Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen
                            Absenzenordnung für die Kantonsschule Menzingen  *  Vom 7. Juni 2013 (Stand 1. August 2014)  Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  4  Absatz  4  Bestimmung  c   des   Gesetzes   über   die   kantonalen  Schulen  vom  27.  September  1990  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Absenzenordnung   gilt   für   die   Schülerinnen   und   Schüler   der  Kantonsschule Menzingen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Pflichten
                            1  Die   Schülerinnen   und   Schüler   sind   verpflichtet,   die   obligatorischen   Fä  -  cher,  die   obligatorischen   Schulanlässe   ausserhalb  des  Stundenplans   sowie  die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser  Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schülerinnen   und   Schüler   haben   unvorhersehbare   Absenzen   zu   be  -  gründen und für vorhersehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen.  2. Unvorhersehbare Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Information
                            1  Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die oder  den Erziehungsberechtigten beim Sekretariat der Schule. Sie hat in der Re  -  gel vor Beginn des jeweiligen Unterrichtshalbtages zu erfolgen.  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat teilt die Absenz den Fachlehrpersonen mit, deren Unter  -  richt verpasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begründung und Unterschriften
                            1  Unvorhersehbare Absenzen werden schriftlich begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erziehungsberechtigten   unterschreiben   die   Begründung   unmündiger  Schülerinnen und Schüler im Absenzenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mündige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung im Ab  -  senzenheft selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Absenzenheft   ist   der   Klassenlehrperson   unaufgefordert   innert   einer  Woche nach der Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Klassenlehrperson kann die Begründung der Absenz ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Absenzen im Fach Sport
                            1  Bei Absenzen im Fach Sport gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Muss eine Schülerin bzw. ein Schüler dem Sportunterricht länger als  eine Woche fernbleiben, hat sie oder er der Sportlehrperson ein ärztli  -  ches Zeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kann   die   Schülerin   bzw.  der   Schüler   an   den   anderen   Unterrichtsfä  -  chern   teilnehmen,   entscheidet   die   Sportlehrperson   in  Absprache   mit  der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler über die An  -  wesenheit   und   Übernahme   von   möglichen  Aufgaben   im   Sportunter  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bestätigungen
                            1  Bei längeren Absenzen oder wiederholt kurzer krankheitsbedingter Abwe  -  senheit verlangt die Klassenlehrperson bzw. das zuständige Schulleitungs  -  mitglied ein Arztzeugnis.  3. Vorhersehbare Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gesuch
                            1  Für vorhersehbare Absenzen müssen die Erziehungsberechtigten oder die  mündige Schülerin bzw. der mündige Schüler frühzeitig  – in der Regel min  -  destens  vierzehn  Tage im Voraus - ein schriftliches Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche   an   die   Klassenlehrperson   können   im  Absenzenheft   eingetragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeiten
                            1  Die   Klassenlehrperson   kann   Absenzen   aus   den   in   §  9  Abs.  1   genannten  Gründen von höchstens einem Tag bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Schulleitungsmitglied kann alle anderen Absenzen bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gründe
                            1  Gesuche können insbesondere aus folgenden Gründen bewilligt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wichtige Familienereignisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorstellungsgespräche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fahrprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  amtliche Aufgebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Studien- und Berufsberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall in der Familie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Wohnungswechsel der Familie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche zur Verlängerung der Schulferien werden in der Regel nicht be  -  willigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arztbesuche
                            1  Die Schülerinnen und Schüler teilen Arzttermine so früh wie möglich der  Klassenlehrperson mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Klassenlehrperson   fragt   nach,   ob   der  Arztbesuch   notwendigerweise  während der Unterrichtszeit stattfinden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Routinemässige Arztbesuche sind in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Eintrag im Klassenbuch
                            1  Die   Klassenlehrperson   trägt   sämtliche   von   ihr   bewilligten  Absenzen   ins  Klassenbuch ein.  4. Unentschuldigte Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gründe
                            1  In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  keine oder nicht fristgerechte Begründung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ablehnung der Begründung durch die Klassenlehrperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fehlende Bestätigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unkorrekte Angaben (z.B. gefälschte Unterschrift/en).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederholtes unbegründetes Zuspätkommen kann unentschuldigte Absen  -  zen zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einträge im Semesterzeugnis
                            1  Die Anzahl entschuldigter und unentschuldigter Absenzen wird durch die  Klassenlehrperson in das Semesterzeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Anzahl   entschuldigter   Absenzen   im   Semesterzeugnis   grösser   als  vierzig, fügt die Klassenlehrperson eine Begründung zur hohen Anzahl Ab  -  senzen hinzu.  5. Disziplinarische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Disziplinarische Massnahmen
                            1  Unentschuldigte Absenzen und weitere Verstösse gegen die Absenzenord  -  nung haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach  der Disziplinarordnung der Kantonsschule Menzingen  1  )  .  *  6. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Absenzenordnung tritt am 1.  August 2013 in Kraft.  1)  BGS  414.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.06.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/025  24.06.2014  01.08.2014  Erlasstitel  geändert  GS 2014/033  24.06.2014  01.08.2014  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2014/033  24.06.2014  01.08.2014  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2014/033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  07.06.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/025  Erlasstitel  24.06.2014  01.08.2014  geändert  GS 2014/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 24.06.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 24.06.2014
                            01.08.2014  geändert  GS 2014/033