Ausführungsreglement zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen
                            Ausführungsreglement  vom 10. September 1974  zur Bundesgesetzgebung über  die Förderung von Turnen  und Sport in den Schulen  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von  Turnen und Sport;  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  26.  Juni  1972  zum  Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1972 über  die Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung;  gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Dezember 1972 über Turnen   und Sport in der Schule;  gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.    Dezember    1972    über    Bundesleistungen    an    zivile    Turn-    und  Sportverbände und weitere Sportorganisationen;  gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Februar  1973  über  Gesuche  für  Beiträge  an  Anlagen  für  sportliche  Ausbildung;  gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. März 1973 über Bundesbeiträge für Leiter des freiwilligen Schulsportes.  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Das  vorliegende  Reglement  soll  Turnen  und  Sport  in  den  Schulen  des  Kantons organisieren und fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Oberaufsicht
                            Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) beaufsichtigt  durch   das   Amt   für   Sport   die   Anwendung   der   Bundesgesetzgebung  betreffend Turnen und Sport auf dem Gebiete:  a)   des   obligatorischen   Turnunterrichts   und   der   Sportlager   in   den  öffentlichen  und  privaten  Schulen  sowie  in  den  Berufsschulen,  die  ihr  unterstehen;  b)   des freiwilligen Schulsports;  c)   der Aus- und Fortbildung des Lehrpersonals;  d)   der für den Turn- und Sportunterricht notwendigen Schuleinrichtungen,  sowohl  was  ihre  Anlage,  ihre  Erweiterung,  ihre  Ausstattung  als  auch  ihre Finanzierung anbelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 und 4
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonaler Inspektor
                            1    Der  kantonale  Inspektor  für  Turn-  und  Sportunterricht  (der  kantonale  Inspektor)  hat,  unter  Vorbehalt  der  Kompetenzen  anderer  Behörden  des  Kantons    oder    der    Gemeinden,    folgende    unmittelbare    Aufsichts-,  Organisations-, Koordinations- und Verwaltungsbefugnisse:  a)    Kontrolle  des  Turnunterrichtes  in  den  Schulen  und  in  den  Sportlagern.  Wenn  nötig,  kann  er  andere  Personen  mit  diesen  Kontrollaufgaben  betrauen;  b)   Kontrolle der Aus- und Fortbildung des Lehrpersonals;  c)   Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Aufgaben,  die  den  Gemeinden  obliegen;  d)   Aufsicht über den freiwilligen Schulsport;  e)    Zusammenarbeit  mit  der  eidgenössischen  Turn-  und  Sportkommission,  der eidgenössischen Turn- und Sportschule und den Universitäten;  f)   ...  g)   Zusammenarbeit mit den Organen, die mit der Information in Turn- und  Sportangelegenheiten betraut sind;  h)   periodische Erstellung der in Artikel 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom  Berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   kantonale   Inspektor   nimmt   an   den   Sitzungen   der   kantonalen  Sportkommission  und  der  kantonalen  Kommission  für  Schulbauten  als  Mitglied teil.  II. Obligatorischer Turnunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sporthalbtage oder Sporttage
                            1   Der Turnunterricht ist für die Schüler beider Geschlechter obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Kindergärten, den Primar- und Orientierungsschulen sowie in den  Gymnasien und der Pädagogischen Hochsc  hule sind pro Woche mindestens  drei Stunden Turnunterricht zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Als Übergangslösung, jedoch längste  ns bis zum Beginn des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009/10,  wird  für  die  3.  Klassen  der  Orientierungsschulen,  die  nicht  über  die  nötige  Infrastruktur  verfügen,  die  Kürzung  von  einer  Lektion  pro  Woche beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter    In  den  Kindergärten  ist  der  Unte  rricht  auf  die  Woche  verteilt  und  umfasst den Unterricht von Turnen, Rhythmik und Bewegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater    Übergangsweise  wird  für  die  Klassen  der  Sekundarstufe  II  in  den  beiden   letzten   Jahren   eine   Kürzung   von   einer   Lektion   pro   Woche  beibehalten, solange aufgrund der mangelnden Infrastruktur dieser Schulen  nicht sämtliche Lektionen erteilt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  in  Artikel  1  Abs.  2  der  Verordnung  vom  26.  Juni  1972  zum  Bundesgesetz  über  die  Förderung  von  Turnen  und  Sport  vorgesehenen  Sporthalbtage  oder  Sporttage  werden  einmal  pro  Monat  durchgeführt,  mit  Vorzug im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     In   der   Regel   werden   die   Leistungsprüfungen,   die   Turniere   und  Wettkämpfe, während dieser Sporthalbtage oder Sporttage durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sportlager
