Ausführungsverordnung zur Verordnung des Bundesrats über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
                            1  Ausführungsverordnung  vom 17. Oktober 2007  zur Verordnung des Bundesrats über vorsorgliche  Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der  Geflügelpest  Der Kantonstierarzt  gestützt auf das Tierseuchengesetz   des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG);  gestützt  auf  die  Tierseuchenverordnung  des  Bundes  vom  27.  Juni  1995  (TSV);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 28. September 2007 über  vorsorgliche   Massnahmen   zur   Verhinderung   der   Einschleppung   der  Geflügelpest;  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bundesamts  für  Veterinärwesen  (BVET)  vom  28.  September  2007  über  die  Fe  stlegung  der  Gebiete  mit  erhöhtem  Risiko für die Einschleppung der Geflügelpest;  gestützt auf Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die  Veröffentlichung der Erlasse (VEG);  gestützt  auf  Artikel  12  Abs.  1  de  s  Reglements  vom  11.  Dezember  2001  über die Veröffentlichung  der Erlasse (VER);  in Erwägung:  Am  28.  September  2007  hat  der  Bundesrat  eine  Reihe  von  Massnahmen  getroffen, um das Auftreten der Vogelg  rippe in der Schweiz zu verhindern.  Mit   diesen   Massnahmen,   namentlic  h  der  Festlegung  der  Gebiete  mit  erhöhtem Risiko, der obligatorischen Registrierung von Geflügelhaltungen  und  den  Auflagen  für  Betriebe  mit  Freilandhaltung  soll  einerseits  die  Einschleppung        der        Geflügelpest        in        die        schweizerische  Hausgeflügelpopulation  verhindert  und  andererseits  ein  rasches  Erkennen  und  Eingreifen  ermöglicht  werden  für  den  Fall,  dass  die  Tierseuche  an  einem bestimmten Ort auftritt.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 1  Meldepflicht zur Erfassung aller Geflügelhaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  eine  Tierhaltung  mit  Hausgefl  ügel  betreibt  oder  übernimmt,  muss  dies     innert     5     Tagen     dem     Veterinäramt     über     den     örtlichen  Landwirtschaftsverantwortlichen  (den  Verantwortlichen)  seines  Gebiets  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  vorgedrucktes  Er  hebungsformular  kann  beim  Verantwortlichen  oder  bei  der  Gemeindeschreiberei  bezogen  werden.  In  diesem  Formular  muss  namentlich die genaue Anzahl Tiere des Geflügelbestands am 13. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Formular  muss  vollständig  au  sgefüllt  und  unterzeichnet  an  den  Verantwortlichen    oder    an    die    Gemeindeschreiberei    zuhanden    des  Verantwortlichen zurückgeschickt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Ausgenommen   von   der   Meldepflicht   sind   Geflügelhalter   die   ihren  Geflügelbestand:  a)   bereits dem Veterinäramt gemeldet haben;  b)   im  Rahmen  der  Tierdatenerhebung  2006  dem  Amt  für  Landwirtschaft  gemeldet haben.  Art. 2  Betroffene und nicht betroffene Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Geflügel  gelten  Hühner,  Truten,  Perlhühner,  Rebhühner,  Pfauen,  Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strausse, Emus und Nandus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Tauben,  Kanarienvögel,  Sittiche,  Pa  pageien,  Greif  vögel,  Pinguine  und  Flamingos sind nicht betroffen.  Art. 3  Definition der Risikogebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Risikogebiete gelten Uferstreifen von 1 km Breite um Gewässer und  Gewässerabschnitte,  die  im  Anha  ng  der  Verordnung  des  BVET  vom  28.  