Statuten für den Abwasserverband Sernftal
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  VIII  B/22/3  Statuten für den Abwasserverband Sernftal  (Vom 15. November 1996)  A. Zusammenschluss und Aufgabe  Art. 1  Die  drei  Ortsgemeinden  Elm,  Matt  und  Engi  bilden  unter  der  Bezeichnung  «Abwasserverband  Sernftal»  (nachfolgend  Ver-  band  genannt)  auf  unbestimmte  Dauer  einen  Zweckverband  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  gemäss  den  einschlägigen  Bestimmungen des Gemeindegesetzes  1)  und im Sinne von Arti-  kel  2  des  kantonalen  Einführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über den Schutz der Gewässer  2)  .  Art. 2  Der  Verband  hat  seinen  Sitz  am  Wohnort  des  jeweiligen  Präsi-  denten oder der Präsidentin.  Art. 3  1  Der Verband bezweckt den Bau, Betrieb und Unterhalt:  a.  einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Engi;  b.  der  Hauptsammelkanäle,  welche  für  den  Anschluss  der  Kanalisationsnetze der Mitgliedgemeinden an die Kläranlage  erforderlich sind;  c.  der   allfällig   notwendigen   Hilfsanlagen   wie   Pumpwerke,  Regenklärbecken sowie weiterer Einrichtungen, welche dem  Gewässerschutz  und  der  Beseitigung  flüssiger  Siedlungs-  und Industrieabgänge dienen.  2  Der   Umfang   der   Verbandsanlagen   ist   im   Uebersichtsplan  dieser Statuten generell dargestellt.  B. Organisation  Art. 4  Die Organe des Verbandes sind:  a.  die Mitgliedgemeinden;  b.  die Delegiertenversammlung;  c.  die Vorsteherschaft;  d.  die Revisionsstelle.  Organe  Umfang  Zweck des  Verbandes  Sitz  Verbandsbil-  dung und  Rechtspersön-  lichkeit  1  Kanton Glarus  1997  1)  GS II E/2  2)  GS VIII B/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  Art. 5  Jede Person kann gleichzeitig nur der Delegiertenversammlung  oder der Vorsteherschaft oder der Revisionsstelle angehören.  a. Die Mitgliedgemeinden  Art. 6  Die Mitgliedgemeinden sind zuständig für:  a.  die  Wahl  der  ihnen  zustehenden  Vertreter  an  der  Delegier-  tenversammlung;  b.  die  Beschlussfassung  über  Ausgaben  und  Zusatzkredite,  soweit  diese  die  Ausgabenkompetenz  der  Delegiertenver-  sammlung übersteigen;  c.  die Abänderung der Statuten;  d.  jedes  weitere  Geschäft,  das  aufgrund  der  Gesetzgebung  oder der Statuten den Mitgliedgemeinden vorbehalten ist.  Art. 7  1  Ein  in  die  Befugnisse  der  Mitgliedgemeinden  fallender  Be-  schluss gilt als gültig zustandegekommen, wenn er die Zustim-  mung  der  zuständigen  Organe  von  zwei  Dritteln  der  Mitglied-  gemeinden gefunden hat.  2  Die  Abänderung  der  Statuten  bedürfen  jedoch  der  Zustim-  mung  sämtlicher  Mitgliedgemeinden  und  der  Genehmigung  durch den Regierungsrat.  b. Die Delegiertenversammlung  Art. 8  1  Die  Delegiertenversammlung  setzt  sich  aus  13  stimmberech-  tigten  Vertretern  der  Mitgliedgemeinden  zusammen.  Die  Ge-  meinden haben sich wie folgt vertreten zu lassen:  –  Elm mit fünf Delegierten;  –  Matt mit drei Delegierten;  –  Engi mit fünf Delegierten.  2  Die  Vorsteherschaft  nimmt  an  der  Delegiertenversammlung  ohne Stimmrecht, jedoch mit beratender Funktion teil.  