                            1    Sofern  es  die  lokalen  Umstände  rechtfertigen,  organisieren  die  Schulen  die   in   Artikel   1   Abs.   2   der   Verordnung   vom   26.   Juni   1972   zum  Bundesgesetz  über  die  Förderung  von  Turnen  und  Sport  vorgesehenen  Sportlager.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sportlager  werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Lehrpersonal,  den  lokalen Behörden, dem Schulinspektor oder dem Schuldirektor veranstaltet.  Das  Programm  muss  vom  kantonalen  Inspektor  geprüft  und  genehmigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sportlager können die in Artike  l 6 dieses Reglementes vorgesehenen  Sporthalbtage oder Sporttage ganz oder zum Teil ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leistungsprüfung der Schüler
                            1    Die  körperliche  Leistungsfähigkeit  der  Schüler  wird  mindestens  einmal  pro Jahr gemäss den Anweisungen des kantonalen Inspektors geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Am  Ende  der  obligatorischen  Schulpflicht  müssen  die  Schüler  eine  Leistungsprüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dispensen
                            Wird die Befreiung von Turnstunden, Leistungsprüfungen oder Sportlagern  verlangt, kann ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Freiwilliger Schulsport
                            1    Die  Schulen  können  während  der  obli  gatorischen  Schulwochen,  aber  ausserhalb     der     Unterrichtsstunden,     den     freiwilligen     Schulsport  organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Hälfte   der   Entschädigungen   für   die   Leiter   wird   vom   Bund  übernommen.  Der  Restbetrag  wird  auf  den  Staat  und  die  Gemeinden  gemäss  den  in  den  Primarschulen  und  in  der  Orientierungsstufe  geltenden  Bestimmungen    betreffend    die    Übernahme    der    Besoldungen    der  Lehrerschaft  verteilt.  Der  Staat  über  nimmt  den  gesamten  Restbetrag  der  Entschädigungen,  die  den  Leitern  der  Gymnasien  und  der  Pädagogischen  Hochschule ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die als freiwilliger Schulsport angemeldeten Kurse gelangen nicht in den  Genuss der Entschädigungen von Jugend und Sport.  III. Ausbildung des Lehrpersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Praktische, theoretische und didaktische Ausbildung
                            Die  praktische  Ausbildung  der  Schüler  der  Pädagogischen  Hochschule  beträgt  grundsätzlich  3  Stunden  pro  Woche.  Während  der  zwei  letzten  Schuljahre    ist    gewöhnlich    eine    zusätzliche    Unterrichtsstunde    der  theoretischen und didaktischen Ausbildung der Schüler zu widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prüfung
                            Das  Reglement  betreffend  die  Primarlehrerpatentprüfungen  enthält  die  Bestimmungen  für  die  Prüfung  gemäss  Artikel  13  der  Verordnung  des  eidgenössischen   Militärdepartement  es   vom   21.   Dezember   1972   über  Turnen und Sport in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuteilung des Unterrichts
                            1    In  den  Primarschulklassen  wird  in  der  Regel  das  Lehrpersonal  mit  dem  Turn-  und  Sportunterricht  betraut;  die  von  der  Direktion  genehmigten  Dispensen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Orientierungsstufe und in den Mittelschulen wird dieser Unterricht  von Lehrern erteilt, die im Besitze ei  nes eidgenössischen oder eines von der  Direktion anerkannten Diploms sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fortbildungskurse
                            1     Der   kantonale   Inspektor   sieht   für   das   Lehrpersonal   regelmässig  Fortbildungskurse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Kurse werden grundsätzlich von der freiburgischen Vereinigung für  Turn- und Sportunterricht organisiert.  IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15–18
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Reglement tritt bei seiner   Veröffentlichung in Kraft. Es ist  im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlichung im Amtsblatt vom 8.11.1974.