September  2007  über  die  Festlegung  der  Gebiete  mit  erhöhtem  Risiko  für  die Einschleppung der Geflügelpest aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Kanton  gelten  die  Ufer  des  Neuenburgersees  und  des  Murtensees  sowie der Broye-Kanal als Risikogebiete. Das Risikogebiet umfasst jeweils  die ganze Fläche der folgenden Gemeinden:  –     in  der  Nähe  des  Neuenburgersees:  Ch  eyres,  Châbles,  Font,  Estavayer-  le-Lac, Vernay, Gletterens, Delley-Portalban;  –    in   der   Nähe   des   Murtensees:   Haut-Vully,   Bas-Vully,   Galmiz,  Muntelier, Murten, Meyriez, Greng;  –    in der Nähe des Broye-Kanals: Haut-Vully, Bas-Vully.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 4  Massnahmen in den Risikogebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Risikogebieten gilt:  a)   Hausgeflügel  muss  so  gefüttert  und  getränkt  werden,  dass  die  Futter-  und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind.  b)   Schwimm-  und  Laufvögel  müssen  getrennt  vom  übrigen  Hausgeflügel  gehalten werden.  c)       Wasserbecken,       die       für       gewisse       Hausgeflügelarten       aus  Tierschutzgründen   vorgeschrieben   sind,   müssen   ausreichend   vor  wildlebenden Wasservögeln   abgeschirmt werden.  d)   In  Geflügelhaltungen  müssen  di  e  Hygienemassnahmen  gemäss  den  Empfehlungen   des   Bundesamtes   für   Veterinärwesen   angewendet  werden.  e)   Märkte,   Ausstellungen   und   ähnlic  he   Veranstaltungen,   an   denen  Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Können  die  Auflagen  nach  Absatz  1  Bst.  a–c  nicht  eingehalten  werden,  so  darf  das  Hausgeflügel  nur  in  gesc  hlossenen  Ställen  oder  in  anderen  geschlossenen    Haltungssystemen    m  it    einer    überstehenden,    dichten  Abdeckung  nach  oben  sowie  vogelsic  heren  Seitenbegrenzungen  gehalten  werden.  Art. 5  Überwachung in Risikogebieten  Zur  Überwachung  der  Hausgeflügelbes  tände  in  Risikogebieten  werden  folgende Massnahmen angeordnet:  a)   für Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln:  –    Pflicht zur Aufzeichnung von umgestandenen Tieren;  –    Pflicht zur Aufzeichnung von besonderen Krankheitssymptomen;  –    stichprobenweise Kontrolle dieser Haltungen;  b)   für  Geflügelhaltungen  mit  weni  ger  als  100  Hühnervögeln  oder  mit  Schwimm- und Laufvögeln:  –    eine stichprobenweise Untersuchung auf Influenza-A-Viren.  Art. 6  Wildvögel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Jedes    Auffinden    von    mehreren    toten    Wildvögeln    in    einem  eingeschränkten   Umkreis   muss   unverzüglich   der   Polizei   oder   dem  Wildhüter gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der ordentlic  hen Jagdperiode wird da  s um den Neuenburgersee  erlegte Wasserwild (Reiherenten, Tafelenten, Stockenten) aktiv überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Jäger  müssen  die  erlegten  Vögel  dem  zuständigen  Wildhüter  melden,  der die verlangten Probeentnahmen organisiert und ausführt.  Art. 7  Verstösse  Widerhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  Artikel  47  des  Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 geahndet.  Art. 8  Inkrafttreten und Geltungsdauer  Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2007 in Kraft und gilt bis zum 30.  April 2008.  Art. 9  Veröffentlichung  Diese Verordnung wird wie folgt veröffentlicht:  a)   Hinterlegung einer Kopie des Erlasses auf den Oberämtern und bei den  Gemeinden;  b)   öffentlicher   Anschlag;  c)   Versand   einer   Kopie   des   Erlasses   an   die   Amtstierärzte   und   die  Verantwortlichen;  d)   Erscheinen im Amtsblatt und in   der Amtlichen Sammlung des Kantons  Freiburg;  e)   Mitteilung an die Medien.