Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung von Absolventen des Lehramtskurses für Oberschul- und Sekundarlehrer
                            1  Besoldungen und Entschädigungen für  die praktische Ausbildung von  Absolventen des Lehramtskurses für  Oberschul- und Sekundarlehrer  RRB vom 25. September 1984  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Besoldungen und Entschädigungen der Lehrer für die praktische
                            Ausbildung  der  Absolventen  des  Lehramtskurses  für  Oberschul-  und  Se-  kundarlehrer betragen:  Ausbildungspraktikum  Franken  Ausbildun  g  spraktikum von 4 Wochen;  Pro Woche  270
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teamsitzungen
                            Pro Sitzung  35
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet, sofern
                            Kandidaten ausgebildet werden.  sters  für  das  Staatspersonal  geltende  Teuerungszulage  sowie  der  13.  Mo-  natslohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-
                            sters  bezahlt.  Sie  werden  auch  ausgerichtet,  wenn  wegen  Krankheit  und  Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das  Staatspersonal gültigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Leiter der Lehrerweiterbildung wird beauftragt, die Unterlagen für
                            die  Auszahlung  der  Entschädigungen  der  Abteilung  Rechnungswesen  des
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dieser Beschluss tritt auf den 16. Oktober 1984 in Kraft.
8. Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 1975
                            2  )  wird  auf  den  15.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984 aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 86, 640.