Ausführungsreglement zum Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über die Spielapparate  und Spielsalons (SpASR)  vom 05.01.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007)  Der Staatsrat das Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   19.  Februar   1992   über   die   Spielapparate   und  Spielsalons;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Spielapparate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gesuchsverfahren für einen neuen Apparat
                            1  Das Betriebsbewilligungsgesuch für einen Spielapparat ist schriftlich an das  Amt für Gewerbepolizei (das Amt) zu richten; folgende Unterlagen und Aus  -  künfte sind zu liefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Vorname und Adresse des Gesuchstellers oder, wenn es sich um  eine juristische Person handelt, ihres Vertreters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bestätigung der Gemeindebehörde oder der im Heimatstaat zustän  -  digen Behörde, dass der Gesuchsteller oder, wenn es sich um eine juris  -  tische Person handelt, deren Vertreter nicht handlungsunfähig ist. Diese  Unterlagen   dürfen   bei   ihrer   Einreichung   nicht   älter   als   drei   Monate  sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die genaue Angabe des Apparatetyps und, wenn es sich um einen Ge  -  schicklichkeitsspielautomaten handelt, des Zählertyps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung des Betriebsorts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Kopie des Entscheides der Bundesbehörde über die Zulassung des  Apparates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesuchsverfahren für die Verlegung eines Apparats an einen
                            anderen Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Will ein Betreiber  einen Spielapparat  an einem anderen  Ort aufstellen,  so  richtet er ein schriftliches Bewilligungsgesuch zusammen mit den Angaben  nach Artikel 1 Bst. a und d an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuchsverfahren für eine Betriebsübernahme
                            1  Bei der Übernahme des Betriebs eines Spielapparates richtet der neue Be  -  treiber   ein   schriftliches   Bewilligungsgesuch   zusammen   mit   den   Angaben  nach Artikel 1 Bst. a und b an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zähler für Geschicklichkeitsspielautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eigenschaften
                            1  Jeder   Geschicklichkeitsspielautomat   muss   mit   einem  elektromechanischen  oder elektronischen Zähler versehen sein; dieser muss der Behörde, die mit  der Überprüfung der angegebenen registrierten Einsätze und Gewinne beauf  -  tragt ist, jederzeit zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheits- und Justizdirektion (die Direktion) kann über die Messei  -  genschaften und die Zuverlässigkeit des Zählers Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Genehmigungsverfahren
                            1  Der Hersteller ist verpflichtet, jeden Zählertyp auf seine Kosten vom Bun  -  desamt für Messwesen (das Bundesamt) kontrollieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion entscheidet über die Zulassung des Zählers aufgrund des Be  -  richtes des Bundesamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spielsalons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gesuchsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Patentgesuch für einen neuen Spielsalon
                            1  Das Patentgesuch für einen neuen Spielsalon ist schriftlich an das Amt zu  richten; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Plan, auf dem der Standort des geplanten Betriebs festgestellt wer  -  den kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Baupläne mit einer Beschreibung aller der Öffentlichkeit zugänglichen  Räumlichkeiten und deren Aufnahmevermögen, einschliesslich der sa  -  nitären Installationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der beschei  -  nigt,   dass   der   Gesuchsteller   Eigentümer   ist,   oder   die   schriftliche   Zu  -  stimmung des Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Auszug aus dem Strafregister des Gesuchstellers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für ausländische Gesuchsteller: eine Aufenthalts- oder Niederlassungs  -  bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine   Bestätigung   der   Gemeindebehörde,   dass   der   Gesuchsteller   nicht  handlungsunfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ein Leumundszeugnis, ausgestellt von den Behörden der Gemeinden, in  denen der Gesuchsteller während der beiden letzten Jahre Wohnsitz hat  -  te;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine Erklärung der Betreibungsämter und des Konkursamtes der Wohn  -  sitzgemeinden der letzten fünf Jahre, worin bestätigt wird, dass gegen  den Gesuchsteller keine Verlustscheine ausgestellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h dürfen bei ihrer Einreichung  nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Gesuchsteller müssen anstelle der in Absatz 1 Bst. d, f, g und  h aufgezählten  Unterlagen  die durch  die zuständige  Behörde  ihres  Heimat  -  staates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder notwen  -  digen Bescheinigungen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Patentgesuch für einen im Umbau befindlichen Salon
                            1  Ist das Aufnahmevermögen der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlich  -  keiten vom Umbau eines Spielsalons betroffen, so ist das Patentgesuch zu  -  sammen mit den Unterlagen  nach Artikel 6 Bst. b und c schriftlich an das  Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Patentgesuch für die Übernahme eines laufenden Salons
                            1  Bei der Übernahme eines laufenden Spielsalons ist das Gesuch zusammen  mit den Unterlagen und Auskünften nach Artikel 6 Bst. c–h schriftlich an das  Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patentzusicherung
