Verordnung über die Besetzung von Lehrerstellen an der Volksschule mit zwei Lehrkräften
                            1  Verordnung über die Besetzung von  Lehrerstellen an der Volksschule mit  zwei Lehrkräften  RRB vom 11. Februar 1997  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §§  62  und  92  des  Volksschulgesetzes  vom  14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            2  )    Geltungsbereich und unbefristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung gilt für die Besetzung von Lehrerstellen mit zwei Lehr-  kräften an der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der Volksschule können auf eine Lehrerstelle zwei Lehrkräfte unbefri-  stet angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Zusammenarbeit
                            1    Lehrkräfte,  die  sich  für  eine  Stelle  mit  zwei  Lehrkräften  interessieren,  müssen Gewähr für einwandfreie Zusammenarbeit bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Schülern und Schülerinnen dürfen durch die Besetzung der Stelle mit  zwei Lehrkräften keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4  )    Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anstellungsbehörde  bestimmt,  ob  eine  Stelle  mit  zwei  Lehrkräften  besetzt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.  II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Zeitpunkt der Wahl
                            Anstellungen gestützt auf diese Verordnung können nur auf Beginn eines  Schuljahres vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 413.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Marginalie zu § 1 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 3 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 4 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Ausschreibung
                            1  Die Besetzung einer Stelle mit zwei Lehrkräften ist nach den Vorschriften  des  Volksschulgesetzes  und  der  zugehörigen  Vollzugsverordnung  auszu-  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Doppelbesetzung muss in der Ausschreibung genannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Lehrkräfte mit Vollpensum
                            1    Lehrkräfte,  die  im  Schuldienst  stehen  und  ein  volles  Unterrichtspensum  versehen,  haben  keinen  Anspruch  auf  eine  Reduktion  ihres  Pensums.  An-  dererseits  kann  sie  die  Gemeinde  als  Arbeitgeberin  auch  nicht  zur  Reduk-  tion ihres Pensums zwingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will  eine  bisher  unbefristet  angestellte  Lehrkraft  mit  Vollpensum  ihr  Pensum freiwillig reduzieren und ihre Lehrerstelle mit einer anderen Lehr-  kraft  teilen,  oder  bewirbt  sie  sich  um  eine  andere  zur  Doppelbesetzung  ausgeschriebene  Lehrerstelle,  so  erfolgt  deren  Anstellung  durch  die  zu-  ständige  Gemeindebehörde  provisorisch  auf  drei  Monate.  Die  Probezeit  kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  III. Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begründung und Beendigung
§ 7.
                            2  )     Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anstellung beider Lehrkräfte erfolgt durch die zuständige Gemeinde-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  für  Bildung  und  Kultur  kann  auf  Antrag  der  zuständi-  gen  Gemeindebehörde  die  Stelle  mit  Stellvertretern  oder  Stellvertreterin-  nen besetzen, sofern die Bedingungen zur Anstellung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            3  Dauer des Einsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dauer des Einsatzes von unbefristet angestellten Lehrkräften wird im  schriftlichen  öffentlich-rechtlichen  Anstellungsvertrag  zwischen  der  zu-  ständigen Gemeindebehörde und der Lehrkraft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Stellvertretern oder Stellvertreterinnen durch das Depar-  tement für Bildung und Kultur nach § 7 Absatz 2 erfolgt für längstens ein  Schuljahr oder auf dessen Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Aufhebung der Besetzung einer Stelle mit zwei Lehrkräften
                            1     Ergeben   sich   aus   der   Besetzung   einer   Stelle   mit   zwei   Lehrkräften  schwerwiegende  Nachteile  für  die  Schule  und  lassen  sich  diese  innert  an-  gemessener Frist nicht beseitigen, so kann die nach § 3 zuständige Behör-  de  die  Besetzung  mit  zwei  Lehrkräften  beenden  und  das  Anstellungsver-  hältnis beider Lehrkräfte nach den Regeln über die Entlassung aus wichti-  gen Gründen aufheben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 6 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 7 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 8 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Volkswahl ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Demission einer Lehrkraft
                            1  Demissioniert eine Lehrkraft, so kann die verbleibende Lehrkraft  a)  der  Anstellungsbehörde  eine  andere  Lehrkraft  für  den  Rest  des  Pen-  sums zur Anstellung vorschlagen;  b)  der  Anstellungsbehörde  die  Übernahme  des  ganzen  Unterrichtspen-  sums vorschlagen;  c)  ebenfalls demissionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wählt die verbleibende Lehrkraft keine der in Absatz 1 genannten Mög-  lichkeiten, so bildet dies einen wichtigen Grund im Sinne von § 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pensum und finanzielle Ansprüche