Art. 9  Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:  a.  die  Wahl  des  Präsidenten  oder  der  Präsidentin,  des  Vize-  Präsidenten oder der Vize-Präsidentin des Verbandes sowie  von fünf weiteren Mitgliedern der Vorsteherschaft; jede Mit-  gliedgemeinde  hat  Anspruch  auf  mindestens  zwei  Sitze  in  der Vorsteherschaft;  Befugnisse  Zusammen-  setzung  Verbindlichkeit  Befugnisse  Wahlbeschrän-  kung  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  b.  die  Wahl  des  Aktuars  oder  der  Aktuarin  sowie  des  Rech-  nungsführers oder der Rechnungsführerin des Verbandes;  c.  die  Wahl  des  Präsidenten  oder  der  Präsidentin  der  Revisi-  onsstelle sowie von zwei weiteren Mitgliedern; jede Mitglied-  gemeinde hat Anspruch auf einen Sitz in der Revisionsstelle;  d.  die Festsetzung des Voranschlages;  e.  die  Beschlussfassung  über  neue  einmalige  Ausgaben  und  Zusatzkredite  im  Bruttobetrag  von  über  50 000  Franken  im  Einzelfall,   jedoch   höchstens   bis   zum   Bruttobetrag   von  200 000 Franken;  f.  die  Beschlussfassung  über  jährlich  wiederkehrende  Aus-  gaben im Bruttobetrag von über 10 000 Franken im Einzelfall,  jedoch höchstens bis zum Bruttobetrag von 30 000 Franken;  g.  die Genehmigung der Bauabrechnungen;  h.  die Genehmigung der Jahresrechnung;  i.  die Genehmigung des Geschäftsberichtes;  k.  die  Genehmigung  des  Protokolls  der  Delegiertenversamm-  lung;  l.  die  Begutachtung  sämtlicher  Vorlagen  und  Anträge  an  die  Mitgliedgemeinden;  m.  die Antragstellung über Abänderung der Statuten zuhanden  der Mitgliedgemeinden;  n.  den Erlass von Reglementen des Verbandes;  o.  die  Beschlüsse  betreffend  Genehmigung,  Aenderung  oder  Kündigung  von  Verträgen  mit  andern  Körperschaften  oder  privaten Personen über die Aufgaben des Verbandes;  p.  die  Beschaffung  der  finanziellen  Mittel  für  den  Bau  und  Betrieb der Anlagen;  q.  die  Festsetzung  der  Berechnungsgrundlagen  für  die  Vertei-  lung der Betriebskosten;  r.  die  Festsetzung  von  Taggeldern,  festen  Vergütungen  und  Entschädigungen an die Mitglieder der Verbandsorgane und  den Erlass eines Besoldungsreglementes;  s.  jedes  weitere  Geschäft,  das  aufgrund  der  Gesetzgebung  oder der vorliegenden Statuten der Delegiertenversammlung  vorbehalten ist.  Art. 10  Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:  a.  jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni;  b.  auf Antrag der Vorsteherschaft innert zweier Monate;  c.  auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde innert dreier Monate.  Art. 11  Die  Delegierten  müssen  mindestens  14  Tage  vor  der  Delegier-  tenversammlung im Besitze der Einladung und der Traktanden-  liste sein.  Frist zur  Einberufung  Einberufung  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  c. Die Vorsteherschaft  Art. 12  1  Die  Vorsteherschaft  ist  Ausführungs-  und  Vollzugsorgan  des  Verbandes.  Sie  besteht  aus  dem  Präsidenten  oder  der  Präsi-  dentin,  dem  Vize-Präsidenten  oder  der  Vize-Präsidentin  sowie  fünf weiteren Mitgliedern.  2  Die  Mitglieder  der  Vorsteherschaft  können  mit  dem  Aktuariat  oder der Rechnungsführung betraut werden.  3  Das  Amt  für  Umweltschutz,  der  Rechnungsführer  und  der  Klärwärter  werden  in  der  Regel  zu  den  Sitzungen  mit  beraten-  der Stimme beigezogen. Soweit es als zweckmässig erscheint,  können weitere Personen eingeladen werden.  