                            1  Beabsichtigt der Eigentümer nicht, seinen im Bau oder im Umbau befindli  -  chen Spielsalon selber zu führen, und wünscht er die in Artikel 28 Abs. 2 des  Gesetzes vorgesehene Zusicherung, so richtet er ein schriftliches Gesuch zu  -  sammen mit den  in Artikel  6 Bst. a und b aufgezählten  Unterlagen  an das  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erstellung des Dossiers
                            1  Das Amt kontrolliert die eingereichten  Unterlagen  und Auskünfte und er  -  stellt das für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Direktion kann es weitere Auskünfte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fristen
                            1  Bevor ein Patentgesuch für einen neuen Spielsalon oder für den Umbau ei  -  nes   bestehenden   Salons   gestellt   werden   kann,   muss   ein   Baugesuch   einge  -  reicht werden. Das Patent wird gegebenenfalls mit Auflagen der für die An  -  wendung der Raumplanungs- und Baugesetzgebung zuständigen Organe er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein laufender Spielsalon übernommen, so muss das Patentgesuch spä  -  testens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Öffentliche Auflage
                            1  Das Amt sorgt dafür, dass jedes Patentgesuch für einen neuen Spielsalon im  Amtsblatt öffentlich aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einsprachen
                            1  Wer an der Abweisung des Gesuchs ein schützenswertes Interesse hat, kann  innert dreissig Tagen  ab Veröffentlichung  mit eingeschriebenem  Brief  eine  Einsprache an das Oberamt richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einsprachen   werden  dem  Amt übermittelt,  das sie  dem  Gesuchsteller  zur Kenntnis bringt. Dieser muss seine Bemerkungen innert zehn Tagen ein  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   entscheidet   über   das   Patentgesuch   und   die   Einsprachen  gleichzeitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Prüfung des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Neuer oder im Umbau befindlicher Spielsalon
                            1  Für jedes Patentgesuch für den Betrieb eines neuen oder für den Umbau ei  -  nes bestehenden Spielsalons holt das Amt die Stellungnahme der folgenden  Behörden ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gemeindebehörde und Oberamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bau- und Raumplanungsamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Amt für Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kantonales Feuerinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, holt es ausserdem die Stellungnahme  ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Tiefbauamts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Freiburger Tourismusverbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übernahme eines laufenden Spielsalons
                            1  Bei   Übernahme   eines   laufenden   Spielsalons   werden   für   das   Patentgesuch  die Stellungnahmen der Gemeindebehörden und des Oberamtes eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  wird auch  das Amt für Umwelt  be  -  fragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Patentzusicherung
                            1  Das vom Eigentümer eingereichte Gesuch um eine Patentzusicherung wird  den Behörden nach Artikel 14 zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der  Einreichung   des Patentgesuchs   wird, soweit  die  Verhältnisse  sich  nicht geändert  haben, der  Gemeindebehörde  und dem Oberamt  ein Dossier  zur Stellungnahme unterbreitet,  das ausschliesslich aus den Unterlagen  und  Auskünften über den Gesuchsteller besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Gültigkeit und Entzug eines Patents
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verlängerung
                            1  Die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehenen Fristen können insbesondere  wegen starker Unwetter oder wegen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit  der Erteilung der Baubewilligung um zwölf Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verfall und Erneuerung
                            1  Die Gültigkeitsdauer  der Patente  für Spielsalons verfällt  ungeachtet  deren  Ausstelldatums am 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor ein Patent verlängert wird, holt die Direktion die Stellungnahme des  Oberamtmanns und der Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügen die genutzten Räumlichkeiten den Anforderungen nicht mehr, die  an die gute Ordnung zu stellen sind, so kann die Direktion das neue Patent  mit Auflagen und Bedingungen versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entzug
                            1  In den Fällen nach den Artikeln 30 und 31 des Gesetzes gibt die Direktion  dem Betreiber  in Übereinstimmung mit dem Gesetz  über  die Verwaltungs  -  rechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Entzugs des Patentes eine  Verwarnung ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Umstände es rechtfertigen, holt die Direktion die Stellungnahme  des Oberamtmanns ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebühren und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Spielapparate – Erteilung einer Bewilligung
                            1  Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für einen Spielapparat ist eine  Gebühr von 10 bis 50 Franken zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Spielapparate – Verweigerung und Entzug einer Bewilligung
                            1  Für jede Verweigerung oder jeden Entzug einer Bewilligung erhebt die zu  -  ständige Behörde eine Gebühr von 50 bis 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Spielapparate – Genehmigung
                            1  Für die Zulassung eines Zählers für Geschicklichkeitsspielautomaten durch  das Amt ist eine Gebühr von 200 Franken zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Spielsalons – Patenterteilung