§ 11. Wochenpensum
                            Das  minimale  Pensum  ist  so  aufzuteilen,  dass  jede  der  beiden  Lehrkräfte  mindestens 10 Lektionen Unterricht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Stellvertretung
                            Die  Schulkommission  regelt  die  Stellvertretung  der  einen  Lehrkraft  durch  die  andere  oder  durch  eine  Drittperson.  Grundsätzlich  übernimmt  die  verbleibende Lehrkraft den gesamten Unterricht. Wenn dies nicht möglich  ist, stellt die Schulkommission nach Rücksprache mit den beiden Lehrkräf-  ten  beim  Departement  für  Bildung  und  Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Antrag  auf  Einsetzung  einer Stellvertretung. Das Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) setzt den  Stellvertreter oder die Stellvertreterin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Schulveranstaltungen und Fortbildung
                            Die  Teilnahme  an  Schulveranstaltungen  und  Fortbildung  ist  für  beide  Lehrkräfte obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Besoldung
                            Die  Besoldung  der  Lehrkräfte  an  Stellen  mit  zwei  Lehrkräften  wird  ent-  sprechend  dem  erteilten  Unterrichtspensum  unter  Berücksichtigung  der  Erfahrungsjahre ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Weitere Ansprüche
                            Die  Lehrkräfte  an  Stellen  mit  zwei  Lehrkräften  haben  Anspruch  auf  an-  teilmässige  Teuerungszulage  und  den  anteilmässigen  dreizehnten  Mo-  natslohn.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 9 Absatz 2 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 10 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Entschädigung für Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
                            Übernimmt an einer Stelle mit zwei Lehrkräften die eine Lehrkraft zusätz-  lich  das  Pensum  ihres  Partners  oder  ihrer  Partnerin  (§  12)  und  dauert  die  Übernahme  länger  als  drei  Tage,  so  hat  er  oder  sie  vom  zweiten  Tag  an  Anspruch  auf  die  entsprechende  Entschädigung  als  Stellvertreter  oder  Stellvertreterin, sofern das Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) die Stell-  vertretung zuvor bewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Anrechnung
                            Der  Schuldienst  an  einer  Stelle  mit  zwei  Lehrkräften  wird  für  das  Erfah-  rungsjahr voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Versicherungsverhältnisse
§ 18. Kantonale Pensionskasse Solothurn
                            Der  Beitritt  zur  Kantonalen  Pensionskasse  Solothurn  ist  obligatorisch,  sofern die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Arbeitslosenversicherung
                            Die  Reduktion  des  Unterrichtspensums  und  der  Einsatz  an  eine  Stelle  mit  zwei Lehrkräften kommen nur in Betracht, wenn für die Dauer der Beset-  zung  der  Stelle  mit  zwei  Lehrkräften  keine  Leistungen  aufgrund  der  Ge-  setzgebung über die Arbeitslosenversicherung beansprucht werden.  IV. Schulführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Gestaltung des Unterrichts und Verantwortung
                            1  Die  Lehrkräfte,  die  eine  Stelle  gemeinsam  versehen,  haben  den  Unter-  richt  in  pädagogischer  und  methodischer  Hinsicht  aufeinander  abzustim-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tragen  die  Verantwortung  für  die  pädagogische,  methodische  und  organisatorische  Gesamtführung  der  Klasse  gemeinsam  und  gleichwertig.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  hat  die  Lehrkraft  zu  entscheiden,  die  von  der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Vertretung nach aussen
                            Die  eine  der  beiden  Lehrkräfte  ist  für  die  Verbindung  zu  Behörden,  Lehr-  kräften  und  Eltern  sowie  für  die  Erstattung  von  Schulberichten  und  die  Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Analoge Anwendbarkeit
                            Im übrigen ist auf Lehrkräfte an Stellen mit zwei Lehrkräften die Schulge-  setzgebung analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  über  die  Besetzung  von  Lehrerstellen  an  der  Volksschule  mit zwei Lehrern vom 16. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Inkrafttreten
                            2  )  Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft und findet Anwendung  auf alle Lehrerstellen, die ab 1. August  1997 mit zwei Lehrkräften besetzt  werden. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Der  gegen  diese  Verordnung  erhobene  Einspruch  wurde  vom  Kantonsrat  am 2. Juli 1997 abgewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 89, 547 (BGS 413.122.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom  - 27. März 2001 am 1. August 2001.