Reglement über die Wahl der Delegierten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für die Amtsperiode 2001 - 2005
                            1  Reglement über die Wahl der  Delegierten der Kantonalen  Pensionskasse Solothurn für die  Amtsperiode 2001 - 2005  vom 18. Juni 2001  Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Solothurn  gestützt  auf  §  52  Absatz  2  der  Statuten  der  Kantonalen  Pensionskasse  Solothurn vom 3. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Anhören der Personalverbände  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Für die Amtsperiode 2001 – 2005 werden 100 Delegierte gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zuteilung der Delegiertensitze an die Wahlkreise richtet sich sinnge-  mäss  nach  Art.  67  Abs.  2  der  Kantonsverfassung  vom  8.  Juni  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  Den  Wahlkreisen  wird  vorab  ein  Sitz  zugeteilt.  Die  Verteilung  der  übrigen  91  Sitze  richtet  sich  nach  dem  gleichen  Verfahren  wie  die  Verteilung  der  Kantonsratssitze auf die Bezirke (Bruchzahlverfahren). Die Gesamtzahl der  wahlberechtigten Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Solothurn zum  Zeitpunkt  des  Stichtages  nach  §  3  dieses  Reglementes  wird  durch  91  ge-  teilt.  Daraus  ergibt  sich  die  für  die  Wahlkreise  massgebende  Verteilungs-  zahl.  Jeder  Wahlkreis  erhält  soviel  Sitze,  wie  die  Verteilungszahl  in  seiner  Mitgliederzahl  enthalten  ist.  Die  restlichen  Sitze  gehen  an  die  Wahlkreise  mit den grössten verbleibenden Mitgliederzahlen (Restzahlen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verwaltungskommission  berechnet  die  Zahl  der  zu  wählenden  Dele-  gierten pro Wahlkreis nach Absatz 2. Diese sind im Amtsblatt zu publizie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Es werden folgende Wahlkreise gebildet:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angehörige des kantonalen Polizeikorps
2. Wegmacher und Wegmacherinnen
3. Personal des Kantonsspitals Olten, der Psychiatrischen Dienste des
                            Kantons  Solothurn  inkl.  Aussenstation  Fridau,  der  Höhenklinik  Aller-  heiligenberg,  des  Spitals  Grenchen,  des  Spitals  Dornach  und  des  Be-  zirksspitals Breitenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lehrkräfte an Kantonsschulen
5. Lehrkräfte an Berufsschulen
6. Übriges Staatspersonal, soweit nicht von Ziffern 1 bis 5 erfasst
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) BGS 125.582
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS     111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Lehrkräfte an den Volksschulen
8. Anschlussmitglieder
9. Ehemalige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von der Kasse
                            Versicherungsleistungen beziehen und nicht bereits als Mitglieder der  Wahlkreise von Ziffern 1 bis 8 erfasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die  Verwaltungskommission  setzt  einen  Stichtag  fest,  an  welchem  auf-  grund  der  wahlberechtigten  Mitglieder  die  Zahl  der  zu  wählenden  Dele-  gierten pro Wahlkreis nach § 1 dieses Reglementes festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            In jedem Wahlkreis werden Wahlen nach dem Proporzverfahren durchge-  führt. Es gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ), soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  Verwaltungskommission  setzt  für  die  Wahlen  nach  §  4  den  Wahltag  fest. Dieser ist im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Die  Wahllisten  jedes  Wahlkreises  sind  bis  spätestens  7  Wochen  vor  dem  Wahltag bei der Direktion der Kantonalen Pensionskasse Solothurn einzu-  reichen. Die Verwaltungskommission legt den Termin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktion legt die Wahllisten und die Verzeichnisse der Wahlberech-  tigten jedes Wahlkreises zur Einsicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    In  denjenigen  Wahlkreisen,  in  denen  keine  stille  Wahlen  zustande  kom-  men, sind den im Wahlkreis Wahlberechtigten durch die Kantonale Pensi-  onskasse  Solothurn  ein  Zustellkuvert,  ein  Stimmrechtsausweis  mit  der  Bezeichnung  des  Wahlkreises  und  mit  dem  Namen  des  Wählers  oder  der  Wählerin und alle Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskommission setzt den Termin fest, bis zu dem den Wahl-  berechtigten  spätestens  alle  erforderlichen  Unterlagen  zugestellt  werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Zustellkuverts.  Die  Wahlberechtigte  Person  hat  den  Stimmrechtsausweis  eigenhändig zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  verschlossene  Zustellkuvert  muss  spätestens  am  Wahltag  um  17.00  Uhr bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn eintreffen. Das Zustellku-  vert darf nur einen Wahlzettel enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlbüro bestellt, welches die Wahlresulta-  te ermittelt. Mitglieder des Wahlbüros sind der Direktor oder die Direkto-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        BGS      113.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rin  der  PKS  und  die  Erstunterzeichner  oder  Erstunterzeichnerinnen  der  Wahllisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Vorsitz führt in allen Wahlbüros der Direktor oder die Direktorin der  Kantonalen  Pensionskasse  Solothurn.  Die  Feststellung  der  Wahlergebnisse  erfolgt bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Direktor oder die Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn  (PKS)  beaufsichtigt  die  Wahlen  und  protokolliert  die  Wahlergebnisse.  Die  Wahlergebnisse sind während einer Amtsperiode aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die Wahlresultate sind im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Über Wahlbeschwerden entscheidet die Verwaltungskommission.  Publiziert im Amtsblatt vom 3. August 2001.