                            1  Für  die  Erteilung eines Patentes  für einen  Spielsalon  ist eine  Gebühr  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 bis 500 Franken zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Patent für einen in Betrieb stehenden Salon erteilt, so darf die Ge  -  bühr 200 Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Spielsalons – Verweigerung und Entzug eines Patentes
                            1  Für jede Verweigerung oder jeden Entzug eines Patentes erhebt die zustän  -  dige Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Spielsalons – Patenterneuerung
                            1  Für die Erneuerung eines Patentes ist eine Gebühr von 200 Franken zu be  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Spielsalons – Patentzusicherung und Fristverlängerung
                            1  Die Gebühr für die Patentzusicherung und die Verlängerung der in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 des Gesetzes geregelten Fristen beträgt 100-400 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Spielsalons – Unterbrechung des Betriebs
                            1  Die   Gebühr   für   die   Bewilligung   der   Unterbrechung   des   Betriebs   eines  Spielsalons gemäss Artikel 29 des Gesetzes beträgt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkasso
                            1  Der Finanzdienst wird mit dem Inkasso der Gebühren beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner, der die Gebühr nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlt  hat, muss einen Strafzins in der Höhe von 5 % des nichtbezahlten Betrages  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Betriebsabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unterhaltungsapparate
                            1  Die   Betriebsabgabe   für   einen   Unterhaltungsapparat   wird   je   nach   Art   des  Apparates wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kegelbahn:  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tischfussballspiel:  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Flipper:  Fr.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Billard:  Fr.  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pfeilwurfspiel:  Fr.  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Videospiel:  Fr.  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Jetonsspiel:  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt setzt für die in Absatz 1 nicht bezeichneten Apparate den Betrag  der Abgaben durch Angleichung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Geschicklichkeitsspielautomaten
                            1  Der Betreiber eines Geschicklichkeitsspielautomaten, der seine Tätigkeit im  Verlaufe   des  Jahres  aufgibt,  muss  dem  Amt  über   die   registrierten   Einsätze  eine Zwischenmeldung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht er diese Meldung nicht ein, so erfolgt die Veranlagung gemäss Arti  -  kel 47 des Gesetzes von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkasso
                            1  Der Finanzdienst kassiert die Betriebsabgaben jährlich ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schuldner, der die Betriebsabgabe nicht innert den festgesetzten Fristen  bezahlt hat, muss einen Strafzins in der Höhe von 5 % des nichtbezahlten Be  -  trages entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide über die Festsetzung der Betriebsabgabe für einen Spiel  -  apparat oder einen Spielsalon kann bei der Behörde, die den angefochtenen  Entscheid getroffen hat, innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einspracheentscheide   können   gemäss   dem   Gesetz   über   die   Verwal  -  tungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die   Vollziehungsverordnung   vom   17.  Februar   1959   zum   Gesetz   über   die  Handelspolizei (SGF 940.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 9.  April 1968 betreffend den Betrieb von Spielgeräten  Rennen von Miniaturfahrzeugen (Slot racing) zu Erwerbszwecken wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1993 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 36 / d 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1998  Art. 29  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 494 / d 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 29  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 31  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2002  Art. 1  geändert  01.06.2002  2002_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2002  Art. 6  geändert  01.06.2002  2002_125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 10  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 12  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 13  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 18  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 19  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 22  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 30  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2006  Art. 1  geändert  01.01.2007  2006_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2006  Abschnitt 1.2  geändert  01.01.2007  2006_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2006  Art. 4  geändert  01.01.2007  2006_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2006  Art. 11  geändert  01.01.2007  2006_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2006  Art. 22  geändert  01.01.2007  2006_092
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2006  Art. 30  geändert  01.01.2007  2006_092  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.01.1993  01.01.1993  BL/AGS 1993 f 36 / d 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 1 geändert 19.11.2002 01.06.2002 2002_125
Art. 1 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Abschnitt 1.2  geändert  12.09.2006  01.01.2007  2006_092
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 4 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092
Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)