Art. 13  Der Vorsteherschaft obliegen namentlich:  a.  das  Erteilen  von  Projektierungs-  und  Bauleitungsaufträgen;  b.  das  Festlegen  des  Bauprogramms  und  das  Aufstellen  des  jährlichen Baukostenvoranschlages;  c.  die  Aufsicht  über  die  Projektierungen,  deren  Genehmigung  sowie der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behör-  den;  d.  der  freihändige  oder  zwangsrechtliche  Erwerb  von  Grund  und Rechten unter Vorbehalt der Genehmigung der Delegier-  tenversammlung;  e.  die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;  f.  die Ueberwachung der Bauausführung im Rahmen des Pro-  jektes und der Kredite;  g.  die Verabschiedung der Bauabrechnung zuhanden der Dele-  giertenversammlung;  h.  das Aufstellen eines Betriebsreglementes, das die Betriebs-  vorschriften in detaillierter Aufzählung enthält;  i.  die Leitung und Ueberwachung des Betriebes sowie die Auf-  sicht über die Verwaltung;  k.  die  Erteilung  von  Bewilligungen  und  die  Festsetzung  der  Bedingungen  für  Anschlüsse  gemeindeeigener  Zuleitungs-  kanäle, direkter Schmutzwasseranschlüsse Privater und der-  gleichen an die Verbandsanlagen;  l.  der Erlass von Dienstreglementen;  m.  die Regelung der Zeichnungsberechtigung;  n.  die Erhebung von gerichtlichen Klagen und Erledigung der-  artiger Prozesse durch Abstand und Vergleich;  o.  die  Beschlussfassung  über  Ausgaben  ausserhalb  des  Vor-  anschlages,  welche  die  zwingende  Folge  von  Bestimmun-  gen  dieser  Statuten,  besonderer  Beschlüsse  der  Delegier-  Obliegenheiten  Zusammen-  setzung  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  tenversammlung, gesetzlicher Vorschriften oder richterlicher  Urteile sind;  p.  die  Beschlussfassung  über  neue,  einmalige  Ausgaben,  die  im Voranschlag nicht enthalten sind und im Einzelfall 50 000  Franken   nicht   übersteigen,   ausgenommen   Buchstabe  o  hievor;  q.  die  Beschlussfassung  über  neue,  jährlich  wiederkehrende  Ausgaben  bis  10 000  Franken  im  Einzelfall,  ausgenommen  Besoldungen;  r.  die  Anstellung,  Entschädigung  und  Aufsicht  des  Personals  im Rahmen des Besoldungsreglementes;  s.  die Verwaltung des Verbandsvermögens;  t.  die  Ausführung  der  Beschlüsse  der  Delegiertenversamm-  lung;  u.  die  Vorbereitung  der  Delegiertenversammlung  und  deren  Geschäfte,  wie  Voranschlag,  Jahresrechnung,  Bauabrech-  nung, Geschäftsbericht;  v.  die Genehmigung der Protokolle der Vorsteherschaft.  d. Die Revisionsstelle  Art. 14  1  Die  Delegiertenversammlung  wählt  den  Präsidenten  oder  die  Präsidentin  der  Revisionsstelle  und  zwei  weitere  Mitglieder.  Mindestens  zwei  Mitglieder  müssen  über  besondere  Kennt-  nisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen.  2  Die  Revisionsstelle  kann,  im  Einvernehmen  mit  der  Delegier-  tenversammlung,  eine  Revisionsgesellschaft  oder  eine  andere  Fachstelle beiziehen.  Art. 15  1  Die Revisionsstelle ist zuständig für die Prüfung des gesamten  Finanzhaushaltes,  insbesondere  der  Jahresrechnung  und  der  Abrechnung  der  von  den  zuständigen  Organen  beschlossenen  besonderen Kredite.  2  Die Revisionsstelle erstattet ihre Berichte mit den Feststellun-  gen  und  Empfehlungen  sowie  ihre  Stellungnahmen  der  Vor-  steherschaft zuhanden der Delegiertenversammlung.  