Dienstauftrag für Lehrkräfte an den Berufsschulen
                            1  Dienstauftrag für Lehrkräfte an den  Berufsschulen  Vf des Erziehungs-Departementes vom 5. Januar 1995  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  2  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Lehrkräfte  an den Berufsschulen vom 27. September 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Der  Dienstauftrag  der  Lehrkräfte  an  den  Berufsschulen  wird  wie  folgt  umschrieben:  I. Präambel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Berufsschulen haben einen eigenständigen Bildungsauftrag. Die-
                            sem  kommt  im  gesellschaftlichen  Umfeld  für  alle  Partner  eine  hohe  Bedeutung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Lehrkräfte sind für ihren Unterricht verantwortlich. Sie leisten
                            ebenso einen Beitrag zur Erziehung und helfen mit, ein Schulklima zu  schaffen, das alle Beteiligten motiviert. Sie unterstützen die Gestaltung  und die Entwicklung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die pädagogischen Aufgaben setzen einen hohen Ausbildungsstand
                            und  eine  hohe  Leistungsbereitschaft  der  Lehrkräfte  voraus.  Die  Lehr-  kräfte sind sich des Vorbildcharakters ihrer Tätigkeit bewusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten allein vermag den Lehrerfolg
                            nicht  zu  garantieren.  Dieser  ist  von  weiteren,  durch  die  Lehrkräfte  nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Sie müssen deshalb während  ihrer  gesamten  Lehrtätigkeit  an  ihrer  fachlichen,  pädagogischen  und  persönlichen Kompetenz arbeiten, um den sich immer rascher ändern-  den  technologischen,  wirtschaftlichen,  politischen  und  gesellschaftli-  chen Gegebenheiten gewachsen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Lehrerschaft ist zur Erfüllung ihres Auftrages auch auf eine ver-
                            trauensvolle  Zusammenarbeit  mit  den  Eltern,  den  Lehrbetrieben,  den  Behörden und weiteren Erziehungspartnern angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Angesichts der vielfältigen Aufgaben, die alle Bereiche der Lehrerper-
                            sönlichkeit  fordern,  sind  die  Lehrkräfte  zur  Vorbereitung  und  Aufar-  beitung  ihrer  Lehrverpflichtungen,  zur  Fortbildung  und  zur  Reflexion  ihrer  eigenen  Lehrtätigkeit  auf  angemessene  Freiräume  während  der  unterrichtsfreien  Zeit  und  auf  einen  periodischen  Bildungsurlaub  an-  gewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.353.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Im Rahmen des Dienstauftrages gemäss § 5  der Verordnung über das Dienstverhältnis der  Lehrkräfte an den Berufsschulen fallen den  Lehrkräften folgende Aufgaben zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemäss den Lehrplänen zu unterrichten und zu
                            erziehen  Insbesondere :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Den Unterricht zu planen und vorzubereiten.
1.1.1. Den Unterricht über die gesamte Ausbildungsperiode hinweg or-
                            ganisatorisch zu planen und zeitlich sinnvoll aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.2. Die einzelnen Unterrichtseinheiten vorzubereiten und das dafür
                            notwendige Material bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. vorzuberei-
                            ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Den Unterricht zu erteilen.
1.2.1. Im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung (gemäss den Anstellungs-
                            bedingungen)  einen  stufen-  und  schülergerechten  Unterricht  zu  vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.2. Schulische Anlässe wie Lehrausgänge, Exkursionen usw. durchzu-
                            führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.3. Den Unterrichtserfolg durch geeignete Massnahmen zu überprü-
                            fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Den Unterricht nachzubereiten.
1.3.1. Die Proben zu korrigieren und zu bewerten und sie der Schüle-
                            rin/dem  Schüler  so  bald  wie  möglich  zur  Einsichtnahme  und  Auf-  bewahrung zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Sich laufend über den Ausbildungsstand jeder Schülerin und jedes
                            Schülers ins Bild zu setzen und die Zeugnisnoten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3. In besonderen Fällen (zuhanden der Eltern und/oder des Lehrbe-
                            triebs) Berichte über Schülerinnen und Schüler zu schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.4. Bei der Schülerschaft Stellungnahmen zum eigenen Lehrerverhal-
                            ten einzuholen; notwendige Korrekturen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Den Erziehungsauftrag wahrzunehmen.
1.4.1. Mitzuhelfen, dass sich die Schülerinnen und Schüler zu eigenstän-
                            digen  Persönlichkeiten  entwickeln  und  sie  gegenüber  sich  selber,  den  Mitmenschen,  der  Gesellschaft  und  der  Umwelt  Verantwor-  tung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2. Die Schülerinnen und Schüler dazu anzuleiten, selbständig zu ler-
                            nen und sich auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3. Den Schülerinnen und Schülern mit Wohlwollen zu begegnen und
                            ein  Unterrichtsklima  zu  schaffen,  in  dem  sie  sich  wohl  fühlen  und  das  ihre  geistige  Offenheit  und  die  Fähigkeit  zum  selbständigen  Urteil fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 4. Gravierende Vorkommnisse, unter Wahrung des Persönlichkeits-
                            schutzes, der Rektorin oder dem Rektor mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.5. Mitzuhelfen, dass die Weisungen eingehalten werden, welche für
                            den ordnungsgemässen Betrieb der Schule erlassen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.6. Durch die eigene Haltung glaubwürdig zu sein.
