Art. 113  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 114  05.05.2002  01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 235  Art. 114  02.05.2010  01.01.2011  totalrevidiert  SBE XI/6 385  Art. 114  05.09.2021  01.07.2022  Sachüberschrift geänd.  SBE 2022 09  Art. 114 Abs. 1  05.09.2021  01.07.2022  geändert  SBE 2022 09  Art. 114 Abs. 2  05.09.2021  01.07.2022  aufgehoben  SBE 2022 09  Art. 114 Abs. 2a  05.09.2021  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 09  Art. 116 Abs. 2  02.05.2010  02.05.2010  geändert  SBE XI/5 323  Art. 117 Abs. 3  07.05.2006  01.01.2011  aufgehoben  SBE X/2 111  Art. 117 Abs. 3  06.05.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/5 293  Art. 118  04.05.2008  01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 494  Art. 119 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 40  Art. 119 Abs. 2  05.05.2002  01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235  Art. 121 Abs. 1  03.05.1992  03.05.1992  geändert  SBE V/3 133  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Abs. 1 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109  Titel 6.2.  07.05.2006  01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 07.05.2006
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 07.05.2006
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 4 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 07.05.2006
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 2 04.05.2003
                            01.07.2003  geändert  SBE VIII/8 444
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 07.05.2006
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 07.05.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126a 04.05.2003
                            01.07.2003  eingefügt  SBE VIII/8 444
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126a 07.05.2006
                            01.01.2011  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126a 06.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/5 293
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 4 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 2 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 2 06.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/5 293
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 3 07.05.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 3 04.05.2008
                            04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 1 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 2 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 4 07.05.2006
                            01.01.2011  geändert  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 4 04.05.2008
                            04.05.2008  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 5 04.05.2008
                            01.01.2011  eingefügt  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Abs. 6 04.05.2008
                            01.01.2011  eingefügt  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1, a. 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1, b. 04.05.2008
                            01.01.2010  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1, c. 05.05.2002
                            01.07.2002  geändert  SBE VIII/4 235
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1, f. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 1, g. 04.05.2008
                            01.01.2011  geändert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 2 04.05.2008
                            04.05.2008  eingefügt  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 03.05.1992
                            03.05.1992  totalrevidiert  SBE V/3 133
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 04.05.2008
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE X/7 494
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abs. 1, c. 03.05.1992
                            03.05.1992  eingefügt  SBE V/3 133
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1 02.05.2004
                            05.10.2005  geändert  SBE IX/2 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 3 07.05.2006
                            01.07.2010  aufgehoben  SBE X/2 111  Titel 10.  07.05.2006  01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 07.05.2006
                            01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 07.05.2006
                            01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I A/1/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 149  07.05.2006  01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111  Art. 150  07.05.2006  01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111  Art. 151  07.05.2006  01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111  Art. 152  07.05.2006  01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111  Art. 153  07.05.2006  07.05.2006  eingefügt  SBE X/2 111  Art. 154  07.05.2006  01.01.2011  eingefügt  SBE X/2 111  Art. 154  04.05.2008  04.05.2008  totalrevidiert  SBE X/7 494  Art. 155  07.05.2006  07.05.2006  eingefügt  SBE X/2 111  47