e. Gemeinsame Bestimmungen  Art. 16  1  Die Delegiertenversammlung und die Vorsteherschaft sind be-  schlussfähig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder  anwe-  send sind.  Wahl- und  Abstimmungs-  modalität  Aufgaben  Zusammen-  setzung  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  2  Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.  3  Die  Beschlüsse  werden  durch  Handaufheben  gefasst,  ausser  wenn  die  Versammlung  geheime  Abstimmung  beschliesst.  Bei  Wahlen und Ernennungen kann jedes Behördemitglied geheime  Abstimmung verlangen.  4  Die  Beschlüsse  werden  durch  einfaches  Mehr  der  Stimmen-  den  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit  in  Sachfragen  entscheidet  der  oder  die  Vorsitzende  durch  Stichentscheid.  Ergibt  eine  Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.  Art. 17  Die  Delegierten,  die  Mitglieder  der  Vorsteherschaft,  der  Rech-  nungsführer  oder  die  Rechnungsführerin,  der  Aktuar  oder  die  Aktuarin  sowie  die  Mitglieder  der  Revisionsstelle  werden  für  eine Amtsdauer gewählt, wie sie durch die Kantonsverfassung  1)  festgelegt ist.  Art. 18  Für  die  Mitglieder  der  Verbandsorgane  gelten  die  Ausstands-  regeln,  wie  sie  in  Artikel  77  der  Kantonsverfassung  festgelegt  sind.  Art. 19  Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Klärwärter, des-  sen  Aufgaben  und  Kompetenzen  in  einem  Pflichtenheft  um-  schrieben sind.  C. Bau der Anlagen, Anlagekosten, Kostenverteiler  Art. 20  Der  Bau  der  Verbandsanlagen  gemäss  Artikel  3  erfolgt  auf-  grund  des  von  den  Mitgliedgemeinden  genehmigten  Projektes  mit  Kostenvoranschlag  unter  Berücksichtigung  der  von  den  Subventionsbehörden    vorgeschriebenen    Ergänzungen    und  Aenderungen.  Art. 21  1  Die   Dimensionierung   der   Verbandskanäle,   der   Regenklär-  becken und der Hilfsanlagen erfolgt nach Massgabe der gene-  rellen  Entwässerungsprojekte  der  einzelnen  Mitgliedgemein-  Dimensionie-  rung der Ver-  bandskanäle  Baugrundlagen  Klärwärter  Ausstand  Amtsdauer  6  1)  GS I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  den.  Jede  Gemeinde  ist  berechtigt,  den  Verbandskanälen  das  in  ihrem  angeschlossenen  Kanalisationsgebiet  anfallende  Ab-  wasser bis zu den Beschickungsmengen zuzuleiten, welche der  Dimensionierung der Verbandskanäle zugrunde liegen.  Diese betragen:  Elm  90 l/s  Matt  54 l/s  Engi  32 l/s  Total  176 l/s  2  Die Dimensionierung der zentralen Abwasserreinigungsanlage  erfolgt  aufgrund  einer  Trockenwetter-Abflussmenge  (TWA)  von  46,4  l/s  für  den  Erstausbau,  wobei  bei  Regenwetter  die  zwei-  fache TWA mechanisch und biologisch behandelt wird.  3  Der  Anteil  der  Trockenwetter-Abflussmenge  des  ersten  Aus-  baues der ARA beträgt für die einzelnen Mitgliedgemeinden:  Elm  24,8 l/s  Matt  12,0 l/s  Engi  9,6 l/s  Total  46,4 l/s  4  Schmutzstoffmässig  sind  der  Dimensionierung  folgende  Ein-  wohnerzahlen (E) und Einwohnergleichwerte (EG) aus der Indu-  strie zugrundegelegt worden:  Elm  3400 E + EG  Matt  1500 E + EG  Engi  1200 E + EG  Total  6100 E + EG  5  Treten  in  den  einzelnen  Mitgliedgemeinden  wesentliche  Ver-  schiebungen  im  Abwasseranfall  auf,  so  müssen  die  Kontin-  gentsanteile  und  der  Kostenverteiler  überprüft  und  neu  fest-  gesetzt werden.  