Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank
                            Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten  Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank  Vom 14. September 2010 (Stand 1. Oktober 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  35  Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Zuger   Kantonalbank   vom  20.  Dezember 1973  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium  die   dafür   notwendigen   gesetzlichen   Voraussetzungen,   insbesondere   Fach  -  kenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anforderungsprofil
                            1  Die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle haben im We  -  sentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Keine Interessenbindung, welche die Tätigkeit als Mitglied der Revisi  -  onsstelle beeinträchtigen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens, der Rechnungsle  -  gung und der Revision, vorzugsweise im Banken- und Finanzwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Praktische Erfahrung im Bereich des Revisionswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zeitliche Verfügbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Alter,  welches   beim   erstmaligen  Amtsantritt   mindestens   eine  Amts  -  dauer von vier Jahren ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1.  Oktober 2010.  1)  BGS  651.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.09.2010  01.10.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 593
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.09.2010  01.10.2010  Erstfassung  GS 30, 593