2. Betreuungs- und Beratungsaufgaben zu übernehmen
                            Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Die Schülerschaft (vor allem als Klassenlehrerin/Klassenlehrer) zu
                            betreuen und zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.1. Die Anliegen der Schülerinnen und Schüler ernstzunehmen und auf
                            sie einzeln oder im Klassenverband einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und zu fördern.
2.1.3. Bei Konfliktsituationen zu vermitteln.
2.1.4. Den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch oder auf eigene
                            Initiative für Beratungsgespräche persönlicher, schulischer oder be-  ruflicher Natur zur Verfügung zu stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5. Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und ent-
                            sprechende Kontakte anzubahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6. Auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler Berichte zuhanden von
                            Beratungsstellen abzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Den Kontakt mit den verantwortlichen Miterzieherinnen und
                            Miterziehern  herzustellen  und  mit  ihnen  zum  Wohle  der  Schüler-  schaft zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1. Elternabende, Elterngespräche, Lehrmeisterinformationen und an-
                            dere  für  den  Schultypus  geeignete  Informationsveranstaltungen  durchzuführen,  um  die  Miterzieherinnen  und  Miterzieher  regel-  mässig über die Schule und den Stand der Ausbildung zu informie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Auf Wunsch der Miterzieherinnen/der Miterzieher oder auf eigene
                            Initiative im Rahmen der eigenen Möglichkeiten und Zuständigkei-  ten Beratungsgespräche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Bei Bedarf auf besondere Beratungsstellen hinzuweisen und ent-
                            sprechende Kontakte anzubahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben im Zusammenhang mit der
                            Schulentwicklung, der Schulorganisation und der  Imagepflege zu übernehmen  Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1. Aus eigener Initiative oder auf Wunsch Dritter mit anderen Lehr-
                            kräften  und  Interessierten,  innerhalb  oder  ausserhalb  der  eigenen  Schule, an Aufgaben der Schulentwicklung mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.1. In Fachschaften und Arbeitsgruppen mitzuwirken.
3.1.2. Den beruflichen Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen zu
                            pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3. Das eigene Wissen und Können als Kursleiterin oder Kursleiter im
                            Rahmen  der  Lehrerinnen-  und  Lehrerfort-  und  Weiterbildung  zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4. Bei der Ausarbeitung von Unterrichtsmodellen, Lehrplänen, Stoff-
                            plänen usw. mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.5. Bei Vernehmlassungen mitzuwirken und Stellungnahmen abzufas-
                            sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.6. Bei der Durchführung von Schulversuchen mitzuwirken.
3.1.7. An Konferenzen, Tagungen usw. teilzunehmen, die von der Schul-
                            leitung,  institutionalisierten  Organen  der  Schule,  von  Projektgrup-  pen usw. angesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.8. Im Auftrage der Rektorin oder des Rektors als Mentorin oder Men-
                            tor Junglehrerinnen und Junglehrer und neue Lehrkräfte einzufüh-  ren und zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Aus eigener Initiative oder auf Wunsch der Schulleitung Aufgaben
                            im  Rahmen  der  Schulorganisation  zu  übernehmen,  soweit  diese  nicht  ausdrücklich  als  alleinige  Aufgabe  im  Pflichtenheft  anderer  Personen aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Sammlungen, Ausstellungen und spezielle Unterrichtsräumlichkei-
                            ten zu betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Offizielle Schulveranstaltungen wie Schulreisen, Sportveranstaltun-
                            gen, Skilager, Theater- und Konzertbesuche usw. zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur von Aufnahme-
                            und Abschlussprüfungen mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Bei der Administration des Absenzenwesens und des Notenwesens
                            mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. Mitzuhelfen, dass den Einrichtungen auf dem Schulareal Sorge
                            getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.6. PR-Arbeiten zu übernehmen.
3.2.7. Massnahmen einzuleiten und zu unterstützen, die dem Schulklima
                            und dem Ansehen der Schule förderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Sich fortzubilden und sich weiterzubilden
                            Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Sich in der Persönlichkeit weiterzubilden und sich pädagogisch,
                            methodisch-didaktisch  und  fachlich  auf  dem  aktuellen  Stand  zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.1. Sich laufend auf dem aktuellen pädagogischen und methodisch-
                            didaktischen Stand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2. Sich durch Selbststudium im Kontakt mit anderen, insbesondere
                            aber  auch  durch  Kontakte  nach  aussen  (Politik,  Wirtschaft,  Kultur,  Wissenschaften  usw.),  laufend  auf  dem  aktuellen  fachlichen  Stand  zu halten.  heiten anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.4. Den Studienurlaub so zu planen und durchzuführen, dass er den
                            eigenen beruflichen Bedürfnissen und den Bedürfnissen der Schule  den grösstmöglichen Nutzen bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 1.5.   Sich in neue artverwandte Stoffgebiete und Technologien einzuar-  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.6. Die Lehrkräfte setzen für die Fort- und Weiterbildung auch unter-
                            richtsfreie Zeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Reduktion des Unterrichtspensums/
                            Zusatzentschädigung  Bei grösseren und über längere Zeit wahrzunehmenden zusätzlichen Auf-  gaben  kann  gemäss  §  11  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Lehrkräfte  an  den  Berufsschulen  eine  Reduktion  des  Unterrichtspensums  oder eine Zusatzentschädigung beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
                            Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.