Art. 22  Als Anlagekosten gelten neben den eigentlichen Baukosten für  die Erstellung der Anlagen auch:  a.  die Kosten für bewegliche Einrichtungen;  b.  die Kosten für Projektierung und Bauleitung sowie Vorarbei-  ten,   der   Erwerb   von   Grund   und   Rechten,   Bodenunter-  suchungen, Erschliessung, Abgaben, Lieferungen und Arbei-  ten, soweit sie mit dem Bau im Zusammenhang stehen;  c.  die  Zinsen  des  Baukredites  bis  zum  Abschluss  der  Bau-  abrechnung sowie die Versicherungsprämien;  d.  die  Kosten  des  Personals  bis  zur  Inbetriebnahme  der  An-  lage;  Umfang der  Anlagekosten  Biologische  E + EG im Erst-  ausbau  Einfache TWA  im Erstausbau  Dimensio-  nierung der  zentralen ARA  Doppelte  Schmutzwas-  sermenge im  Vollausbau  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  e.  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  bis  zur  Inbetriebnahme  der Anlage.  Art. 23  1  Die  gesamten  Brutto-Baukosten  der  Verbandsanlagen  ge-  mäss Artikel 3 werden wie folgt aufgeteilt:  a.  Bruttokosten der Abwasserreinigungsanlage (ARA) nach den  hydr. E + EGW für den Erstausbau  Elm  53,3 %  Matt  26,0 %  Engi  20,7 %  Total  100,0 %  b.  Bruttokosten  des  Regenklärbeckens  nach  der  reduzierten  Einzugsfläche (Fred.)  Elm  ––  ,0 %  Matt  25,0 %  Engi  75,0 %  Total  100,0 %  c.  Bruttokosten  der  Sammelkanäle  nach  dem  Prinzip  des  ge-  meinsamen Vorteils  Elm  5,1 %  Matt  37,3 %  Engi  57,6 %  Total  100,0 %  2  Von den jeweiligen Brutto-Anteilen der Mitgliedgemeinden wer-  den die Subventionen von Bund und Kanton abgezogen.  Art. 24  Mit  der  Vergebung  von  Lieferungen  und  Arbeiten  sowie  dem  folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  1.  die Bewilligung des Baukredites, je nach Zuständigkeit durch  die  Vorsteherschaft,  die  Delegiertenversammlung  oder  die  Mitgliedgemeinden;  2.  die  Genehmigung  des  allgemeinen  Bauprojektes  und  die  Subventionszusicherung  durch  die  zuständigen  Organe  des  Kantons und des Bundes;  3.  der  Erwerb  des  für  den  Bau  erforderlichen  Grundeigentums  sowie der Durchleitungs- und Zugangsrechte;  4.  die Erteilung der Baubewilligung;  5.  die Sicherstellung der Finanzierung.  Ausführung  Kostenverteiler  für Kläranlage,  Sammelkanäle  und Regenklär-  becken  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  Art. 25  Die  gesamten  Baukosten  werden  während  der  Bauzeit  einem  gemeinsamen  Baukonto  belastet.  Die  Mitgliedgemeinden  ha-  ben  diesem  Konto  ihre  Baukostenanteile  nach  Massgabe  des  Baufortschrittes  innert  30  Tagen  zu  überweisen.  Ab  Verfalltag  wird  ein  Verzugszins  berechnet,  der  dem  Zinsfuss  entspricht,  den  die  Glarner  Kantonalbank  für  Kontokorrent-Vorschüsse  an  öffentlich-rechtliche Körperschaften erhebt.  Art. 26  Die Kantons- und Bundesbeiträge für die Verbandsanlagen wer-  den  den  Mitgliedgemeinden  anteilmässig  gutgeschrieben.  Bei-  träge,  die  den  Mitgliedgemeinden  gemeinschaftlich  zustehen  und  ihrer  Natur  nach  nicht  ausscheidbar  sind,  sowie  allfällige  Einnahmen  aus  dem  Bau  werden  der  Baurechnung  gutge-  schrieben.  D. Betrieb der Anlagen  Art. 27  Die Vorsteherschaft setzt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der  einzelnen Anlagen fest.  Art. 28  1  Die  Anlagen  sind  entsprechend  den  einschlägigen  eidgenös-  sischen  und  kantonalen  Vorschriften  über  den  Umwelt-  und  Gewässerschutz zu betreiben und zu unterhalten.  2  Alle  vermeidbaren  lästigen  Einwirkungen  auf  die  Umgebung  müssen  mittels  angemessenen  baulichen  und  betrieblichen  Massnahmen  verhindert  werden.  Der  Sammelkanal  ist  so  zu  verlegen,  zu  bauen  und  zu  unterhalten,  dass  die  nutzbaren  Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigt werden.  Art. 29  1  Den Verbandsanlagen dürfen nur Abwässer zugeführt werden,  welche die gemeinsamen Anlagen weder baulich noch betrieb-  lich beeinträchtigen und in diesen Anlagen ohne besondere Ein-  richtungen   und   Massnahmen   hinreichend   gereinigt   werden  können. Insbesondere sind die einschlägigen Gesetze des Bun-  des  und  des  Kantons  sowie  die  Reglemente  der  zuständigen  Mitgliedgemeinde zu beachten.  Voraussetzun-  gen für die  Bewilligung von  Anschlüssen  Allgemeine  Betriebsgrund-  sätze  Betriebsbeginn  Staatsbeiträge  Baukonto und  Bauzinsen  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  2  Neuanschlüsse   und   Beschickungsänderungen   industrieller  und  gewerblicher  Betriebe  bedürfen  in  jedem  Einzelfall  einer  Spezialbewilligung. Besondere Bedingungen und Auflagen wer-  den  im  Rahmen  des  Bewilligungsverfahrens  durch  den  Kanton  festgelegt.  Art. 30  Die  Mitgliedgemeinden  sind  für  die  Kurzschliessung  der  Haus-  kläranlagen  besorgt.  Sie  verpflichten  sich,  ihre  Kanalisations-  netze  jederzeit  in  fachgerechtem  Zustand  zu  erhalten  und  Störungen,  welche  den  Betrieb  der  verbandseigenen  Anlagen  gefährden oder beeinträchtigen können, auf eigene Kosten un-  verzüglich  zu  beheben.  Der  Vorsteherschaft  und  den  von  ihr  betrauten  Fachleuten  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  zu  prüfen,  ob die Gemeindekanalisationen und die Anlagen der Abwasser-  lieferanten dem vorschriftsgemässen Zustand entsprechen.  Art. 31  Direktanschlüsse  Privater  an  die  Verbandsanlagen  sind  nur  in  Ausnahmefällen möglich. Die Vorsteherschaft erteilt die Bewilli-  gung  und  legt  die  Bedingungen  fest.  Die  Anschluss-  und  Be-  triebsgebühren  sind  an  die  zuständige  Mitgliedgemeinde  zu  entrichten.  Art. 32  Die  Mitgliedgemeinden  haften  für  jeden  Schaden  an  den  Ver-  bandsanlagen, welcher unmittelbar oder mittelbar infolge Miss-  achtung  von  Bestimmungen  dieser  Statuten  und  der  Betriebs-  vorschriften  sowie  wegen  Verletzung  der  Sorgfaltspflicht  ent-  steht. Der Rückgriff der Mitgliedgemeinde auf den Verursacher  bleibt vorbehalten.  Art. 33  Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen vom Zeitpunkt der  offiziellen Inbetriebnahme der Anlage an.  Art. 34  Die  Betriebskosten  für  sämtliche  Verbandsanlagen  werden  auf  die Mitgliedgemeinden verursachergerecht und nach Massgabe  der   von   ihnen   jährlich   zugeleiteten   Abwassermengen   bei  Trockenwetter verrechnet. Die Abwassermengen werden durch  direkte  Messungen  ermittelt.  Für  die  Zuleitung  von  besonders  stark   verschmutzten   Abwässern   kann   die   betreffende   Ge-  meinde zusätzlich belastet werden.  Verteilung der  Betriebskosten;  Messung der  Abwasser-  mengen  Begriff der  Betriebskosten  Haftung  Direkt-  anschlüsse  Unterhalt der  Kanalisations-  netze; Ueber-  prüfungsrecht  Vorreinigung  und Vorbehand-  lung industriel-  ler und gewerb-  licher Abwässer  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  Art. 35  Die  Vorsteherschaft  erlässt  die  notwendigen  Bestimmungen  über die Verwertung oder Entsorgung des Klärschlamms.  E. Rechtsverhältnisse an den Anlagen  Art. 36  Alle  gemeinschaftlichen  Anlagen  stehen  im  Eigentum  des  Ab-  wasserverbandes. Diesem stehen auch die Durchleitungsrechte  zu.  Art. 37  Die  Zuleitungskanäle  von  Mitgliedgemeinden  und  von  Privaten  zu  den  Anlagen  des  Abwasserverbandes  verbleiben  in  deren  Eigentum.  Sie  sind  als  Eigentümer  zuständig  für  den  Bau  und  Unterhalt dieser Kanäle.  F. Verbandshaushalt und Rechnungswesen  Art. 38  1  Die  Haushaltführung  des  Abwasserverbandes  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  des  Gesetzes  über  den  Finanzhaushalt  der  Gemeinden  1)  .  2  Die  Rechnungsführung  hat  eine  klare,  vollständige  und  wahr-  heitsgetreue Uebersicht über den Haushalt, das Vermögen und  die Schulden zu vermitteln.  3  Die  Vorsteherschaft  erlässt  auf  der  Grundlage  der  gesetzli-  chen  Bestimmungen  sowie  der  fachlichen  Richtlinien  nähere  Weisungen  über  die  Rechnungsführung  und  erstellt  einen  den  Bedürfnissen angepassten Kontenplan.  Art. 39  1  Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.  2  Die  Vorsteherschaft  orientiert  die  Behörden  der  Mitgliedge-  meinden  jeweils  bis  zum  1.  September  über  den  voraussicht-  lichen Anteil an den Kosten des nächsten Jahres.  3  Die  Mitgliedgemeinden  haben  ihre  Kostentreffnisse  innert  30  Tagen  nach  der  Rechnungsstellung  zu  bezahlen.  Ab  Verfalltag  wird  ein  Verzugszins  berechnet,  der  dem  Zinsfuss  entspricht,  den  die  Glarner  Kantonalbank  für  Kontokorrent-Vorschüsse  an  öffentlich-rechtliche Körperschaften erhebt.  Rechnungsjahr;  Fälligkeit der  Kostentreff-  nisse  Grundlagen  der Rechnungs-  führung  Zuleitungs-  kanäle  Verbands-  anlagen  Klärschlamm-  Entsorgung  11  1)  GS VI A/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  Art. 40  Die Geldmittel zur Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom  Verband  beschafft,  der  seinerseits  die  erforderlichen  Bau-  und  Betriebskredite  aufnimmt.  Es  ist  den  Gemeinden  freigestellt,  dem  Verband  im  Rahmen  seines  Geldbedarfes  Vorschüsse  oder  Darlehen  zu  gewähren.  Die  Verzinsung  erfolgt  zum  Satz  der Glarner Kantonalbank für Gemeindedarlehen.  Art. 41  Der Rechnungsführer und der Klärwärter sind verpflichtet, Bau-  und  Betriebskosten  und  die  Betriebsdaten  der  gesamten  An-  lage statistisch festzuhalten und nachzuführen.  G. Aufsicht und Rechtsschutz  Art. 42  Der Verband steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.  Art. 43  Streitigkeiten  zwischen  den  Mitgliedgemeinden  oder  zwischen  dem  Verband  und  einer  Mitgliedgemeinde  werden  durch  den  Regierungsrat des Kantons Glarus als Schiedsgericht entschie-  den.  H. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen  Art. 44  1  Die   Mitgliedgemeinden   können   frühestens   im   Jahre   2000  unter  Wahrung  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten.  2  Mit  dem  Austritt  fällt  jeder  Anspruch  am  Verbandsvermögen  dahin.  Erwächst  dem  Verband  bzw.  den  verbleibenden  Mit-  gliedgemeinden  aus  dem  Austritt  einer  Gemeinde  ein  erhebli-  cher  finanzieller  Nachteil,  so  hat  die  ausscheidende  Gemeinde  dem Verband eine entsprechende einmalige Austrittsentschädi-  gung  zu  leisten,  deren  Höhe  im  Streitfall  gemäss  Artikel  43  dieser Statuten festgelegt wird.  Art. 45  Der  vorzeitige  Austritt  einer  Mitgliedgemeinde  ist  nur  zulässig,  wenn der Zweck, für den der Verband gegründet wurde, für die  betreffende Mitgliedgemeinde dahingefallen ist; auch in diesem  Falle beträgt die Kündigungsfrist drei Jahre.  Vorzeitiger  Austritt  Austritt aus  dem Verband  Schiedsgericht  Aufsichtsbehörde  Statistik  Beschaffung  der Geldmittel  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Abwasserverband Sernftal – Statuten  VIII  B/22/3  Art. 46  1  Die  Auflösung  des  Verbandes  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Gemeindeversammlungen  sämtlicher  Mitgliedgemeinden  mög-  lich. In diesem Fall werden die Liquidationsanteile der Mitglied-  gemeinden  entsprechend  ihrer  Beteiligung  an  den  Bau-  und  Anschaffungskosten festgesetzt.  2  Streitigkeiten über die Auflösung und die Durchführung der Li-  quidation  werden  nach  Artikel  43  dieser  Statuten  entschieden.  I. Schlussbestimmungen  Art. 47  1  Der  Beitritt  weiterer  Körperschaften  zum  Verband  bedarf  der  Zustimmung  der  Delegiertenversammlung  und  der  Genehmi-  gung   der   entsprechend   abgeänderten   Statuten   durch   den  Regierungsrat.  2  Der Verband kann jederzeit von sich aus mit andern Gemein-  den oder Körperschaften, ohne dass sie Mitglieder des Verban-  des  werden,  sogenannte  Anschlussverträge  abschliessen,  wo-  durch  den  Anschliessenden  bestimmte  Benutzungsrechte  an  den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Diese Verträge haben  vorzusehen,  dass  daraus  resultierende  Streitigkeiten  durch  die  ordentlichen  Gerichte  zu  entscheiden  sind,  wobei  der  Richter  erst  dann  angerufen  werden  darf,  wenn  vorgängig  eine  Eini-  gungsverhandlung  im  Sinne  von  Artikel  43  dieser  Statuten  ergebnislos verlaufen ist.  Art. 48  Die   Kanalisationsreglemente   der   Mitgliedgemeinden   dürfen  nichts  enthalten,  was  den  Forderungen  des  Verbandes  wider-  spricht.  Art. 49  Aenderungen  dieser  Statuten  bedürfen  der  Zustimmung  von  sämtlichen  Mitgliedgemeinden  und  der  Genehmigung  durch  den Regierungsrat.  Art. 50  Diese  Statuten  treten  mit  der  Annahme  durch  die  zuständigen  Organe  der  Mitgliedgemeinden  und  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft  1)  .  Sie  ersetzen  diejenigen  vom  26.  September 1975.  Inkrafttreten  Statuten-  änderungen  Kanalisations-  reglemente  der Mitglied-  gemeinden  Abschluss  von Anschluss-  verträgen  Beitritt weiterer  Gemeinden  Auflösung des  Verbandes  13  1)  Genehmigung RR: 4. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
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